Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:
Das Bundesstatistikgesetz gibt derzeit in § 31 Abs. 3 vor, dass die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten für wissenschaftliche Zwecke unzulässig ist. Daraus ergibt sich, dass das Anonymisieren alleine nicht ausreicht, wenn neben dem Personenbezug andere Informationen zur Verfügung stehen, die das Identifizieren der statistischen Einheiten möglich machen.
Aus dem Bereich der wissenschaftlichen Institutionen wurde der Wunsch geäußert, für wissenschaftliche Zwecke auch auf statistische Einzeldaten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zugreifen zu können.
Außerdem ist es ein Anliegen der Wissenschaft, Zugang zu Daten in öffentlichen Registern zu bekommen.
Durch die vorgeschlagene Novelle soll diesem Anliegen einerseits unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen von Statistikdaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 223/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 164, über europäische Statistiken und andererseits unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, (in der Folge: DSGVO), entsprochen werden.
Durch den vorgeschlagenen § 31 soll es nunmehr Forschungseinrichtungen ermöglicht werden, auch durch einen Fernzugriff Zugang zu statistischen Einzeldaten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke zu erhalten, sofern diese Einzeldaten nicht durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer den betroffenen statistischen Einheiten zugeordnet werden können.
Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dürfen die „Nationalen Statistischen Ämter“ (NSÄ) Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, die nur die indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen, gewähren.
Nach Art. 3 Z 9 leg. cit. bedeutet die „direkte Identifizierung“ von Statistikdaten die Identifizierung der betreffenden statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer und nach Z 10 die „indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung.
Die vorgeschlagenen Regelungen im § 31 orientieren sich an Art. 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013, S 16.
Während der Zugang zu Daten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ umfassend geregelt werden kann, kann aus kompetenzrechtlichen Gründen durch dieses Bundesgesetz nur der Zugang zu den durch Bundesgesetz eingerichteten Registern normiert werden.
Durch die Novelle des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) ist nunmehr für wissenschaftliche Zwecke auch der Zugang zu Daten von solchen Registern einzuräumen, die in den Verordnungen gemäß §°38b FOG angeführt sind. Diese Verordnungen werden von dem /der für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständigen Bundesminister/Bundesministerin im Einvernehmen mit dem/der für das jeweilige Register zuständigen Bundesminister/Bundesministerin erlassen. Der Zugang zu den Daten dieser Register soll über die technische Plattform, die die Bundesanstalt für die Einräumung des Fernzugriffes auf die Statistikdaten zu errichten hat, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgen. Die Neuregelungen in § 31a bis 31c betreffen die Mitwirkung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bei der Einräumung des Zugangs zu Daten der Register gemäß FOG.
Weiters werden aufgrund der technologischen Entwicklung die Arten der Erhebung von statistischen Daten erweitert.
Die Unabhängigkeit der fachlichen Leitung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ wird gestärkt.
Überdies erfolgen technische Anpassungen aufgrund der bisherigen Praxis bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes 2000.
Mit der in Artikel 1 vorgeschlagenen Novelle zum Bundesstatistikgesetz werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Registerforschung geändert. Insbesondere kommt es zu einer Erhöhung des Datenschutzes durch Umstellung von der Bereitstellung von Registerforschungsdaten hin zur Eröffnung eines Zugangs zu Registerforschungsdaten. Die dadurch erforderlichen Anpassungen im Forschungsorganisationsgesetz sollen mit der in Artikel 2 vorgeschlagenen Novelle zum Forschungsorganisationgesetz vorgenommen werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Vorhaben hat keine finanziellen Auswirkungen auf das Budget der Länder oder Gemeinden.
Das Budget des Bundes wird ab dem Jahr 2022 jährlich mit 505.000 € zuzüglich einer Valorisierung von 3% ab dem Jahr 2023 belastet. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kostenrechnung der Bundesanstalt.
Die Kosten sind dadurch begründet, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund der EU-rechtlich für Statistikdaten vorgegebenen Vertraulichkeitsbestimmungen eine eigene technische Plattform für den Fernzugriff auf Statistikdaten und Registerdaten für die wissenschaftlichen Einrichtungen hardware- und softwaremäßig errichten und betreiben muss, unabhängig davon, in welchem Umfang der Fernzugriff durch die Wissenschaft in Anspruch genommen wird (technische Fixkosten).
Derzeit besteht bereits die Möglichkeit des Zugangs der Wissenschaft zu Statistikdaten in einem Safe-Center der Bundesanstalt vor Ort. Die Praxis hat bisher gezeigt, dass der Beratungsaufwand für die Wissenschaft, welche Daten von welchen Registern für das wissenschaftliche Vorhaben erforderlich sind, intensiv ist. Dies erfordert eine fundierte inhaltliche Auseinandersetzung der Bundesanstalt mit den jeweiligen Forschungsvorhaben unterschiedlichster Fachrichtungen, um sachgerecht die Beratung für die notwendigen Daten für das Forschungsvorhaben durchführen zu können. Hiefür muss die Bundesanstalt speziell qualifiziertes und geschultes Personal vorhalten (personelle Fixkosten).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Pauschalbetrag für die Bundesanstalt für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus der Bundesverwaltung durch Errichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Jahre 2000 umgerechnet 50,391 Millionen Euro betragen hat und derzeit 49,391 Millionen Euro beträgt, wobei sich die Aufgaben seit 2000 nicht verringert, sondern vielmehr vermehrt haben. Dies war nur durch massive Rationalisierungsmaßnahmen in der Bundesanstalt möglich. Zusätzliche Aufgaben ohne zusätzliche Mittel sind daher nicht mehr möglich.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“ sowie „sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“) und Art. 17 B-VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen entsprechen den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000):
Zu Z 1 bis 3:
Das Inhaltsverzeichnis ist aufgrund der neu eingeführten Regelungen entsprechend anzupassen.
Zu 4 (§ 3 Z 3 und Z 15):
Die Änderungen stellen eine redaktionelle Bereinigung dar.
Zu 5 (§ 3 Z 17a)
Die Einfügung der Definition „Verwaltungsregister“ ist durch die Änderung in § 10 Abs. 1 bedingt.
Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1 Z 5 bis 9):
In Abs. 1 wird nunmehr eine Rangordnung der zulässigen Arten der Erhebung festgelegt. Die Erhebung in der Art der Befragung der Auskunftspflichtigen soll nur dann zum Tragen kommen, wenn die benötigten Daten nicht auf eine andere Art beschafft werden können. In der Folge wird nunmehr die Befragung der Auskunftspflichtigen statt in Z 5 in Z 9 geregelt.
Die vorgesehene Ergänzung der Arten statistischer Erhebungen in Z 5 bis 8 dient einerseits der Entlastung der Respondenten (Auskunftspflichtigen) und andererseits der Einsparung von Ressourcen bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
Die Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (Scannerdaten) erfolgt bereits derzeit im Rahmen der Preiserhebung.
Satelliten können Gebiete der Erdoberfläche in kurzen zeitlichen Abständen aufnehmen. Der technische Fortschritt ermöglicht die Auswertung von Satellitendaten für die amtliche Statistik. Mit dem von Eurostat finanzierten Projekt „Smart Business Cycle Statistics“ (SBCS) wurde die Verwendung von Satellitenbildern für die Erstellung von Konjunkturzyklen geprüft, da manche wirtschaftlichen Aktivitäten optische Spuren hinterlassen, die auf Satellitenbildern erkennbar sind und damit beziffert werden können. So lassen sich z. B. durch das Schiffsaufkommen und die Zahl der Container in Häfen Rückschlüsse auf Handelsaktivitäten und Produktionszahlen ziehen. Die Belegung der Parkplätze vor Geschäften könnte einen Aufschluss über die aktuellen Umsatzzahlen geben. Der Vorteil bei der Verwendung von Satellitenbildern ist deren schnelle Verfügbarkeit unter gleichzeitiger Nichtbelastung der Auskunftspflichtigen. Durch Z 8 soll die Erhebung von Satellitendaten für statistische Zwecke ermöglicht werden.
Festzuhalten ist, dass Z 5 bis 8 nur die möglichen Arten der Datenerhebung entsprechend der technischen Entwicklung seit dem Inkrafttreten des Bundesstatistikgesetzes 2000 am 1.1.2000 erweitern. In diesem Zusammenhang ist auf § 4 Abs. 1 zu verweisen, wonach die Bundesanstalt nur statistische Erhebungen durchführen darf, die durch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt, durch Bundesgesetz oder durch eine Verordnung angeordnet sind. Soweit im internationalen Rechtsakt oder im Bundesgesetz die zu erhebenden, personenbezogenen oder nicht personenbezogenen Daten und die Art der Erhebung nicht festgelegt sind, hat dies nach § 4 Abs. 3 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erfolgen. Soweit eine solche Verordnung eine Erhebung personenbezogener Daten vorsieht, ist vor deren Erlassung der Datenschutzrat zu befassen (§ 8 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund ist zu den in Z 1 bis 5 derzeit normierten Arten der Datenerhebung nicht Näheres gesetzlich geregelt.
