Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

Versicherungssumme

Versicherungssumme

§ 9. (1) und (2) ...

§ 9. (1) und (2) ...

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt

           1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 200 000 Euro,

           1. für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 570 000 Euro,

           2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,

           2. für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,

           3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 600 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,

           3. für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 790 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,

           4. für alle anderen Fahrzeuge 7 600 000 Euro.

           4. für alle anderen Fahrzeuge 7 790 000 Euro.

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls

           1. alle Personenschäden

           1. alle Personenschäden

               a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 13 900 000 Euro,

               a) bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14 240 000 Euro,

               b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 800 000 Euro,

               b) bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 900 000 Euro,

                c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 300 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 800 000 Euro,

                c) bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 450 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 900 000 Euro,

               d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 300 000 Euro,

               d) bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 450 000 Euro,

           2. ...

           2. ...

voll zu decken.

voll zu decken.

(5) ...

(5) ...

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme

           1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 600 000 Euro,

           1. für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 790 000 Euro,

           2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 200 000 Euro,

           2. für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 570 000 Euro,

           3. für Sachschäden insgesamt 15 200 000 Euro,

           3. für Sachschäden insgesamt 15 570 000 Euro,

           4. ...

           4. ...

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 37a. (1) bis (12) ...

§ 37a. (1) bis (12) ...

 

(13) § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an § 9 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 anzupassen.

Artikel 2

Änderung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes

Haftungshöchstbeträge.

Haftungshöchstbeträge.

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

§ 15. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit

           1. einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder

           1. einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 130 000 Euro

           2. einem jährlichen Rentenbetrag von 140 000 Euro

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

für den einzelnen Verletzten begrenzt.

(2) ...

(2) ...

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 6 300 000 Euro;

           1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 6 450 000 Euro;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 600 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 3 800 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;

           2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 7 790 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 3 900 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 8 900 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

           3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 9 120 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.

Inkrafttreten.

Inkrafttreten.

§ 21. (1) bis (6) ...

§ 21. (1) bis (6) ...

 

(7) § 15 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf Unfälle anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 ereignet haben.

Artikel 3

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

§ 49. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; diese Begrenzung gilt nicht für Heilungs- und Beerdigungskosten;

           2. ...

           2. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 169. (1) bis (7) ...

§ 169. (1) bis (7) ...

 

(8) § 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

Artikel 4

Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes

§. 7a.Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 130 000 Euro.

§. 7a.Der im §. 1a bezeichnete Inhaber der Anlage und der im § 2 bezeichnete Unternehmer haften im Falle des § 7 Abs. 1 nur bis zu einer Jahresrente von 140 000 Euro.

 

§ 9g. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die geänderte Bestimmung ist nur auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 ereignet haben

Artikel 5

Änderung des Rohrleitungsgesetzes

Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen

§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

§ 11. (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 080 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 130 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

           1. hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000 Euro für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;

           2. ...

           2. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Vollziehung

Vollziehung

§ 45. (1) bis (1f) ...

§ 45. (1) bis (1f) ...

 

(1g) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind nur auf Schadenereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2021 ereignet haben. Bestehende Versicherungsverträge sind mit diesem Zeitpunkt an die geänderten Bestimmungen anzupassen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...