Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

               a) bis f) …

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

               a) bis f) …

 

                g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

                    aa) und bb) …

                g) unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

                    aa) und bb) …

 

                     cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;

                     cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,

 

 

                    dd) in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, eines Übertritts in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;

 

               h) …

               h) …

 

§ 8a. (1) bis (4) …

§ 8a. (1) bis (4) …

 

 

(5) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht wird entweder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder von Lehrpersonen durchgeführt. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.

 

Sonstige Drittmittel

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Sonstige Drittmittel

§ 128b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 128a) oder für die Unterbringung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie im Betreuungsteil öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 5 Abs. 2 Z 2) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.

 

§ 131. (1) bis (45) …

§ 131. (1) bis (45) …

 

 

(46) § 8 lit. g sublit. cc und dd, § 8a Abs. 5 und § 128b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

 

 

(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 in eine Schule aufgenommen wurden und am letzten Unterrichtstag des Unterrichtsjahres, in welchem sie aufgenommen werden, die Vorausetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.

 

(6) und (7) …

(6) und (7) …

 

§ 12. (1) bis (9) …

§ 12. (1) bis (9) …

 

 

(10) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) hat an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der Jugendliche Schülerin oder Schüler ist, zu erfolgen. Schülerinnen und Schülern ist die erforderliche Zeit für die allfällige Ablegung von Wiederholungsprüfungen zu gewähren.

 

 

(11) Der Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule)

           1. hat entweder Unterricht in den Pflichtgegenständen oder

           2. sprachsensiblen Unterricht unter Bezugnahme auf Pflichtgegenstände der jeweiligen Schulart zu umfassen,

           3. kann durch Bewegungseinheiten und fächerübergreifende Einheiten ergänzt und

           4. von Lehramtsstudierenden erteilt werden.

 

 

(12) Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Teilnahme gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldet sind, sind auf Einladung der Schulleitung zur Teilnahme berechtigt, wenn sie teilnehmende Schülerinnen und Schüler beim Lernprozess unterstützen (Buddy-Schülerinnen und -Schüler). Sie sind auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler für die Eröffnung und Bildung von Gruppen nicht anzurechnen. Diesen Schülerinnen und Schülern ist durch die Schulleitung eine „Buddy – Bestätigung“ auszustellen.

 

§ 18. (1) bis (15) …

§ 18. (1) bis (15) …

 

 

(16) Für Schülerinnen und Schüler einer Deutschförderklasse oder eines Deutschförderkurses kann nach Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) bis zu zwei Wochen nach Beginn des Schuljahres eine neuerliche Testung des Sprachstandes und Einstufung stattfinden.

 

§ 65. (1) …

§ 65. (1) …

 

(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.

(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören. Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.

 

§ 77a.

§ 77a.

 

 

Verarbeitung von Informationen zur Sommerschule

§ 77b. Die Schulleitung und die Lehrperson, sowie die Schulbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von zum Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) angemeldeten Schülerinnen und Schülern zu verarbeiten, wenn diese für die Organisation oder Durchführung des Unterrichts notwendig sind. Diese Daten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers dürfen ausschließlich den Namen der Person, Informationen zur besuchten Schule (insbesondere die Schulkennzahl), zum Wohnort, zur Anreise zur Sommerschule und zu den schulischen Leistungen umfassen. Zu diesem Zweck sind Daten aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler an das von der BRZ-GesmbH zu führende zentrale IT-System zu übermitteln.

 

§ 82. (1) bis (18) …

§ 82. (1) bis (18) …

 

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:

(19) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:

 

           1. …

           1. …

 

           2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;

           2. § 37 Abs. 1a, 2 sowie 3, § 38 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 Z 2 treten mit 1. September 2021 in Kraft und findet § 38 Abs. 4 abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2021/22 Anwendung, die übrigen Bestimmungen finden abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab dem Schuljahr 2022/23 Anwendung;

 

           3. …

           3. …

 

 

(20) § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 10 bis 12, § 18 Abs. 16, § 65 Abs. 2, § 77b samt Überschrift und § 82 Abs. 19 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

 

Prüfungskommission

§ 34. (1) …

Prüfungskommission

§ 34. (1) …

 

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. …

(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an:

           1. …

 

           2. der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson,

           2. der Fachvorstand oder wenn kein Fachvorstand bestellt ist, eine vom Schulleiter zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator oder die Studienkoordinatorin,

 

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

 

(3) …

(3) …

 

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) und (2) …

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) und (2) …

 

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese lehrplanmäßig zuletzt unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines standardisierten Prüfungsgebiets der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.

(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Bei standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer und Prüferinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen. Der Bundesminister hat für abschließende Prüfungen durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Art und in welchem Ausmaß die in den entsprechenden Unterrichtsgegenständen erbrachten Leistungen jener Schulstufe, auf welcher dieser oder diese lehrplanmäßig zuletzt unterrichtet wurden, bei der gesamthaften Beurteilung eines Prüfungsgebiets der schriftlichen Klausurprüfung, einschließlich einer allfälligen Kompensationsprüfung, zu berücksichtigen sind.

 

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

Inkrafttreten

§ 69. (1) bis (19) …

Inkrafttreten

§ 69. (1) bis (19) …

 

 

(20) § 34 Abs. 2 Z 2, § 38 Abs. 3 vierter Satz und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 72. Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

           1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

           2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 72. (1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

           1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß § 36 in der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015 oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

           2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

 

 

(2) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.

 

Artikel 4

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

 

Schuljahr

§ 2. (1) bis (6) …

Schuljahr

§ 2. (1) bis (6) …

 

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, dass die schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um höchstens zwei Wochen verkürzt werden.

 

(8) …

(8) …

 

 

(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. § 4 und § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

 

§ 16a. (1) bis (16) …

§ 16a. (1) bis (16) …

 

 

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 7 tritt mit 1. September 2022 in Kraft,

           2. § 2 Abs. 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Artikel 5

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

 

§ 13. (1) bis (3c) …

§ 13. (1) bis (3c) …

 

 

(3d) Für Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) können Berechtigungssprengel eingerichtet werden.

 

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 19. (1) bis (15) …

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 19. (1) bis (15) …

 

 

(16) § 13 Abs. 3d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

 

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

 

Sonstige Drittmittel

§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben.

Sonstige Drittmittel

§ 31b. Andere als durch Schulraumüberlassung (§ 31a) oder für die Unterbringung und Betreuung in Schülerheimen (§ 4 Abs. 3 lit. a) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule oder des Schülerheimes zu verausgaben. Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.

 

Inkrafttreten

§ 35. (1) bis (19) …

Inkrafttreten

§ 35. (1) bis (19) …

 

 

(20) § 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.