EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2021
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMSGPK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") war bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Die Europäische Kommission hat im Zuge der Prüfung der von Österreich gesetzten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU im Jahr 2018 u.a. das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2018/2161 eingeleitet.
Zu den in den Mahnschreiben und den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Europäischen Kommission ist Österreich hinsichtlich der Auslegung des Art. 4f der Richtlinie betreffend den partiellen Berufszugang für sektorelle Gesundheitsberufe den Argumenten der Europäischen Kommission nicht gefolgt.
Das zwischenzeitlich am 25.2.2021 ergangene EuGH-Urteil im französischen Vorabentscheidungsverfahren C-940/19 hat allerdings die Auslegung der Europäischen Kommission bestätigt, sodass nunmehr ein entsprechender dringender Umsetzungsbedarf im Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte-, Apotheker- und Hebammenrecht besteht, um eine Klage vor dem EuGH wegen Schlechtumsetzung der Richtlinie 2013/55/EU zu vermeiden.
Ziel(e)
Das Ziel ist die Herstellung einer EU-konformen Rechtslage betreffend die Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz in den betroffenen Gesundheitsberufen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Schaffung von Regelungen für den partiellen Berufszugang zu den sektorellen Gesundheitsberufen (Ärzt:innen, Zahnärzt:innen, Tierärzt:innen, Apotheker:innen, Hebammen) unter den in der Richtlinie 2005/36/EG für diese Fälle speziell festgelegten Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen Anpassungen in den berufsrechtlichen Regelungen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (z. B. Kinder)." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Es ist davon auszugehen, dass nur eine sehr geringe Anzahl von im EWR-Ausland ausgebildeten Berufsangehörigen, die in Österreich ihren Beruf ausüben wollen, die Voraussetzungen für einen partiellen Berufszugang zu einem der sektorellen Gesundheitsberufe erfüllt. Auch wenn diese Verfahren aufwändiger sind als herkömmliche Anerkennungsverfahren nach der Richtlinie 2005/36/EG, werden diese nur vereinzelt durchzuführen sein, sodass gegebenenfalls nur geringfügige Mehrkosten für die vollziehenden Berufskammern anfallen werden. Der Bundeshaushalt ist davon nicht betroffen.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1630349867).