Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über einen Ersatz der Kosten einer Reduktion von Beitragssätzen im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 51 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1 lit. a bis c beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf

           1. 2,17%, sofern das monatliche Entgelt einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 2,37%, sofern das monatliche Entgelt über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 2,47%, sofern das monatliche Entgelt über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 2,67%, sofern das monatliche Entgelt über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 2,87%, sofern das monatliche Entgelt über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 3,07%, sofern das monatliche Entgelt über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 3,27%, sofern das monatliche Entgelt über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 3,47%, sofern das monatliche Entgelt über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 3,67%, sofern das monatliche Entgelt über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der allgemeinen Beitragsgrundlage. Die jeweilige Differenz zwischen 3,87% und dem Beitragsteil nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3b) Abweichend von Abs. 3 Z 1 lit. d beläuft sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf

           1. 0%, sofern das monatliche Entgelt einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 0,17%, sofern das monatliche Entgelt über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 0,27%, sofern das monatliche Entgelt über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 0,47%, sofern das monatliche Entgelt über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 0,67%, sofern das monatliche Entgelt über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 0,87%, sofern das monatliche Entgelt über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 1,07%, sofern das monatliche Entgelt über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 1,27%, sofern das monatliche Entgelt über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 1,47%, sofern das monatliche Entgelt über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der allgemeinen Beitragsgrundlage. Die jeweilige Differenz zwischen 1,67% und dem Beitragsteil nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 3 und 3a“ ersetzt.

3. Im § 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 51 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 51 Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

4. § 53a Abs. 3 lit. a lautet:

             „a) auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%, wovon sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 2,17% beläuft und die verbleibende Differenz zum allgemeinen Beitrag durch eine Leistung des Bundes aufzubringen ist,“

5. Im § 73 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 ist ein Betrag einzubehalten in Höhe von

           1. 3,4%, wenn die auszuzahlende Leistung einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 3,6%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 100 Euro bis zu 1 500 Euro beträgt;

           3. 3,7%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 500 Euro bis zu 1 600 Euro beträgt;

           4. 3,9%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 600 Euro bis zu 1 700 Euro beträgt;

           5. 4,1%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 700 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           6. 4,3%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           7. 4,5%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           8. 4,7%, sofern die auszuzahlende Leistung über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           9. 4,9%, sofern die auszuzahlende Leistung über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

der auszuzahlenden Leistung. Die jeweilige Differenz zwischen 5,1% und dem Betrag nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Pensionsversicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

6. Im § 73a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 73 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 73 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

7. § 77 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a beträgt 68,59 €, wovon auf die Krankenversicherung 27,3% und auf die Pensionsversicherung 72,7% entfallen. Ein Betrag von 60,34 € ist vom/von der Selbstversicherten zu tragen, die Differenz zwischen 68,59 € und diesem Betrag ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. An die Stelle der Beträge von 68,59 € und 60,34 € treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.“

8. Nach § 759 wird folgender § 760 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 760. Die §§ 51 Abs. 3a, 3b und 4, 52 Abs. 1, 53a Abs. 3 lit. a, 73 Abs. 1a, 73a Abs. 1 und 77 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14f wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 2 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. Im § 27 wird nach dem Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Abweichend von Abs. 1a Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1a Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

3. Im § 29 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 ist ein Betrag einzubehalten in Höhe von

           1. 3,4%, wenn die auszuzahlende Leistung einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 3,6%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 100 Euro bis zu 1 500 Euro beträgt;

           3. 3,7%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 500 Euro bis zu 1 600 Euro beträgt;

           4. 3,9%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 600 Euro bis zu 1 700 Euro beträgt;

           5. 4,1%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 700 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           6. 4,3%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           7. 4,5%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           8. 4,7%, sofern die auszuzahlende Leistung über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           9. 4,9%, sofern die auszuzahlende Leistung über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

der auszuzahlenden Leistung. Die jeweilige Differenz zwischen 5,1% und dem Betrag nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Pensionsversicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

4. Im § 29a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 29 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 29 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

5. Dem § 30 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 27 Abs. 1b ist nicht anzuwenden.“

6. Nach § 392 wird folgender § 393 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 393. Die §§ 14f Abs. 2a, 27 Abs. 1b, 29 Abs. 1a, 29a Abs. 1 und 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 beläuft sich die Leistung des/der Pflichtversicherten auf

           1. 5,1%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 5,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 5,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 5,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 5,8%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 6,0%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 6,2%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 6,4%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 6,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Zusätzlich zur Leistung des Bundes nach Abs. 1 Z 2 ist durch diesen die jeweilige Differenz zwischen 6,8% und der Leistung des/der Pflichtversicherten nach den Z 1 bis 9 aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

2. Im § 26 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 ist ein Betrag einzubehalten in Höhe von

           1. 3,4%, wenn die auszuzahlende Leistung einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 3,6%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 100 Euro bis zu 1 500 Euro beträgt;

           3. 3,7%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 500 Euro bis zu 1 600 Euro beträgt;

           4. 3,9%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 600 Euro bis zu 1 700 Euro beträgt;

           5. 4,1%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 700 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           6. 4,3%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           7. 4,5%, sofern die auszuzahlende Leistung über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           8. 4,7%, sofern die auszuzahlende Leistung über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           9. 4,9%, sofern die auszuzahlende Leistung über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

der auszuzahlenden Leistung. Die jeweilige Differenz zwischen 5,1% und dem Betrag nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Pensionsversicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

