Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Ein Teil der von der Bundesregierung in Aussicht genommenen Steuerreform ist die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für niedrige und mittlere Einkommen, welche in den Sozialversicherungsgesetzen umgesetzt werden soll. Der vom/von der Versicherten zu leistende Beitragsteil wird entsprechend einer gesetzlich festgelegten Staffelung abhängig von der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage reduziert. Die vorgesehene Systematik gilt sowohl für erwerbstätige Versicherte als auch für die Gruppe der Pensionisten und Pensionistinnen, wobei die Absenkungen von dem für die jeweilige Versichertengruppe zur Anwendung gelangenden Beitragssatz zu erfolgen haben. Von dieser Maßnahme sollen diese Personengruppen auch im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen profitieren.

Die in der Staffel festgelegten Beitragsgrundlagen sind Festbeträge und unterliegen nicht der jährlichen Aufwertung.

Um Aufwandsneutralität im Bereich der Krankenversicherung sowie bei Krankenfürsorgeeinrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sicherzustellen, soll als Ersatz eine entsprechende Differenzleistung des Bundes vorgesehen werden. Die jeweilige Differenz zwischen dem vom/von der Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin geltenden Beitragssatz in der Krankenversicherung ist daher durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Diese Beitragsleistung ist dem jeweiligen Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. Im Bereich der Krankenfürsorgeeinrichtungen soll dies durch Leistung eines Kostenersatzes des Bundes bei einer den Sozialversicherungsgesetzen nachgebildeten stufenweisen Reduktion der Beitragssätze auf Antrag erfolgen.

Bei der Differenzleistung des Bundes handelt es sich um Beiträge zur Krankenversicherung, weshalb sich auch keine Änderungen in der Höhe der von den Sozialversicherungsträgern zur Krankenanstaltenfinanzierung (vgl. u.a. §§ 319a und 447f ASVG) zu leistenden Zahlungen ergeben.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 bis 3 sowie Art. 4 Z 3 und 4 (§§ 51 Abs. 3a, 3b und 4, 52 Abs. 1 ASVG sowie §§ 22 Abs. 1e bis 1h und 22b Abs. 1 B-KUVG):

Im § 51 Abs. 3a, 3b und Abs. 4 ASVG wird die gestaffelte Reduktion des von den Versicherten zu tragenden Beitragsteils (bis zu einem monatlichen Entgelt von 2 500 Euro) geregelt. Die jeweilige Differenz zwischen dem von den Versicherten zu leistenden Beitragsteil und dem in unveränderter Höhe weiterhin festgesetzten Beitragssatz in der Krankenversicherung ist durch eine Leistung des Bundes aufzubringen. Dieselben abgestuften Herabsetzungen sollen auch für die nach dem B-KUVG (vgl. § 22 Abs. 1e bis 1h B-KUVG in der Fassung des Entwurfs) versicherten Personengruppen zur Anwendung kommen.

Die Herabsetzung des nach § 51 Abs. 3b Z 1 ASVG durch die Lehrlinge zu tragenden Beitragsteils auf 0% – sofern das monatliche Entgelt einen Betrag von 1 100 Euro nicht übersteigt – ändert nichts am Bestehen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 ASVG bzw. der entsprechenden Parallelregelung im B-KUVG.

Durch einen im § 52 Abs. 1 ASVG angepassten Verweis auf § 51 Abs. 3 und 3a (neu) ASVG gelangen die Bestimmungen auch für Teilversicherte nach § 7 ASVG zur Anwendung.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 53a Abs. 3 lit. a ASVG):

§ 53 ASVG legt die Beiträge für Versicherte fest, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Im § 53 Abs. 3 ASVG wird der Pauschalbeitrag festgelegt, den Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, für diese geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu leisten haben.

