Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Novelle wird eine Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1, durch die Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155, umgesetzt. Durch diese Änderung wird der Schwellenwert für den risikoberichtigten Länder-Spread, dessen Überschreiten eine Voraussetzung für die länderspezifische Erhöhung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve ist, von 100 auf 85 Basispunkte gesenkt. Gemäß Art. 4 Abs. 2 iVm Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2177 haben die Mitgliedstaaten bis 30. Juni 2020 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmung zu erlassen und zu veröffentlichen und die Bestimmung in der geänderten Fassung spätestens ab 1. Juli 2020 anzuwenden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 167 Abs. 4 erster Satz):

Mit der Änderung in § 167 Abs. 4 erster Satz VAG 2016 wird die Änderung des Art. 77d Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2009/138/EG durch Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/2177 umgesetzt. Hierdurch wird der Schwellenwert für den risikoberichtigten Länder-Spread, dessen Überschreiten eine Voraussetzung für die länderspezifische Erhöhung der Volatilitätsanpassung der risikofreien Zinskurve ist, von 100 auf 85 Basispunkte gesenkt

Zu Z 2 (§ 340 Abs. 10):

Inkrafttretensbestimmung.