Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des E‑Government-Gesetzes – E-GovG

Stammzahl

Stammzahl

§ 6. (1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.

§ 6. (1) Im E-ID erfolgt die eindeutige Identifikation von Betroffenen auf Basis ihrer Stammzahl.

(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a MeldeG.

(2) Für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, wird die Stammzahl durch eine mit starker Verschlüsselung gesicherte Ableitung aus ihrer ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) gebildet. Für alle anderen natürlichen Personen ist ihre Ordnungsnummer im Ergänzungsregister (Abs. 4) für die Ableitung der Stammzahl heranzuziehen. Die Benützung der ZMR-Zahl zur Bildung der Stammzahl ist keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Zentralen Melderegisters im Sinne des § 16a MeldeG.

(3) Für Betroffene, die im Firmenbuch, im Vereinsregister oder im Ergänzungsregister (Abs. 4) eingetragen sind, ist als Stammzahl die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991) oderdie Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66) oder die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer zu verwenden.

(3) Unbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Abs. 2 ist als Stammzahl für Betroffene,

 

           1. die im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (§ 3 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991),

 

           2. die im Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 3 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66),

 

           3. die ein Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, sind, und

 

                a. Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen,

 

                b. keine Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind, sowie

 

                c. nicht im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sind,

 

eine im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu vergebende Global Location Number (GLN),

 

           4. die ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß § 1 Abs. 1 LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Z 3 fallen, eine im Auftrag des für Land- und Forstwirtschaft zuständigen Bundesministers von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu vergebende GLN,

 

           5. die ein Gewerbe angemeldet haben, und nicht unter Z 1 bis 4 fallen, eine im Auftrag der gemäß § 365 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, für GISA gemeinsam Verantwortlichen von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu vergebende GLN,

 

           6. die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben, und nicht unter Z 1 bis 5 fallen, eine im Auftrag des Betreibers des Unternehmensserviceportals (USP) von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Rahmen der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu vergebende GLN,

 

           7. die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Abs. 4) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummer,

 

zu verwenden. Wenn es sich bei einem Betroffenen im Sinne der Z 3 bis 6 um eine natürliche Person handelt, gilt dies nur, soweit seine Identität als Unternehmen gemäß § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000, land- und forstwirschaftlicher Betrieb oder Gewerbeinhaber betroffen ist oder die Identität dieser natürlichen Person in Bezug auf ein begonnenes elektronisches Verfahren zur Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 betroffen ist.

(4) Betroffene, die weder im Melderegister eingetragen sind, noch im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen sein müssen, sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung im Ergänzungsregister einzutragen. Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt.

(4) Das Ergänzungsregister wird getrennt nach natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen geführt. Unbeschadet des Abs. 3 sind im Ergänzungsregister für natürliche Personen auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung natürliche Personen einzutragen, die nicht im Zentralen Melderegister eingetragen sind. In das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene sind auf ihren Antrag oder in den Fällen des § 10 Abs. 2 auf Antrag des Verantwortlichen der Datenverarbeitung einzutragen:

 

           1. Gebietskörperschaften und andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie

 

           2. sonstige Betroffene, für die keine Stammzahl gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 zu bilden ist und hinsichtlich natürlicher Personen nur im Hinblick auf ihre Eigenschaft als sonstiger Betroffener (§ 2 Z 7).

Voraussetzung für die Eintragung ist bei natürlichen Personen der Nachweis der personenbezogenen Daten, die in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind, bei sonstigen Betroffenen der Nachweis ihres rechtlichen Bestandes einschließlich ihrer rechtsgültigen Bezeichnung. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden. Bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, ist in der gemäß § 4 Abs. 8 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.

Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der Daten, die in Abs 7 und der gemäß Abs. 7 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgelegt sind. Zu den sonstigen Betroffenen können Handlungsvollmachten eingetragen werden.

(4a) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitunggemäß § 10 Abs. 2 mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen, dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 7 Abs. 2 bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.

 

(4b) Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters, soweit natürliche Personen betroffen sind, in Bezug auf Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.

 

(4c) Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Abs. 4a hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und Ergänzungsregister, soweit natürliche Personen betroffen sind, datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.

 

(5) ...

(5) ...

(6) Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.

(6) Im Stammzahlenregister sind mathematische Verfahren zur Bildung der Stammzahl bei natürlichen Personen zu verwenden, die die ZMR-Zahl oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für natürliche Personen stark verschlüsseln. Diese Verfahren sind durch die Stammzahlenregisterbehörde festzulegen und – mit Ausnahme der verwendeten kryptographischen Schlüssel – im Internet zu veröffentlichen.

