Entwurf

Bundesgesetz, mit dem ein GSA-Gesetz erlassen und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Forschungsfinanzierungsgesetz sowie das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden (GSA-Errichtungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel    Gegenstand / Bezeichnung

            Art. 1    GSA-Gesetz

            Art. 2    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

            Art. 3    Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

            Art. 4    Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes

            Art. 5    Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die GeoSphere Austria (GSA-Gesetz – GSAG)

Inhaltsverzeichnis

§             Überschrift

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1             Errichtung der GeoSphere Austria

2             Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge

3             Haftung

4             Zweck und Aufgaben

5             Datennutzung

6             Finanzierung

7             Leistungsvereinbarungen

8             Rechnungswesen und Aufsicht

2. Abschnitt: Befugnisse der GeoSphere Austria

9             Betretungsrechte

10           Anzeigepflicht bei geologischen Untersuchungen

11           Datenbereitstellungspflicht

3. Abschnitt: Organisation

12           Organe der GeoSphere Austria

13           Generaldirektion

14           Kuratorium

15           Wissenschaftlicher Beirat

4. Abschnitt: Personalrecht

16           Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag

17           Ausschreibung und Aufnahmen

18           Amt der GeoSphere Austria

19           Beamtinnen und Beamte

20           Vertragsbedienstete

21           Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

22           Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

23           Lehrlinge

24           Interessenvertretung und Betriebsvereinbarungen

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

25           Inanspruchnahme von Dienstleistungen

26           Sonstiges

27           Verwaltungsstrafen

28           Inkraft- und Außerkrafttreten

29           Übergangsbestimmungen

30           Vollziehung

Anlage   zu § 2 Abs. 3

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Errichtung der GeoSphere Austria

§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik und Meteorologie, Klimatologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria „Bundesanstalt für Meteorologie, Geophysik und Geologie“ (in weiterer Folge „GSA“) als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.

(3) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

(4) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind

           1. die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987,

           2. der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, sowie

           3. die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947,

auf die GSA sinngemäß anzuwenden.

Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge

§ 2. (1) Das bisher im Eigentum der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähigen Einrichtungen des Bundes oder des Bundes stehende Vermögen, das am 31. Dezember 2022 zur Wahrnehmung der in §§ 18 bis 23 FOG festgelegten Aufgaben verwendet wurde, geht mit 1. Jänner 2023 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der GSA über. Dabei werden alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2023 übertragen.

(2) Die GSA tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, von der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähigen Einrichtungen des Bundes oder dem Bund bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.

(3) Von der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen sind die Mietverhältnisse an den in der Anlage angeführten Objekten, die vom Bund zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossen sind. Diese Objekte sind der GSA zu Zwecken der ihr übertragenen Aufgaben unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Die GSA hat den Bund hinsichtlich dieser Nutzung schad- und klaglos zu halten.

Haftung

§ 3. (1) Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der GSA und die GSA ihrerseits derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (§ 17 ZPO). Die GSA und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.

(2) Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der GSA in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(3) Hat die GSA gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 AHG von derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit. In Fällen, die besonderem Geheimhaltungsschutz unterliegen wie insbesondere die innere oder militärische Sicherheit betreffend, ist vor der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht das Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister herzustellen.

(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die GSA dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.

(5) Hat die GSA Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die GSA den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.

(6) Die GSA kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

Zweck und Aufgaben

§ 4. (1) Die GSA als nationaler geologischer, geophysikalischer und meteorologischer Dienst leistet einen Beitrag zur Sicherung der Lebens- und Wirtschaftsgrundlagen Österreichs, zum wissensbasierten Umgang mit dem Klimawandel und dessen Folgen, zur nachhaltigen Entwicklung Österreichs sowie zur Steigerung der gesamtstaatlichen Resilienz und Krisenfestigkeit.

