Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Gesetzliche Regelungen zur Reduzierung des von den Versicherten zu leistenden Beitragsteiles der Krankenversicherung für niedrige und mittlere Einkommen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Zur Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen sollen die Krankenversicherungsbeiträge abgesenkt werden. Der vom/von der Versicherten zu leistende Beitragsteil wird entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert.

Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem vom/von der Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin festgesetzten Beitragssatz in der Krankenversicherung ist daher durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese Beitragsleistung ist dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Bei einer nachweislich den Sozialversicherungsgesetzen entsprechenden Umsetzung im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen soll ein Kostenersatz durch den Bund auch für diese Einrichtungen zur Anwendung kommen.

 

Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sind Festbeträge und unterliegen nicht der jährlichen Aufwertung.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Absenkung des von den Versicherten zu entrichtenden Anteils an den Krankenversicherungsbeiträgen für niedrige und mittlere Einkommen soll für die Krankenversicherung aufwandsneutral sein, selbiges gilt bei einer den Sozialversicherungsgesetzen entsprechenden Umsetzung auch im Bereich der Krankenfürsorgeanstalten. Daher ist ein Ersatz der Differenzleistung durch den Bund aus der UG 24 vorgesehen. Die Nettoeinkommen der betroffenen Versicherten erhöhen sich durch die Maßnahme.

 

Es ist davon auszugehen, dass die nötigen Anpassungen der Lohnverrechnungssoftware, die sich aus der Senkung der Krankenversicherungsbeiträge ergeben, im Wesentlichen im Rahmen des jährlichen Software-Updates abgedeckt werden.

 

In der Berechnung nicht berücksichtigt wurden Verwaltungskosten der Sozialversicherung zur Umsetzung, da diese derzeit nicht beziffert werden können.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

0

‑600.000

‑1.100.000

‑1.150.000

‑1.200.000

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über einen Ersatz der Kosten einer Reduktion von Beitragssätzen im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen erlassen wird (Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – ÖkoStRefG 2022 Teil III)

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Ein Teil der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Absenkung des Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen, die durch die in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Regelungen umgesetzt werden soll. Der auf die Versicherten entfallende Anteil des Beitragssatzes wird entsprechend gesetzlich festgelegter Staffelungen abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. Die stufenweise Absenkung gilt sowohl für erwerbstätige Versicherte als auch für die Gruppe der Pensionisten und Pensionistinnen, wobei die Absenkungen vom jeweils zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen haben. Für Selbstversicherte nach § 19a ASVG bzw. § 7a B-KUVG wird der auf die Krankenversicherung entfallende Beitrag für die Selbstversicherten reduziert. Aufwandsneutralität für die Krankenversicherung wird durch eine entsprechende Differenzleistung des Bundes (UG 24) erreicht. Bei einer nachweislich den Sozialversicherungsgesetzen entsprechenden Umsetzung im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen soll ein Kostenersatz durch den Bund auch für diese Einrichtungen zur Anwendung kommen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Es erfolgt keine Absenkung des auf die betroffenen Personengruppe entfallenden Anteils des Beitragssatzes für niedrige und mittlere Einkommen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen.

 

Beschreibung des Ziels:

Niedrige und mittlere Einkommen sollen entlastet werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der auf die betroffenen Personengruppen entfallende Anteil des Beitragssatzes für die Krankenversicherung/Krankenfürsorgeeinrichtungen ist nicht in Abhängigkeit von der monatlichen Betragsgrundlage gestaffelt bzw. reduziert.

Der auf die betroffenen Personengruppen entfallende Anteil des Beitragssatzes wird entsprechend gesetzlich festgelegter Staffelungen abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gesetzliche Regelungen zur Reduzierung des von den Versicherten zu leistenden Beitragsteiles der Krankenversicherung für niedrige und mittlere Einkommen.

Beschreibung der Maßnahme:

Der auf die Versicherten entfallende Anteil des Beitragssatzes für die Krankenversicherung wird entsprechend gesetzlich festgelegter Staffelungen abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. Die stufenweise Absenkung gilt sowohl für erwerbstätige Versicherte als auch für die Gruppe der Pensionisten und Pensionistinnen, wobei die Absenkungen vom jeweils zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen haben. Für Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG bzw. § 7a B-KUVG wird der auf die Krankenversicherung entfallende Beitrag für die Selbstversicherten reduziert. Aufwandsneutralität für die Krankenversicherung wird durch eine entsprechende Differenzleistung des Bundes (UG 24) erreicht. Die Maßnahme soll am 1.7.2022 in Kraft treten. Bei einer nachweislich den Sozialversicherungsgesetzen entsprechenden Umsetzung im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen soll ein Kostenersatz durch den Bund auch für diese Einrichtungen zur Anwendung kommen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Transferaufwand

0

600.000

1.100.000

1.150.000

1.200.000

Aufwendungen gesamt

0

600.000

1.100.000

1.150.000

1.200.000

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

Keine. Aus dem Vorhaben ergeben sich auch keine finanziellen Auswirkungen für die Länder und Gemeinden.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

600.000

1.100.000

1.150.000

1.200.000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

24.02.03 Leistungen an SV

 

 

600.000

1.100.000

1.150.000

1.200.000

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt gemäß BFRG/BFG.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

600.000.000,00

1.100.000.000,00

1.150.000.000,00

1.200.000.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Beitrag des Bundes KV Selbstversicherte §19a ASVG und § 7a B-KUVG

Bund

 

 

1

1.600.000,00

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

Beitrag des Bundes KV Pensionen

Bund

 

 

1

194.500.000,00

1

389.000.000,00

1

389.000.000,00

1

389.000.000,00

Beitrag des Bundes KV Erwerbstätige

Bund

 

 

1

403.900.000,00

1

707.800.000,00

1

757.800.000,00

1

807.800.000,00

 

Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG und § 7a B-KUVG:

Betroffen sind geschätzte 33 Tsd. Versicherungsverhältnisse.