 

(7) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung soweit erforderlich nähere Regelungen zum Ergänzungsregister, insb. zu den Eintragungsdaten (Namen oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Adresse, Anschrift, Sitz, Staatsangehörigkeit, Angaben über die Rechts- oder Organisationsform und Angaben über den Bestandszeitraum von Betroffenen) und bei welchen Stellen der Nachweis von personenbezogenen Daten für die Eintragung in das Ergänzungsregister erbracht werden kann, erlassen. In dieser Verordnung kann weiters geregelt werden, inwieweit ein Kostenersatz für die Eintragung zu leisten ist.

 

Ergänzungsregister für natürliche Personen

 

§ 6a. (1) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs, deren Datenverarbeitunggemäß § 10 Abs. 2 mit bPK ausgestattet wurde, haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Änderungen der Eintragungsdaten des Ergänzungsregisters für natürliche Personen (ERnP), sowie das Sterbedatum von betroffenen Personen, dem Verantwortlichen im Wege des Auftragsverarbeiters, dessen sich die Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 7 Abs. 2 bedient, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu melden. Der Auftragsverarbeiter hat die Änderung im Auftrag des Verantwortlichen vorzunehmen.

 

(2) Zum Zwecke der Aktualisierung ist die Stammzahlenregisterbehörde auf Verlangen von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ermächtigt, diesen laufend in geeigneter elektronischer Form die geänderten Eintragungsdaten des ERnP, in Bezug auf Personen, für die ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen aus dem Bereich gespeichert ist, in dem der jeweilige Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, zu übermitteln.

 

(3) Der Auftragsverarbeiter im Sinne des Abs. 1 hat im Auftrag des Verantwortlichen mittels eines Abgleichs zwischen dem ZMR und ERnP datenqualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Identität ähnlicher Datensätze in diesem Ergänzungsregister, auf bereits vorhandene Eintragungen im ZMR oder auf die Schreibweisen von Namen und Adressen, zu setzen.

 

Ergänzungsregister für sonstige Betroffene

 

§ 6b. (1) Das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) dient dem Nachweis der eindeutigen Identität Betroffener im Sinne des § 2 Z 7 und dokumentiert bereits bestehende Vollmachtsverhältnisse in elektronischer Form. Eintragungen ins ERsB haben keine konstitutive Wirkung.

 

(2) Die Führung des ERsB ist Aufgabe der Stammzahlenregisterbehörde. Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde oder eine Institution, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet ist, für

                  

               a) sich,

                  

               b) ihre Teilorganisationen,

                  

                c) die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen,

                  

               d) Betroffene, soweit die Institution durch Gesetz oder Verordnung dazu ermächtigt wurde.

 

Die Stammzahlenregisterbehörde und die in dieser Bestimmung genannten Institutionen sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, die personenbezogenen Daten im ERsB gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt der Stammzahlenregisterbehörde.

 

(3) Das ERsB ist, in Bezug auf Betroffene, die keine natürlichen Personen sind und in Bezug auf deren vertretungsbefugte natürliche Personen ausschließlich unter Angabe deren Vor- und Nachname, hinsichtlich des aktuellen Datenbestands als öffentliches Register zu führen, das von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten wird.

 

(4) Die Stammzahlenregisterbehörde hat Eintragungen, zu denen ihr Änderungen bekannt werden, richtig zu stellen oder inaktiv zu setzen. Ersetzte oder inaktive Eintragungen sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesem Bundesgesetz angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von dreißig Jahren.

 

(5) Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Verlangen jeder Person einen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehenen Auszug der aktuellen Daten aus dem Register elektronisch auszustellen. Dazu hat die Stammzahlenregisterbehörde ein Webformular und soweit zweckmäßig eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Bei Registerabfragen und auf Auszügen aus dem Register ist die Eintragungsstelle klar ersichtlich zu machen und ein Hinweis aufzunehmen, dass der Eintrag im ERsB nicht konstitutiv ist.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 24. (1) bis (9) ...

§ 24. (1) bis (9) ...

 

(10) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6b, § 6 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 6b und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten ein Jahr nach dem Tag der Kundmachung in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 6a und § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den der Bundesminister für Inneres gemäß Abs. 6 letzter Satz im Bundesgesetzblatt kundmacht.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 25. (1) bis (3) ...

§ 25. (1) bis (3) ...

 

(4) Ab dem Inkraftreten des BGBl. I Nr. XXX ist die bis zu diesem Zeitpunkt für Betroffene iSd § 6 Abs. 3 Z 3 bis 6 verwendete Ordnungsnummer des ERsB als GLN weiter zu verwenden. Die zu diesen Betroffenen im ERsB verarbeiteten Daten sind zu diesem Zeitpunkt im Auftrag des jeweiligen Verantwortlichen, das ist die zuständige Finanzbehörde des Bundes, der für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesminister, der Betreiber des USP oder die gemäß § 365 GewO 1994 für GISA gemeinsam Verantwortlichen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Eintragung in das Unternehmensregister gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 bis 6 zu übermitteln und aus dem ERsB zu löschen.