(2) Zu den Aufgaben der GSA zählen insbesondere:

           1. Durchführung meteorologischer, geophysikalischer und geologischer Untersuchungen;

           2. Sammlung, wissenschaftliche Bearbeitung und Evidenthaltung von Daten gemäß § 2b Z 5 FOG im Rahmen einer zentralen Infrastruktur für Wissenschaft, Wirtschaft, öffentliche Verwaltung und Gesellschaft mit automatisiertem Zugang;

           3. klimatologische, geophysikalische und geologische Landesaufnahme Österreichs;

           4. Forschung und Entwicklung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene

               a) in den Angelegenheiten der Z 1 bis 3 sowie

               b) in disziplinärer, inter- und transdisziplinärer Kooperation und Partizipation;

           5. Information, Beratung und Warnung bei Krisen- und Störfällen, Natur- und Umweltkatastrophen, insbesondere durch Unterstützung von

               a) Dienststellen des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements (SKKM), der darin eingebundenen Organisationen und der mit der Krisenprävention befassten Dienststellen sowie

               b) vergleichbaren internationalen Einrichtungen;

           6. facheinschlägige Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit;

           7. Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in einschlägigen nationalen und internationalen meteorologischen, geophysikalischen und geologischen Organisationen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.

Datennutzung

§ 5. (1) Die im Rahmen von wirtschaftlichen Tätigkeiten (§ 6 Abs. 2) verarbeiteten Daten (§ 2b Z 5 FOG) sind keine freien Werke im Sinne des § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936. Sofern die GSA gemäß § 6 Abs. 2 im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:

           1. Die Nutzung von nichtstaatlichen Daten bestimmt sich nach den zwischen der GSA und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums abgeschlossenen Vereinbarungen.

           2. Nichtstaatliche geologische Fachdaten, die der GSA von Dritten zur Verfügung gestellt werden oder im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht im öffentlichen Auftrag erhoben wurden, sind von der GSA für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Übermittlung geheim zu halten und dürfen während dieser Zeit ohne schriftliche Zustimmung der Rechteinhaberinnen oder Rechteinhaber nur für Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 verwendet und nicht an andere als öffentliche Stellen gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, weitergegeben werden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen diese Daten öffentlich bereitgestellt werden.

(2) Die GSA hat staatliche Daten der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich zu machen, außer

           1. es handelt sich um wissenschaftliche Veröffentlichungen oder

           2. die Zugänglichmachung würde Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten oder die Vertraulichkeit, Sicherheit oder legitime Geschäftsinteressen verletzen oder

           3. die Daten wurden gemäß § 11 bereitgestellt und fallen unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG.

Finanzierung

§ 6. (1) Die Finanzierung der GSA erfolgt aus:

           1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt, womit die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 jedenfalls abgedeckt sind,

           2. sonstigen Mitteln, die ihr der Bund bereitstellt,

           3. sonstigen Einnahmen und Zuwendungen.

(2) Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß § 7 vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei

           1. die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Leistungsvereinbarung übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird,

           2. die für wirtschaftliche Tätigkeiten geltenden, insbesondere wettbewerbsrechtlichen, Regeln eingehalten werden,

           3. Aufträge im öffentlichen Interesse bevorzugt behandelt werden und

           4. die Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, eingehalten wird.

(3) Vereinbarungen über wirtschaftliche Tätigkeiten (Abs. 2) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit

           1. verbleiben die aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielten Einnahmen der GSA und reduzieren nicht die gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mitteln,

           2. dürfen Verluste aus wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 bereitgestellten Mitteln ausgeglichen werden,

           3. dürfen Verluste aus Tätigkeiten, die

               a) mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 2 bereitgestellten Mitteln und

               b) mit Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 finanziert werden, nicht aus den gemäß Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Mitteln

ausgeglichen werden,

           4. sind im Rechnungswesen die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten in getrennten Rechnungskreisen darzustellen und

           5. finden der 2. Abschnitt sowie die §§ 25 bis 27 auf wirtschaftliche Tätigkeiten keine Anwendung.

Leistungsvereinbarungen

§ 7. (1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:

           1. Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4,

           2. aktueller budgetärer Handlungsspielraum,

           3. Angemessenheit der finanziellen Bewertungen,

           4. Schwerpunktsetzung im Rahmen des Dreijahresprogrammes sowie

           5. allgemeine volkswirtschaftliche Lage.

