Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Klimawandel, Rohstoffverknappung, Naturgefahrenprävention und Katastrophenmanagement, Fragen der nachhaltigen Energieversorgung, der Energiespeicherung und des Grundwasserschutzes gehören zu den zentralen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts. Die Vulnerabilität der Gesellschaft erhöht sich laufend auf Grund globaler politischer und wirtschaftlicher Vernetzungen und Abhängigkeiten, dem weltweiten Wachstum sensibler Infrastrukturen, dem in seinen Auswirkungen noch bei weitem nicht abschätzbaren technologischen Wandel etc. (World Economic Forum, The Global Risks Report 2020, https://www.weforum.org/reports/the-global-risks-report-2020 [07.03.2021]). Durch die fortschreitende Digitalisierung unserer Welt, durch empfindliche Kommunikations- und Mobilitätsinfrastrukturen, durch den weiterhin ansteigenden Flächenbedarf in geotechnischen Risikoräumen und durch weitere Faktoren werden Schlüsselsektoren der Wirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen anfälliger gegenüber Auswirkungen des Klimawandels. Zusätzlich bewirken Maßnahmen zur Reduktion des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Auswirkungen (zB die Etablierung alternativer Energieformen) eine Nutzungsintensivierung der kritischen Zone, jenem schmalen Band im Übergangsbereich von geologischem Untergrund und Atmosphäre, in dem wir leben. Damit einhergehend werden vielfältige Nutzungskonflikte induziert.

Aktuell dringliche Herausforderungen sind:

–      nachhaltige Raumordnungs- und Raumnutzungskonzepte unter besonderer Berücksichtigung des Untergrunds (zB 4D-Raumplanung),

–      der Schutz von Siedlungs- und Wirtschaftsraum sowie Infrastruktur vor Naturgefahren,

–      die nachhaltige und umweltverträgliche Rohstoffgewinnung,

–      die nachhaltige Sicherung der Grundwasserreserven in qualitativer und quantitativer Hinsicht,

–      die Nutzung alternativer Energieformen (wie etwa Geothermie, Solar- oder Windenergie) sowie

–      die nachhaltige Energiespeicherung (wie etwa die Abdeckung von Belastungsspitzen mit Pumpspeicherwerken, die Gewinnung von Rohstoffen für Batterien oder auch die Nutzung des Untergrunds als Energiespeicher).

Die wirtschaftliche Stabilität und nachhaltige Entwicklung unserer Gesellschaft hängt von unserem Umgang mit diesen Herausforderungen ab. Die Brisanz dieser Herausforderungen ist auch an internationalen Entwicklungen zu sehen, wie etwa der UN-Resolution A/RES/69/283 vom 3. Juni 2015 mit der das so genannte Sendai Framework for Disaster Risk Reduction 2015-2030 (https://www.un.org/en/development/desa/population/migration/generalassembly/docs/globalcompact/A_RES_69_283.pdf [07.02.2021]) angenommen wurde.

Die Entwicklung entsprechender Konzepte und Technologien zur Bewältigung dieser Herausforderungen braucht sowohl Spitzenforschung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, als auch die Bereitschaft von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft, die gewonnenen Erkenntnisse rasch in der Praxis umzusetzen. Dies birgt auch große Chancen für den Wirtschaftsstandort Österreich durch technologische, wirtschaftliche und soziokulturelle Innovationen.

Noch immer unterschätzt wird die dramatisch ansteigende Abhängigkeit moderner Volkswirtschaften von einer stabilen und nachhaltigen Energieversorgung. Die dafür verantwortlichen Technologien und Infrastrukturen (zB IT-Infrastrukturen, Stromversorgungsinfrastrukturen) ermöglichen uns einerseits, dem Klimawandel mit technologischen Innovationen und Infrastrukturkonzepten entgegenzutreten; andererseits machen sie uns für bislang zu wenig beachtete Naturphänomene wie Sonnenstürme („Space Weather“) deutlich anfälliger.

Aber auch bislang als „sicher“ erachtete Ressourcen in Österreich – Stichwort: Grundwasservorkommen – können in komplexer Weise auf den Klimawandel reagieren, sowohl hinsichtlich Verfügbarkeit als auch hinsichtlich Wasserqualität. Wenn nachhaltige Grundwasserversorgung der Bevölkerung unter dem Einfluss des Klimawandels planbar gemacht werden soll, braucht Hydrogeologie einen stärkeren klimatologischen Bezug. Grund dafür ist die enge Koppelung der dynamischen Prozesse von Atmosphäre und Geosphäre in der kritischen Zone der menschlichen bzw. zivilisatorischen Einwirkungen. Die Bündelung von meteorologisch-klimatologischer mit geologisch-geophysikalischer Kompetenz ist daher ein Gebot der Stunde und bietet die große Chance, zur Stärkung der gesellschaftlichen Resilienz in Österreich beizutragen.

