Entwurf

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 20258) vom 15. Juni 2018 steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zu. Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der Verfassungsgerichtshof im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der „sonstige Name“ erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

Zudem sollen die gemäß § 20 Abs. 7 an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung 2004 (StMV 2004), BGBl. II Nr. 312/2004, konkretisiert werden.

Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der „Bürgerkarte“ sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Besonderer Teil

Zum Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a und § 21b und zur Überschrift des 1. Abschnitts:

Es handelt sich um redaktionelle Berichtigungen.

Zu § 1 Abs. 5a:

Da in der vorgeschlagenen Fassung des Meldezettels, der Hauptwohnsitzbestätigung sowie der Wohnsitzerklärung (Anlage A, C und D) künftig ein eigenes Feld für „sonstige Namen“ vorgesehen wird, soll dies auch bei den Identitätsdaten entsprechend angepasst werden. Mit der Aufnahme der „sonstigen Namen“ im Bereich des ZMR soll dem Problem Rechnung getragen werden, dass nicht alle Namen der Meldepflichtigen klar in Vor- und Familiennamen trennbar sind. Vor diesem Hintergrund soll ermöglicht werden, außerhalb des Bundesgebietes gebräuchliche Namenszusätze, wie insbesondere die Mittel-, Vaters- oder Zwischennamen, im ZMR zu erfassen.

Zurzeit werden „sonstige Namen“ im Zuständigkeitsbereich des BMI insbesondere im Bereich des Personenstandswesens erfasst (§ 38 Abs. 2 PStG 2013). Durch die vorgeschlagene Regelung kann auch die Aktualisierung des ZMR durch das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) gemäß § 48 Abs. 11 PStG 2013 erheblich verbessert werden, da beiden Datenverarbeitungen nunmehr eine einheitliche Eintragung der „sonstigen Namen“ zugrunde liegen soll.

Zu § 3 Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2a, § 18 Abs. 1a:

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung aufgrund der geplanten Einführung der Funktion E-ID.

Zu § 5 Abs. 1 und 3:

Im Bereich des ZMR soll künftig die Möglichkeit bestehen, auch die „sonstigen Namen“ zu erfassen (siehe Erläuterungen zu § 1 Abs. 5a). Dies soll jedoch nicht für den Bereich der Beherbergungsbetriebe und der von ihnen geführten Gästeverzeichnisse gelten, da diese lediglich im lokalen Melderegister erfasst werden. Vor diesem Hintergrund wird eine entsprechende terminologische Anpassung vorgeschlagen, sodass die „Namen“ durch die präzisere Formulierung der „Vor- und Familiennamen“ ersetzt werden sollen. In Verbindung mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 5a wäre andernfalls der sonstige Name umfasst.

Zu § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1a:

Es handelt sich um Verweisanpassungen.

Zu § 16c Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 7:

Es handelt sich um terminologische Anpassungen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 1 Abs. 5a und auf dem Meldezettel (Anlage A).

Zu § 20 Abs. 7:

Bereits nach geltender Rechtslage werden den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten jener Menschen übermittelt, die sich zu dieser Religionsgesellschaft bekannt haben. Im Einklang mit der vorgeschlagenen Anpassung der Bezeichnung des „Religionsbekenntnisses“ am Meldezettel und der Hauptwohnsitzbestätigung (Anlage A und C) soll diese Bezeichnung auch hier durch jene der „gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft“ ersetzt werden.

In der Verwaltungspraxis hat sich seit Außerkrafttreten der StMV 2004 gezeigt, dass eine Konkretisierung der gemäß § 20 Abs. 7 zu übermittelnden Daten aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin erforderlich ist. Um eine Kontaktaufnahme der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft mit ihren jeweiligen Mitgliedern zu ermöglichen, sollen auf Verlangen der jeweiligen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft die Namen (Vor- und Familiennamen, sonstige Namen), das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Wohnsitze sowie die Daten der Anmeldungen übermittelt werden.

Die Übermittlung der Geburtsdaten (Z 2) ist im Sinne einer eindeutigen Zuordnung von Personen erforderlich, da in einer Gemeinde mehrere Personen mit übereinstimmenden Namen gemeldet sein können.