(2) Die GSA hat:

           1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;

           2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

               a) ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget der GSA zu umfassen hat, zur Kenntnis und

               b) einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung

vorzulegen.

Rechnungswesen und Aufsicht

§ 8. (1) In der GSA ist unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein kaufmännisches Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, das

           1. den Aufgaben der GSA entspricht,

           2. die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach der Verordnung gemäß § 67 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sichert und

           3. insbesondere auch die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Regelungen sichert.

(2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

           1. ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und jederzeit die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen;

           2. kann durch Verordnung festlegen, dass die GSA ihr oder ihm laufend automationsunterstützt und in technisch geeigneter Form den Zugang zu den für die Planung, die Steuerung und die Statistik benötigten Daten (§ 2b Z 5 FOG) ermöglicht.

(3) Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr.

(4) Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Kenntnis vorzulegen. Der Rechnungsabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Erläuterungen. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.

2. Abschnitt

Befugnisse der GeoSphere Austria

Betretungsrechte

§ 9. (1) Auf die Betretung von Grundstücken zur Aufgabenerfüllung gemäß § 4 sind die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Den von der GSA mit Aufgaben gemäß § 4 betrauten Personen darf bei Terrainbesichtigungen der Zutritt zu allen Grundstücken, mit Ausnahme der verbauten, nicht verwehrt werden.

           2. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, der GSA die zur Vornahme von Untersuchungen notwendigen Grundflächen gegen angemessene Schadloshaltung (§ 365 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB], JGS Nr. 946/1811) zur Benützung zu überlassen.

           3. Die GSA hat mit Bescheid die Art, den voraussichtlichen Umfang, die geplante Dauer von Untersuchungen mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchungen vorzuschreiben, wenn die geplanten Untersuchungen

               a) den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder

               b) die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten oder

                c) auf bebauten Grundstücken erfolgen sollen.

(2) Für Beschwerden gegen Betretungen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 erfüllen, sind die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig.

Anzeigepflicht bei geologischen Untersuchungen

§ 10. Auf die Anzeigepflicht geologischer Untersuchungen zur Aufgabenerfüllung gemäß § 4 sind die §§ 3 bis 5 des Lagerstättengesetzes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Personen oder Unternehmen gemäß § 3 des Lagerstättengesetzes, insbesondere im staatlichen Auftrag tätige Unternehmen, haben vor Beginn der Untersuchungen zur Erforschung des Untergrundes das Gebiet, den voraussichtlichen Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen sowie das Untersuchungsverfahren der GSA bekanntzugeben. Über Verlangen ist der GSA jede gewünschte Auskunft zu erteilen und sind die Ergebnisse der Untersuchungen mit den entsprechenden Fachdaten der GSA zu übermitteln.

           2. Geologische Untersuchungen mit Erkundungstiefen von über 25 Metern bzw. Bohrungen von über 50 Metern sind vierzehn Tage vor Beginn der Arbeiten der GSA anzuzeigen. Den von der GSA mit Aufgaben gemäß § 4 betrauten Personen steht der Zutritt zu allen Bohrungen und sonstigen Aufschlüssen jederzeit offen. Auf Verlangen der GSA sind dieser die Bohrproben und das sonstige Beobachtungsmaterial sowie alle Fachdaten vorzulegen und erschöpfend Auskunft zu erteilen.

           3. Die GSA kann durch Verordnung die Anzeige- und Übermittlungspflichten gemäß Z 1 und 2 einschränken oder darauf verzichten, sofern

               a) die geologischen Untersuchungen mangelnde Bedeutung für die Aufgaben der GSA gemäß § 4 erwarten lassen oder

               b) die dauerhafte Sammlung und Evidenthaltung der Daten (§ 4 Abs. 2 Z 2) die Kapazitäten der GSA übersteigen würde.

Datenbereitstellungspflicht

§ 11. (1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben bereits vorliegende Daten gemäß § 2b Z 5 FOG, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 notwendig sind, der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Frist für die Zurverfügungstellung darf unbenommen der Bestimmung des § 3 des Auskunftspflichtgesetzes 6 Monate nicht überschreiten.

(2) Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat – soweit möglich – elektronisch zu erfolgen. Liegen die Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.