Zu Z 7 (§ 6 Abs. 3):
Die Neuregelung ist aufgrund der Erweiterung der Datenerhebungsarten in Abs. 1 Z 5 bis 8 und der Festlegung der Rangordnung der Erhebungsarten erforderlich.
Zu Z 8 (§ 9 Z 3):
Die vorgesehene Ergänzung ist durch die Erweiterung der Arten der Datenerhebung in § 6 Abs. 1 erforderlich. Inhaber von oder Verfügungsberechtigte über Verwaltungsdaten sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der Daten entscheiden. In der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sind die näheren Bestimmungen über den Online-Zugang, insbesondere die Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen. Ist ein Online-Zugang oder ein Fernzugriff (Remote Access) zu diesen Daten technisch nicht möglich, so hat die Datenübermittlung in sonstiger elektronischer Form, zB mittels FTP-Server zu erfolgen (siehe auch die Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Z 6 bis 9). Der Begriff „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung wurde bewusst nicht herangezogen, da diese Verordnung nur für natürliche Personen gilt.
Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1):
Durch die Ergänzung soll auch die Erhebung von Daten aus Verwaltungsregistern in Hinkunft möglich sein. Während unter Verwaltungsdaten gemäß § 3 Z 17 Daten zu verstehen sind, die bei den Behörden bei der Vollziehung von Gesetzen im Einzelfall angefallen sind (zB Meldedaten bei der behördlichen Wohnsitzanmeldung), werden in Verwaltungsregistern die angefallenen Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches (zB Meldedaten) in strukturierter Form elektronisch (zB im Melderegister) für Verwaltungszwecke aufbewahrt.
Zu Z 10 (§ 10 Abs. 5):
Die Ergänzung stellt eine Erweiterung der derzeitigen, in der Praxis bewährten, einschlägigen Regelung gemäß § 10 Abs. 4 für öffentliche Register auf Verwaltungsregister dar. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist in Hinkunft eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.
Zu Z 11 (§ 14 Abs. 1):
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die statistischen Grundsätze nur bei der Erstellung von Statistiken Geltung haben, da sich diese Regelung auf alle Organe der Bundesstatistik, die in der Regel auch andere Aufgaben haben, und nicht nur auf die Bundesanstalt bezieht.
Zu Z 12 (§ 16 Abs. 3):
Die Einfügung „und unternehmensbezogene“ dient der rechtlichen Klarstellung. Der Begriff „personenbezogene Daten“ ist zu kurz gegriffen, da dieser durch die Datenschutz-Grundverordnung besetzt ist und diese Verordnung sich nur auf natürliche Personen bezieht. Die für die Statistik maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken spricht hingegen von vertraulichen Daten von statistischen Einheiten, wonach nicht nur Daten von natürlichen Personen, sondern auch Daten von Unternehmen und sonstigen selbständigen oder unselbständigen Einrichtungen zu verstehen sind.
Zu Z 13 (§ 19 Abs. 2)
Die Ergänzungen dienen der Klarstellung.
Zu Z 14 (§ 23 Abs. 1 Z 7):
Die Vertretungstätigkeit Österreichs im Rat ist völkerrechtliches und damit hoheitliches Handeln. In Bezug auf die Vertretung Österreichs in den Ratsarbeitsgruppen kann der sachlich zuständige Minister daher gemäß § 38 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz Weisungen an den fachlichen Leiter der Bundesanstalt erteilen. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen ist der fachliche Leiter jedoch weisungsfrei gestellt (§ 38 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz).
Die Neufassung der Regelung dient der Abgrenzung der Zuständigkeit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und dem für die jeweilige Statistik zuständigen Bundesministerium im Bereich der EU-Gremien bei der Behandlung von europäischen Statistiken. Weisungsfreiheit besteht jedenfalls bei der Vertretung der Bundesanstalt im Ausschuss für das Europäische Statistische System (EES-Ausschuss) gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, da sich dieser Ausschuss nach der Verordnung aus Vertretern der nationalen Statistischen Ämter (hier Vertretern der Bundesanstalt) zusammensetzt und fachliche Fragen der Europäischen Statistiken behandelt.
Zu Z 15 (§ 23 Abs. 1 Z 10 und 11)
Die Ergänzung ist in Bezug auf die Aufgaben der Bundesanstalt nach den §§°31 bis 31°d zu sehen.
Zu Z°16 (§°23 Abs. 2):
Nach der derzeitigen Rechtslage dürfen Statistiken auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für den Bund, die Länder, die Gemeinden und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sowie für Unternehmungen, die durch Bundesgesetz zum Zweck eingerichtet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, für Organe der Europäischen Union und internationale Organisationen erstellt werden. Es wäre somit nicht zulässig, dass die Bundesanstalt eine Statistik für Private erstellt. Die vorgesehene Neuregelung soll es der Bundesanstalt ermöglichen, auch zusätzliche Einnahmequellen zu lukrieren.
Unter Einrichtungen des Bundes sind nicht nur die Bundesdienststellen des Bundes zu verstehen, sondern auch selbständige Einrichtungen (Kapitalgesellschaften, selbständige Anstalten und Fonds sowie Stiftungen, die im Sinne des Art.°126b B-VG vom Bund beherrscht werden.
Der Begriff „Statistik“ umfasst nach §°3 Z 1 Bundesstatistikgesetz die „Quantitative Beschreibung und Beurteilung von Massenerscheinungen“. Supportleistungen wären etwa EDV-Leistungen und Ähnliches. Die vorgesehene Begrenzung nach dem BVergG 2018 in Bezug auf die Leistungserbringung gegenüber Dritten ist für die Beibehaltung der Möglichkeit einer Inhouse-Vergabe durch Bundeseinrichtungen an die Bundesanstalt erforderlich.
Zu Z 17 (§ 24 Z 6):
Durch die Neuregelung wird die Verpflichtung der Bundesanstalt zur objektiven Veröffentlichung der Statistiken sichergestellt. Objektivität bedeutet nach Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, dass die Statistiken in unvoreingenommener Weise verbreitet werden müssen.
Zu Z 18 (§ 25 Abs. 7):
Die vorgeschlagene Ergänzung dient der rechtlichen Klarstellung.
Zu Z 19 (§ 26 Abs. 1):
Die Änderung der Bezeichnung der Register dient der Klarstellung, dass diese fachstatistische Register der Bundesanstalt sind. Die vorgeschlagene Ergänzung ist erforderlich, damit die Bundesanstalt die Daten der fachstatistischen Register nicht nur für statistische Zwecke, sondern auch für die Wissenschaft aufbereiten und zu den aufbereiteten Daten der Wissenschaft Zugang einräumen kann. Unter Zwecke im Sinne des letzten Satzes sind nicht nur statistische Zwecke, sondern auch wissenschaftliche Zwecke zu verstehen.
Zu Z 20 und Z°21 (§ 31 Abs. 1 und 2):
§ 31 Abs. 1 und 2 bezieht sich auf den Zugang zu Statistikdaten im Safe-Center. Im Safe-Center werden im Gegensatz zur Regelung in § 31 Abs. 3 die Statistikdaten so anonymisiert, dass die Betroffenen mit vernünftigen Mitteln nicht identifizierbar sind (siehe Art. 3 Z 7 der VO(EU) Nr. 223/2009). Aus diesem Grund sind die Zugangsanforderungen allgemeiner gehalten, da die Anforderungen an den Geheimnisschutz nicht so streng sein müssen, wie bei indirekt identifizierbaren Daten. Den Zugang haben daher nicht nur Forschungseinrichtungen, sondern auch jede fachlich geeignete Person. Außerdem ist das Vorliegen eines Forschungsvorhabens nicht Voraussetzung.
Bei der Festlegung des Kostenersatzes wird in Abs. 1 das Prinzip der Kostendeckung festgelegt. Dadurch wird sichergestellt, dass von der Bundesanstalt der Wissenschaft nur die tatsächlich angefallenen Kosten verrechnet werden dürfen.