Angesichts solcher Szenarien kommen der staatlichen Vorsorge und der Unterstützung von Wirtschaft und Gesellschaft bezüglich wirksamer sowie leistbarer Vermeidungs- und Anpassungsmaßnahmen im Kontext des Klimawandels und weiterer kritischer Veränderungsprozesse (zB Biodiversitätsverlust) höchste Priorität zu. Diese Anpassungsmaßnahmen müssen dabei inter- und transdisziplinär gedacht und umgesetzt werden sowie gleichermaßen auf wissenschaftlichem und zivilgesellschaftlichem Wissen einerseits und wirksamen partizipativen Konzepten andererseits aufbauen. So gibt es bereits zahlreiche sehr erfolgversprechende Fallbeispiele für die erkenntnis-, lösungs- und innovationsorientierte Einbindung der Bevölkerung in die Entwicklung wünschenswerter gesellschaftlicher Zukunftsentwürfe, zB

–      in der nachhaltigen Raumordnung inkl. Untergrund,

–      in der endogenen Regionalentwicklung oder auch

–      im Urban Design.

Die konsequente Weiterentwicklung dieser Konzepte auf Theorie- und Methodenebene ist dringend erforderlich.

Mit globalen Wandelprozessen (zB digitaler Wandel) sind allerdings nicht nur Risiken verbunden, sie eröffnen doch auch Chancen, die es vermehrt zu nutzen gilt: Die Miniaturisierung in der Sensorik (Mikrosatelliten, drohnenbasierte Sensorsysteme, in-situ-Sensornetzwerke), die Möglichkeiten moderner Satellitendaten und des Internet of Things (zB von in Autos verbauten Regensensoren als Monitoringsystem für Niederschläge), die durch moderne Web-Technologie erst ermöglichte zentralisierte Sammlung und Verfügbarmachung von in unterschiedlichen Bereichen generierten Daten sowie die stärkere Einbindung der Gesellschaft in Datengenerierung und -analyse sowie darauf aufbauende Forschung (Citizen Science, Open Labs, Maker Spaces) führen zu einem enormen Datenschatz, der verarbeitet werden muss. Damit daraus auch qualitätsgesicherte Schlüsse gezogen, also aus den Daten relevante und belastbare „Informationen“ generiert werden können, sind unabhängige Expertise und oft enorme Rechenleistung sowie Wissen über Möglichkeiten moderner Big-Data-Technologien nötig. Die so generierte Information muss schnell verfügbar, verlässlich und nutzungsgerecht aufbereitet sein. Die dafür notwendigen Systeme haben ausfallsicher zu sein, damit sie sowohl kurzfristig im Katastrophenfall als auch mittel- und langfristig, etwa zur Erfüllung nationaler Verpflichtungen, bereitstehen.

Die dauerhafte Verfügbarkeit belastbarer geologischer und meteorologischer Daten ist von zentraler Bedeutung für zahlreiche Aufgaben des Bundes und der Länder sowie für privatwirtschaftliche Interessen am geologischen Untergrund, der Erdoberfläche sowie der Atmosphäre, die wie nachhaltige Rohstoffgewinnung, Naturgefahrenvorsorge, Klimawandelanpassung oder Energiegewinnung im öffentlichen Interesse liegen. So ist zum Beispiel der Zugang zu geologischen Daten, dh. von geologischen Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, eine wichtige Voraussetzung für die nachhaltige Rohstoffversorgung sowie für vielfältige weitere Möglichkeiten zur Nutzung des Untergrundes.

Auf der Grundlage bereits vorhandener Daten können innovative Lösungen und technisches Know-how für die Nutzung und den Umgang mit der begrenzten Ressource Untergrund entwickelt werden. Ebenso stellen belastbare Daten eine Grundlage für die Lösung sich aus unterschiedlichen Nutzungen des Untergrundes entstehenden Interessenskonflikten dar. Somit dient die öffentliche Bereitstellung geologischer und meteorologischer Daten der Schaffung neuer Wirtschaftsbereiche, der Ermöglichung der Partizipation der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen, der Erhöhung von Transparenz von Entscheidungsverfahren, und der Schaffung gleicher wettbewerblicher Voraussetzungen. Sie verfolgt somit ein starkes öffentliches Interesse.

