Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode zum Ziel gesetzt, Erleichterungen für Betriebsübergaben zu schaffen (Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020 – 2024, S. 95).

Das Vorhaben wird zum Anlass genommen, die Bestimmung betreffend das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung zeitgemäß zu gestalten. Das Ruhen soll in Zukunft ausdrücklich anstelle einer gesetzlichen Verpflichtung ein gesetzliches Recht des Gewerbeinhabers werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade eine Betriebsübergabe ein Anlass ist, das Geschäftsmodell, das Geschäftsumfeld sowie die Struktur des übernommenen Unternehmens zu evaluieren und an aktuelle Gegebenheiten anzupassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es daher angemessen, dass die nicht mehr zeitgemäße Verpflichtung, einen Firmenbuchauszug vorlegen zu müssen, durch die ohnedies längst mögliche gewerbebehördliche elektronische Validierung des Firmenbuchstandes ersetzt wird.

Durch eine Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes soll die Arbeitgeberverpflichtung zur Mitteilung der Sicherheitsvertrauenspersonen an das Arbeitsinspektorat bei Betriebsübernahme erst nach Ablauf von zwei Jahren gelten. Weiters soll als Erleichterung bei Betriebsübergaben eine Einberufung des Arbeitsschutzausschusses nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.

Im Bereich des Abgabenrechts soll für Unternehmer die Möglichkeit geschaffen werden, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden („Begleitung einer Unternehmensübertragung“). Im Zuge dieses Prozesses werden einerseits bislang noch ungeprüfte Zeiträume des übergebenden Unternehmers geprüft, andererseits besteht die Möglichkeit, Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erhalten. Dies garantiert dem übernahmewilligen Unternehmer größtmögliche Rechts- und Planungssicherheit im Hinblick auf den Übertragungsvorgang. Eine Evaluierung dieser Maßnahme, insbesondere in Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Finanzverwaltung und ihrer Kapazitäten, ist bis zum Ende des Jahres 2026 vorgesehen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt, …) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie auf § 7 F-VG 1948.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Z 1 (§ 93 Abs. 1):

Aktuell ist das Ruhen der Gewerbeausübung aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 93 Abs. 1 als „muß“-Bestimmung als Verpflichtung gestaltet, deren Versäumen rechtlich unter der Strafdrohung des § 368 GewO 1994 steht.

Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung, die erkennbar historische Hintergründe hat und allenfalls in einer Zeit begründet war, als im Gewerberecht teilweise das Bestehen eines Bedarfes an einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit eine der Voraussetzungen war, um ein Gewerbe begründen zu können.

Eine „Betriebspflicht“ ist dem österreichischen Gewerberecht schon seit jeher weitgehend fremd gewesen. Andere Gründe für das Aufrechterhalten der Ruhensmeldung als Verpflichtung, wie etwa die längst durchgehend abgeschaffte Bedarfsprüfung, bestehen ebenfalls nicht mehr.

Es ist daher konsequent, das Ruhen auch nunmehr ausdrücklich als Recht zu regeln, das ein Gewerbeinhaber in Anspruch nehmen kann, anstelle als mit einer unter Strafdrohung stehenden Verpflichtung.

Für jene Gewerbeinhaber, die das Ruhen anzeigen, ändert sich durch die Maßnahme nichts; sie haben jene Vorteile, welche mit dem Ruhen verbunden sind, etwa verminderte Umlagen bei der Wirtschaftskammerorganisation. Auch der Umstand, dass das Ruhen weiterhin nur maximal drei Wochen rückwirkend angezeigt werden kann, bleibt unverändert. Die Maßnahme hilft aber jenen, welche ihren Betrieb, etwa auf Grund von COVID-19 Maßnahmen oder etwa auch bei klassischen Betriebsferien im Sommer, vorübergehend einstellen, dass sie nicht darauf achten müssen, dass dieses Verhalten womöglich auch noch mit Strafe bedroht ist, weil das Ruhen nicht angezeigt worden ist.

Sofern dazu vereinzelt Verwaltungsstrafverfahren anhängig sein sollten, bewirkt diese Maßnahme, dass diese Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des allgemeinen strafrechtlichen Günstigkeitsprinzips einzustellen sind.

Auch die Anzeige der Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit soll optional sein. Es ist allerdings ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Ausüben einer gewerblichen Tätigkeit während des Ruhens unverändert dazu führt, dass mit einem solchen Verhalten Kammerumlagen und Sozialversicherungsbeiträge verkürzt werden. Die Maßnahme führt also keineswegs dazu, dass auch die Rechtsfolgen, welche die Verkürzung von Umlage- und Beitragsverpflichtungen behandeln, nicht mehr eintreten.

