Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 2 |
Artikel 2 |
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Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 |
Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 |
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Emissionskalender |
Emissionskalender |
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§ 24. (1) … |
§ 24. (1) … |
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(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und Veranlagungen nach § 3 Abs. 1 Z 1. |
(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für Wertpapiere gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstaben a und c, Abs. 4 Buchstaben e, h und i der Verordnung (EU) 2017/1129 und für Wertpapiere gemäß § 12 Abs. 2 und Veranlagungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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Verhältnis zur Verordnung (EU) 2020/1503 |
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§ 26a. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen. |
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(2) In den Betragsgrenzen gemäß § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 sind Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, zu berücksichtigen. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 30. (1) und (2) … |
§ 30. (1) und (2) … |
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(3) § 24 Abs. 2 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 10. November 2021 in Kraft. |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes |
Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes |
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Anwendungsbereich |
Anwendungsbereich |
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§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass |
§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1 erfolgt noch dazu führen kann, dass |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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3. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen: |
3. der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen: |
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a) und b) … |
a) und b) … |
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c) Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden. |
c) Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden; |
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d) Schwarmfinanzierungsangebote im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503. |
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Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere. |
Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform |
Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform |
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§ 5. (1) Betreiber einer Internetplattform sind zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, welche Wertpapiere oder Veranlagungen zum Gegenstand haben, die von § 1 Z 7 WAG 2018 erfasst werden, über eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 3 WAG 2018 oder im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem AIFMG, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 8 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994, des BWG oder des WAG 2018. |
§ 5. (1) Betreiber einer Internetplattform sind im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme und Übermittlung von Aufträgen, welche Wertpapiere oder Veranlagungen zum Gegenstand haben, die von § 1 Z 7 WAG 2018 erfasst werden, über eine Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 3 WAG 2018 oder im Fall der Vermittlung von Veranlagungen über eine Berechtigung nach § 94 Z 75 GewO 1994 verfügen. Betreiber einer Internetplattform dürfen nicht gleichzeitig über eine Konzession nach dem AIFMG, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen. Die Einhaltung der Pflichten der Abs. 2 bis 8 ersetzt nicht die Einhaltung der Vorschriften der GewO 1994, des BWG oder des WAG 2018. |
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(2) bis (8) … |
(2) bis (8) … |
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Übergangsbestimmung |
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§ 8a. Für Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2018 dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2018. |
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Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
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§ 10. (1) bis (6) … |
§ 10. (1) bis (6) … |
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(7) § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 sowie der Entfall des § 8a samt Überschrift treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 folgenden Tag, frühestens jedoch am 10. November 2021 in Kraft. |
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Artikel 4 |
Artikel 4 |
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Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes |
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§ 2. (1) und (2) … |
§ 2. (1) und (2) … |
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(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die |
(3) Zur Wertpapieraufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die |
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1. bis 17. … |
1. bis 17. … |
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18. im Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2021, |
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geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
geregelt und der FMA zugewiesen sind. |
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(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
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Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung |
Unerlaubter Geschäftsbetrieb und Verstöße im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung |
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§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 1 RW-VG und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. |
§ 22b. (1) Zur Verfolgung der in § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 4 Abs. 1 RW-VG und § 329 VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. |
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(2) … |
(2) … |
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§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben: |
§ 22c. (1) Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß § 98 Abs. 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 107 Abs. 8 BörseG 2018, § 47 PKG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz, § 329 VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Z 1 bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben: |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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(2) … |
(2) … |
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§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. |
§ 22d. (1) Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 98 Abs. 1 und 1a BWG, § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018, § 29 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, § 60 Abs. 1 Z 1 AIFMG, § 94 WAG 2018, § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 BörseG 2018, § 4 Abs. 1 Z 1 ZvVG, § 47 PKG, § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz,§ 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016, so hat die FMA unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens die den verdächtigen Geschäftsbetrieb ausübenden Unternehmen mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der FMA zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt ein aufgefordertes Unternehmen dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die FMA mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen. |
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(2) … |
(2) … |
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Inkrafttreten und Vollziehung |
Inkrafttreten und Vollziehung |
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§ 28. (1) bis (43) … |
§ 28. (1) bis (43) … |
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(44) § 2 Abs. 3 Z 18 § 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 10. November 2021 in Kraft. |
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Artikel 5 |
Artikel 5 |
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Änderung des Konsumentenschutzgesetzes |
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes |
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§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§ 5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a) oder dem Gefahrenübergang (§ 7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden. |
§ 28a. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Haustürgeschäften, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers (§ 5a), Verbraucherkreditverhältnissen, Pauschalreiseverträgen und Verträgen über die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, Teilzeitnutzungsrechtsverhältnissen, Abschlüssen im Fernabsatz, der Vereinbarung von missbräuchlichen Vertragsklauseln, der Gewährleistung oder Garantie beim Kauf oder bei der Herstellung beweglicher körperlicher Sachen, der Forderung von Telefonkosten (§ 6b) oder zusätzlichen Zahlungen (§ 6c), der Leistungsfrist (§ 7a) oder dem Gefahrenübergang (§ 7b), im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft im elektronischen Geschäftsverkehr, Wertpapierdienstleistungen, Dienstleistungen der Vermögensverwaltung, Zahlungsdiensten, Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, der Ausgabe von E-Geld oder Verbraucherzahlungskonten gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstößt, im Zusammenhang mit der alternativen Streitbeilegung (§ 19 AStG) oder der Online-Streitbeilegung (Artikel 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013) Informationspflichten verletzt oder gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot auf Grund der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36, bei der Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt verstößt und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtigt, kann unbeschadet des § 28 Abs. 1 auf Unterlassung geklagt werden. |
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(1a) bis (2) … |
(1a) bis (2) … |
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§ 41a. (1) bis (33) … |
§ 41a. (1) bis (33) … |
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(34) § 28a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 10. November 2021 in Kraft. |