Zu Z 22 (§ 31 Abs. 3 bis 14):
Zu Abs. 3:
Im Gegensatz zum Abs. 2, wonach Wissenschaftlern zu Statistikdaten im Safe-Center mit elektronischem Endgerät der Bundesanstalt in der Bundesanstalt vor Ort Zugang eingeräumt wird, regelt Abs. 3 bis 14 den Fernzugriff wissenschaftlicher Einrichtungen zu den von der Bundesanstalt gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten der Register gemäß § 25 (Unternehmensregister), § 25a (Register für statistische Einheiten), § 26 (fachstatistische Register), des Bildungsstandregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat eine zivilrechtliche Vereinbarung betreffend die Einräumung des Fernzugriffs zu schließen und unterliegt in diesem Zusammenhang einem Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass jedem Antrag, der alle Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt, stattzugeben ist. Der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ obliegt es nicht, die Zweckmäßigkeit des Forschungsvorhabens, für den die wissenschaftliche Einrichtung den Zugang zu den Statistikdaten beantragt, zu beurteilen. Sobald alle im Gesetz normierten Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der wissenschaftlichen Einrichtung ein Angebot für den Fernzugriff zu den Statistikdaten innerhalb eines Monats zu legen. In diesem Angebot sind nicht nur die Datenarten anzuführen, zu denen der Zugang gewährt wird, sondern auch der Kostenersatz mit einer nachvollziehbaren Kalkulation. Es obliegt dann der wissenschaftlichen Einrichtung, das Angebot anzunehmen oder nicht.
Aus Abs. 3 ergibt sich auch, dass die Bundesanstalt alle Daten des Unternehmensregisters, des Registers für statistische Einheiten, der fachstatistischen Register, des Bildungsstandregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters heranzuziehen hat, die für das betreffende Forschungsvorhaben erforderlich sind (Argumentum: „Die Bundesanstalt hat“). Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zu § 26 Abs. 1, wonach die Bundeanstalt die erhobenen Daten unter Beseitigung der Identitätsmerkmale in fachstatistischen Registern speichern darf. Diese Regelung ist eine Ermächtigungsnorm für die Bundeanstalt. In der Praxis speichert die Bundesanstalt zur Entlastung der Respondenten und im Sinne der Verwaltungsökonomie unter Beseitigung der Identitätsdaten erhobene Daten in fachstatistischen Registern, um zeitnahe Mehrfacherhebungen ein und derselben Merkmale, die für unterschiedliche Statistiken benötigt werden, zu vermeiden.
Zu Abs. 4:
Zur Regelung in Abs. 4 ist auf die Vorgaben gemäß Art. 3 Z 7 und 9, Art. 20 Abs. 2 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken zu verweisen. Gemäß Art. 3 Z 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sind unter „vertrauliche Daten“ Daten zu verstehen, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten (Personen, Unternehmen usw.) möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren.
Der Begriff „vertrauliche Daten“ ist der weiter zu verstehen als der Begriff „personenbezogene Daten“ im Sinne der DSGVO. Während der Begriff „personenbezogene Daten“ sich auf natürliche Personen bezieht, ist der Begriff „vertrauliche Daten“ aus der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 entnommen und umfasst nicht nur Daten der natürlichen Personen, sondern auch Daten von Unternehmen. Zur Abgrenzung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zur DSGVO wird auf den Erwägungsgrund (163) der DSGVO verwiesen wonach zu den vertraulichen Daten auf die näheren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verwiesen wird. Daraus folgt, dass die diesbezüglichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 der DSGVO vorgehen.
Nach Art. 3 Z 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 liegt eine direkte Identifizierung vor, wenn die statistische Einheit an Hand ihres Namens, ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer identifiziert werden kann. Kann auf eine andere Art als nach Art. 3 Z 9 die statistische Einheit identifiziert werden, liegt eine indirekte Identifikation nach Art. 3 Z 10 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vor.
Nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 dürfen die nationalen statistischen Ämter Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, die nur eine indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen. Dieser privilegierte Zugang zu vertraulichen Statistikdaten steht unter dem Verbot gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, wonach für statistische Zwecke erhobene Daten nur für statistische Zwecke verwendet werden dürfen, es sei denn, die Betroffenen haben der Verwendung für andere Zwecke unmissverständlich zugestimmt. Daraus folgt, dass die nach Abs. 4 aufbereiteten Daten nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden dürfen.
Gestützt auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 hat die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung für den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke erlassen (Verordnung (EU) Nr. 557/2013). Zwar ist der Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Art. 1 auf den Zugang der Wissenschaft zu vertraulichen Daten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, eingeschränkt, diese Verordnung regelt aber den Zugang präziser als die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und ist als Maßstab für die Rahmenbedingung für die Einräumung des Zugangs zu den vertraulichen Statistikdaten heranzuziehen.
Daraus folgt, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die gewünschten Daten so aufzubereiten hat, dass auf Namen, Anschrift, Identifikationsnummer der betroffenen Personen bzw. Unternehmen (direkte Identifikation) aus den für den Fernzugriff bereitgestellten Daten nicht geschlossen werden kann. Kann aus dem im Fernzugriff zur Verfügung gestellten Datensatz auf die jeweilige dazugehörige Identität der betroffenen Personen bzw. Unternehmen geschlossen werden, dann sind die betreffenden Daten unmittelbar und nicht indirekt personenbezogen bzw. unternehmensbezogen.
Durch eine solche Vorgangsweise wird den Anforderungen der EU Verordnung über europäische Statistiken Nr. 223/2009 auf Geheimhaltung der Statistikdaten (Art. 23 iVm Art. 3 Z 9 und 10) Rechnung getragen. Ein direkter Zugang der Wissenschaft zu den Daten der Register wäre EU-rechtlich unzulässig, da in diesem Falle die Geheimhaltung der Daten nicht gewährleistet wäre. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 3 lit. c der VO(EU) Nr. 557/2013 zu verweisen, wonach im Antrag auf Zugang zu Statistikdaten, „die Art der angeforderten vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke angegeben werden muss“. Demnach ist es EU-rechtlich unzulässig, wissenschaftlichen Einrichtungen allgemeinen Zugang zu Registerdaten einzuräumen, sondern nur zu solchen Daten, die für das wissenschaftliche Vorhaben benötigt werden.
Eine gesetzliche Festlegung der Frist für die Einräumung des Datenzugangs ist aufgrund der unterschiedlichsten Anforderungen von den wissenschaftlichen Einrichtungen nicht möglich. Die Bundesanstalt hat aber unter Berücksichtigung des aufzubereitenden Datenvolumens und der Bereitstellung der Daten aus den Verwaltungsregistern den Fernzugriff so rasch als möglich einzuräumen.
Die Verwendung der Daten durch die wissenschaftlichen Einrichtungen erfolgt auf einem gesonderten Rechner bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Weiters hat die Bundesanstalt technisch vorzusorgen, dass die wissenschaftlichen Einrichtungen keine vertraulichen Daten vom Rechner auf externe Datenträger abspeichern und mit eigenen Daten die Identitätsdaten der betroffenen Personen bzw. Unternehmen identifizieren können. Abfotografieren des Bildschirmes, das Abschreiben von am Bildschirm angezeigten vertraulichen Daten oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten ist nicht zu verhindern.
Die wissenschaftlichen Einrichtungen, denen Fernzugriff zu den von der Bundesanstalt aufbereiteten Daten eingeräumt werden soll, haben sich weiters zu einer Infrastruktur zu verpflichten, die verhindert, dass einer Person, die mit den Daten arbeitet, gleichzeitig andere Informationen (z. B. das Internet oder schriftliche Unterlagen etc.) zur Verfügung stehen, die die Reidentifikation einer statistischen Einheit in den Mikrodaten „mit vernünftigen Mitteln“ potentiell leichter ermöglichen würde.
Im Sinne einer Transparenz für die wissenschaftlichen Einrichtungen hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf der Website zu veröffentlichen, welche technischen Voraussetzungen die wissenschaftlichen Einrichtungen für den Fernzugriff erfüllen müssen.
Die im letzten Satz angesprochenen Standardstatistiksoftwareprodukte sind derzeit die Statistiksoftwareprodukte R, SPSS und STATA. Diese sind unentgeltlich den wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Insgesamt werden von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für 20 User Lizenzen dieser Softwareprodukte beschafft. Die Kosten hiefür sind im Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 7 (neu) gedeckt. Sollte der Bedarf an der zeitgleichen Nutzung von mehr als 20 Lizenzen bestehen, werden diese von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt. Die Lizenzkosten werden anteilig auf alle Nutzer dieser Software umgelegt, um die Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Zu Abs. 5:
Gemäß Abs. 5 wird entsprechend dem Wunsch der Wissenschaft die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die von der wissenschaftlichen Einrichtung bereitgestellten Daten mit den Statistikdaten der Register gemäß § 26 verknüpft werden können und diese verknüpften Daten der Wissenschaft für den Fernzugriff auf einem Rechner der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ unter Beachtung von Abs. 4 bereitgestellt werden. Die Begrenzung der Bereithaltung der für ein bestimmtes Forschungsvorhaben aufbereiteten Daten mit fünf Jahren liegt darin begründet, dass einerseits die wissenschaftliche Einrichtung eine bestimmte Zeit benötigt, um das Forschungsvorhaben abzuschließen, andererseits die Speicherkapazität des Rechners, auf den der Fernzugriff den wissenschaftlichen Einrichtungen eingeräumt wird, aus Kostengründen kapazitätsmäßig begrenzt ist. Wenn jedoch eine Einrichtung über die fünf Jahre hinaus die Bereithaltung der aufbereiteten Daten wünscht, sind diese Zusatzkosten von der Einrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu ersetzen.