Zu Z 2bis 4 (§ 339 Abs. 3, § 365g und § 376 Z 69 bis 71):

Die aktuelle Fassung des § 365g Abs. 1 GewO 1994 ermöglicht es der Gewerbebehörde, Firmenbuchdaten gegen das Firmenbuch elektronisch zu validieren. Vor dem Hintergrund des Bestehens dieser bewährten Validierungsmöglichkeit, die auch konsistent mit der Vorgabe des § 17 Abs. 2 E‑Government-Gesetz ist, wonach bei Vorliegen einer gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung die erforderliche Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs von der Behörde selbst durchzuführen ist, erscheint es nicht mehr zeitgemäß, von einem Gewerbeanmelder die Vorlage eines höchstens sechs Monate alten Firmenbuchauszuges zu verlangen. Es ist damit auch nicht mehr notwendig, die Gewerbehörde als für den Gewerbeanmelder gebührenpflichtige Bezugsservicestelle betreffend Firmenbuchauszugvorlagen einzurichten, da die Behörde ohnedies zum amtswegigen Bezug der tagesaktuellen Firmenbuchinformationen verpflichtet ist.

Für jene Anmeldeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängig waren, soll in einer Übergangsbestimmung festgelegt werden, dass auch bei diesen Verfahren mit der amtswegigen elektronischen Validierung des Firmenbuches das Auslangen zu finden ist. Bereits entstandene Gebührenfälligkeiten für Firmenbuchauszüge, etwa, wenn ein solcher bereits vorgelegt oder von der Behörde zur Verfügung gestellt wurde, sollen jedoch bei bereits anhängigen Verfahren nicht mehr rückabgewickelt werden, da in diesem Fall die betroffene Person diesen bereits erhaltenen Firmenbuchauszug auch für andere Zwecke als nur das Gewerbeverfahren verwenden kann. Eine rückwirkende Befreiung nach bereits erfolgter Erfüllung der Vorlage ist daher bei anhängigen Gewerbeanmeldungsverfahren ausdrücklich nicht vorgesehen.

Gleichzeitig wird das Vorhaben dazu genutzt, die aufgrund eines Redaktionsversehens mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2017 erfolgte Doppelvergabe der Ziffernbezeichnung 68 zu bereinigen.

Zu Z 5 (§ 382 Abs. 104):

Die Entkriminalisierung der Nichtanzeige des Ruhens soll unmittelbar nach Kundmachung wirksam werden. Gleiches gilt für das Inkrafttreten der zeitgemäßen elektronischen Validierung des Firmenbuchbestandes bei der Begründung eines Gewerbes durch eine juristische Person des Firmenbuchrechtes.

Zu Artikel 2:

Zu Z 1 (§ 101a ASchG):

Die WKO führt auf ihrer Website zu Betriebsübergaben Folgendes aus:

Zwei Drittel der Betriebsübergaben erfolgen innerhalb der eigenen Familie. Ein Drittel der Unternehmen wird an Mitarbeiter, Branchenkollegen oder sonstige Interessierte weitergegeben.

Gründe für eine Unternehmens-Übergabe:

-       zu 60 % der bevorstehende Pensionsantritt

-       zu 30 % familiäre oder wirtschaftliche Gründe

-       zu 10 % auf Grund unplanbarer Ereignisse

In welcher Form kann die Übergabe erfolgen?

Es gibt mehrere Formen der Übergabe. Die „richtige“ Form muss für jedes einzelne Unternehmen individuell erarbeitet werden. Zahlreiche innerbetriebliche sowie persönliche Faktoren müssen dabei berücksichtigt werden.

-       Familienbetriebe werden innerhalb der Familie meist in Form einer Schenkung übergeben.

-       Die gebräuchlichste Form der Übergabe außerhalb der Familie ist der Verkauf.

-       Bei der Pacht hat der Pächter das Recht, für einen vertraglich festgesetzten Zeitraum das Unternehmen des Verpächters zu nutzen, und zahlt dafür einen Pachtzins.“

Im Sinne einer Einheitlichkeit des Arbeitsrechts ist die Betriebsübergabe an § 3 AVRAG anzuknüpfen. Für § 3 AVRAG kommt es auf den Wechsel des Inhabers/der Inhaberin an. Es sind alle Übertragungsformen erfasst, auch Verpachtung. Der Eigentümer muss also nicht zwingend wechseln. Wechsel der Gesellschafter ziehen allerdings keinen Inhaberwechsel und damit auch keinen rechtlichen Betriebsübergang nach sich.

