Bundesgesetz über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

§ 1.

Impfpflicht

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Ausnahmen

§ 4.

Umfang der Impfpflicht

§ 5.

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

§ 6.

Erinnerungsschreiben

§ 7.

Strafbestimmungen

§ 8.

Strafverfahren

§ 9.

Zweckwidmung

§ 10.

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

§ 11.

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

§ 12.

Schlussbestimmungen

Impfpflicht

§ 1. (1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, verfügen, und das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen.

(2) Darüber hinaus gilt dieses Bundesgesetz auch für Personen zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen, sofern die erforderliche Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1 ABGB, JGS Nr. 946/1811, vorliegt.

(3) Die Schutzimpfung darf nicht durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Wohnsitz: aufrechter Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG.

           2. Schutzimpfung gegen COVID-19: eine aus mehreren Impfungen bestehende Impfserie mit einem anerkannten Impfstoff oder einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19.

           3. Zentral zugelassene Impfstoffe gegen COVID-19 sind:

               a) Comirnaty/BNT162b2/Tozinameran (INN) von BioNTech Manufacturing GmbH BioNTech/Pfizer,

               b) ChAdOx1_nCoV-19/ChAdOx1-S/AZD1222/Vaxzevria /COVID-19 Vaccine AstraZeneca von AstraZeneca AB,

                c) COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International NV,

               d) Covid-19 Vaccine Moderna/mRNA-1273 von ModernaSpikevax von MODERNA BIOTECH SPAIN, S.L., und

                e) zentral zugelassene Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 7,

wobei die Impfserie bei Impfstoffen gemäß lit. a bis d aus drei Impfungen besteht.

           4. Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19: Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 7, denen hinsichtlich ihrer epidemiologischen Wirksamkeit eine den in Z 3 genannten Impfstoffen vergleichbare Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.

           5. Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2: ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

           6. Impfintervall: der gemäß § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeitraum zwischen den Impfungen.

           7. Impfstichtag: der 15. März 2022.

Ausnahmen

§ 3. (1) Die Impfpflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 besteht nicht für:

           1.  Schwangere,

           2. Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, sofern dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impfstoffs durch den Impfpflichtigen begegnet werden kann, und

           3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

(2) Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Erlangt eine Person gemäß § 1 Abs. 2 die erforderliche Entscheidungsfähigkeit, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats.

(3) Die Ausnahmegründe des Abs. 1 Z 1 und 2 sowie das Fehlen der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1 ABGB sind durch eine ärztliche Bestätigung eines Vertragsarztes oder einer Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde oder eine amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen haben folgende Angaben über Bestätigungen im zentralen Impfregister (§ 24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) unter Einhaltung der Vorgaben des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 zu speichern:

           1. Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit der betroffenen Person);

           2. Angaben zum speichernden Vertragsarzt oder zur speichernden Vertrags-Gruppenpraxis (Bezeichnung, Berufssitz, Rolle, Datum der Speicherung);

           3. das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Abs. 1 oder das Fehlen der erforderlichen Entscheidungsfähigkeit gemäß § 173 Abs. 1 ABGB, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“;

           4. Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Abs. 2 festzulegen ist.

(4) Der Ausnahmegrund des Abs. 1 Z 3 ist durch ein Genesungszertifikat (§ 4b Abs. 1 Z 2 EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen, sofern es sich nicht um einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 des Epidemiegesetzes (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 handelt. Dieser Nachweis, der Nachweis über eine neu geschaffene Ausnahme gemäß Abs. 6 sowie der Nachweis über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper gemäß § 4 Abs. 6 kann gegenüber einem der in Abs. 3 genannten Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen erbracht werden. Diese Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen haben unter Einhaltung des § 24d Abs. 1 GTelG 2012 die Angaben gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 im zentralen Impfregister zu speichern.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung

           1. nähere Anforderungen an die Form,

           2. an die Mindestvoraussetzungen und

           3. die Mindestinhalte

von Bestätigungen und Genesungsnachweisen gemäß Abs. 4 festlegen. Darüber hinaus kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung inhaltliche Vorgaben im Hinblick auf den Ausnahmegrund gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erlassen. Die Verordnung nach dieser Bestimmung ist auch auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.