Die fünfjährige Frist ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die wissenschaftliche Praxis und die Vorgaben von wissenschaftlichen Journals die Replizierbarkeit von empirischen Forschungen verlangen. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens ist geplant, den zur Verfügung gestellten Datenkörper zu speichern. Dieser wird auch bei Revisionen der Basisdaten nicht mehr geändert. Insofern ist die Replizierbarkeit gegeben. Aufgrund der Länge der Review-Prozesse bei Journals soll die standardmäßige Speicherdauer fünf Jahre betragen.
Zu Abs. 6 bis 8:
Abs. 6 bis 8 normieren die Voraussetzungen für den Zugangsantrag und die Voraussetzungen der wissenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Fernzugriff eingeräumt werden soll. Die Regelung orientiert sich an den einschlägigen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 557/2013.
Die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens gemäß Abs. 6 Z 4 umfassen im Sinn eines „Abstracts“ (max. 5000 Zeichen) die Darstellung des Ziels und der Fragestellungen des Forschungsprojektes, die im Projekt angewandten Methoden und die verwendeten Datenarten, Datenauswertungen sowie die gewonnenen wesentlichen Ergebnisse zu den einzelnen Fragestellungen.
Abs. 6 Z 5 knüpft an die Begrifflichkeiten gemäß Art. 3 Z 7 in Verbindung mit Z 9 und 10 der hier maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken an.
Zu Abs. 7 ist allgemein festzuhalten, dass in dieser Bestimmung nur festgelegt wird, welcher wissenschaftlichen Einrichtung überhaupt ein Fernzugriff eingeräumt werden darf. Der tatsächliche Fernzugriff erfolgt dann im Einzelfall zu einem konkreten Forschungsvorhaben, zu den hiefür von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ speziell aufbereiteten Statistikdaten oder sonstigen Daten. Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 557/2013 definiert die Kriterien einer Forschungseinrichtung für den Zugang zu vertraulichen Statistikdaten wie folgt:
der Zweck der Einrichtung ist anhand ihrer Satzung, ihres Auftrags oder einer anderen Erklärung über ihren Zweck zu beurteilen; im Zweck der Einrichtung muss ein Forschungsbezug erkennbar sein;
die Einrichtung betreibt hochwertige Forschung und macht die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich;
die Erfahrung der Einrichtung bei der Durchführung von Forschungsvorhaben ist durch Veröffentlichungen und Forschungsvorhaben, an denen die Einrichtung beteiligt war, zu belegen;
die interne Organisation der Forschungstätigkeiten;
die Forschungseinrichtung ist eine separate Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit dem Schwerpunkt Forschung oder eine Forschungsabteilung innerhalb der Organisation;
die Forschungseinrichtung muss bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom und von den Politikbereichen der Stelle, der sie angehört, getrennt sein;
die vorhandenen Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
die Forschungseinrichtung erfüllt die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit.
Entscheidend ist daher nicht die Rechtsform der wissenschaftlichen Einrichtung (GmbH, Verein, Fonds Stiftung usw.), sondern dass die Kernaufgabe der Einrichtung ist, Wissenschaft zu betreiben und sie diese Tätigkeit weisungsfrei ausübt.
„Forschung“ im Sinne des Abs. 7 Z 2 ist die selbständige wissenschaftsgeleitete Erkenntnissuche und -gewinnung zu konkreten Forschungsfragstellungen. Forschungs- und Entwicklungsarbeit ist dabei im Sinn eines iterativen wissenschaftsgeleiteten Erkenntnisprozesses zu verstehen, der die systematische Suche nach neuen Erkenntnissen zum Ziel hat.
Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 7 zu prüfen und gegebenenfalls den Status als wissenschaftliche Einrichtung im Sinne dieses Absatzes zuzuerkennen. Als solche wissenschaftlichen Einrichtungen kommen etwa große Wirtschaftsforschungsinstitute in Betracht, die sich öffentlich zu Prinzipien der wissenschaftlichen Integrität für öffentlich finanzierte Auftragsforschung verpflichtet haben. Nach dem letzten Satz sind im Sinne der Transparenz alle Einrichtungen, denen ein Fernzugriff eingeräumt wurde, auf der Website zu veröffentlichen. Bei Anträgen dieser Einrichtungen auf Fernzugriff zu bestimmten Daten ist daher nicht mehr das Vorliegen der Voraussetzungen für den Status als eine wissenschaftliche Einrichtung zu prüfen.
In Abs. 8 werden die Einrichtungen festgelegt, die von Gesetzes wegen als wissenschaftliche Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Bei diesen Einrichtungen hat die Bundesanstalt nicht mehr das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 für die Einstufung als wissenschaftliche Einrichtung zu prüfen. Bei allen nicht in Abs. 8 angeführten Einrichtungen hat die Bundesanstalt eine Einzelfallprüfung nach Abs. 7 vorzunehmen.
Auf der Homepage von Eurostat „https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/microdata“ betreffend den Zugang zu Mikrodaten von wissenschaftlichen Einrichtungen wird u.a. ausgeführt, dass Zugang zu den Mikrodaten nur zu wissenschaftlichen Zwecken gewährt wird. Damit eine Organisation eine Zugangsberechtigung für Eurostat Mikrodaten beantragen kann, muss sie zunächst von Eurostat als Forschungseinrichtung anerkannt werden – dies gilt für Hochschulen, Forschungsinstitute oder Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung, Banken, statistische Ämter und Ähnliches.
In der von Eurostat veröffentlichten Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen sind Institutionen angeführt, die von Eurostat als Forschungsunternehmen anerkannt wurden. In dieser Liste befinden sich auch einige Organisationseinheiten von Ministerien, wie zB das Referat Wirtschaftspolitische Analyse im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Deutschland oder das „Educational Policy Institute, Ministry of Education, Science, Research and Sport“ in der Slowakei.
Aus Österreich sind neben Universtäten und diversen Forschungsinstituten der Parlamentarische Budgetdienst und die Nationalbank als zugangsberechtigte Forschungsinstitution angeführt.
Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung im Sinne Abs. 8 Z 10 sind Organisationseinheiten u.a. in Ministerien, deren Aufgabenbereich die selbständige wissenschaftsgeleitete Erkenntnissuche und -gewinnung zu verwaltungsbezogenen Forschungsfragestellungen subsumiert. Zweck solcher Institutionen ist die unabhängige Forschungs- und Entwicklungsarbeit zur evidenzbasierten Unterstützung und Beratung des jeweiligen Politikfeldes. Forschungs- und Entwicklungsarbeit ist dabei im Sinn eines iterativen wissenschaftsgeleiteten Verwaltungsprozesses zu verstehen, der die systematische Suche nach neuen Erkenntnissen im internen Wirkungsbereich zum Ziel hat. Forschungsabteilungen werten dazu Verwaltungsdatenbestände unter Anwendung geeigneter mathematisch-statistischer Methoden aus und leiten aus quantitativen Analysen, Modellrechnungen sowie prognostischen Anwendungen etc. wissenschaftliche Schlussfolgerungen ab. Derartige Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung erfüllen ihre Aufgaben unabhängig unter Beachtung der Grundsätze von Objektivität, Äquidistanz sowie Transparenz.
Das in Abs. 8 Z 10 normierte Erfordernis der „Unabhängigkeit bei den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen“ ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 und ist durch das verfassungsrechtliche Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und Lehre gemäß Art. 17 StGG begründet.
Die Wissenschaftsfreiheit unterliegt keinem Gesetzvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet. Daraus folgt, dass jemand, der forscht, vom Staat keinen Beschränkungen unterworfen werden darf (siehe Mayer/Muzak, Das österreichische Bundes-Verfassungsrecht, Kurzkommentar, Manz Verlag, Art. 17 StGG, Anmerkung I.4). Da die Wissenschaftsfreiheit jedermann zusteht, ist die Bedeutung des Grundrechts nicht auf die Universitäten beschränkt. Außerdem müssen sowohl das Organisationsrecht wie auch das Dienst-, Arbeits- und Studienrecht diese Freiheit sichern (siehe Anmerkung I.5 aoO). Organisationsrechtlich kann die „Unabhängigkeit bei den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen“, etwa einer Forschungsabteilung in einem Bundesministerium, auf die Weise festgelegt werden, dass in der Geschäftseinteilung des Ressorts der zuständige Bundesminister die diesbezügliche Weisungsfreiheit normiert. Die sich aus Art. 20 B-VG ergebende Bindung der Verwaltungsorgane an Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans impliziert nämlich dessen Befugnis, Weisungen an nachgeordnete Verwaltungsorgane zu erteilen. Die Befugnis, Weisungen zu erteilen, wird erst dann zur Pflicht des obersten Organs, wenn dies zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung erforderlich ist (VfSlG 1641). Da die Forschungsabteilung nur bei den wissenschaftlichen Schlussfolgerungen EU-rechtlich weisungsfrei sein muss, ergibt sich, dass in übrigen Angelegenheiten der Forschung die Abteilung den Weisungen unterliegt. Dies gilt insbesondere dahingehend, welche Forschungsvorhaben durchgeführt werden sollen, für die Zugang zu den Daten gemäß Abs. 4 benötigt wird.