(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist anzuwenden.

(5) (Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 B‑VG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:

           1. Auskünfte sind von

               a) allen mit Aufgaben der Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organen sowie

               b) den Organen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, die durch Landesrecht eingerichtet sind,

über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen.

           2. Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 bezieht sich nur auf Daten, die bereits vorliegen und zur Erfüllung der Aufgaben der GSA gemäß § 4 notwendig sind.

           3. Daten, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.

           4. Die Daten sind kostenfrei und – soweit möglich – elektronisch zur Verfügung zu stellen.

           5. Für den Fall, dass Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, hat die Landesgesetzgebung einen Kostenersatz für die Digitalisierung festzulegen.

           6. Die Frist für die Zurverfügungstellung ist von der Landesgesetzgebung festzulegen und darf 6 Monate nicht überschreiten.

           7. Die Auskunftspflicht gemäß Z 1 darf nur mit Bescheid verweigert werden.

3. Abschnitt

Organisation

Organe der GeoSphere Austria

§ 12. (1) Die Organe der GSA sind

           1. die Generaldirektion (§ 13),

           2. das Kuratorium (§ 14) und

           3. der wissenschaftliche Beirat (§ 15).

(2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl zu bestimmen ist.

(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. In der Geschäftsordnung sind insbesondere

           1. die organisatorische Gliederung der GSA,

           2. der Dienstbetrieb der GSA sowie

           3. die Arbeitsweise der GSA

zu regeln. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 13 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für diese ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen.

(5) Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955 sinngemäß.

(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 haben

           1. ihre Aufgaben gewissenhaft und objektiv auszuüben;

           2. Informationen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse von Verpflichteten gemäß dem 2. Abschnitt oder der Bundesanstalt liegt, vertraulich zu behandeln;

           3. sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in Abs. 1 angeführten Organe sind, an den betreffenden Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(7) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB.

(8) Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.

(9) Die Mitglieder der Generaldirektion, des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.

(10) Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen begründeten Vertrauensverlusts oder mangelnder gesundheitlicher Eignung abberufen. Für Beschwerden gegen Abberufungen von Mitgliedern der Generaldirektion, die nicht die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, ist das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig. Die für die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Entsendung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied, des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates jederzeit von seiner Funktion abberufen. Ein Ersatzmitglied ist längstens bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu bestellen bzw. zu entsenden.

Generaldirektion

§ 13. (1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

           1. eine wissenschaftliche Generaldirektorin oder ein wissenschaftlicher Generaldirektor sowie

           2. eine kaufmännische Generaldirektorin oder ein kaufmännischer Generaldirektor

für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit der Leitungsfunktion zu betrauen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Das Arbeitsverhältnis wird mit der GSA eingegangen. Mehrmalige Betrauungen sind zulässig. Vor Betrauung und Abberufung ist eine Stellungnahme des Kuratoriums (§ 14 Abs. 4 Z 6) einzuholen. Beamtinnen oder Beamte sowie Vertragsbedienstete, die mit der Leitungsfunktion der GSA betraut werden sollen, sind für die entsprechende Dauer gegen Entfall der Bezüge zu beurlauben. Die Zeit dieser Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

(2) Die Generaldirektion besteht aus den in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leitungsfunktionen. Diese sind insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, über die Geschäftsführung sinngemäß.

(3) Der Generaldirektion obliegen:

           1. die Vertretung der GSA nach außen,

           2. die Erstellung von Entwürfen zur Geschäftsordnung oder ihren Änderungen sowie

           3. alle Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes einem anderen Organ der GSA übertragen sind.

(4) In der Geschäftsordnung sind

           1. die Aufgaben der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder des wissenschaftlichen Generaldirektors,

           2. die Aufgaben der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors,

           3. die gemeinsamen Aufgaben der Generaldirektion sowie

           4. Regelungen über die wechselseitigen Vertretungsbefugnisse

festzulegen, wobei der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor bei der gemeinsamen Erstellung der Geschäftsordnung ein Dirimierungsrecht gegenüber der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor zukommt und für sämtliche andere gemeinsame Aufgaben gemäß Z 3 ein Dirimierungsrecht eines Mitglieds der Generaldirektion in der Geschäftsordnung vorzusehen ist. Soweit die Mitglieder der Generaldirektion eine Entscheidung gemäß Z 3 nicht einvernehmlich treffen können, entscheidet das Mitglied der Generaldirektion dem nach der Geschäftsordnung das Dirimierungsrecht zukommt und hat das andere Mitglied der Generaldirektion das Kuratorium über die Ausübung des Dirimierungsrechtes ohne schuldhafte Verzögerung zu informieren.