Der Informationsbedarf von staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteurinnen und Akteuren ist in einem Katastrophenfall kurzfristig enorm hoch, doch die Verfügbarkeit notwendiger Information hinkt oft hinterher. Jedes Mehr an kurzfristig verfügbaren Informationen bedeutet ein Weniger an menschlichem Leid und wirtschaftlichem Schaden. Auch in diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die Bündelung von unterschiedlicher Expertise aus Geologie, Geophysik, Meteorologie, Klimatologie und Fernerkundung die Effizienz und Effektivität vor- und nachsorgenden staatlichen Handels deutlich verbessern kann.

Vorsorgerelevantes Know-how, praxisnahe Beratungsleistungen und effiziente sowie effektive Unterstützung von Einsatzstäben im Katastrophenfall können nur durch eine unabhängige und in ihrem Bestand langfristig gesicherte Expertinnen- und Experteneinrichtung geleistet werden, die mit den relevanten Stakeholdern von Politik, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft eng zusammenarbeitet. Der volkswirtschaftliche Nutzen solcher staatlichen Dienstleister auf dem Gebiet von auswirkungsorientierten multi hazard Warnungen wird laut internationalen Studien auf bis zu 1:70 geschätzt.

Durch die vorgeschlagene Reform sollen:

1)     dem Klimawandel und den geoökologischen Herausforderungen wirksam begegnet werden;

2)     die Verfügbarkeit von belastbaren Daten und Informationen durch ein optimiertes Daten-, Service- und Wissensmanagement gewährleistet werden;

3)     die institutionellen und rechtlichen Voraussetzungen für zukunftsfähige staatliche Dienste geschaffen werden;

4)     fächerübergreifende Synergien geschaffen, Kooperationen gefördert und das Dienstleistungsspektrum innovativer gestaltet werden.

Das derzeitige rechtlich-institutionelle Profil der beiden nachgeordneten Dienststellen in diesem Bereich, dh. der Geologischen Bundesanstalt (GBA) und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) ist gut geeignet, langfristige Erhebungs- und Archivierungsaufgaben wahrzunehmen und dauerhaft einschlägige Fachexpertise bereitzuhalten. Es erweist sich jedoch als Hemmschuh, wenn es darum geht, effizient und flexibel auf unterschiedlichste Nutzungsinteressen zu reagieren und Problemlösungen sowie innovative Dienstleistungen in interdisziplinaren, interinstitutionellen und internationalen Kooperationen zu entwickeln. Die für die GBA und ZAMG vorgesehene Teilrechtsfähigkeit (§§ 18 ff Forschungsorganisationsgesetzes [FOG], BGBl. Nr. 341/1981) kann dieses Defizit nur teilweise kompensieren.

Der vorgeschlagene Entwurf sieht daher Folgendes vor:

–      eine vollrechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen „GSA“ (Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorgeschlagenen Entwurfes);

–      die Zusammenlegung der GBA und ZAMG durch Vermögensübertragung auf und Gesamtrechtsnachfolge der GSA hinsichtlich der GBA und ZAMG (Art. 1 § 2 des vorgeschlagenen Entwurfes);

–      verstärkte Flexibilität der Finanzierung und des Personalwesens der GSA (Art. 1 §§ 6 ff des vorgeschlagenen Entwurfes), damit die „[w]esentliche Zielsetzung einer Ausgliederung [, das] ist in diesen Fällen mehr Flexibilität in der Organisation, bei der Finanzierung und im Personalwesen zu erreichen, um vorgegebene Sachziele (Leistungsziele) besser umsetzen zu können“ (Prammer, Öffentliche Ausgliederungen: Bilanzkosmetik oder nachhaltige Verbesserung? – Fallstudie für Österreich, Geldpolitik & Wirtschaft Q1/09, 125 [127]).

–      die Einrichtung einer flexibleren und gleichzeitig verantwortungsvollen Organisation mit Aufsichtsrat und wissenschaftlichem Beirat (Art. 1 §§ 12 ff des vorgeschlagenen Entwurfes);

–      die Übernahme des bestehenden Personals unter Wahrung aller – insbesondere verfassungsrechtlichen – Rechte (Art. 1 §§ 16 ff des vorgeschlagenen Entwurfes).

Ausgliederung

Die Richtlinien des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 5. November 1992 für die Ausgliederung staatlicher Aufgaben und die Gestaltung von Entwürfen zu Bundesgesetzen betreffend die Ausgliederung (in der Folge: „Ausgliederungsrichtlinien“ – abrufbar unter https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:7a9701d8-478a-477f-9b94-2803020c42d5/ausgliederungsrichtlinien.doc [08.03.2021]) werden sinngemäß nach Maßgabe der seither ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, erlassenen (Verfassungs-)Gesetzgebung sowie der sonstigen im Kontext von Ausgliederungen relevanten Richtlinien, wie etwa dem Ausgliederungshandbuch oder dem Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017, berücksichtigt.