Zu Abs. 9:
Zu Z 1 ist festzuhalten, dass jeder Zweck eines Forschungsvorhabens, der nicht dem Gesetz widerspricht (z. B. dem Strafgesetzbuch oder den guten Sitten), rechtmäßig ist. Eine Überprüfung des Forschungsvorhabens darüber hinaus kommt der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nicht zu. Dies erfordert der verfassungsrechtliche Grundsatz der Freiheit der Wissenschaft.
Zu Z 3 ist zu bemerken, dass bei einem Wechsel der Mitarbeiter der wissenschaftlichen Einrichtung, die einen Fernzugriff haben, dieser Mitarbeiterwechsel der Bundesanstalt nachweislich mit den Identitätsdaten des neuen Mitarbeiters bekannt zu geben ist. Dies ist erforderlich, da der Zugangscode dem jeweils zugangsberechtigten Mitarbeiter individuell zugeteilt wird und eine Weitergabe des Codes an andere Personen eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen darstellt. Gleichzeitig mit der Zuweisung eines neuen Zugangscodes wird der „alte“ gelöscht.
Die Regelung in Z 5 wurde bewusst weiter gefasst als die analoge Regelung in Art. 5 Abs. 1 lit. g der Verordnung EU 557/2013, da die Bundesanstalt im Rahmen der Beratung der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung nicht nur die zur Veröffentlichung vorgesehenen Ergebnisse des Forschungsvorhabens benötigt, um sachgerecht beurteilen zu können, welche Daten (aus dem Register der Bundesanstalt, aus Registern anderer registerführenden Stellen und welche Daten von der Einrichtung beizubringen sind) für das Forschungsvorhaben notwendig sind.
Zu Abs. 10:
In Abs. 10 wird klargestellt, dass für die Einräumung eines Fernzugriffes für ein bestimmtes Forschungsvorhaben dieses nicht ein eigenes der Einrichtung sein muss, sondern das Vorhaben auch im Auftrag eines Dritten (Auftragsforschung) durchgeführt werden kann. Der Auftraggeber ist nicht Verantwortlicher der Datenverarbeitung nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung. Datenschutzrechtlicher Verantwortlicher ist die wissenschaftliche Einrichtung, die die Daten nicht für den Auftraggeber, sondern in der wissenschaftlichen Eigenverantwortung für die Durchführung des beauftragten Forschungsprojektes verwendet.
Zu Abs. 12:
Zur Absicherung der Wahrung des Datengeheimnisses ist nach Abs. 12 ein Verstoß dagegen als gerichtlich zu verfolgender Straftatbestand normiert. Nach § 17 Abs. 4 Bundesstatistikgesetz 2000 gilt nämlich das Statistikgeheimnis als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.
Überdies ist eine Sanktion für die wissenschaftlichen Einrichtungen vorgesehen, wenn datenschutzrechtliche Vorgaben verletzt werden. Von dieser Sanktion kann jedoch nach dem letzten Satz Abstand genommen werden, wenn die Einrichtung glaubhaft macht, dass sie Vorkehrungen für die Vermeidung neuerlicher Datenschutzverletzungen getroffen hat. Glaubhaft machen bedeutet, dass aufgrund der von der Einrichtung gesetzten Maßnahmen es wahrscheinlich ist, dass es in Hinkunft zu keiner weiteren Datenschutzverletzung kommen wird. Die wissenschaftliche Einrichtung hat dies durch entsprechende Dokumente gegenüber der Bundesanstalt zu belegen.
Weiters wird die Abspeicherung von vertraulichen Daten vom Rechner auf externe Datenträger, das Abfotografieren des Bildschirmes, das Abschreiben von am Bildschirm angezeigten vertraulichen Daten oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten strafrechtlich sanktioniert.
Zu Abs. 13:
In Z 1 wird festgelegt, dass die wissenschaftliche Einrichtung die bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Zusammenhang mit der Beratung für den Fernzugriff angefallenen Kosten zu ersetzen hat. Eine pauschale Berechnung dieser Kosten und Mitberücksichtigung beim Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 7 (neu) ist nicht möglich, da der Beratungsaufwand vom Umfang des Forschungsvorhabens im Einzelfall abhängig ist.
In Z 2 wird klargestellt, dass Kosten, die durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 7 (neu) abgegolten werden, nicht noch einmal verrechnet werden dürfen. Der letzte Satz dient der Transparenz.
Zu Abs. 14:
Abs. 14 regelt die Output-Kontrolle nach Abschluss des Forschungsvorhabens. Dabei sind die bei der Bundesanstalt bestehenden und gut etablierten Regeln im Bereich der Unternehmensstatistiken anzuwenden. Nach Abschluss des Forschungsvorhabens übermittelt die Bundesanstalt auf Anfrage auch die Dateien zur Steuerung der Statistiksoftware („Syntaxfiles“) an die wissenschaftliche Einrichtung.
Zu Z 23 (§ 31a bis 31d):
Zu § 31a Abs. 1:
Durch Abs. 1 soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, aufgrund der die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ beim Zugang der Wissenschaft zu bundesgesetzlich eingerichteten Registern mitzuwirken hat. Die Regelung lehnt sich an die Bestimmung für den Zugang der Wissenschaft zu den Statistikdaten an.
Der Begriff „wissenschaftliche Einrichtung“ des § 31 Abs. 7 kann bei dieser Regelung nicht herangezogen werden, da die Grundlage für den Zugang der Wissenschaft zu diesen Registerdaten § 38b Forschungsorganisationsgesetz – FOG ist. Der zuständige Bundesminister hat nach dieser Bestimmung durch Verordnung festzulegen, zu welchen Registern den wissenschaftlichen Einrichtungen Zugang einzuräumen ist. Vor diesem Hintergrund wird in Abs. 1, Einleitungssatz, die Definition der wissenschaftlichen Einrichtung in § 2b Z 12 FOG herangezogen.
Nach Z 1 ist bei der Prüfung des Fernzugriffes zu Daten von Registern durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ entsprechend der Prüfung des Antrages auf Zugang der wissenschaftlichen Einrichtungen zu Statistikdaten vorzugehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund notwendig, da nach Wunsch der Wissenschaft nach Bedarf eine Verknüpfung der Daten der Register nach dem FOG mit Statistikdaten möglich sein soll.
Nach Z 5 ist das Ergebnis der Prüfung und das Erfordernis der Daten für das Forschungsvorhaben an die registerführende Stelle von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mitzuteilen.
Die Entscheidung über die Einräumung des Zugriffs auf diese Daten obliegt nicht der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, sondern der registerführenden Stelle, die dies der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ mitzuteilen hat. Nach Vorliegen der Genehmigung hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, so wie bei den Statistikdaten, die Registerdaten – allenfalls verknüpft mit Statistikdaten – für den Fernzugriff aufzubereiten und der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung diesen Zugriff einzuräumen.
Zu § 31a Abs. 2 und 3:
In Abs. 2 wird das Prozedere der Datenübermittlung im konkreten Anlassfall von der registerführenden Stelle an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ normiert.
Nach Abs. 3 gelten für den Zugang zu Registerdaten dieselben Kostenersatzregelungen wie für den Zugang zu Statistikdaten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
Zu § 31c:
Die Regelung in § 31c ergibt sich aus der Notwendigkeit, dass nach § 2d Abs. 1 Z 7 der für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständige Bundesminister den Datenschutzrat gemäß § 14 Datenschutzgesetz in Abständen von fünf Jahren einen Bericht über den Zugang der Wissenschaft zu Registerdaten zu erstatten hat. Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist hier eine Mitwirkung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgesehen, da schließlich über diese der Zugang der Wissenschaft zu diesen Daten eingeräumt wird.