Bereits derzeit sieht § 10 ASchG ein differenzierte, den Erfordernissen von KMU Rechnung tragende Regelung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen vor: Die Verpflichtung zur Bestellung besteht nämlich nur für Betriebe bzw. Arbeitsstätten in denen regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Darüber hinaus ist für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung für Betriebe bzw. Arbeitsstätten von 11 bis 50 Beschäftigten im ASchG keine Strafsanktion vorgesehen (§ 130 Abs. 1 Z 12 ASchG). Die Bestellung erfolgt für die Dauer von vier Jahren (§ 10 Abs. 5 ASchG). Werden Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so besteht immer eine Mitteilungspflicht an das Arbeitsinspektorat, das wiederum verpflichtet ist diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen (§ 10 Abs. 8 ASchG). Hier soll nun für eine weitere Erleichterung in Zusammenhang mit Betriebsübergaben angeknüpft werden: Bei Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen innerhalb des Zeitraums von zwei Jahren ab Betriebsübergang entfällt die Meldeverpflichtung.

Gemäß § 88 ASchG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeitsstätten, in denen sie regelmäßig mindestens 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen einen Arbeitsschutzausschuss zu bestellen. In Arbeitsstätten mit großteils Büroarbeitsplätzen bzw. damit vergleichbaren Arbeitsplätzen besteht die Verpflichtung erst ab 250 Beschäftigten. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der betrieblichen Arbeitsschutzeinrichtungen zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Grundsätzlich ist er nach Erfordernis, aber mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Als Erleichterung soll bei Betriebsübergaben eine Einberufung nach Erfordernis aber nur mindestens einmal innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums erfolgen müssen. Auch die Formerfordernisse, die in Zusammenhang mit dem Vorsitz, der Einladung und dem Protokoll vorgesehen sind, sollen in der zweijährigen Periode nach Betriebsübergabe nicht gelten.

Zu Artikel 3 (Änderung der Bundesabgabenordnung):

Zu Z 1 (§ 148 Abs. 3a BAO):

Die Regelung über das Wiederholungsverbot im Zusammenhang mit Außenprüfungen soll, analog zu der bereits bestehenden Regelung zur begleitenden Kontrolle, um die Begleitung einer Unternehmensübertragung erweitert werden, um für die Unternehmen Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Im Zusammenhang mit der begleiteten Unternehmensübertragung ist es zudem erforderlich, die Durchbrechungstatbestände zu erweitern. In Z 8 soll daher eine Einschränkung auf tatsächlich entsprechend der ursprünglichen Angabe vorgenommene Unternehmensübertragungen getroffen werden, Z 9 normiert zudem das zeitliche Erfordernis der Begleitung bis zur Einreichung der Abgabenerklärung jenes Veranlagungszeitraumes, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen worden ist.

Zu Z 2 und 3 (§ 153h bis § 153l BAO):

Zu § 153h:

Die Bestimmung definiert grundsätzlich die Merkmale einer begleiteten Unternehmensübertragung, die durch § 153k BAO näher ausgestaltet werden. Mit der Einführung einer Begleitung der Unternehmensübertragung wird die Forderung des Regierungsprogrammes 2020 – 2024, Seite 95 und Seite 168 umgesetzt, wonach Unternehmensübertragungen in der Familie erleichtert werden sollen. Gleichzeitig trägt diese Maßnahme auch der Forderung des Regierungsprogrammes 2020 – 2024, Seite 82 Rechnung, wonach Unternehmen zur verbesserten Planungs- und Rechtssicherheit unter bestimmten Umständen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung haben sollen.

Zu § 153i:

Abs. 1 Z 1 bis 4 regeln die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer begleiteten Unternehmensübergabe. Wesentlich ist, dass diese ausschließlich natürliche Personen, die Unternehmer iSd § 1 UGB sind, beantragen können, wenn sie Einzelunternehmer oder an Personen- oder Kapitalgesellschaften in einem größeren Ausmaß beteiligt oder zur Geschäftsführung befugt sind. Voraussetzung ist zudem, dass für die Erhebung der Umsatzsteuer des Unternehmens bzw. sämtlicher betroffener Personen- oder Kapitalgesellschaften das Finanzamt Österreich zuständig ist.