Das Ausgliederungshandbuch (BMF, 2003) definiert die Ausgliederung auf Seite 7 wie folgt:

        „Unter dem Begriff der Ausgliederung wird die gesetzliche Übertragung von hoheitlichen Aufgaben und/oder Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes oder eines unselbstständigen Bundesbetriebes einschließlich des bisherigen bundeseigenen Personals auf einen neu geschaffenen Rechtsträger verstanden.“

Die Errichtung der GSA stellt somit eine Ausgliederung dar, womit ua. folgende verfassungsrechtlichen Anforderungen an Ausgliederungen einzuhalten sind:

Ausgliederungsfeste Kernaufgaben des Staates, wie Sicherheitspolizei, Militärwesen, Zivildienst oder (Verwaltungs-)Strafkompetenzen dürfen nicht ausgegliedert werden (VfSlg. 17.341/2004; 16.400/2001; 14.473/1996). Angesichts der angedachten Aufgaben, die im Wesentlichen das Klimawandel- und Naturgefahren-Management sowie die nachhaltige Rohstoffvorsorge umfassen, ist nicht von einer Übertragung ausgliederungsfester Kernaufgaben des Staates auszugehen. Die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagene Ausgliederung erfüllt diesbezüglich somit die verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Eine weitere verfassungsrechtliche Anforderung an Ausgliederungen ist das Vorhandensein einer effektiven Steuerungs- und Lenkungsfunktion für die obersten Organe (VfSlg. 20.038/2016; 17.421/2004; 16.400/2001; 14.473/1996). Art. 20 B‑VG wirkt gegenüber ausgegliederten Rechtsträgern nicht unmittelbar, sondern „verpflichtet den Gesetzgeber, Rechtsvorschriften zu erlassen, die einem obersten Organ eine effektive Leitungs- und Steuerungsfunktion einräumen, und dabei insbesondere ein umfassendes Weisungsrecht einzurichten“ (VfSlg. 17.421/2004).

Vollrechtsfähigkeit

Zur Erhöhung von Flexibilität und Effizienz sollen die GBA und ZAMG in einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeführt werden. Die bisherigen Bestimmungen über die Teilrechtsfähigkeit der GBA und ZAMG (§§ 18a und 23 FOG) werden durch ein Ausgliederungsgesetz zur Errichtung der GSA ersetzt. Die Vollrechtsfähigkeit ist im Rahmen dieser Novelle besonders zu betonen, weil sie eine grundsätzliche Änderung gegenüber dem bisherigen Ansatz darstellt.

Schaffung von Synergien

Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfes ist die Schaffung von Synergien zwischen der GSA und dem universitären Bereich auf der einen sowie Wirtschaft und den restlichen Teilen der Gesellschaft auf der anderen Seite. Auf allgemeinerer Ebene sind die (datenschutzrechtlichen) Grundlagen des Wissens- und Technologietransfers in § 2i FOG geregelt.

Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12 FOG) darf insbesondere auf die datenschutzrechtlichen Grundlagen in § 2f FOG verwiesen werden. Bei jeglicher Art der Zusammenarbeit sind die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union einzuhalten.

Internationale Entwicklungen und Verhältnis zu Vorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Regelungen haben inhaltliche Überschneidungen mit bzw. fallen teilweise in den Anwendungsbereich insbesondere der folgenden Rechtsakte der Europäischen Union:

–      Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (in der Folge: „PSI-Richtlinie“ bzw. „PSI-RL“), ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019, S. 56;

–      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (in der Folge: „Datenschutz-Grundverordnung“ bzw. „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1;

–      Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (in der Folge: „INSPIRE-Richtlinie“ bzw. „INS-RL“), ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1.

Die bisherige PSI-Richtlinie 2003/98/EG wurde durch das Informationsweiter­ver­wendungs­gesetz (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, umgesetzt und mit Wirkung vom 17. Juli 2021 aufgehoben (Art. 19 UAbs. 1 PSI-RL). Die GSA ist öffentliche Stelle, Einrichtung öffentlichen Rechts und Forschungseinrichtung im Sinne der PSI-Richtlinie (siehe näher dazu die Erläuterungen zu Art. 1 § 1 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes) und als solche verpflichtet Forschungsdaten (Art. 2 Nr. 9 PSI-RL) nach der Politik des offenen Zugangs (Art. 10 Abs. 1 PSI-RL) „so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig“ offen zugänglich zu machen. Dies gilt nicht für andere Daten als Forschungsdaten (Art. 1 Abs. 2 Buchstabe l PSI-RL).

Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung wurden zahlreiche Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung angepasst, wobei für den Wissenschafts- und Forschungsbereich die Novellierung des Forschungsorganisationsgesetzes durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung (WFDSAG 2018), BGBl. I Nr. 31/2018, hervorzuheben ist.

Die INSPIRE-Richtlinie (Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007, S. 1) wurde im März 2010 durch das Geodateninfrastrukturgesetz, BGBl. I Nr. 14/2010, umgesetzt. Nach der Definition der Geodaten gemäß Art. 3 Z 2 RL 2007/2/EG bzw. § 3 Abs. 1 Z 2 GeoDIG sind darunter „alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet“ zu verstehen. Mit Blick auf GSA werden die Geodaten eine Teilmenge der Fach- und womöglich auch Nachweisdaten bilden. Auch ist die GSA eine Behörde im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. b der INSPIRE-Richtlinie bzw. öffentliche Geodatenstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 9 lit. c GeoDIG. Die Bestimmungen der INSPIRE-Richtlinie sind somit auch auf die GSA und die von ihr verwendeten Geodaten anzuwenden. Gemäß Art. 14 Abs. 1 RL 2007/2/EG müssen Such- und Darstellungsdienste der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. In Österreich ist dies durch § 9 Abs. 1 GeoDIG umgesetzt.

Die bereits bestehenden Umsetzungs- und Durchführungsakte sollen durch den vorliegenden Entwurf so wenig als möglich tangiert werden, weshalb nur geringfügige Spezialregelungen, insbesondere in den folgenden Bereich getroffen werden:

–      Art. 1 § 5 Abs. 2 des vorgeschlagenen Entwurfes über die Bereitstellungspflicht der GSA setzt Art. 10 Abs. 1 der PSI-Richtlinie über Forschungsdaten spezifisch für die GSA um;

–      Art. 1 § 11 des vorgeschlagenen Entwurfes verpflichtet Bundes- und Landesstellen zur Bereitstellung der erforderlichen Daten an die GSA, womit Art. 3 der PSI-Richtlinie über den allgemeinen Grundsatz der Weiterverwendung umgesetzt wird.

In Deutschland ist am 30. Juni 2020 das neue Geologiedatengesetz, BGBl. I S. 1387, in Kraft getreten, das

–      wesentliche Regelungen zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten, dh. geologischer Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten, im Sinne von Open Data sowie

–      eine umfassende Pflicht zur Sicherung geologischer Daten zum Zweck des Erhalts, der dauerhaften Lesbarkeit und Verfügbarkeit dieser Daten für alle bestehenden und künftigen geologischen Aufgaben der öffentlichen Hand

vorsieht (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Geologiedatengesetz https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/geologiedatengesetz.html [30.06.2020]). Um auf bestehenden Erfahrungen aufbauen zu können und zur Erleichterung der transnationalen Zusammenarbeit soll an Regelungsinhalten des deutschen Geologiedatengesetzes Anleihe genommen werden.

Die zu den Ergebnissen (siehe unten: Erläuterungen zu Art. 1 § 10 des vorgeschlagenen Entwurfes) zählenden Fachdaten sind Daten (§ 2b Z 5 FOG), die in Untersuchungen mittels Messungen oder Aufnahmen gewonnen worden sind oder die mittels Messungen oder Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind, inklusive ihres Referenzmaterials. Sie sind für Meteorologie, Klimatologie und Geophysik, etwa zur Verwendung in multi-hazard Warnsystemen, vorgesehene Rohdaten, die durch Messungen, Sondierungen, Erdbeobachtungen, Fernerkundung, Citizen Science, Crowdsourcing zur Dokumentation des Klimawandels und zum öffentlichen Gebrauch durch Wirtschaft, Wissenschaft sowie durch die Öffentlichkeit erhoben werden.

Die ebenfalls zu den Ergebnissen zählenden Nachweisdaten sind Metadaten zu geologischen oder meteorologischen Untersuchungen und betreffen insbesondere deren Gebiet, Umfang, Verfahren und zeitliche Dimension. Der Begriff lehnt sich an § 3 Abs. 3 Z 1 des deutschen Geologiedatengesetzes an. Geologische Nachweisdaten können auch personenbezogene Daten umfassen.

