Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Waffengesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

2

Änderung des Waffengesetzes 1996

Artikel 1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 19a.    Übermittlung personenbezogener Daten“

2. Dem Text des § 11 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Besteht der in den Statuten umschriebene Vereinszweck in der Ausübung eines Kultus, hat die Vereinsbehörde die Statuten unverzüglich an den Bundeskanzler zu übermitteln. Dieser hat zu prüfen, ob die umschriebene Ausübung dieses Kultus einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft darstellt. Liegt ein solcher Eingriff vor, ist das Ergebnis der Prüfung unverzüglich an die Vereinsbehörde zu übermitteln.“

3. Dem Text des § 15 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Eine Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 19a durch die Vereinsbehörden ist weder im Lokalen noch im Zentralen Vereinsregister zulässig.“

4. In § 17 Abs. 4 wird das Zitat „(§ 15)“ durch das Zitat „(§ 15 Abs. 1)“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 6 wird die Wendung „Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ durch die Wendung „Verwendung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.

6. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlung personenbezogener Daten

§ 19a. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Vereinsbehörden sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Vereinsbehörden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere in Verfahren betreffend die behördliche Auflösung eines Vereins, erforderlich ist. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das zuständige Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Vereinsbehörde.

(2) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

(3) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 und 2 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine körperliche oder molekulargenetische Untersuchung gemäß §§ 123 und 124 StPO ermittelt worden sind.“

7. Dem § 33 werden folgende Abs. 15 und 16 angefügt:

„(15) § 11, § 15, § 17 Abs. 4 und § 19a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit xxxx in Kraft.

(16) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht.“

Artikel 2

Änderung des Waffengesetzes 1957

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56b

Verständigungspflicht der Strafgerichte“

2. § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. wegen § 278b bis § 278g und § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder“

3. § 8 Abs. 3 Z 5 lautet:

         „5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.“

4. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

           1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder

           2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,

bestraft wurde, sofern diese Bestrafungen nicht getilgt sind.“

5. Nach § 12 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g und § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.“

6. § 21 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.“

7. In § 21 Abs. 2 wird das Zitat „§ 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016,“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2 PStSG“ ersetzt.

8. § 28 Abs. 7 lautet:

„(7) Wer seinen Besitz an einer Schusswaffe der Kategorie B aufgegeben hat, hat dies – sofern nicht eine Meldung gemäß Abs. 2, 3 und 4 zu erfolgen hat – der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen. Im Falle einer Veräußerung ins Ausland hat die Meldung die Daten gemäß Abs. 2 zu umfassen.“

9. In § 33 Abs. 11 wird die Wendung „Funktion der Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG)“ durch die Wendung „Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004,“ ersetzt.

10. Der bisherige Inhalt des § 56a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; dem § 56a werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind ermächtigt, den Waffenbehörden sämtliche nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, insbesondere auch durch Ermittlungsmaßnahmen nach dem 4. bis 6. Abschnitt des 8. Hauptstücks, ermittelte personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörden für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere in Verfahren betreffend die Überprüfung der Verlässlichkeit oder die Auferlegung eines Waffenverbotes gemäß §§ 12 f, erforderlich ist. Diese Ermächtigung umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens obliegt die Übermittlung dieser Daten an das Landesverwaltungsgericht der jeweiligen Waffenbehörde.

(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 umfasst auch die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Eine Weiterverarbeitung durch die Waffenbehörden in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) ist unzulässig. Zudem dürfen diese Daten nur an andere Waffenbehörden übermittelt werden.

(4) Eine Übermittlung gemäß Abs. 2 und 3 hat zu unterbleiben, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt, die durch eine molekulargenetische Untersuchung gemäß § 124 StPO ermittelt worden sind.“

11. Nach § 56a wird folgender § 56b samt Überschrift eingefügt:

„Verständigungspflicht der Strafgerichte

§ 56b. Das Strafgericht hat der Behörde (§ 48) Verurteilungen wegen § 278b bis § 278g und § 282a StGB mitzuteilen.“

12. Dem § 62 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 8 Abs. 3 Z 1 und 5 sowie Abs. 5, § 12 Abs. 1a, § 21 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 7, § 56a sowie § 56b samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit XXX in Kraft. § 33 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht.