Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Geldwertentwicklung seit der letzten betragsmäßigen Anpassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hat zu einer Einengung des Bezieherkreises von Schul- und Heimbeihilfen und zu einer Wertminderung der gewährten Beihilfen geführt. Nunmehr sollen die Beträge angehoben und dadurch der Bezieherkreis ausgeweitet sowie die zumutbare Unterhaltsleistung im Hinblick auf geänderte Einkommensverhältnisse erhöht werden.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4):

Die Änderung des § 4 Abs. 4 enthält eine Anhebung des Höchstbetrages, der bei der Feststellung des Einkommens jährlich außer Betracht zu bleiben hat, von 4 179 € auf 4 597 €.

Zu Z 2 bis Z 7 (§ 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3):

Die Valorisierung des Grundbetrages der Schulbeihilfe von 1 130 € auf 1 243 €, der besonderen Schulbeihilfe und der Erhöhungsbeträge, des Grundbetrages der Heimbeihilfe von 1 380 € auf 1 518 €, der Fahrtkostenbeihilfe, der Erhöhungsbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erfolgt jeweils im Hinblick auf die im Allgemeinen Teil der Erläuterungen Zielsetzung.

Zu Z 8 bis Z 10 (§ 12 Abs. 5 Z 2, § 12 Abs. 6 erster Satz, § 12 Abs. 8):

Die Anpassung der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) entsprechend der Geldwert- und Einkommensentwicklung soll Familien mit niedrigerem Einkommen einen Anspruch auf Beihilfe gewähren.

Zu Z 11 (§ 12 Abs.7):

Die bisherige Festlegung auf einen Exekutionstitel wird der Weiterentwicklung in der Familien- und Ehegesetzgebung entsprechend auf Vereinbarungen über den Unterhalt erweitert, die für die rechtsverbindlich sein müssen um deren Durchsetzbarkeit sicher zu stellen. Dabei wird beispielhaft eine Vereinbarung gemäß § 55a Ehegesetz hingewiesen. Es kommen aber auch andere Vereinbarungen, von vergleichbaren bei eingetragenen Partnerschaften über Notariatsakte bis zu Vereinbarungen bei der Kinder- und Jugendhilfe, in Betracht.

Zu Z 12 bis Z 18 (§ 12 Abs. 9):

In § 12 Abs. 9 werden die Absetzbeträge wie folgt erhöht:

1.     für jede noch nicht schulpflichtige Person von 2 442 € auf 2 686 €,

2.     für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe von 2 984 € auf 3 282 €,

3.     für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe von 3 970 €“ auf 4 367 €,

4.     für jede Person, die eine weiterführende Schule oder ein Studium besucht, von 4 966 € auf 5 463 €,

5.     für jedes erheblich behinderte Kind von 2 008 € auf 2 209 €.

Das Einkommen, ab dessen Übersteigen die Absetzbeträge gemäß Abs. 9 Z 1 bis 5 vermindert werden, wird auf 1 592 € erhöht.

Zu Z 19 bis 21 (§ 12 Abs. 10):

In § 12 Abs. 10 werden die Freibeträge wie folgt angehoben:

-       in Z 1 lit. a von 1 797 € auf 1 977 €,

-       in Z 1 lit. b von 2 550 € auf 2 805 €,

-       in Z 2 von 1 631 € auf 1 794 €.

Zu Z 22 (§ 20a):

Der Mindestsbetrag der außerordentlichen Unterstützung wird von 84 € auf 92 € angehoben.

Zu Z 23 (§ 26 Abs. 21):

Die mit diesem Bundesgesetz geänderten Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.