(6) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Impfstoffen oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch bestimmte Personengruppen, kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von Abs. 1 abweichende Regelungen erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Dabei können neue Ausnahmen geschaffen oder – mit Ausnahme der Z 2 – bestehende Ausnahmen gestrichen oder im Hinblick auf Voraussetzungen oder Dauer geändert werden.

Umfang der Impfpflicht

§ 4. (1) Die Pflicht, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen, umfasst eine

           1. Erstimpfung,

           2. Zweitimpfung oder weitere Impfung, die frühestens 14 und spätestens 42 Tage nach der Erstimpfung durchzuführen ist, und

           3. Drittimpfung oder weitere Impfung, die frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der Vorimpfung durchzuführen ist.

(2) Personen, für die nach der Erstimpfung und vor Ablauf der Frist zur Durchführung der Zweitimpfung oder weiteren Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt wird, haben sich der Zweitimpfung oder weiteren Impfung spätestens 180 Tage ab dem Tag der Probenahme zu unterziehen. Personen, für die nach einer Zweitimpfung oder weiteren Impfung und vor Ablauf der Frist zur Durchführung der Drittimpfung oder weiteren Impfung eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt wird, haben sich der Drittimpfung oder weiteren Impfung spätestens 180 Tage ab dem Tag der Probenahme zu unterziehen, sofern das Intervall von 270 Tagen zwischen Zweitimpfung und weiterer Impfung sowie Drittimpfung und weiterer Impfung dadurch überschritten wird.

(3) Liegt die Erstimpfung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes länger als 360 Tage zurück, hat eine erneute Impfserie beginnend mit einer Erstimpfung zu erfolgen.

(4) Hat eine Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwei Impfungen innerhalb von 360 Tagen erhalten und ist die Drittimpfung noch nicht erfolgt, hat diese gemäß Abs. 1 Z 3 zu erfolgen.

(5) Hat eine Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zwei Impfungen erhalten und wurden dabei die Intervalle zwischen erster und zweiter Impfung um mehr als 360 Tage überschritten, so gilt im Fall von zwei Impfungen der Zeitpunkt der Zweitimpfung als Zeitpunkt der Erstimpfung.

(6) Für Personen, die sich noch keiner Schutzimpfung gegen COVID-19 unterzogen haben und eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2, die auch durch Vorlage eines Nachweises über neutralisierende Antikörper bestätigt werden kann, überstanden haben, umfasst die Pflicht, sich einer Schutzimpfung zu unterziehen, die

           1. Erstimpfung, die frühestens 21 und spätestens 270 Tage nach Ablauf der Infektion und

           2. Zweitimpfung, die frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der Erstimpfung durchzuführen ist.

Personen, für die nach der Erstimpfung und vor Ablauf der Frist zur Durchführung einer weiteren Impfung neuerlich eine Infektion mit SARS-CoV-2 bestätigt wird, haben sich spätestens 180 Tage ab dem Tag der Probenahme einer weiteren Impfung zu unterziehen, sofern das Intervall von 270 Tagen dadurch überschritten wird.

(7) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der zentral zugelassenen Impfstoffe oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft hinsichtlich der

           1. Impfintervalle,

           2. der für eine Schutzimpfung anerkannten Impfstoffe, oder

           3. der für eine ausreichende Schutzwirkung erforderlichen Anzahl an Impfungen,

hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von den Vorgaben der Abs. 1 bis 6 abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers können auch Vorgaben hinsichtlich der Kombination von Impfstoffen festgelegt werden. Ebenso kann im Fall weiterer zentraler Zulassungen § 2 Z 2 um die zentral zugelassenen Impfstoffe erweitert werden.

