Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2021 – EU-BAG-GB 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998
Artikel 2 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 3 Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Artikel 4 Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Artikel 5 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 6 Änderung des Tierärztegesetzes
Artikel 7 Änderung des Zahnärztegesetzes
Artikel 8 Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Artikel 1
Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „ „Facharzt“ “ ein Beistrich und die Wortfolge „ „Arzt mit partiellem Berufszugang“ (§ 5a Abs. 1a)“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)“ ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt“ durch die Wortfolge „als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)“ ersetzt.
4. In § 5a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung“ durch die Wortfolge „einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges“ ersetzt.
5. In § 5a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Artikel 24, 25 und 28“ durch die Wortfolge „Artikel 24 und 25“ ersetzt.
6. In § 5a werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Ärztin/Arzt eine Berufsqualifikation in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches erworben haben, ist auf Antrag im Wege der Eintragung in die Ärzteliste im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des ärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
2. die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 5 unterliegt;
3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem ärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die/den Berufsangehörige/n gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten ärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
5. die von der erworbenen Berufsqualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom ärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben
1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
2. die von ihrer ärztlichen Tätigkeit betroffenen Personen, ihre Dienstgeber/innen bzw. Dienstleistungsempfänger/innen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“
7. In § 5a Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „oder eines Anpassungslehrganges“ eingefügt.
8. In § 5a Abs. 3 entfällt die Z 1, die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.
9. In § 27 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:
„12a. Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a),“
10. In § 27 Abs. 2 wird nach dem Wort „Facharzt“ ein Beistrich und die Wortfolge „Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)“ eingefügt.
11. Dem § 27 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des § 43 Abs. 2a erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.“
12. In § 27 entfällt der bisherige Abs. 11, dieser wird als Abs. 4a in § 28 nach Abs. 4 eingefügt, wobei im ersten Satz nach dem Wort „Eignungsprüfung“ die Wortfolge „oder eines Anpassungslehrganges“ eingefügt wird.
13. In § 31 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.“
14. In § 37 Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „§ 43 Abs. 2“ die Wortfolge „oder Abs. 2a“ eingefügt.
15. In § 37 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Berufsqualifikationsnachweis“ die Wortfolge „oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1a erfüllt“ eingefügt.
16. In § 37 Abs. 5 Z 2 wird nach der Zeichenfolge „§ 5“ die Wortfolge „oder § 5a Abs. 1a“ eingefügt.
17. In § 37 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „entsprechenden österreichischen ärztlichen Ausbildung“ die Wortfolge „bzw. in Fällen des § 5a Abs. 1a dem entsprechenden Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches“ eingefügt.
18. In § 43 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Personen, denen gemäß § 5a Abs. 1a partieller Berufszugang gewährt worden ist, haben die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich die im Anerkennungsbescheid festgelegte deutschsprachige Bezeichnung zu führen.“
19. In § 44 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bundesgebiet“ die Wortfolge „oder zur Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)“ eingefügt.
20. In § 199 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Wer den im“ die Wortfolge „§ 5a Abs. 1a und 1b,“ und nach „§ 43 Abs. 2,“ die Zeichenfolge „2a,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1917, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3f wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Personen, denen gemäß § 3i ein partieller Zugang gewährt wurde, haben ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.“
2. Nach § 3h wird folgender § 3i samt Überschrift eingefügt:
„Partieller Zugang
§ 3i. (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit des Apothekerberufs zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Apothekerberufs qualifiziert und berechtigt;
2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 3c Abs. 2 bis 4 und 7b unterliegt;
3. es besteht nicht die Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Apothekerberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Berufsangehörigen/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Apothekerberuf in Österreich zu erlangen;
5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Apothekerberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
6. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2) Auf Anträge gemäß Abs. 1 ist § 3c Abs. 9 Z 2 anzuwenden.
(3) Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“
Artikel 3
Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Das Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2021, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift zu § 7a lautet:
„Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer und Personen mit partiellem Berufszugang“
2. In § 7a wird nach dem Wort „Apothekengesetz“ die Wort- und Zeichenfolge „und Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Apothekengesetz gewährt wurde,“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Z 1 entfällt das Wort „sowie“ und wird am Ende der Z 1 die Wort- und Zeichenfolge „sowie von Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Apothekengesetz gewährt wurde,“ eingefügt.