Die ebenfalls zu den Ergebnissen zählenden Bewertungsdaten sind Daten (§ 2b Z 5 FOG), die Analysen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu Fachdaten, insbesondere in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds bzw. der Atmosphäre einschließlich Vorratsberechnungen oder Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets beinhalten. Der Begriff lehnt sich an § 3 Abs. 3 Z 3 des deutschen Geologiedatengesetzes an. Durch den Verweis auf § 2b Z 5 FOG wird ausdrücklich klargestellt, dass geologische Bewertungsdaten auch personenbezogene Daten umfassen dürfen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die bisherigen Bestimmungen über die GBA und ZAMG im Forschungsorganisationsgesetz aufgehoben und mit wesentlichen Änderungen als GSA-Gesetz neu eingeführt. In datenschutzrechtlicher Sicht baut das GSA-Gesetz auf den Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes auf (Art. 1 § 1 Abs. 4 des vorgeschlagenen Entwurfes). Auch die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, und des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, sind sinngemäß auf die GSA anzuwenden (Art. 1 § 1 Abs. 4 des vorgeschlagenen Entwurfes).

Im Hinblick auf die Leistungsvereinbarungen (Art. 1 § 7 des vorgeschlagenen Entwurfes) wird auf den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, aufgebaut. Hinsichtlich der Immobilienverwaltung (Art. 1 § 7 Abs. 1 des vorgeschlagenen Entwurfes) wird auf Lösungen aus dem Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, abgestellt.

Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Entwurf stützt sich

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte der GSA betreffen (insb. Art. 1 § 6 des vorliegenden Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“),

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die die Hoheitsbefugnisse der GSA betreffen (Art. 1 2. Abschnitt des vorliegenden Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Bergwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie Art. 20 Abs. 4 B‑VG,

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die die Organisation der GSA betreffen (Art. 1 3. Abschnitt des vorliegenden Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie als Selbstbindungsgesetz, insbesondere auch auf Art. 17 B‑VG,

–      hinsichtlich der Bestimmungen, die das Personal der GSA betreffen (Art. 1 4. Abschnitt des vorliegenden Entwurfes) auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienst- und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“),

–      hinsichtlich der Art. 2 und 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“) sowie

–      hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (GSA-Gesetz):

Mit dem vorliegenden Artikel soll ein neues GSA-Gesetz eingeführt werden, um die gesetzlichen Grundlagen für die GeoSphere Austria (in der Folge kurz: GSA) zu schaffen.

Zu Art. 1 (§ 1 – „Errichtung der GeoSphere Austria“):

Abs. 1 baut auf den § 18 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 FOG in ihrer bisherigen Fassung auf.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird eine Anstalt öffentlichen Rechts geschaffen, die auch ein Amt der GeoSphere Austria umfasst. Die GSA ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, dh. eine vollrechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts. Die GSA ist somit zu allen Handlungen befähigt, ungeachtet dessen, ob sie im vorliegenden Entwurf angeführt sind oder nicht, weil eine Einschränkung gesetzlich vorgesehen sein müsste (VwGH 17.12.2008, 2006/03/0099). Damit kann sich die GSA beispielsweise auch an Unternehmen beteiligen sowie Vereinen beitreten. Sie entsteht mit Inkrafttreten des vorgeschlagenen Entwurfes.

Bei der GSA handelt es sich – bei Ausübung der Hoheitsbefugnisse nach dem 2. Abschnitt – zudem um eine Behörde, sodass sie in diesen Fällen der Ausnahme von der Umsatzsteuer hinsichtlich der hoheitlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten unterliegt, weil Körperschaften öffentlichen Rechts im Bereich ihrer hoheitlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006, S. 1, nicht als Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, angesehen werden können und somit in diesen Fällen kein steuerbarer Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG 1994 vorliegt.

In Abs. 2 werden grundsätzliche Klarstellungen getroffen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Regionalstellen in den Bundesländern eingerichtet werden dürfen, wenn es Art und Umfang des Leistungsspektrums erfordern (zB als ein Beitrag zur Daseinsvorsorge in den Bundesländern, Katastrophenschutz etc.). Bestandsgarantien für bestimmte Standorte werden dadurch keine ausgesprochen.

Mit Abs. 4 wird die sinngemäße Anwendung anderer Gesetze vorgesehen, und zwar

–      der Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes (Z 1) weil das Auskunftspflichtgesetz nach seinem § 1 nur für die „Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung“ gelten. Da Transparenz wesentliche Grundvoraussetzung für Akzeptanz, insbesondere bei der Ausübung von Hoheitsbefugnissen ist, soll die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes ausdrücklich vorgesehen werden.