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

§ 5. (1) Zum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben erstmals zu dem in § 6 genannten Stichtag und anschließend jeweils zu den Folgestichtagen gemäß § 6 und zum Impfstichtag gemäß § 2 Z 7 sowie zu den Folgestichtagen gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1

           1. die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, [im Folgenden: DSGVO]) für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

               a) das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH),

               b) den (die) Familienname(n) und den (die) Vorname(n),

                c) das Geschlecht,

               d) das Geburtsdatum,

                e) den Gemeindecode sowie

                f) die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, eines weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG)

im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung ZMR gemäß § 16 MeldeG und

           2. die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (§ 27 Abs. 17 GTelG 2012 in Verbindung mit § 4b Abs. 1 eHealth-Verordnung [eHealthV], BGBl. II Nr. 449/2020) die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nämlich

               a) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

               b) den (die) Familienname(n) und den (die) Vorname(n),

                c) das Geschlecht,

               d) das Geburtsdatum,

                e) das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung

                f) die Angaben gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4

dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß § 6 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO)

           1. durch einen Abgleich der ihm gemäß Abs. 1 übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,

               a) die zum Stichtag gemäß § 6 nach Maßgabe der im zentrale Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge die Impfpflicht gemäß § 1 Abs. 1 und 2 durch Impfung erfüllt haben, sowie

               b) für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum Stichtag gemäß § 6 eine zeitlich gültige Ausnahme (§ 3 Abs. 3 und 4) gespeichert ist

und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und

           2. durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Z 1 letzter Satz verbliebenen Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§ 4 EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine Impfpflicht zu dem Stichtag gemäß § 6 besteht, wobei die Vorgaben des § 4 Abs. 1 bis 6 zu berücksichtigen sind. Die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu löschen.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Abgleich gemäß Abs. 2 zum Impfstichtag gemäß § 2 Z 7 und in weiterer Folge in Abständen von je drei Monaten (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1) zu wiederholen und die nach dem Abgleich verbliebenen Daten als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dem örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) zum Zweck der Einleitung eines Verfahrens unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie der örtlich zuständige Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) sind anhand des Gemeindecodes zu ermitteln.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2), die ELGA GmbH, die Österreichischen Vertretungsbehörden (§ 7 Abs. 3) sowie die Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

           1. ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem oder anderen Bundesgesetzen ausdrücklich anderes bestimmt ist,

           2. hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 2 gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen

               a) nach der jeweiligen Erinnerung gemäß § 6 sowie

               b) nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 3

                gelöscht werden,

           3. haben die Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2)

               a) die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie

               b) durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die ihnen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellte Daten durch Dritte nicht möglich ist,

           4. haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und die Österreichischen Vertretungsbehörden bei der Übermittlung der Daten gemäß § 7 Abs. 3 den § 6 GTelG 2012 einzuhalten,

           5. sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 1 gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren und

           6. sind die Zugriffe der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.

(5) Die Protokolleinträge gemäß Abs. 4 Z 6 dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zum Zweck der Qualitätssicherung personenbezogen ausgewertet werden. Er hat dafür eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 und darf sich der ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin bedienen. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 6 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dem örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen (§ 7 Abs. 5) dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen.

(6) Die ELGA GmbH und die Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dieser Bestimmung und nach § 3 Abs. 3 und 4 eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 und sind gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO gemeinsame Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 17 in Verbindung mit § 24c Abs. 3 GTelG 2012. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß § 4a bis § 4d eHealthV.

Erinnerungsschreiben

§ 6. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat am 15. Februar 2022 und in weiterer Folge in Abständen von jeweils drei Monaten Personen, hinsichtlich derer nach Maßgabe der Ermittlung gemäß § 5 Abs. 2 die Erfüllung der Impfpflicht nicht erhoben werden kann, zu ermitteln und diese darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung bis zum Impfstichtag oder zu dem im Abstand von jeweils drei Monaten darauffolgenden Tag nachzuholen ist.

(2) Anlässlich der Erinnerung gemäß Abs. 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister über Sinn und Zweck von Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren.

Strafbestimmungen

§ 7. (1) Wer nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen von je drei Monaten der Verpflichtung, sich einer

           1. Erstimpfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 1,

           2. Zweitimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 2,

           3. Drittimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 oder Abs. 3 oder

           4. auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 verordneten weiteren Impfung

zu unterziehen, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Impfpflicht oder des Vorliegens eines Ausnahmegrundes können durch eine Eintragung im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012, § 3 Abs. 3, 4 und 6) erbracht werden. Die Erfüllung der Impfpflicht kann ferner durch Vorlage des Impfpasses oder einer ärztlichen Bestätigung über die erfolgte Impfung nachgewiesen werden.