Kuratorium

§ 14. (1) Das Kuratorium der GSA besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei

           1. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen

               a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,

               b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und

                c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung

verfügen muss,

           2. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist und

           3. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.

(2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie:

           1. die Zustimmung

               a) zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie

               b) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,

           2. die Genehmigung

               a) von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7),

               b) von Rechnungsabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowie

                c) der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigen,

           3. die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 Euro liegen dürfen,

           4. der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,

           5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung

               a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder

               b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder

                c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder

               d) von Gesetzen und Verordnungen,

           6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,

           7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Rechnungsabschlusses sowie

           8. die Einrichtung von Ausschüssen, wobei

               a) Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,

               b) ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und

                c) der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses

                    aa) die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie

                    bb) die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses

obliegt.

(5) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.

(6) Die oder der Vorsitzende des Betriebsrates sowie ein vom Betriebsrat zu bestimmendes, weiteres Mitglied des Betriebsrates gemäß § 24 Abs. 2 sind zu den Sitzungen des Kuratoriums einzuladen und haben das Recht,

           1. an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen,

           2. Fragen und Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen,

           3. zusätzliche Punkte, die mit der Ausübung der Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Kuratoriums fallen, auf die Tagesordnung setzen zu lassen, sowie

           4. das Protokoll einzusehen.

Wissenschaftlicher Beirat

§ 15. (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Generaldirektion für drei Jahre zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass

           1. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen Wetterdienst aufweist,

           2. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen Dienst aufweist,

           3. mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Meteorologie, Klimatologie oder Fernerkundung angehören und

           4. mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört.

(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen:

           1. die Beratung der Generaldirektion der GSA,

           2. die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie

           3. die Stellungnahme zu Entwürfen für

               a) die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,

               b) die Dreijahresprogramme sowie

                c) die Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (§ 7 Abs. 2 Z 1).

(3) § 14 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt drei Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.

4. Abschnitt

Personalrecht

Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag

§ 16. (1) Die GSA ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Die GSA gilt als ein Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 19 nicht anzuwenden.

(2) Auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der GSA in ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(3) Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die GSA als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GlBG) gilt und sie die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz nach dem I. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt trifft. I. Teil 1. Hauptstück 3. Abschnitt sowie II. Teil 1. Hauptstück 3. und 4. Abschnitt des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind nicht anzuwenden. Das Recht zur Erstellung eines Vorschlags für den Frauenförderungsplan (§ 11a Abs. 1 B-GlBG) steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu.

Ausschreibung und Aufnahmen

§ 17. (1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.

(2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.

Amt der GeoSphere Austria

§ 18. Für den Bereich der GSA wird das „Amt der Geosphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 19 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.

Beamtinnen und Beamte

§ 19. (1) Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2022 im Planstellenbereich „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31) ernannt sind und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet werden, sind ab dem 1. Jänner 2023 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der GSA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Gemäß Abs. 1 zugewiesene Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages (§ 29 Abs. 9) erklären, mit Wirksamkeit von dem auf ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.

(3) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen des Abs. 2 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur GSA auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

(4) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, haben keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956. Beamtinnen und Beamten, die aus dem Dienstverhältnis austreten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur GSA aufgenommen werden, werden alle Dienstzeiten gemäß § 27 Abs. 1 bis 2a GehG für eine Abfertigung nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet. Die GSA hat binnen sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Überweisungsbetrag an die BV-Kasse zu entrichten.

(5) Für dem Amt der GSA zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die GSA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem 1. Jänner 2023 an die GSA geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.

Vertragsbedienstete

§ 20. (1) Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2022 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31), in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet sind, werden mit dem 1. Jänner 2023 zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA.

