Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 7 Z 6 lautet:
„6. registrierten befristet beschäftigten Ausländern im Sinne des § 5 Abs. 6a und Abs. 7.“
2. In § 5 Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Er hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, insbesondere im betreffenden Teilarbeitsmarkt, und die gemäß Abs. 6a und 7 zugelassenen Arbeitskräfte (Stammsaisoniers) zu berücksichtigen.“
3. Nach § 5 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den Kalenderjahren 2017 bis 2021 in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 befristet beschäftigt waren und sich bis 30. April 2022 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren haben lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe des Abs. 3 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).“
4. Nach § 5 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Landesgeschäftstellen haben ihre Landesdirektorien und die Interessenvetretungen der Land- und Forstwirtschaft auf Anfrage über die Auslastung der im Bereich der Geschäftsstelle festgelegten Kontingente und über die gemäß Abs. 6a und 7 bewilligten Stammsaisoniers zu informieren.“
5. Dem § 34 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 4 Abs 7 Z 6 und § 5 Abs. 1, 6a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde“ und wird das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
2. § 13 Abs. 4 entfällt.
3. Dem § 82 wird folgender Abs. 35 angefügt:
„(35) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 13 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.“