Der Antragsteller hat darüber hinaus zu erklären, dass eine Übertragung seines Unternehmens innerhalb von zwei Jahren ab Antragstellung an eine oder mehrere Personen aus seinem Angehörigenkreis erfolgen wird. Hinsichtlich der übertragenden Personen erfolgt eine Anknüpfung an den Angehörigenbegriff des § 25 BAO.

Ein Ausschlussgrund für die begleitete Unternehmensübergabe stellt eine in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verhängte Strafe wegen eines Finanzvergehens dar.

Die Antragstellung hat ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Da selbige gewisse Verpflichtungen mit sich bringt und nicht ausschließlich in die Rechtsposition des Antragstellers eingreift, ist es erforderlich, dass der Antrag vom voraussichtlichen Erwerber sowie von allen gesetzlichen Vertretern bestätigt wird. Der Antrag gilt zu jenem Zeitpunkt als eingebracht, an dem die letzte Bestätigung erfolgt ist.

Die Abgabe einer Zustimmung in die Offenbarung von der abgabenrechtlichen Geheimhaltung unterliegenden Daten ist erforderlich, um gewährleisten zu können, dass die Begleitung der Unternehmensübertragung ganzheitlich sowohl unter Einbeziehung von Informationen des übertragenden Unternehmers als auch des Übernehmenden sowie allenfalls von Gesellschaften bzw. Gesellschaftern erfolgen kann.

Zu § 153j:

Das Finanzamt Österreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen (nach Maßgabe des § 153i) für den Wechsel in die Begleitung der Unternehmensübertragung zu prüfen.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen hat das Finanzamt Österreich eine Außenprüfung (gemäß § 147 BAO) des Antragstellers bzw. der beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaften durchzuführen.

Der Zeitraum für die Außenprüfung umfasst die letzten fünf Veranlagungsjahre vor Antragstellung, sofern für diese bereits Abgabenerklärungen eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat.

Um Unternehmensübergaben zeitlich planbar durchführen zu können, werden in den Abs. 2 und 4 Fristen für den Beginn und den Abschluss der Außenprüfung aufgenommen.

Zu § 153k:

Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Beendigung unterliegen der Antragsteller, der Erwerber und die Organe einer allenfalls betroffenen Personen- oder Kapitalgesellschaft einer erweiterten Offenlegungspflicht. Zusätzlich zu anderen abgabenrechtlichen Offenlegungspflichten haben sie jene Sachverhalte offenzulegen, die für die Unternehmensübertragung von Relevanz sind und bei denen ein Risiko besteht, dass diese durch das Finanzamt Österreich abweichend beurteilt werden könnten. Diese Offenlegung hat ohne Aufforderung des Finanzamtes zu erfolgen.

Besprechungen zwischen den Vertretern des betroffenen Unternehmens und den zuständigen Organen können sooft abgehalten werden, wie es erforderlich ist um die anstehenden abgabenrechtlichen Fragen zu klären. Über diese Besprechungen sind jedenfalls Niederschriften gemäß § 87 BAO zu erstellen.

Das Finanzamt Österreich ist verpflichtet, während des Vorganges der Unternehmensübertragung den Vertretern des betroffenen Unternehmens Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen.

Zu § 153l:

Die Begleitung der Unternehmensübertragung kann, sofern die Unternehmensübertragung bereits durchgeführt wurde, mittels Antrag durch den Übernehmenden beendet werden. Eine Begründung des entsprechenden Antrages ist nicht erforderlich; der Antrag gilt mit Einstellung der Begleitung der Unternehmensübertragung durch das Finanzamt Österreich als erledigt.

Darüber hinaus ist die Begleitung der Unternehmensübertragung zu beenden, wenn der Vorgang der Unternehmensübertragung unterbrochen wird oder sich herausstellt, dass die Unternehmensübertragung nicht durchgeführt wird oder über das übertragende Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Eine Unterbrechung wird unter anderem auch in solchen Fällen vorliegen, wo über einen längeren Zeitraum, etwa mehrere Monate, keine Fortschritte im Prozess der Übertragung erkennbar sind.

Da es sich lediglich um eine zeitlich befristete Begleitung handeln soll, endet diese nach Z 5 spätestens mit Abgabe der letzten Abgabenerklärung, die jenes Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung stattfindet.

Zu Z 4 (§ 323 Abs. 71):

Die Umsetzung der Begleitung einer Unternehmensübertragung bedarf einer gewissen Vorlaufzeit seitens der Abgabenbehörden (sowohl in administrativer als auch technischer Hinsicht). Daher ist ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2023 vorgesehen.