Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Artikel 3 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
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Artikel 4 |
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
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Artikel 5 |
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes |
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Artikel 6 |
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 lit. g wird am Ende der sublit. cc der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende sublit. dd eingefügt:
„dd) in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, eines Übertritts in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;“
2. Dem § 8a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht wird entweder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder von Lehrpersonen durchgeführt. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.“
3. In § 128b wird folgender Satz angefügt:
„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“
4. Dem § 131 wird folgender Abs. 46 angefügt:
„(46) § 8 lit. g sublit. cc und dd, § 8a Abs. 5 und § 128b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 in eine Schule aufgenommen wurden und am letzten Unterrichtstag des Unterrichtsjahres, in welchem sie aufgenommen werden, die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.“
2. Dem § 12 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:
„(10) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin oder Schüler ist, zu erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.
(11) Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule)
1. hat entweder Unterricht in den Pflichtgegenständen oder
2. sprachsensiblen Unterricht unter Bezugnahme auf Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart zu umfassen,
3. kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt und
4. von Lehramtsstudierenden erteilt werden.
(12) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy – Bestätigung“ auszustellen.“
3. Dem § 18 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.“
4. Dem § 65 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.“
5. Nach § 77a wird folgender § 77b samt Überschrift eingefügt:
„Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule
§ 77b. Die Schulleitung und die Lehrperson, sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zu diesem Zweck sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der BRZ-GesmbH zu führende zentrale IT-System zu übermitteln.“
6. In § 82 Abs. 19 Z 2 wird nach der Wendung „in Kraft und“ die Wendung „findet § 38 Abs. 4 abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung, die übrigen Bestimmungen“ eingefügt.
7. Dem § 82 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 10 bis 12, § 18 Abs. 16, § 65 Abs. 2, § 77b samt Überschrift und § 82 Abs. 19 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wendung „fachkundige Lehrperson“ die Wendung „oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin“ eingefügt.
2. In § 38 Abs. 3 vierter Satz entfällt das Wort „standardisierten“.
3. Dem § 69 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 34 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3 vierter Satz und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
4. In § 72 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, wird die Wendung „gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b“ durch die Wendung „gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.“
Artikel 4
Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 7 lautet:
„(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, dass die schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um höchstens zwei Wochen verkürzt werden.“
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. § 4 und § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“
3.Dem § 16a wird folgender Abs. 17 angefügt:
„(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2 Abs. 7 tritt mit 1. September 2022 in Kraft,
2. § 2 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Abs. 3c folgender Abs. 3d eingefügt:
„(3d) Für Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) können Berechtigungssprengel eingerichtet werden.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 13 Abs. 3d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 31b wird folgender Satz angefügt:
„Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.“
2. Dem § 35 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“