Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:

       1.             ...

       1.             ...

       2.             Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. Nr. L 39 vom 13.2.2008 S. 13, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,

       2.             Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,

       3.             ...

       3.             ...

(2) ...

(2) ...

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

       1.             bis 3. ...

       1.             bis 3. ...

       4.             „Kontrollstelle“: Kontrollstelle gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1;

       4.             „Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;

       5.             ...

       5.             ...

       6.             „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

       6.             „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/787.

(2) ...

(2) ...

Kontrollsystem

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

       1.             ...

       1.             ...

       2.             technischen Unterlage gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

       2.             Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,

       3.             ...

       3.             ...

(3) ...

(3) ...

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(5) ...

(5) ...

(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.

(6) Die amtliche Kontrolle von Waren beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.

Zulassung von Kontrollstellen

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

§ 4. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

       1.             ...

       1.             ...

       2.             für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012:

       2.             für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 1151/2012 und (EU) 2019/787:

       a)            die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

       a)            die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

       b)            ...

       b)            ...

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(3) ...

(3) ...

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

§ 5. (1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

1. bis 3 ...

1. bis 3 ...

4. der Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG

4. des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit,

5. …

5. …

(4a) bis (10) …

(4a) bis (10) …

Durchführung der amtlichen Kontrolle

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) bis (7) ...

§ 6. (1) bis (7) ...

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines festgestellten Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen und geeigneten Maßnahmen gemäß Art. 138 der Verordnung (EU) 2017/625 zu ergreifen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

       1.             die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

       1.             die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

       2.             die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

       2.             die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.

Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.

(10) und (11) ...

(10) und (11) ...

 

(12) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Landeshauptmann über den Ausgang der bei ihnen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zu verständigen.

(12) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(13) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von Bescheiden gemäß Abs. 8 erlassenen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(14) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder unionsrechtlichen Vorschriften widersprechen, steht dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Art. 138 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Unternehmerpflichten

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.

§ 8. (1) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 oder (EU) 2019/787 oder herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.

(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.

(6) bis (8) ...

(6) bis (8) ...

Verordnungsermächtigungen

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über

§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über

       1.             bis 8. ...

       1.             bis 8. ...

erlassen.

erlassen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Informationsaustausch, Außenverkehr

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit hat der Europäischen Kommission

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit hat der Europäischen Kommission

       1.             ...

       1.             ...

       2.             Anträge gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und

       2.             Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und

       3.             Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

       3.             Anträge und Einsprüche bei geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2019/787

weiterzuleiten,

weiterzuleiten,

       4.             ...

       4.             ...

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Gebühren

Gebühren

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) ...

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes und der Organe oder beauftragten Stellen gemäß § 3 Abs. 6 anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(3) ...

(3) ...

Durchführung von Verwaltungsverfahren

Durchführung von Verwaltungsverfahren

§ 14. (1) ...

§ 14. (1) ...

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 einzubringen und von diesem zu prüfen:

(2) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787einzubringen und von diesem zu prüfen:

       1.             Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 17,

       1.             Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,

       2.             Änderung der technischen Unterlage gemäß Art. 21

       2.             Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31

       .              

       3.             Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.

(3) ...

(3) ...

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

       1.             mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

       1.             mit Geldstrafe bis zu 20 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

       a)            der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder

       a)            der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder den darauf gründenden Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder

       b)            der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

       b)            der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

       c)             des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

       c)             des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787

zuwiderhandelt;

zuwiderhandelt;

       2.             und 3. ...

       2.             und 3. ...

(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

(4) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

 

(5) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Landeshauptmann über den Ausgang der bei ihnen anhängigen Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zu verständigen.

(6) ...

(6) ...

 

(7) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder unionsrechtlichen Vorschriften widersprechen, steht dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) bis (4) ...

§ 19. (1) bis (4) ...

 

(5) § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 4 Z 4 und § 11 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) bis (8) ...

§ 20. (1) bis (8) ...

 

(9) Auf strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten des § 18 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 begangen worden sind, sind die Verwaltungsstrafbestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 anzuwenden.