–      des wissenschaftlichen Sonderdatenschutzrechts im 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, dessen Anwendbarkeit sich zwar bereits aus § 1 Abs. 3 Z 1 FOG ergibt, wonach „Rahmenbedingungen für Verarbeitungen […] zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO“ Gegenstand des Forschungsorganisationsgesetzes sind. Allerdings soll aus Gründen der Rechtssicherheit durch Z 2 klargestellt werden, dass die Spezialbestimmungen des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes jedenfalls auch für die GSA gelten. Dies kann besonders von Interesse für die Erfüllung der Aufgaben der GSA sein, als die Bestimmung des § 2d Abs. 5 FOG erlaubt Daten unbeschränkt zu speichern und gegebenenfalls sonst zu verarbeiten, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.

–      der Bestimmungen des Lagerstättengesetzes (Z 3).

Zu Art. 1 (§ 2 – „Vermögensübertragung und Gesamtrechtsnachfolge“):

Mit Abs. 1 wird die Übertragung der bisher für Zwecke der GBA und ZAMG verwendeten Vermögensteile an die GSA vorgesehen. Unter dem Vermögen der GBA ist insbesondere sämtliches Vermögen zu verstehen, das aus Mitteln des Detailbudgets 2. Ebene 31.03.02.02 finanziert wurde. Dementsprechend gilt als Vermögen der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik jedenfalls sämtliches Vermögen, das aus Mitteln des Detailbudgets 2. Ebene 31.03.02.01 finanziert wurde. Zum Vermögen zählen sämtliche verkehrsfähige, geldwerte Sachen und Rechte (OGH 13.05.1992, RS0034979), dh. insbesondere auch Immaterialgüterrechte. So sind Markenrechte etwa keine Persönlichkeitsrechte, sondern geldwerte Immaterialgüterrechte und rein vermögensrechtlicher Natur (OGH 25.09.2018, 4 Ob 66/18m). Dies ist insofern von Relevanz als die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik Trägerin von Markenrechten ist, wie etwa meteoalarm, die inzwischen hohen kommerziellen und medialen Wert haben und zur Bildung öffentlichen Bewusstseins zu Natur- und technischen Gefahren essenziell beitragen.

Außerdem wird klargestellt, dass die GSA auch in alle mit diesem Vermögen verbundenen Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eintritt. Insoweit das bisher der GBA und ZAMG überantwortete Vermögen der Höhe nach feststellbar ist, handelt es bei Abs. 1 um eine gesetzliche Verpflichtung im Sinne des § 35 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009. Die Rechtswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge treten nicht hinsichtlich höchstpersönlicher Rechte und Pflichten ein (OGH 17.12.2010, 6 Ob 233/10y; 26.07.1996, 1 Ob 2108/96y).

Abs. 2 ordnet eine vollständige Rechtsnachfolge hinsichtlich der vom Bund in Vollziehung der §§ 18 bis 23 FOG oder der von der GBA oder ZAMG eingegangenen Rechte und Pflichten an. Mitumfasst sind damit auch die Verträge, die die GBA oder ZAMG im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit abgeschlossen haben, wie insbesondere Mietverträge.

Selbiges gilt auch für an der GBA oder ZAMG bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund. In diese am 31. Dezember 2022 gemäß § 12 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, bestehenden Lehrverhältnisse tritt nach der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Z 3 des vorgeschlagenen Entwurfes die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der GBA oder ZAMG als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des § 3 BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.

Die Bestimmung des Abs. 2 ist zudem als Übergangsregelung für die Rechtsverhältnisse, die auf Grund der mit diesem Entwurf aufzuhebenden §§ 18 bis 23 FOG begründet worden sind, anzusehen. Da diese Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes mit dem vorliegenden Entwurf außer Kraft gesetzt werden und gemäß Art. 1 § 1 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfes Verweisungen sich auf die jeweils geltende Fassung beziehen, muss an dieser Stelle ausnahmsweise eine statische Verweisung vorgenommen werden.

Der Bund soll weiterhin Mieter im Sinne der abgeschlossenen Mietverträge bleiben und diese – aus Effizienzgründen – auch weiterhin verwalten (Abs. 3). Nutzer wird die GSA. Soweit wirtschaftliche Tätigkeiten auf Basis solcher Mietverträge durchgeführt werden, etwa weil Büroräumlichkeiten oder Messnetze vom Bund gemietet werden, sind dafür in der Trennungsrechnung (vgl. § 6 Abs. 3 des vorgeschlagenen Entwurfes) marktkonforme Preise anzusetzen.