In Anbetracht der Tatsache, dass sich nicht alle Meldepflichtigen ausschließlich an ihrem Hauptwohnsitz aufhalten, sollen auch weitere Wohnsitze auf Verlangen der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft übermittelt werden, damit diese mit ihren Mitgliedern Kontakt aufnehmen können (Z 3).

Zu § 21b:

Der Verfassungsgerichtshof hat im oben genannten Erkenntnis festgestellt, dass intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig „männlich“ oder „weiblich“ ist, ein Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Daher soll im gegenständlichen Bundesgesetz in der sprachlichen Gleichbehandlungsklausel künftig auf „alle Geschlechter“ abgestellt werden, um der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, welche sich auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) stützt, gerecht zu werden.

Zu den Anlagen A, C und D:

Im Einklang mit dem oben genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes soll bei der Angabe des Geschlechts künftig nicht nur „männlich“ oder „weiblich“ zur Auswahl stehen: Sofern die selbstbestimmte Festlegung der Geschlechtsidentität einer Person tatsächlich nicht oder noch nicht möglich ist, soll die Möglichkeit bestehen, eine Zuordnung so lange offen zu lassen, bis Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich eine solche Zuordnung ihrer Geschlechtsidentität selbst bestimmen können. Für alternative oder nicht eindeutige Geschlechtszuschreibungen sollen entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes künftig auch die Merkmale „divers“, „inter“, „offen“ und „keine Angabe“ zur Verfügung stehen. Bei der Wohnsitzerklärung (Anlage D) bedarf es keiner diesbezüglichen Änderung, da bereits nach geltender Rechtslage keine Angabe des Geschlechts erforderlich ist.

Im Gleichklang mit der Namenseintragung im Personenstandswesen soll auch in melderechtlichen Formularen ermöglicht werden, einen „sonstigen Namen“ im Sinne des § 38 Abs. 2 PStG 2013 anzugeben. Dies trägt auch maßgeblich zur in § 48 Abs. 11 PStG 2013 vorgesehenen Aktualisierung durch das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) bei, sodass bei Vorliegen eines Personenstandsfalles (z.B. Geburt oder Ehe) die „sonstigen Namen“ nunmehr automationsunterstützt in das ZMR übertragen werden können.

Da laut Statistik Österreich fast 1,5 Mio. Menschen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, einen aufrechten Wohnsitz in Österreich haben und Personen durch Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft Namensbestandteile fremdländischen Ursprungs nicht verlieren, kommt der korrekten Erfassung dieser Namensbestandteile mittlerweile erhebliche Bedeutung zu. So kommt es derzeit immer wieder zu Rückfragen bei der Clearingstelle des ZMR, weil die Namen bei bestimmten Personen im ZMR und im ZPR unterschiedlich erfasst sind. Durch die Einführung des Feldes „Sonstige Namen“ im Bereich des ZMR kann diesbezüglich Abhilfe geschaffen werden.

Bereits nach geltender Rechtslage werden den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften auf Verlangen die Meldedaten jener Menschen übermittelt, die sich zu dieser Religionsgesellschaft bekannt haben (§ 20 Abs. 7). Vor diesem Hintergrund soll im Meldezettel (Anlage A) und der Hauptwohnsitzbestätigung (Anlage C) die Bezeichnung „Religionsbekenntnis“ durch jene der Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft ersetzt werden. Obgleich § 20 Abs. 7 diese Möglichkeit lediglich für gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften vorsieht, sollen die angegebenen Bekenntnisgemeinschaften dennoch im lokalen Melderegister erfasst werden, da diese zu einem späteren Zeitpunkt als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft qualifiziert werden können. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder der Bekenntnisgemeinschaft in den Anlagen A und C auch weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen soll und diesbezügliche Angaben nicht im ZMR gespeichert werden.

Vor dem Hintergrund, dass die Betroffenen ihre ZMR-Zahl bei der An-, Ab- oder Ummeldung bloß in den seltensten Fällen angeben und dies bisher auch nicht zwingend vorgesehen war, soll dieses Feld am Meldezettel (Anlage A) künftig entfallen.