Der nach § 53a Abs. 3 lit. ASVG auf die Krankenversicherung entfallende Teil in Höhe von 3,87% soll nun hinsichtlich des vom/von der Versicherten zu tragenden Teil auf 2,17% reduziert werden, wobei die verbleibende Differenz zum allgemeinen Beitrag wiederum durch eine Leistung des Bundes aufzubringen ist.

Zu Art. 1 Z 5 und 6, Art. 2 Z 3 und 4 sowie Art. 3 Z 2 und 3 (§§ 73 Abs. 1a und 73a Abs. 1 ASVG; §§ 29 Abs. 1a und 29a Abs. 1 GSVG, §§ 26 Abs. 1a und 26a Abs. 1 BSVG):

Auch die Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten und Pensionistinnen (Übergangsgeldbezieher und Übergangsgeldbezieherinnen) nach den §§ 73 und 73a ASVG und den einschlägigen Bestimmungen in den Sondergesetzen in Höhe von 5,1% werden der allgemeinen Systematik folgend bei gleichzeitigem Ausgleich der Differenz durch den Bund gestaffelt herabgesetzt.

Zu Art. 1 Z 7 und Art. 4 Z 1 B-KUVG (§ 77 Abs. 2a ASVG sowie § 20 Abs. 3 B-KUVG):

Der für den Bereich der Krankenversicherung zu leistende monatliche Beitrag für Selbstversicherte in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG bzw. in der Krankenversicherung nach § 7a B-KUVG soll ebenfalls reduziert werden.

Zu Art. 2 Z 1 und 2 sowie Art. 3 Z 1 (§§ 14f Abs. 2a und 27 Abs. 1b GSVG sowie §§ 24 Abs. 1a BSVG):

Die Regelungen beinhalten die gestaffelte Reduktion der für die Versicherten nach dem GSVG und BSVG in der Krankenversicherung zur Anwendung gelangenden Beitragssätze von 6,8% samt Aufbringung der Differenz zum allgemeinen Beitrag durch den Bund. Diese Aufbringung der Differenz erfolgt zusätzlich zur Leistung des Bundes nach §§ 14f Abs. 2 Z 2 und 27 Abs. 1a Z 2 GSVG bzw. § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 BSVG.

Zu Art. 2 Z 5 sowie Art. 3 Z 4 (§ 30 Abs. 4 GSVG sowie § 27 Abs. 4 BSVG):

Es soll klargestellt werden, dass die Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Beitragsteils in der Krankenversicherung nicht für die Beiträge zur Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG und BSVG zur Anwendung gelangt. Die bestehende Herabsetzungsmöglichkeit in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt davon unberührt.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 20d Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG):

Die in § 20d B-KUVG vorgesehenen Pauschalbeiträge in Höhe von 4% für Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 B-KUVG ausüben, sollen ebenso auf 2,3% herabgesetzt werden. Die verbleibende Differenz zum allgemeinen Beitrag ist wiederum durch eine Leistung des Bundes aufzubringen.

Zu Art. 5

Die Mitglieder der Krankenfürsorgeeinrichtungen sollen auch von der Maßnahme der stufenweisen Reduktion der Beitragssätze profitieren – sofern in den entsprechenden rechtlichen Grundlagen der KFAs von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden eine entsprechende stufenweise Reduktion der Beitragssätze vorgesehen ist. Dies soll durch Leistung eines Kostenersatzes an die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände mit Krankenfürsorgeeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG gewährleistet werden. Voraussetzung für den Kostenersatz ist der Nachweis, dass die stufenweise Reduktion der Beitragssätze in den jeweiligen Krankenfürsorgeeinrichtungen der Ausgestaltung in den Sozialversicherungsgesetzen entspricht.

Die Auszahlung eines Kostenersatzes ist von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden für die jeweiligen Krankenfürsorgeeinrichtungen beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu beantragen. Der Kostenersatz ist vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Die Details zum erbringenden Nachweis sowie zu Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten sind in einer Richtlinie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Länder festzulegen.