Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 4a.

Vornahme der An- und der Abmeldung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 21 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 21b.

Sprachliche Gleichbehandlung“

3. Vor § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„1. ABSCHNITT:

Meldefälle und Pflichten der Betroffenen“

4. In § 1 Abs. 5a wird nach dem Wort „Namen“ der Klammerausdruck „(Vor- und Familiennamen sowie sonstige Namen)“ eingefügt.

5. In § 3 Abs. 1a wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 1a und § 4 Abs. 2a wird jeweils das Wort „Bürgerkartenfunktion“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2a wird jeweils das Wort „Bürgerkarte“ durch die Abkürzung „E-ID“ ersetzt.

8. In § 5 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Namen“ durch die Wendung „Vor- und Familiennamen“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 1 wird die Abkürzung „DSGVO“ durch das Zitat „der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO)“ ersetzt.

10. In § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 14 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004“ durch das Zitat „§ 14 E-GovG“ ersetzt.

11. In § 16c Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Familienname, Vornamen)“.

12. In § 16c Abs. 2 wird die Wendung „Vornamen, Familiennamen“ durch das Wort „Namen“ ersetzt.

13. In § 18 Abs. 1a wird das Wort „Bürgerkarte“ durch die Wendung „Funktion E-ID“ ersetzt.

14. In § 18 Abs. 1a entfällt der Klammerausdruck „(E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“.

15. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen folgende Daten von all jenen in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen Religionsgesellschaften bekannt haben:

1. die Namen,

2. die Geburtsdaten,

3. die Wohnsitze sowie

4. die Daten der Anmeldungen.

Eine Verknüpfungsanfrage nach einer bestimmten gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.“

16. In § 21b wird die Wortfolge „Frauen und Männer“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.

17. In § 21b entfällt der letzte Satz.

18. Dem § 23 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) Die Überschrift zum 1. Abschnitt, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a, § 1 Abs. 5a, § 5 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 7, § 21b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen A, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit XXX in Kraft. § 3 Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2a sowie § 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz E-GovG im Bundesgesetzblatt kundmacht.“