 

Pensionen:

Betroffen sind auf Basis der Daten vom Dezember 2020 geschätzte 1,9 Mio. Pensionsleistungen von österreichischen und ausländischen Pensionsversicherungsträgern sowie für rd. 190.000 Beamtenpensionen (Ruhe- und Versorgungsgenüsse), für die in Österreich ein Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wird.

 

Erwerbstätige:

Betroffen sind mind. 2,2 Mio. Erwerbstätige.

 

Aus einer von der Sozialversicherung durchgeführten Kostenschätzung ergeben sich finanzielle Auswirkungen iHv. 433,450 Mio. € im Jahr 2022 bzw. iHv. 866,900 Mio. € für die Folgejahre ab 2023. Daraus abgeleitet fallen im Jahr 2022 1,6 Mio. € für die Gruppe der Selbstversicherten an, 194,500 Mio. € für Pensionen und 237,350 Mio. € für Erwerbstätige (in Summe 433,450 Mio. € für 2022). Diese Schätzung weicht von der (höheren) budgetären Vorsorge in der UG 24 im Rahmen des BFG/BFRG ab (z.B. 2022: 600,0 Mio. €). Mit diesen durch das BMF bereitgestellten budgetären Mitteln wird einerseits die Vorsorge der Bedeckung einer den Sozialversicherungsgesetzen entsprechenden Umsetzung im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen getroffen und andererseits sichergestellt, dass den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern bei allfällig höheren als durch die Sozialversicherung geschätzten Kosten der Maßnahme bereits im ersten Jahr der Umsetzung der volle Kostenersatz durch den Bund zuteil wird. Die Differenz zur budgetären Vorsorge (166,550 Mio. € 2022; 233,100 Mio. € 2023, 283,100 Mio. € 2024 und 333,100 Mio. € 2025) ist in den detaillierten Darstellungen bei der Gruppe der Erwerbstätigen ausgewiesen (daher z.B. 2022 statt 237,350 Mio. € wie von der Sozialversicherung geschätzt 403,9 Mio. € ausgewiesen).

 

Erst mit den im Laufe des Jahres 2023 vorzulegenden Endabrechnungen für das Jahr 2022 stehen die genauen Kosten der Maßnahme fest. Auf dieser Grundlage können die monatlichen Bevorschussungen für die weiteren Budgetbedarfe in den Jahren ab 2023 angepasst und allfällige Überzahlungen bzw. zu niedrige Zahlungen für das Jahr 2022 im Jahr 2023 mit den laufenden Bevorschussungen gegenverrechnet werden.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Beitrag des Bundes KV Selbstversicherte § 19a ASVG bzw. § 7a B-KUVG

SV

 

 

1

1.600.000,00

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

1

3.200.000,00

KV-Beitragsreduktion Selbstversicherte § 19a ASVG bzw. § 7a B-KUVG

SV

 

 

1

‑1.600.000,00

1

‑3.200.000,00

1

‑3.200.000,00

1

‑3.200.000,00

Beitrag des Bundes KV Pensionen

SV

 

 

1

194.500.000,00

1

389.000.000,00

1

389.000.000,00

1

389.000.000,00

KV-Beitragsreduktion Pensionen

SV

 

 

1

‑194.500.000,00

1

‑389.000.000,00

1

‑389.000.000,00

1

‑389.000.000,00

Beitrag des Bundes KV Erwerbstätige

SV

 

 

1

403.900.000,00

1

707.800.000,00

1

757.800.000,00

1

807.800.000,00

KV-Beitragsreduktion Erwerbstätige

SV

 

 

1

‑403.900.000,00

1

‑707.800.000,00

1

‑757.800.000,00

1

‑807.800.000,00

 

Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG und § 7a B-KUVG:

 

Durch die Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbstversicherte gemäß § 19a ASVG und § 7a B-KUVG kommt es zu Mindererträgen der Krankenversicherung, die vom Bund (UG 24.02.03) ausgeglichen werden.

 

Pensionen:

Durch die Senkung des Beitragssatzes gemäß der §§ 73 und 73a ASVG für Pensionen bis 2.200 € monatlich kommt es zu Mindererträgen der Krankenversicherung, die vom Bund (UG 24.02.03) ausgeglichen werden.

 

Erwerbstätige:

Durch die Senkung des auf die Versicherten entfallenden Anteils am Beitragssatz für die Krankenversicherung für Erwerbstätige mit Beitragsgrundlagen bis 2.500 € monatlich kommt es zu Mindererträgen der Krankenversicherung, die vom Bund (UG 24.02.03) ausgeglichen werden.

 

Bei einer nachweislich den Sozialversicherungsgesetzen entsprechenden Umsetzung im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen gilt selbiges auch für diese Einrichtungen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 12747737).