3. Im § 26a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 26 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 26 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

4. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 24 Abs. 1a und 1b ist nicht anzuwenden.“

5. Nach § 386 wird folgender § 387 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 387. Die §§ 24 Abs. 1a, 26 Abs. 1a, 26a Abs. 1 und 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 3 lautet:

„(3) Der monatliche Beitrag für Selbstversicherte nach § 7a beträgt hinsichtlich der Krankenversicherung 19,43 Euro. Ein Betrag von 11,17 Euro ist vom/von der Selbstversicherten zu tragen, die Differenz zwischen 19,43 Euro und diesem Betrag ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. An die Stelle der Beträge von 19,43 Euro und 11,17 Euro treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.“

2. § 20d Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4% der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a, wovon sich der Beitragsteil des/der Versicherten auf 2,3% beläuft und die verbleibende Differenz zum allgemeinen Beitrag durch eine Leistung des Bundes aufzubringen ist.“

3. Im § 22 werden nach dem Abs. 1d folgende Abs. 1e bis 1h eingefügt:

„(1e) Abweichend von Abs. 1 entfallen auf den/die Versicherte/n

           1. 2,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 2,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 2,7%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 2,9%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 3,1%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 3,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 3,5%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 3,7%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 3,9%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Die jeweilige Differenz zwischen 4,1% und dem Betrag nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(1f) Abweichend von Abs. 1 und 1e entfallen auf den/die Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 7

           1. 2,4%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 2,6%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 500 Euro beträgt;

           3. 2,7%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 500 Euro bis zu 1 600 Euro beträgt;

           4. 2,9%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 600 Euro bis zu 1 700 Euro beträgt;

           5. 3,1%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 700 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           6. 3,3%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           7. 3,5%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           8. 3,7%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           9. 3,9%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Die jeweilige Differenz zwischen 4,1% und dem Betrag nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(1g) Abweichend von Abs. 1a entfallen auf den/die Versicherte/n

           1. 2,17%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 2,37%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 2,47%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 2,67%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 2,87%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 3,07%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 3,27%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 3,47%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 3,67%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Die jeweilige Differenz zwischen 3,87% und dem Beitragsteil nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(1h) Abweichend von Abs. 1b entfallen auf den/die Versicherte/n

           1. 3,05%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 3,25%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 3,35%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 3,55%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 3,75%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 3,95%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 4,15%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 4,35%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 4,55%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Die jeweilige Differenz zwischen 4,75% und dem Beitragsteil nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(1i) Abweichend von Abs. 1c entfallen auf den/die Versicherte/n

           1. 0%, sofern die Beitragsgrundlage einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt;

           2. 0,17%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 100 Euro bis zu 1 800 Euro beträgt;

           3. 0,27%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 800 Euro bis zu 1 900 Euro beträgt;

           4. 0,47%, sofern die Beitragsgrundlage über 1 900 Euro bis zu 2 000 Euro beträgt;

           5. 0,67%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 000 Euro bis zu 2 100 Euro beträgt;

           6. 0,87%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 100 Euro bis zu 2 200 Euro beträgt;

           7. 1,07%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 200 Euro bis zu 2 300 Euro beträgt;

           8. 1,27%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 300 Euro bis zu 2 400 Euro beträgt;

           9. 1,47%, sofern die Beitragsgrundlage über 2 400 Euro bis zu 2 500 Euro beträgt,

der Beitragsgrundlage. Die jeweilige Differenz zwischen 1,67% und dem Beitragsteil nach den Z 1 bis 9 ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.“

4. Im § 22b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 22 Abs. 1 bis 1d“ durch den Ausdruck „§ 22 Abs. 1 bis 1h“ ersetzt.

5. Nach § 270 wird folgender § 271 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022

§ 271. Die §§ 20 Abs. 3, 20d Abs. 1 zweiter Satz, 22 Abs. 1e bis 1i und 22b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 5

Bundesgesetz über einen Ersatz der Kosten einer Reduktion von Beitragssätzen im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen

Kostenersatz

§ 1. (1) Der Bund ersetzt den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden mit Krankenfürsorgeeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG die Mindereinnahmen aus einer stufenweise Reduktion der am 1. Jänner 2022 in Geltung stehenden Beitragssätze für die Krankenfürsorge.

(2) Voraussetzung für den Kostenersatz ist, dass die stufenweise Reduktion der Beitragssätze in der Ausgestaltung

           1. für Personen, die ein nach § 1 Z 1 bis 6, Z 8 bis 11, Z 13 bis 17 oder Z 19 bis 23 B-KUVG bezeichnetes Dienstverhältnis oder eine dort bezeichnete Funktion ausüben, dem § 22 Abs. 1 und Abs. 1e B‑KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022, und

           2. für Personen mit einem Anspruch auf eine Pensionsleistung nach § 1 Abs. 1 Z 7, Z 12 oder Z 18 B‑KUVG dem § 22 Abs. 1 und Abs. 1f B‑KUVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022

entspricht.

(3) Die Auszahlung des Kostenersatzes ist von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Krankenfürsorgeeinrichtungen beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu beantragen. Der Kostenersatz ist vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Richtlinie

§ 2. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über den gemäß § 1 Abs. 2 zu erbringenden Nachweis und über die Auszahlung und Abrechnung der Kostenersätze festzulegen.

Vollziehung

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Richtlinie nach § 2 kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft treten.