Mobilitätspaket

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

- Mit dem Mobilitätspaket 2020 wurden die EU-Lenkzeiten- (561/2006) und die EU-Kontrollgeräte-Verordnung (165/2014) geändert. Diese gelten für VO-Fahrzeuge unmittelbar, das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz müssen aber an die neue Rechtslage angepasst werden.

- Die Regelungen für die sonstigen Fahrzeuge, für die die Verordnungen nicht gelten, sollten wie üblich, an jene der Verordnung angeglichen werden.

- Das Arbeitszeitgesetz und das Kinder-und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz sind im Bereich der Lenkzeitaufzeichnungen zum Teil veraltet.

 

Ziel(e)

- EU-Anpassungen für VO-Fahrzeuge

- Angleichungen für sonstige Fahrzeuge

- Modernisierung der Lenkzeitaufzeichnungen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Die Erweiterung des Geltungsbereichs beider Verordnungen durch die Absenkung des Mindestgewichts von LKWs von 3,5 t auf 2,5 t ab 1. Juli 2026.

- Das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen sowie die Verpflichtung zur Planung dieser regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, um diese mindestens einmal monatlich daheim verbringen zu können.

- Neue Abweichungsmöglichkeiten von den Lenkzeiten, im Zusammenhang mit dem Heimfahren zur Absolvierung der wöchentlichen Ruhezeit (Art. 12 der VO 561), die auch aufgezeichnet werden müssen.

- Angleichung der Regelungen für die sonstigen Fahrzeuge an den Inhalt der Verordnungen

- Die Verlängerung der Mitführpflicht für Lenkeraufzeichnungen ab 31. Dezember 2024.

- Die Ersetzung des persönlichen Fahrtenbuchs durch das Lenkprotokoll.

- Schaffung der Möglichkeit der Aufzeichnungen von Lenkzeiten am digitalen Kontrollgerät auch bei jugendlichen Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Schutz der Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen" der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

EU-Anpassungen

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1386589214).