Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wendung „4 179 €“ durch die Wendung „4 597 Euro“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1a wird die Wendung „1 130 €“ durch die Zahl „1 244 Euro“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1a wird die Wendung „715 €“ durch die Wendung „787 Euro“, die Wendung „335 €“ durch die Wendung „369 Euro“ sowie die Wendung „127 €“ durch die Wendung „140 Euro“ ersetzt.

4. In § 11 Abs. 2 wird die Wendung „1 380 €“ durch die Wendung „1 518 Euro“ ersetzt.

5. In § 11a Abs. 1 wird die Wendung „105 €“ durch die Wendung „116 Euro“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 2 wird die Wendung „1 172 €“ durch die Wendung „1 289 Euro“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 3 wird die Wendung „1 298 €“ durch die Wendung „1 428 Euro“ ersetzt.

8. In § 12 Abs. 5 Z 2 wird die Zahl „2 090 €“ durch die Zahl „2 299 Euro“ ersetzt.

9. In § 12 Abs. 5 Z 2 lit. b wird die Wendung „eines Exekutionstitels“ durch die Wendung „einer rechtsverbindlichen Vereinbarung“ ersetzt.

10. § 12 Abs. 6 erster Satz lautet:

„(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 6 896 Euro

0%

für die nächsten 1 379 Euro (bis 8 275 Euro)

10%

für die nächsten 1 840 Euro (bis 10 115 Euro)

15%

für die nächsten 1 839 Euro (bis 11 954 Euro)

20%

über 11 954 Euro

25%

 

der Bemessungsgrundlage.“

11. In § 12 Abs. 7 wird nach der Wendung „auf Grund“ die Wendung „einer rechtsverbindlichen Vereinbarung, insbesondere einer Vereinbarung gemäß § 55a Ehegesetz, oder“ eingefügt.

12. In § 12 Abs. 8 wird die Wendung „4 263 €“ durch die Wendung „4 689 Euro“ ersetzt.

13. In § 12 Abs. 9 Z 1 wird die Wendung „2 442 €“ durch die Wendung „2 686 Euro“ ersetzt.

14. In § 12 Abs. 9 Z 2 wird die Wendung „2 984 €“ durch die Wendung „3 282 Euro“ ersetzt.

15. In § 12 Abs. 9 Z 3 wird die Wendung „3 970 €“ durch die Wendung „4 367 Euro“ ersetzt.

16. In § 12 Abs. 9 Z 4 wird die Wendung „4 966 €“ durch die Wendung „5 463 Euro“ ersetzt.

17. In § 12 Abs. 9 Z 5 wird die Wendung „2 008 €“ durch die Wendung „2 209 Euro“ ersetzt.

18. In § 12 Abs. 9 wird die Wendung „1 447 €“ durch die Wendung „1 592 Euro“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. a wird die Wendung „1 797 €“ durch die Wendung „1 977 Euro“ ersetzt.

20. In § 12 Abs. 10 Z 1 lit. b wird die Wendung „2 550 €“ durch die Wendung „2 805 Euro“ ersetzt.

21. In § 12 Abs. 10 Z 2 wird die Wendung „1 631 €“ durch die Wendung „1 794 Euro“ ersetzt.

22. In § 20a wird die Wendung „84 €“ durch die Wendung „92 Euro“ ersetzt.

23. Dem § 26 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“