Zu § 31d:
Mit Abs. 1 soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auch als Hosting-Provider und somit als Auftragsverarbeiter eines bundesgesetzlich vorgesehenen Registers (im Sinne des § 2d Abs. 2 Z 3 FOG) mittels Vereinbarung gegen Kostenersatz heranzuziehen. Damit soll es möglich sein, Synergien zu nutzen und eine mehrfache Datenspeicherung zu vermeiden. Das ist nicht nur aus der Sicht der Grundsätze der Wirkungsorientierung (Art. 51 Abs. 8 B-VG), sondern – vor dem Hintergrund des Datenminimierungsprinzips gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO – auch aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten. Darüber hinaus können damit aus technischer Sicht Inkonsistenzen von Daten und zusätzlicher (Speicher-)Aufwand vermieden werden. Außerdem können die registerführenden Stellen mögliche Vorteile des Outsourcings, wie etwa Kostenersparnis, Konzentration auf Kernaufgaben, Einsparungen bei Infrastruktur und Technologie oder Zugriff auf Fachwissen, lukrieren. Typische Nachteile des Outsourcings, wie etwa die Abhängigkeit vom Auftragsverarbeiter, Kommunikationsprobleme oder datenschutzrechtliche Bedenken, sind in der besonderen Konstellation nicht zu erwarten, weil mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eine Institution betraut werden kann, die seit Jahrzehnten höchsten internationalen Datenschutzansprüchen gerecht wird. Eine Heranziehung kann auch durch Verordnung erfolgen (Abs. 2).
Mit Abs. 3 werden die Voraussetzungen für einen möglichen Wechsel des Hosting-Providers näher determiniert. Die nähere Ausgestaltung der Hosting-Dienstleistung hat durch privatrechtlichen Vertrag zu erfolgen, der insbesondere den Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 DSGVO zu entsprechen hat.
Mit Abs. 4 erfolgt eine Klarstellung, dass die durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gehosteten Daten nicht automatisch zu Statistikdaten werden. Daher darf die Bundesanstalt diese Daten nicht nach freiem Ermessen selbst verarbeiten, sondern nur entsprechend einer gemäß § 4 angeordneten statistischen Erhebung verwenden.
In Abs. 5 wird der Kostenersatz geregelt.
Zu Z 24 (§ 32 Abs. 4 Z 2):
Die Regelung ist durch die Erweiterung der Aufgaben nach § 23 Abs. 1 Z 10 und 11 (neu) bedingt.
Zu Z 25 (§ 32 Abs. 7):
Siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil „Finanzielle Auswirkungen“.
Zu Z 26 (§ 38 Abs. 1 und 2):
Die vorgesehene Neuregelung dient einerseits der Stärkung der Unabhängigkeit der fachlichen Leitung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und andererseits der Abgrenzung zu den Aufgaben der kaufmännischen Leitung.
Nach ständiger Judikatur des VfGH sind die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane gegenüber ausgegliederten Rechtsträgern „ausdrücklich“ zu normieren (VfSlg 16.400, 17.421).
Sowohl die fachliche als auch die kaufmännische Leitung der Bundesanstalt unterliegt daher nur dann Weisungen der/des fachlich zuständigen Bundesministerin/Bundesministers, wenn eine solche Befugnis im Bundesstatistikgesetz 2000 ausdrücklich vorgesehen ist. Soweit keine Weisungsgebundenheit normiert ist, handelt die Leitung der Bundesanstalt weisungsfrei.
Abgesehen davon, gilt EU-rechtlich die Weisungsfreiheit der fachlichen Leitung bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Europäischen Statistiken gemäß Art. 5a lit. c der Verordnung (EG), Nr. 223/2009 unmittelbar.
Nach der Judikatur des VfGH muss dem obersten Organ hinsichtlich der hoheitlichen Aufgaben ein weisungsgemäßer Zugriff auf alle Ebenen des ausgegliederten Rechtsträgers zukommen (VfGH 12.12.2001, G 269/01). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur ist in Abs. 1 die Weisungsgebundenheit des fachlichen Leiters der Bundesanstalt bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben normiert.
Nach der typologischen Betrachtungsweise sind die Erlassung von Verordnungen, von Bescheiden, von verfahrensfreien Verwaltungsakten und die Ausstellung von öffentlichen Urkunden typische Hoheitsakte der Verwaltung. Verwaltungshandlungen, die im funktionellen Zusammenhang mit solchen Akten stehen, sind der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. So steht die Auskunftserteilung in einer Gewerberechtssache, obwohl sie weder befehlend noch zwangssetzend ist, funktionell mit einem typischen Verwaltungsakt (Erledigung des Ansuchens in Bescheidform) im Zusammenhang. Die klassifikatorische Zuordnung von statistischen Einheiten gemäß § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 ist aufgrund des funktionellen Zusammenhang als hoheitliche Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren, da nach Abs. 4 legt. cit. darüber letztlich der zuständige Bundesminister bescheidmäßig zu entscheiden hat.
Verfahrensfreie Verwaltungsakte sind eine synonyme Sammelbezeichnung für „faktische Amtshandlungen“, sofortiger Polizeizwang, Amtshandlungen tatsächlicher Art, Akte unmittelbaren Zwangs- und Befehlsgewalt. Ein Akt der unmittelbaren Zwangs- und Befehlsgewalt liegt dann vor, wenn einseitig unmittelbar in die subjektiven Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Die konkrete Durchführung von angeordneten statistischen Erhebungen sind verfahrensfreie Verwaltungsakte (siehe Adamovich – Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, Springer Verlag, Seite 225) der Bundesanstalt und damit der Hoheitsverwaltung zuzuordnen, da durch die Erhebung in das subjektive Recht auf Geheimhaltung der Personen- und Unternehmensdaten eingegriffen wird. Außerdem stehen statistische Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 im funktionellen Zusammenhang mit der Erlassung eines Verwaltungsstrafbescheides gemäß § 66 Abs. 1 bei Verletzung der Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen.
Die Vertretungstätigkeit Österreichs im Rat und den Ratsarbeitsgruppen ist völkerrechtliches und damit hoheitliches Verwaltungshandeln.
Die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen gemäß § 23 Abs. 1 Z 7 fällt in die Zuständigkeit der fachlichen Leitung.
Zu Z 27 (Überschrift zu § 39):
Die Änderung ist aufgrund des Zeitablaufs seit der Gründung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ angezeigt.
Zu Z 28 (§ 39):
Der Entfall von Abs. 7 und 8 ist angezeigt, da diese Regelungen nur zum Zeitpunkt der Gründung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ rechtliche Bedeutung haben. Die Neuregelung in Abs. 3 dient der rechtlichen Klarstellung.
Zu Z 29 (§ 42 Abs. 1):
Die Regelung dient der rechtlichen Klarstellung.
Zu Z 30 (§ 42 Abs. 3):
Hinsichtlich des kaufmännischen Geschäftsführers wurde eine gleichartige Regelung wie die derzeitige Stellvertreterregelung für den fachlichen Leiter der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ geschaffen.
Zu Z 31 (§ 44 Abs. 2 Z 2):
Eine Neuregelung ist aufgrund der letzten Novelle des Bundesministeriengesetzes 1986 erforderlich. Nunmehr wird die Zuständigkeit zur Entsendung von Mitgliedern in den Statistikrat nicht mehr an die Bezeichnung des einzelnen Bundesministeriums im Bundesministeriengesetz 1986 angeknüpft, sondern an die fachliche Zuständigkeit gemäß Anhang zu § 2, Teil 2, des Bundesministeriengesetzes 1986. Dadurch soll eine klare Entsendungsregelung geschaffen werden, die unabhängig von Kompetenzverschiebungen zwischen den Ressorts ist.
Zu Z 32 (§ 44 Abs. 3):
Beim Statistikrat handelt es sich um ein Organ der Bundesanstalt. Die gesetzliche Normierung der Weisungsfreiheit dient der Klarstellung.
Weiters soll durch die Regelung kalendermäßig ein einheitliches Ende der Funktionsdauer des Statistikrates sichergestellt werden. Dies ergibt sich daraus, dass der „alte“ Statistikrat bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Statistikrates die Funktion wahrzunehmen hat. Daraus ergibt sich, dass die Funktionsperiode des neu gebildeten Statistikrates erst nach dessen erstem Zusammentreten beginnt. Dadurch hat sich der Beginn der Funktionsperiode immer mehr vom 1. Jänner des Kalenderjahres Richtung Mitte des Jahres verschoben.
Um zu verhindern, dass durch nicht rechtzeitige Nominierungen die konstituierende Sitzung hinausgezögert werden kann, ist nunmehr vorgesehen, dass der neu bestellte Statistikrat unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember des letzten Kalenderjahres der vorangegangenen Funktionsperiode zur konstituierenden Sitzung einzuberufen ist, sobald die Hälfte der Mitglieder (darunter die/der Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in) bestellt/entsandt sind.
Zu Z 33 (§ 47 Abs. 3):
Die Ergänzung dient der Verstärkung der Transparenz der Aktivitäten des Statistikrates.
