Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 179 € jährlich außer Betracht zu bleiben:

(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 597 Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

§ 9. (1) ….

§ 9. (1) ….

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 130 € auszugehen.

(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 243 Euro auszugehen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 €.

(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 787 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 369 Euro, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 140 Euro.

(1b) bis (6) …

(1b) bis (6) …

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 380 € auszugehen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 518 Euro auszugehen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 105 €.

§ 11a. (1) Bezieher von Heimbeihilfen haben Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von 116 Euro.

(2) …

(2) …

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 172 €, wenn

(2) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich um insgesamt 1 289 Euro, wenn

           1. bis 4. ….

           1. bis 4. ….

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 298 €, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(3) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erhöhen sich weiters um insgesamt 1 428 Euro, sofern es sich beim Schüler um ein erheblich behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) …

(4) …

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

           1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;

           2. die 2 090 € übersteigende Hälfte

(5) Die Grundbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe vermindern sich um

           1. die gemäß Abs. 6 zu errechnende zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern), sofern nicht Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 anzuwenden ist;

           2. die 2 299 Euro übersteigende Hälfte

               a) …

               a) …

               b) der auf Grund eines Exekutionstitels gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

               b) der auf Grund einer rechtsverbindlichen Vereinbarung gemäß Abs. 7 bestimmten Unterhaltsleistung oder der tatsächlichen Unterhaltsleistung unter Bedachtnahme auf Unterhaltsvorschüsse, die der Schüler erlangt hat oder erlangen könnte (§§ 3 ff. des Unterhaltsvorschußgesetzes, BGBl. Nr. 250/1976);

           3. …

           3. …

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 6 269 €

0%

für die nächsten 1 254 € (bis 7 523 €)

10%

für die nächsten 1 672 € (bis 9 195 €)

15%

für die nächsten 1 672 € (bis 10 867 €)

20%

über 10 867 €

25%

 

der Bemessungsgrundlage. …

(6) Die zumutbare Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

bis zu 6 869 Euro

0%

für die nächsten 1 379 Euro (bis 8 275 Euro)

10%

für die nächsten 1 840 Euro (bis 10 115 Euro)

15%

für die nächsten 1 839 Euro (bis 11 954 Euro)

20%

über 11 954 Euro

25%

 

der Bemessungsgrundlage. …

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(7) Sofern die leiblichen Eltern (Wahleltern) nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil (Wahlelternteil) auf Grund einer rechtsverbindlichen Vereinbarung, insbesondere einer Vereinbarung gemäß § 55a Ehegesetz, oder eines Exekutionstitels gegenüber dem Schüler zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, entfällt auf Antrag die Berücksichtigung seines Einkommens gemäß Abs. 6 und ist bezüglich dieser Unterhaltsleistung Abs. 5 Z 2 anzuwenden. Einer Unterhaltsleistung im Sinne des ersten Satzes sind ein Vorschuss auf Grund des Unterhaltsvorschussgesetzes sowie ein Antrag auf Festsetzung der Unterhaltsleistung gleich zu halten.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 4 263 € übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners sind 30 Prozent des 4 689 Euro übersteigenden Teiles der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das Einkommen des Schülers, der leiblichen Eltern (Wahleltern) des Schülers, sowie des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Schülers gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge für die folgenden Personen, für die entweder der Schüler, einer seiner leiblichen Elternteile (Wahlelternteile) oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet, anzusehen:

           1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 442 €;

           1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 2 686 Euro;

           2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8.Schulstufe 2 984 €;

           2. für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe 3 282 Euro;

           3. für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 3 970 €;

           3. für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe mit Ausnahme der in Z 4 genannten 4 367 Euro;

           4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 4 966 €;

           4. für jede Person, die nach Absolvierung der 8. Schulstufe eine der im § 9 Abs. 1 bzw. im § 11 Abs. 1 genannten Schulen besucht, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zutreffen, sowie für jede Person, die eine der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht oder einem solchen gemäß §§ 4 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 gleichgestellt ist, 5 463 Euro;

           5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 008 €.

           5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 209 Euro.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 447 € übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. ...

Die Absetzbeträge vermindern sich um das 1 592 Euro übersteigende Einkommen dieser Person. Für den Schüler selbst steht kein Absetzbetrag zu. …

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

(10) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen:

           1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

           1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des Schülers,

               a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 797 €;

               a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 1 977 Euro;

               b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 550 €;

               b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 805 Euro;

           2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 631 €.

           2. beim Schüler, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 794 Euro.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.

§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 84 € nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

§ 20a. Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung außerordentliche Unterstützungen zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten gewähren. Die außerordentliche Unterstützung soll für ein Schuljahr 92 Euro nicht unterschreiten und den Grundbetrag der Schulbeihilfe, bei einem Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern die Grundbeträge der Schul- und Heimbeihilfe zusammen, nicht überschreiten.

§ 26. (1) bis (20) …

§ 26. (1) bis (20) …

 

(21) § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.