2. In § 3a Abs. 2 wird nach dem Wort „erbringen“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Personen, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 3i Apothekengesetz gewährt wurde“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Hebammengesetzes
Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Berufsbezeichnung Hebamme darf nur von Personen geführt werden, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, sie gilt für alle Geschlechter. Abweichend davon gilt für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang die Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2b Z 1.“
2. In § 2 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen Tätigkeiten des Hebammenberufs beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 12 Abs. 2a berechtigt wurden.“
3. In § 12 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird nach Abs. 1 eingefügt.
4. In § 12 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Hebammenberufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit des Hebammenberufs zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. die/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des Hebammenberufs qualifiziert und berechtigt;
2. die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;
3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem Hebammenberuf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige/den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Hebammenberuf in Österreich zu erlangen;
5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom Hebammenberuf erfassten Tätigkeiten trennen;
6. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2b) Personen, denen gemäß Abs. 2a ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
2. die betroffenen Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“
5. In § 12 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2a“ ersetzt.
6. In § 12 Abs. 6 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 4 und 5)“ durch „(Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a)“ ersetzt.
7. In § 16 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „§ 1“ die Wortfolge „oder § 12 Abs. 2b Z 1“ eingefügt.
8. In § 21 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1 Z 4 oder 5“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder Abs. 2a“ ersetzt.
„(8) Die Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringer
1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Hebammen geltenden Berufspflichten, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 12 Abs. 2b Z 2, und
2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 1 bzw. § 12 Abs. 2b Z 1 zu erbringen.“
10. In § 42a Abs. 7 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5)“ durch „(§ 12 Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2a)“ ersetzt.
11. In § 54a Abs. 1 Z 3 lautet der Klammerausdruck „(§§ 1 und 12 Abs. 2b Z 1)“.
12. In § 54a Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „§ 10,“ der Ausdruck „§ 12 Abs. 2b,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Tierärztegesetzes
Das Tierärztegesetz – TÄG, BGBl. I Nr. 171/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des tierärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in eingeschränktem Umfang Zugang zu einer Berufstätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des tierärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 unterliegt;
3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem tierärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
6. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.“
2. In § 8 Abs. 2 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
„8a. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a);“
3. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3a längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.“
4. § 9 Abs. 7 Z 2 lautet:
5. Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztlichen Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben.“
6. Nach § 27 Abs. 1 wird folgender Abs.1a eingefügt:
„(1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen tierärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben betroffene Tierhalterinnen und Tierhalter (Dienstleistungsempfänger) sowie im Falle der angestellten Tätigkeit Dienstgeberinnen und Dienstgeber eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“
7. § 41 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a führt;“
Artikel 7
Änderung des Zahnärztegesetzes
Das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2021, wird wie folgt geändert:
1. Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gewährt wurde.“
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.“
3. In § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „haben“ die Wortfolge „vorbehaltlich § 9 Abs. 1b Z 1“ eingefügt.
4. In § 9 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer Berufstätigkeit des zahnärztlichen Berufs zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 unterliegt;
3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem zahnärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Berufsangehörige gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten zahnärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom zahnärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
6. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(1b) Personen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
2. die betroffenen Patienten/Patientinnen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger/Dienstleistungsempfängerinnen eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“
5. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.
6. In § 9 Abs. 4 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 4 und 5)“ durch „(Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a)“ ersetzt.
7. In § 11 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „zahnmedizinischen“ die Wortfolge „oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden“ eingefügt.
8. In § 11 Abs. 5 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. Berufsangehörigen mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),“
9. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1b Z 1,“
10. In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1“.
11. In § 31 Abs. 2b wird Z 2 das Wort „oder“ angefügt und danach folgende Z 3 eingefügt:
„3. einen in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des zahnärztlichen Berufs, der die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1a erfüllt,“
12. In § 31 Abs. 2d wird im ersten Satz nach dem Ausdruck „§ 7 Abs. 1 Z 1“ die Wortfolge „bzw. in Fällen des § 31 Abs. 2b Z 3 hinsichtlich des entsprechenden zahnärztlichen Teilgebiets“ eingefügt.
13. § 31 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Personen gemäß Abs. 1
1. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 1b Z 1 zu erbringen und
2. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften, für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang gilt darüber hinaus § 9 Abs. 1b Z 2.“
14. In § 89 Abs. 5 Z 1 wird im Klammerausdruck nach dem Ausdruck „§§ 5,“ der Ausdruck „9 Abs. 1b Z 1,“ eingefügt.
15. In § 89 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§ 5 Abs. 5,“ der Ausdruck „§ 9 Abs. 1b,“ eingefügt.
16. Dem § 90 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Zahnärzteausweise, die gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/202* ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.“
Artikel 8
Änderung des Zahnärztekammergesetzes
Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, sowie die Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Unter die Bezeichnung „Angehörige des zahnärztlichen Berufs“ im Sinne dieses Bundesgesetzes fallen, sofern nicht anderes bestimmt ist, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Fachärzte/Fachärztinnen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Berufsangehörige, denen ein partieller Berufszugang gemäß § 9 Abs. 1a Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, gewährt wurde.“
2. In § 10 wird in Z 1 der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt Z 2.