Zu Z 34 (§ 47 Abs. 6):
Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll eine Lücke im derzeitigen Gesetz geschlossen werde. Demnach wird die Leitung der Bundesanstalt verpflichtet, dem Statistikrat die für die Aufgabenwahrnehmung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiters wird eine Berichtspflicht an den Statistikrat betreffend den Zugang der Wissenschaft zu Statistik- und Registerdaten und den daraus gewonnenen Forschungsergebnissen normiert.
Zu Z 35 (§ 48 Abs. 2 Z 2):
Siehe Erläuterungen zu § 44 Abs. 2 Z 2.
Zu Z 36 (§ 48 Abs. 3):
Siehe Erläuterungen zu § 44 Abs. 3.
Zu Z 37 (§ 53 Abs. 4 Z 5):
Die Neuregelung dient der Klarstellung.
Zu Z 38 (§ 53 Abs. 5):
Derzeit ist die Vorgangsweise bei Verweigerung der Zustimmung zum Budget der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch den Bundeskanzler gesetzlich nicht geregelt. Dies soll nunmehr durch die neue Regelung im Abs. 5 erfolgen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes):
Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 2c – „Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen“):
Mit der vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 16 soll klargestellt werden, dass das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) keine Bestätigung gemäß Abs. 2 benötigt, um die Ausstattung seiner Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 verlangen zu dürfen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 17 soll klargestellt werden, dass die Gesundheit Österreich GmbH, keine Bestätigung gemäß Abs. 2 benötigt, um die Ausstattung seiner Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 verlangen zu dürfen.
Außerdem wird mit der neuen Z 18 eine Generalklausel angefügt. Damit sollen schwierige Auslegungsfragen beantwortet werden, wenn in anderen Gesetzen Einrichtungen mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut werden, hier aber nicht – in der Liste der „gesetzlich anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen“ – angeführt werden. Unter die neu eingefügte Generalklausel fallen beispielsweise
– das Bundesamt für Wald und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft soweit Forschungsaufgaben gemäß § 1 des BFW-Gesetzes, BGBl. I Nr. 83/2004, bzw. § 130 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, übernommen werden,
– die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten gemäß Bundesämtergesetz, BGBl. I Nr. 83/2004, soweit sie Aufgaben gemäß den §§ 13 leg. cit. wahrnehmen,
– die Diplomatische Akademie soweit sie gemäß § 2 Abs. 2 Z 5 des DAK-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 178/1996, Forschung betreibt,
– die Gesundheit Österreich GmbH, soweit sie Aufgaben § 4 Abs. 4 Z 4 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, oder gemäß § 80 Abs. 3 Z 3 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, durchführt,
– die Forschungskoordinationsstelle gemäß § 22 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, soweit sie selbst gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 IntG forschend tätig wird,
– die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES GmbH), soweit sie gemäß § 8 Abs. 1 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, mit Forschungsaufgaben betraut ist,
– die Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H. soweit sie Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/1997, selbst durchführt,
– der Österreichische Verkehrssicherheitsfonds, soweit er selbst Forschungsaufgaben gemäß § 131a Abs. 4 lit. b des Kraftfahrzeuggesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, wahrnimmt.
Die betroffenen wissenschaftlichen Einrichtungen müssen keinen Nachweis gemäß Abs. 2 erbringen. Die übrigen Voraussetzungen für die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 bzw. den Zugang zu Registerforschungsdaten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 sind dessen ungeachtet auch von den betroffenen wissenschaftlichen Einrichtungen zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Zweckbeschränkung gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 lit. a, auf die wegen ihrer besonderen Bedeutung ausdrücklich hingewiesen werden soll.
Zu Art. 2 Z 3 bis 11 (§ 2d – „Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten“):
Die bisher erforderliche „lückenlose Protokollierung“ hat sich in der Praxis als überschießend herausgestellt und soll mit der in Z 3 vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 1 durch eine flexiblere Bestimmung ersetzt werden, damit Registerforschungsprojekte nicht an zu strengen Datenschutzanforderungen scheitern. Dabei wird der Wortlaut des bis zur Aufhebung durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017, geltenden § 14 Abs. 2 Z 7 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, übernommen. Die Aufhebung durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 erfolgte im Zuge der Anpassung des Datenschutzgesetzes 2000 an die Datenschutz-Grundverordnung, weil aufgrund des unionsrechtlichen Umsetzungsverbots von EU-Verordnungen sowie Art. 32 DSGVO keine allgemeine Regelung zu Datensicherheitsmaßnahmen auf nationaler Ebene mehr erfolgen durfte (siehe Hinweis auf das unionrechtliche Transformationsverbot in ErläutRV 1644 BlgNR 25. GP 1). Das unionsrechtliche Transformationsverbot gilt nicht im Bereich der so genannten Öffnungsklauseln, wie etwa Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO, weil der nationale Gesetzgeber in diesen Fällen ausdrücklich zur nationalen Regelung ermächtigt wird. In der Praxis hat die bisherige Z 1 zahlreiche Auslegungsfragen, insbesondere hinsichtlich einfacher EDV-Systeme, die nur Textverarbeitung oder Tabellenkalkulation umfassen, aufgeworfen. Wichtig ist die Nachvollziehbarkeit der Zulässigkeit von Verarbeitungsvorgängen. Wenn beispielsweise durch andere Datensicherheitsmaßnahmen sichergestellt ist, dass andere Personen keinen Zugriff auf bestimmte Daten haben, kann das Protokollierungsintervall auch dementsprechend größer sein – etwa beim An- und Abschalten zu Beginn und Ende des Arbeitstags. Ist der Zugriff durch andere Personen nicht ausgeschlossen, etwa bei gemeinsam genutzten Daten auf Dateiservern, wird das Protokollierungsintervall jedenfalls so klein sein müssen, dass Benutzerwechsel erkannt werden können.
Mit der in Z 4 vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 5 lit. b wird klargestellt, dass wissenschaftliche Einrichtungen alle nationalen Personenkennziffern und anderen Personenkennzeichen von allgemeiner Bedeutung (Art. 87 DSGVO) mit Ausnahme von verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen und dem bereichsspezifischen Personenkennzeichen Forschung (bPK-BF-FO) nach dem E‑Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu löschen haben. Damit wird dem bereits in Art. 1 verfolgten Ansatz einer strengeren Datenschutzbindung der Registerforschung auch im Bereich des Forschungsorganisationsgesetzes Rechnung getragen, um Widersprüche zwischen den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dem Forschungsorganisationsgesetz zu vermeiden. Unter die Löschpflicht fällt nunmehr jedenfalls die Sozialversicherungsnummer, die als so genanntes „sprechendes Kennzeichen“ (Ehmann in Ehmann/Selmayr, DSGVO2 Art. 87 Rn 3) besonders schutzwürdig ist. Die Löschpflicht besteht nicht für
– verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Forschung (bPK-BF-FO), weil die Bestimmungen des E‑Government-Gesetzes zum Schutz von Stammzahl und bereichsspezifischen Personenkennzeichen geeignete Garantien im Sinne des Art. 87 DSGVO darstellen. Das zeigt sich daran, dass das bPK-System vor allem aus Datenschutzgründen eingeführt wurde (siehe Erläuterungen zum E‑Government-Gesetz [E-GovG], BGBl. I Nr. 10/2004, insbesondere die Erläuterungen zu den §§ 8 und 9 E-GovG: ErläutRV 252 BlgNR 22. GP 2, 5 f, 8 f) und „Datenschutz“ für das E‑Government-Gesetz als Kompetenzgrundlage herangezogen wurde (ErläutRV 252 BlgNR 22. GP 4 f). Außerdem stellen bereichsspezifische Personenkennzeichen, sofern sie nicht mit Identitätsdaten von Betroffenen verbunden sind, nach Ansicht der Datenschutzbehörde indirekt personenbezogene, d.h. – nach der Terminologie der DSGVO – pseudonymisierte Daten iSd Art. 4 Nr. 5 DSGVO dar (DSB 10.7.2014, DSB-D121.921/0001-DSB/2014). Die Pseudonymisierung ist eine technisch-organisatorische Maßnahme, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO), weshalb der Einsatz von bereichsspezifischen Personenkennzeichen ohne Identitätsdaten nicht nur als DSGVO-konform, sondern vielmehr noch als datenschutzfördernd anzusehen ist.
Mit der in Z 5 vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 5 lit. k sollen nähere inhaltliche Anforderungen an Anträge auf Zugang zu Registerforschungsdaten gestellt werden. Dafür sollen die bisherige – an § 7 Abs. 4 DSG angelehnte – Regelung entfallen, weil mit Abs. 2 Z 3 sowieso ein durchsetzbares Recht auf Zugang zu Registerforschungsdaten gemäß § 2k Abs. 5 ex lege besteht. Mit der ebenfalls in Z 5 vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 5 lit. l soll der Einschränkung des Rechts auf Registerforschung von Bereitstellung der Daten auf Eröffnung eines Zugangs zu diesen (siehe Erläuterungen zu Abs. 2 Z 3 bzw. § 31a Abs. 1 Z 6 BStatG in der Fassung des Art. 1 der vorliegenden Novelle) Rechnung getragen werden.