(2) Die GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht länger zulässig. Eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2023 nicht zulässig. An einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.

(3) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags (§ 29 Abs. 8) ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesem Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverhältnisse sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.

(4) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 1 oder des Übertritts gemäß Abs. 3 gebührt keine Abfertigung gemäß § 84 VBG. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist in den Fällen des Abs. 2 für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 21. Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur GSA überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 22. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) dieser Bundesanstalten gemäß den §§ 18a und 23 FOG, beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der GSA. Ab diesem Zeitpunkt setzt die GSA als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

Lehrlinge

§ 23. In die am 31. Dezember 2022 gemäß § 12 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund tritt die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des § 3 BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.

Interessenvertretung und Betriebsvereinbarungen

§ 24. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das Arbeitsverfassungsgesetz. Für Beamtinnen und Beamte gemäß § 19 gilt der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes.

(2) An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner sind gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, Behindertenvertrauenspersonen zu wählen.

(3) Die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingerichteten Dienststellenausschüsse und Betriebsräte der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bilden ab dem 1. Jänner 2023 einen gemeinsamen Betriebsrat. § 50 Abs. 1 ArbVG ist bis zur Wahl des neuen Betriebsrates nicht anzuwenden.

(4) Abweichend vom Arbeitsverfassungsgesetz ist dieser gemeinsame Betriebsrat unverzüglich für seine erste konstituierende Sitzung bis spätestens 31. Jänner 2023 durch das älteste Mitglied einzuberufen und hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einem Vorsitzenden sowie die erforderlichen Funktionäre zu wählen. Der gemeinsame Betriebsrat hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der GSA seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(5) Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:

           1. Eine Unterteilung in Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat findet nicht statt.

           2. Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten hat der Betriebsrat gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses im Sinne des § 9 des Bundes–Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, wahrzunehmen. Die der GSA zugewiesenen Bundesbediensteten gehören darüber hinaus weiterhin dem Wirkungsbereich des zuständigen Zentralausschusses beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung an.

(6) Am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wirksame Betriebsvereinbarungen treten, sofern diese nicht einvernehmlich beendet oder ersetzt werden, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 32 Abs. 3 letzter Satz ArbVG ist nicht anzuwenden.

(7) Sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 Betriebsvereinbarungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA abgeschlossen und wirksam werden, sind die in Abs. 6 genannten Betriebsvereinbarungen anzuwenden. Im Fall – sich aus der Fortführung der Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 6 ergebender – unterschiedlicher Regelungen hat die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die jeweils allgemein anzuwendende Regelung festzustellen und kundzumachen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag eines Streitteiles die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 25. (1) Die GSA ist berechtigt,

           1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,

           2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,

           3. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie

           4. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH

gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten und Vertragsbediensteten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.

Sonstiges

§ 26. (1) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.

(2) Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 erforderlich sind und gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 oder sonst durch öffentliche Mittel finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Die GSA ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln.

Verwaltungsstrafen

§ 27. § 7 des Lagerstättengesetzes gilt sinngemäß für Übertretungen der §§ 9 und 10.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:

           1. (Grundsatzbestimmung) § 11 Abs. 5 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft; die Ausführungsgesetze sind bis spätestens 30. Juni 2023 zu erlassen und mit 1. Juli 2023 in Kraft zu setzen;

           2. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft, wobei die GSA erst mit 1. Jänner 2023

               a) die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 erfüllen sowie

               b) die Dienstleistungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 6 erbringen

darf.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung erfolgt die Finanzierung der GSA nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen. Der Entwurf für die erste Leistungsvereinbarung ist bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

(2) Für das Jahr 2023 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf für das erste Dreijahresprogramm ist bis spätestens 31. März 2023 vorzulegen.

(3) Die GSA hat bis zum 30. April 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der GSA zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Eröffnungsbilanz entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen.

