Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 78/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:
1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1,
2. Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,
3. Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.“
2. § 2 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. „Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;“
3. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/787.“
4. § 3 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625.
(2) Die Kontrolle der Einhaltung der
1. Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
2. Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,
3. Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden.“
5. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.“
6. § 3 Abs. 6 lautet:
„(6) Die amtliche Kontrolle von Waren beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.“
7. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) 2019/787:
a) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und“
8. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.“
9. In § 4 Abs. 4 werden die Wortfolge „Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787“ und die Wortfolge „gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787“ ersetzt.
10. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.“
11. § 5 Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit,“
12. § 6 Abs. 8 und 9 lauten:
„(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.
(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere
1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,
2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.
Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.“
13. In § 6 wird der bisherige Abs. 12 zu Abs. 13. Abs. 12 lautet:
„(12) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Landeshauptmann über den Ausgang der bei ihnen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zu verständigen.“
14. In § 6 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder unionsrechtlichen Vorschriften widersprechen, steht dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit beim den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
15. In § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „(EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012“ durch die Wortfolge „(EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787“ ersetzt.
16. § 8 Abs. 5 1. Satz lautet:
„Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen.“
17. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004“ durch die Wortfolge „Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625“ ersetzt.
18. § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:
„2. Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und
3. Anträge und Einsprüche bei geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/787“
19. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6“ durch die Wortfolge „des Landeshauptmannes“ ersetzt.
20. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:
1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,
2. Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,
3. Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.“
21. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:
„§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 20 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen
a) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder den darauf gründenden Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder
b) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder
c) des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787
zuwiderhandelt;“
22. In § 18 entfällt der bisherige Abs. 2. Die Abs. 3 bis 5 werden zu den Abs. 2 bis 4.. Abs. 5 lautet:
„(5) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Landeshauptmann über den Ausgang der bei ihnen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zu verständigen.“
23. In § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder unionsrechtlichen Vorschriften widersprechen, steht dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
24. § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 4 Z 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
25. § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 begangen worden sind, sind die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 anzuwenden.“