Mit der in Z 6 vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 6 wird das Verbot der Veröffentlichung von Personenkennzeichen allgemeiner formuliert und umfasst nun auch andere Personenkennzeichen als bereichsspezifische Personenkennzeichen, wie insbesondere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO. Diese Änderung ist erforderlich, um Widersprüche zu den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes hintanzuhalten, die beispielsweise in § 31 Abs. 4 die Identifizierung aufgrund öffentlich zugänglicher Identifikationsnummern verbieten. Der herzustellende Gleichklang soll dadurch erfolgen, dass die Veröffentlichung von Identifikationsnummern – im Datenschutzkontext Personenkennzeichen genannt – im Bereich der Registerforschung verboten werden soll.
Mit der in Z 7 vorgeschlagenen neuen Z 6a in Abs. 1 werden die Auflagen an die Verantwortlichen, die bundesgesetzliche Register führen, für den Bereich der Registerforschung aus Abs. 2 Z 3 herausgelöst (lit. b) und um die Pflicht zur Einhaltung des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, (lit. a) sowie die Pflicht zur Entfernung von anderen Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO als bereichsspezifischen Personenkennzeichen bzw. Unternehmenskennzeichen (lit. c), ergänzt. Damit soll ein Gleichklang zu den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung des Art. 1 der vorliegenden Novelle geschaffen werden. Die mit lit. b aus Abs. 2 Z 3 in der bisherigen Fassung übernommenen Anforderungen wurden insofern abgeändert, als Namensangaben nun nicht mehr nur durch bPK-BF-FO, sondern durch die – dem E‑Government- und Forschungsorganisationsgesetz – entsprechenden verschlüsselten Fremd-bPK zu ersetzen sind. Damit soll die Umsetzung des Austrian Micro Data Centers in der Praxis erleichtert werden, weil weniger bPK-Ausstattungen zur „Umrechnung“ erforderlich sind. Mit lit. c wird die Pflicht zur Entfernung von Personenkennzeichen mit Ausnahme von bPK (siehe Erläuterungen zu Z 5 lit. b) und Unternehmenskennzeichen konsequent auch für das Recht auf Registerforschung umgesetzt.
Mit der in Z 8 vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 2 Z 1 lit. a entfällt die Beschränkung auf den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO). Dadurch wird die Zuordnung von Verarbeitungen nach dem 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes zum Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) nicht aufgegeben (siehe Beibehaltung des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ in Abs. 2 Z 2), allerdings wird die Möglichkeit eröffnet, dass im Rahmen der Registerforschung auch eine Zuordnung anhand der bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum Einsatz kommenden bPK-AS erfolgt. Da gemäß Abs. 2 Z 2 nur bPK-BF-FO unverschlüsselt den wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) bereitgestellt werden dürfen, sind alle anderen bPK, wie etwa auch das bPK-AS zu verschlüsseln. Auch diese Regelung dient der Harmonisierung mit den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung des Art. 1 der vorliegenden Novelle, um ein reibungsloses Zusammenwirken der Tätigkeitsbereiche „Amtliche Statistik“ (seitens der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bei Gewährung des Zugangs gemäß Abs. 2 Z 3) und „Forschung“ (seitens der wissenschaftlichen Einrichtungen) datenschutz- und e-government-gesetzkonform zu ermöglichen.
Die in Z 9 vorgeschlagenen Streichung von Abs. 2 Z 1 lit. c sublit. cc erfolgt aus demselben Motiv wie die in Z 6 vorgeschlagene Änderung, d.h. der Verallgemeinerung des Verbots der Veröffentlichung von Personenkennzeichen.
Mit den in den Z 10 vorgeschlagenen Änderungen zu Abs. 2 Z 3 werden einerseits die Verarbeitung von Personenkennzeichen weiter eingeschränkt (siehe Erläuterungen zu Abs. 1 Z 6a) und andererseits das Recht auf Bereitstellung von Daten zu Zwecken der Registerforschung in ein Recht auf Zugang zu Daten zu Zwecken der Registerforschung umgewandelt. Damit wird die diesem Entwurf zugrundeliegende Idee der Schaffung eines Austrian Micro Data Centers bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ umgesetzt und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zum One-Stop-Shop für Registerforschung gemacht. Durch die Zentralisierung in Form eines Austria Micro Data Centers können die technisch-organisatorischen Maßnahmen effizient erhöht werden, weil diese nun nicht mehr von jedem einzelnen Verantwortlichen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers, sondern „nur“ noch von einer zentralen Stelle, nämlich der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ eingehalten werden müssen. Aus diesem Grund sollen die Daten nun nicht mehr dezentral von jedem einzelnen Verantwortlichen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers den wissenschaftlichen Einrichtungen bereitgestellt werden, sondern die wissenschaftlichen Einrichtungen über das Austria Micro Data Center lediglich Zugang zu den Daten erhalten (siehe: Art. 1 § 31a des Bundesstatistikgesetzes 2000). Da die Anforderungen an die Verantwortlichen bundesgesetzlich eingerichteter Register erhöht wurden, wurden sie aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit in Abs. 1 Z 6a zusammengefasst.
Die Reduktion des Rechts auf Registerforschung von der Bereitstellung der Daten (§ 2b Z 5) auf die Gewährung des Zugangs zu diesen, spiegelt sich auch in den neu formulierten lit. d und e wider, die nun von der „Gewährung des Zugangs zu Daten“ sprechen.
Mit der in Z 11 vorgeschlagenen Änderung wird ein neuer Abs. 2a eingefügt. Dieser soll klarstellen, dass die Stammzahlenregisterbehörde für eine Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen gemäß Abs. 2 Z 2 alle erforderlichen Verarbeitungen
– der im Zentralen Melderegister und dem Ergänzungsregister für natürliche Personen (siehe: § 6 Abs. 2 E-GovG) verarbeiteten Daten (Z 1) sowie
– der gemäß Abs. 2 Z 2 lit. c bereitgestellten Daten (Z 2)
durchführen darf. Hintergrund ist, dass nicht alle bundesgesetzlich eingerichteten Register e-government-gesetzkonforme Personenkennzeichen verwenden, wie etwa das Statistikregister gemäß § 4a des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950. Um dennoch einen Zugang im Rahmen der Registerforschung – zumindest auf technischer Ebene – zu ermöglichen, soll diese Befugnis der Stammzahlenregisterbehörde ausdrücklich vorgesehen werden. Damit ist es der Stammzahlenregisterbehörde beispielsweise erlaubt nichtrückführbar verschlüsselte Personenkennzeichen durch Abgleich mit Daten der Register gemäß § 6 Abs. 2 E-GovG in bereichsspezifische Personenkennzeichen nach dem E‑Government-Gesetz zu überführen. Voraussetzung ist dafür aber selbstverständlich die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen, wie etwa des Bestehens einer Freischaltungsverordnung gemäß § 38b.
Aus Datenschutzgründen sind § 2d Abs. 2 Z 2 und 3 daher in Übereinstimmung mit dem E‑Government-Gesetz formuliert und sehen beispielsweise einen eigenen Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) vor. Damit wird eine Abschottung von anderen Personenkennzeichen erreicht, allerdings in Übereinstimmung mit dem bPK-System des E‑Government-Gesetzes.
Sollte eine zusätzliche Verschlüsselung von bPK erforderlich sein, sieht § 13 Abs. 2 E-GovG eine bPK-System-konforme Möglichkeit zur Verschlüsselung von bPK vor. Diese enthält ein Zufallselement (§ 13 Abs. 2 Z 2 E-GovG) und stellt in technischer Hinsicht keine Einwegverschlüsselung (sondern eine asymmetrische RSA-Verschlüsselung) dar, was – durch das Zufallselement – nicht nur einen erhöhten Identitätsschutz der betroffenen Personen ermöglicht, sondern – durch die asymmetrische Verschlüsselung – auch eine rechtskonforme weitere Verwendung nicht ausschließt (siehe auch Veröffentlichung der Stammzahlenregisterbehörde zur Bildung verschlüsselter bereichsspezifischer Personenkennzeichen). Durch das Zufallselement sind derart verschlüsselte bPK nicht einmal derselben Person ident. Damit kann auch eine Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen eines anderen Bereichs erfolgen, wenn dies beispielsweise zur Verknüpfung mit anderen Registern erforderlich ist.
Zu Art. 2 Z 13 und 14 (§ 38b – „Verordnungsermächtigungen“):
Mit den Z 13 und 14 werden die Änderungen des Rechts auf Registerforschung (vgl. die vorgeschlagenen Änderungen zu § 2d Abs. 2 Z 3) von der Bereitstellung von Daten auf die Gewährung des Zugangs zu Daten übernommen.