(4) Bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion gemäß § 13

           1. ist die Funktion der Generaldirektion gemeinsam von den Personen auszuüben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Absatzes die Geologische Bundesanstalt sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gemäß § 18a Abs. 2 und § 23 Abs. 2 FOG in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, geleitet haben;

           2. dürfen Willenserklärungen für die GSA nur von beiden Mitgliedern der Generaldirektion gemeinsam abgegeben werden;

           3. ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren, wenn die Mitglieder der Generaldirektion nicht innerhalb von fünf Werktagen eine Einigung erzielen.

(5) Die Generaldirektion hat

           1. ab dem in § 28 Z 2 genannten Zeitpunkt alle Maßnahmen im Namen und auf Rechnung der GSA zu treffen, die für die Errichtung der GSA erforderlich sind.

           2. unverzüglich nach dem in § 28 Z 2 genannten Zeitpunkt die GSA beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

(6) Das Kuratorium (§ 14) ist bis spätestens 6 Monate nach dem in § 28 Z 2 genannten Zeitpunkt einzurichten.

(7) Die Generaldirektion hat unverzüglich die notwendigen Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages, mit dem Ziel diesen bis 31. Dezember 2024 abzuschließen, zu führen.

(8) Für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an der GSA neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA.

(9) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gemäß § 36a VBG, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sind mit dem folgenden Tag dem Amt der GSA zur Ausbildung zugewiesen. Die GSA hat dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für diese Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zu ersetzen. Die Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.

(10) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Jänner 2023 gemäß § 19 Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, der Vertragsbediensteten, gemäß § 20 Abs. 1 sowie der Lehrlinge gemäß § 23, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur GSA überführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich ein Tag vor dem Ausscheiden dieser Personen aus den für diese maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. Anwartschaften auf Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen dieser Personen werden von der GSA übernommen.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 1, des § 14 Abs. 1 Z 2 sowie des § 26 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 6 Abs. 1 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister;

           3. hinsichtlich des § 12 Abs. 10 die für die Bestellung oder die Entsendung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung oder Entsendung zuständige Bundesminister;

           4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Anlage zu § 2 Abs. 3

Für die folgenden Objekte findet keine Gesamtrechtsnachfolge statt:

–      1030 Wien, Tongasse 10-12, EZ 4476, KG 01006 Landstraße

–      1190 Wien, Hohe Warte 38-40, EZ 495, KG 01503 Heiligenstadt

–      2763 Muggendorf, Trafelberg, EZ 64, KG 23449 Muggendorf

–      5020 Salzburg, Freisaalweg 16, EZ 60422, KG 56537 Salzburg

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 entfallen beide Z 17; folgende Z 17 bis 19 werden angefügt:

      „17. die nach § 2 Abs. 2a Z 3 FSVG pflichtversicherten Ärzte und Ärztinnen;

        18. die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken;

        19. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GeoSphere Austria „Bundesanstalt für Meteorologie, Geophysik und Geologie“ (in weiterer Folge „GeoSphere Austria“) gemäß GSA-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2022.“

2. In § 7 Z 4 werden die Punkte, die unmittelbar nach den Bezeichnungen der Literae und Subliterae folgen, durch Klammern ersetzt; außerdem wird im Einleitungssatz der Verweis „lit. a bis o“ durch den Verweis „lit. a bis p“ ersetzt, der Punkt am Ende der lit. o durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. p angefügt:

             „p) die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GeoSphere Austria.“

3. In § 53a Abs. 3a entfällt der Ausdruck „lit. a bis e“.

4. Nach § 758 wird folgender § 759 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des GSA-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022

§ 759. § 5 Abs. 1 Z 17 bis 19, § 7 Z 4 sowie § 53a Abs. 3a in der Fassung des GSA-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 18 wird der Ausdruck „oder 23“ durch den Ausdruck „, 23 oder 39“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 38 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 39 angefügt:

      „39. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß dem GSA-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. xx/2022.“

3. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „und 37“ durch den Ausdruck „, 37 und 39“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „und 37“ durch den Ausdruck „, 37 und 39“ ersetzt.