(3) Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Schutzimpfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern

           1. die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat (§ 1),

           2. die Schutzimpfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und

           3. es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Schutzimpfung gegen COVID-19 gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.

Für den Fall, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, die schriftlich dokumentierte Schutzimpfung gegen COVID-19 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen, haben die Österreichischen Vertretungsbehörden den entsprechenden Nachweis an die Bezirksverwaltungsbehörden zu übermitteln. Wird der Bezirksverwaltungsbehörde ein solcher Nachweis von einer Österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, ist der betroffenen Person eine Nachtragung gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 jedenfalls nicht zumutbar.

(4) Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Impfpflicht nachweislich nachgekommen wird.

(5) Wer als Vertragsarzt oder Vertrags-Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, für ein internistisches Sonderfach, für Psychiatrie, für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde, eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 3 600 Euro zu bestrafen.

Strafverfahren

§ 8. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen von je drei Monaten gegenüber den nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 verbliebenen Personen ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen (vereinfachtes Verfahren). Auf das Verfahren sind die §§ 48 und 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991, anzuwenden. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung einheitliche Strafhöhen festlegen und jene Personengruppen bezeichnen, hinsichtlich derer im vereinfachten Verfahren eine geringere als die in Abs. 1 genannte Strafhöhe festzusetzen ist.

Zweckwidmung

§ 9. Die Eingänge aus den nach den §§ 7 und 8 verhängten Geldstrafen fließen dem Träger der im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde gelegenen allgemeinen Krankenanstalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zu. Liegen mehrere Krankenanstalten im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde, fließen die verhängten Geldstrafen zunächst dem Träger einer allfälligen Zentralkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. c KAKuG zu. Mangels Zentralkrankenanstalt fließen die verhängten Geldstrafen einer allfälligen Schwerpunktkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. b KAKuG zu. Kommen mehrere Schwerpunktkrankenanstalten in Betracht, sind die verhängten Geldstrafen gleichmäßig auf diese aufzuteilen. Mangels Schwerpunktkrankenanstalt fließen die verhängten Geldstrafen der Standardkrankenanstalt gemäß § 2a Abs. 1 lit. a KAKuG zu. Kommen mehrere Standardkrankenanstalten in Betracht, sind die verhängten Geldstrafen gleichmäßig auf diese aufzuteilen. Ist im örtlichen Wirkungsbereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde keine allgemeine Krankenanstalt vorhanden, fließen die verhängten Geldstrafen der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu.

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

§ 10. (1) Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an näher bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden. Die Kosten der Bereitstellung des Impfstoffs und der Durchführung der Impfungen, die Kosten für amtsärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie die Kosten für die von den Krankenversicherungsträger nach Abs. 2 bezahlten Honorare sind vom Bund zu tragen.

(2) Der für die impfpflichtige Person nach den Bundesgesetzen zuständige Krankenversicherungsträger hat den Vertragsärzten oder Vertrags-Gruppenpraxen für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes nach § 3 Abs. 1 sowie die allfällige Ausstellung einer Bestätigung ein pauschales Honorar zu bezahlen, dessen Höhe durch Verordnung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers festzulegen ist. Für impfpflichtige Personen, die nicht nach den Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger. Zuzahlungen der impfpflichtigen Person sind unzulässig. Hat die impfpflichtige Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der zuständige Krankenversicherungsträger berechtigt, jenen Betrag der ausbezahlten Honorare, der das durch Verordnung festgelegte Honorar übersteigt, von der impfpflichtigen Person zurückzufordern. Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer während der für die Schutzimpfung gemäß § 1 einschließlich der An- und Abreise erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen.

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates

§ 11. Verordnungen gemäß § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 7 dieses Bundesgesetzes bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.

Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.

(2) Der Landeshauptmann ist berechtigt, durch Verordnung Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz an sich zu ziehen, sofern dies unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit der Verfahren angezeigt ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich § 10 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit betraut.

(4) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.