Bundesgesetz, mit dem das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz geändert
E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner Teil:
Problem und Ziel:
Der vorliegende Gesetzentwurf dient dazu, Anpassungen an das Unionsrecht vorzunehmen.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nah-rungsmittelkontrolle“).
Kosten:
Es sind keine Kosten für Bund und Länder zu erwarten.
Besonderer Teil:
Zu Z 1 (§1 Abs. 1 Z 2), Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 6), Z 4 (§ 3 Abs. 2 Z 2), Z 7 (§ 4 Abs. 1 Z 2), Z 8 (§ 4 Abs. 2), Z 9 (§ 4 Abs. 4), Z 15 (§ 8 Abs. 1), Z 16 (§ 8 Abs. 5 erster Satz), Z 18 (§ 10 Abs. 2 Z 2 und 3), Z 20 (§ 14 Abs. 2), Z 21 (§ 18 Abs. 1 Z 1 lit. c):
Die Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Kapitel III betreffend geografische Angaben gilt bereits seit 8. Juni 2019, dem ist Rechnung getragen, die Verweise werden angepasst. In Bezug auf geografische Angaben bei Spirituosen gemäß Kapitel III lehnt sich die Verordnung (EU) 2019/787 an das Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsverfahren der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel an.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 4), Z 4 und 5 (§ 3 Abs. 1 und 4), Z 7 (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. a), Z 10 (§ 5 Abs. 1), Z 12 (§ 6 Abs. 8 und 9), Z 17 (§ 9 Abs. 1):
Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gilt seit dem 14. Dezember 2019. Die Verweise werden angepasst.
Zu Z 6 (§ 3 Abs. 6), Z 11 (§ 5 Abs. 4 Z 4) und Z 19 (§ 11Abs. 2):
Die Grenzkontrolle entlang der Lebensmittelkette ist im Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 ab 1.1.2022 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit als Aufgabe zugewiesen. § 3 Abs. 6 enthält nur mehr den erforderlichen Verweis. Der Verweis in § 5 Abs. 4 Z 4 wird mit 1.1.2022 geändert. § 11 Abs. 2 ist flankierend anzupassen, da Gebühren vom Bundesamt selbst festgelegt werden (s. § 6c Abs. 1 Z 5 GESG).
Zu Z 13 (§ 6 Abs. 12 und 13), Z 14 (§ 6 Abs. 14), Z 22 und 23 (§ 18 Abs. 2 bis 7):
Die Informationspflichten in Bezug auf Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte werden erweitert. Die Länder sollen rechtzeitig von den Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte erfahren, um Amtsrevision erheben zu können.
Die Einführung der Parteistellung des Bundesministers ist erforderlich, da Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte durch den Landeshauptmann kaum beeinsprucht werden und somit ein einheitlicher Vollzug des Unionsrechts nicht gewährleistet ist.
Eine Änderung der Absatzfolge wird vorgenommen.
Z 21 (§ 18 Absatz 1 Z 1), Z 22 (§ 18 Abs. 2):
§ 18 Abs. 1 lit. a wird im Sinne einer Klarstellung umformuliert, da Kennzeichnungsverstöße nicht ausschließlich aus der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 abzuleiten sind, sondern oftmals in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 stehen.
Der Strafrahmen von 50.000 Euro, im Wiederholungsfall 100.000 Euro (Abs. 1 Z 1) ist an das LMSVG angelehnt. Im Zuge der LMSVG-Novelle aus dem Jahr 2013 wurden auch Mindeststrafen bei Kennzeichnungsverstößen eingeführt. Vom Verfassungsdient des Bundeskanzleramtes wurde im Rahmen der Begutachtung ausgeführt, dass die Frage, ob die Erhöhung des Verwaltungsstrafrahmens die Grenzen des strafgerichtlichen „Kernbereiches“ erreicht, nicht abschließend beurteilt werden kann, sondern letztlich vom VfGH zu entscheiden wäre. Diese Stellungnahme wurde zum Anlass genommen, in den Diskussionen zur Frage des „Gold Plating“ im Lebensmittelrecht eine Absenkung des Strafrahmens in Aussicht zu stellen. Dem wird nachgekommen. Die Einführung von Mindeststrafen hat sich im Hinblick auf die Voraussetzungen, die zur Verhängung einer solchen Strafe vorliegen müssen, nicht bewährt. Diese Mindeststrafen (Abs. 2) stellen totes Recht dar. Einerseits wird der Strafrahmen in Abs. 1 Z 1 herabgesetzt, andererseits wird die Mindeststrafandrohung bei Verstößen, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, aufgehoben (Abs. 2).
Zu Z 24 (§ 19 Abs. 5):
Eine Übergangsbestimmung für den Bereich der Grenzkontrolle ist zu normieren, da das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches mit der GESG-Novelle, BGBl. I Nr. 135/2020, errichtet wurde, seine Tätigkeit erst 2022 aufnimmt.
Z 25 (§ 20 Abs. 9):
Für die Änderungen im Bereich der Verwaltungsstrafen ist eine Übergangsbestimmung vorzusehen. Es handelt sich um eine obligatorische flankierende Maßnahme.