5. In § 5 Abs. 1 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

      „8a. bei den in § 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten

               a) mit dem Tag der Anstellung hinsichtlich der gemäß § 16 Abs. 2 GSAG angestellten Personen oder

               b) mit 1. Jänner 2023 hinsichtlich

                    aa) der Vertragsbediensteten gemäß § 20 GSAG, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet worden ist, sowie

                    bb) der im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit Angestellten (§ 22 GSAG) oder

                c) mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis hinsichtlich der Vertragsbediensteten gemäß § 20 GSAG, deren Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet worden ist;“

6. In § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „und 37“ durch den Ausdruck „, 37 und 39“ ersetzt.

7. In § 7a Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „und 37“ durch den Ausdruck „, 37 und 39“ ersetzt.

8. In § 13 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. bei den in § 1 Abs. 1 Z 39 genannten Versicherten die GeoSphere Austria „Bundesanstalt für Meteorologie, Geophysik und Geologie“ gemäß § 1 GSAG.“

9. In § 19 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „und 38“ durch den Ausdruck „, 38 und 39“ ersetzt.

10. In § 26 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „und 37“ durch den Ausdruck „, 37 und 39“ ersetzt.

11. In der Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles wird der Ausdruck „und 31 bis 33, 37 und 38“ durch den Ausdruck „, 31 bis 33 und 37 bis 39“ ersetzt.

12. In § 30a wird im Einleitungssatz der Ausdruck „und 21 bis 30, 31 bis 33, 37 und 38“ durch den Ausdruck „, 21 bis 33 und 37 bis 39“ ersetzt.

13. Die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles lautet:

„3. UNTERABSCHNITT

Sonderbestimmungen über das Leistungsrecht der Versicherten nach § 1 Abs. 1 Z 17 bis 33 und 37 bis 39 sowie Abs. 6 sowie der Selbstversicherten nach § 7a Abs. 2 Z 1 mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Z 5 genannten Personen“

14. In § 84 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „33, 37 und 38“ durch den Ausdruck „33 und 37 bis 39“ ersetzt.

15. In § 93 Abs. 3a wird der Ausdruck „und 22“ durch den Ausdruck „, 22 und 39“ ersetzt.

16. Nach § 271 wird folgender § 272 angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des GSA-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2021

§ 272. § 1 Abs. 1 Z 18, 38 und 39 sowie Abs. 2 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 8a, § 6 Abs. 1 Z 1, § 7a Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 7 und 8, § 19 Abs. 1 Z 7, § 26 Abs. 1 Z 4, die Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles, § 30a, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles, § 84 Abs. 1 und § 93 Abs. 3a in der Fassung des GSA-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2021, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes

Das Forschungsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

      „1a. die GeoSphere Austria nach dem GSA-Gesetz, BGBl. I Nr. xx/2022,“

2. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt.

3. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 Z 1a und 3 sowie § 10 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des GSA-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

4. § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. mit der Silicon Austria Labs GmbH (§ 3 Abs. 1 Z 4) und der GSA (§ 3 Abs. 1 Z 1a) eine Leistungsvereinbarung erst ab der zweiten Leistungsperiode für die Kalenderjahre 2024 bis 2026 abzuschließen;“

Artikel 5

Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Das Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 18 bis 23.

2. In § 2a wird nach der Z 14 folgende Z 14a eingefügt:

    „14a. das GSA-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. xx/2022,“

3. § 2b Z 2 lit. a lautet:

             „a) Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder“

4. § 2c Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die GSA gemäß § 1 GSAG,“

5. In § 2c Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 13 durch das Wort „sowie“ ersetzt, in Z 14 das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 15.

6. Die §§ 18 bis 23 entfallen.

7. § 31a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter abzuschließen;“

8. In § 31a werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000,00 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(1b) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.“

9. § 31a Abs. 8 lautet:

„(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie

           2. die Erfüllung der dem jeweiligen Bundesmuseum obliegenden Aufgaben.“

10. Dem § 31a werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:

„(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt;

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen das jeweilige Bundesmuseum oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.

(11) Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Abs. 10 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.“

11. Die Absatzbezeichnung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2002 angefügten § 38 Abs. 4 lautet „(4a)“.

12. Dem § 38 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 2c Abs. 1 Z 3, 13 und 14, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die neue Absatzbezeichnung des – durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2002 angefügten – § 38 Abs. 4 in der Fassung des GSA-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(11) Die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“