Zu Art. 1 (§ 3 – „Haftung“):

Mit den Abs. 1 bis 5 wird § 5 des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, übernommen. Nach § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes würde – bei der Ausübung von Hoheitsrechten – nämlich bloß die GSA, als „sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts“ haften, nicht aber der Bund.

Abs. 6 stellt klar, dass es – über die Abs. 1 bis 5 hinaus – keine wie auch immer geartete Haftung des Bundes gibt. Insbesondere haftet der Bund nicht für Verbindlichkeiten, die die GSA im Rahmen der in der Anlage angeführten Mietverhältnisse – ex contractu oder ex delicto – begründet. Dies ergibt sich bereits aus der Schad- und Klagloshaltungspflicht der GSA gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des vorgeschlagenen Entwurfes.

Zu Art. 1 (§ 4 – „Zweck und Aufgaben“):

Gemäß Abs. 1 soll die GSA als nationales Kompetenzzentrum in den Bereichen Geologie, Geophysik, Meteorologie, Klimatologie und Fernerkundung sowie bereichsübergreifenden Feldern eingerichtet werden.

Bei den Aufgaben der GSA (Abs. 2) handelt es sich durchwegs um Aufgaben nicht gewerblicher Art, die im Allgemeininteresse liegen. Die GSA ist – im Rahmen der ihr gemäß § 6 des vorgeschlagenen Entwurfes zur Verfügung gestellten Mittel – zur Erfüllung dieser Aufgaben verpflichtet („Gemeinwohlverpflichtung“). Diese Aufgaben sind:

Die wichtigste Aufgabe der GSA ist die Durchführung meteorologischer, geophysikalischer und geologischer Untersuchungen (Z 1), wobei unter Untersuchungen sowohl geologische als auch meteorologische Untersuchungen zu verstehen sind. Vom Untersuchungsbegriff sind auch typische Vorbereitungshandlungen, wie etwa der Aufbau von Messnetzen oder -stationen, oder sonstige Handlungen, die für geologische oder meteorologische Untersuchungen erforderlich sind, umfasst.

Z 2 sieht die Sammlung, wissenschaftliche Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse (zum Ergebnisbegriff, siehe unten: Erläuterungen zu § 10 Z 1 des vorgeschlagenen Entwurfes) meteorologischer, geophysikalischer und geologischer Untersuchungen vor, wobei die Anwendung moderner Informationstechnologien eine zentrale Aufgabe der GSA im Sinne der Sammlung darstellt.

Die Evidenthaltung der Ergebnisse ist die Erfassung, Bearbeitung, Qualitätssicherung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung von Ergebnissen zum Zweck ihres dauerhaften Erhalts und ihrer dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit. Sie stellt eine wesentliche Aufgabe dar, die vergleichbar dem Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist und unter anderem im „Ausbau, [der] wissenschaftliche[n] Bearbeitung und Erschließung, d[er] Bereitstellung und langfristige[n] Erhaltung sowie d[er] Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit […] überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes“ (§ 13 Abs. 3 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002) besteht. Die dauerhafte Sicherung von Ergebnissen darf nicht die Kapazitäten der GSA übersteigen.

Diese zentrale Infrastruktur soll insbesondere die Verarbeitung

–      aller in den geologischen, geophysikalischen, geotechnischen, klimatologischen und meteorologischen Messnetzen erfassten Daten sowie der internationalen klimatologischen und meteorologischen Daten,

–      aller Daten aus dem Basismessnetz sowie ausgewählter Datensätze anderer Messnetze,

–      seismologischer, geomagnetischer und gravimetrischer Daten aus dem Basismessnetz sowie ausgewählter Datensätze von Messstationen in den Nachbarländern,

–      von Daten der Hydrographischen Dienste, der Lawinenwarndienste, der Umweltdienste der Bundesländer, des Strahlenfrühwarnnetzes, des Umweltbundesamtes, von Wettersatelliten und Wetterradaren sowie von Monitoringdaten von gravitativen Massenbewegungen sowie

–      von Blitzdaten und anderen Remote-Sensing-Daten zu den Aufgaben der GSA

ermöglichen. Dabei ist im Sinne der IT-Konsolidierung der Österreichischen Bundesregierung auf die Steigerung der Effizienz hinzuwirken (Bundesministerium für Finanzen/Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, IT-Konsolidierung der Österreichischen Bundesregierung - Ergebnisbericht der Machbarkeitsstudie über die Harmonisierung und Konsolidierung der IT-Landschaft der Österreichischen Bundesregierung, 6 f), um „[e]in unüberschaubares Potpourri an Benutzeroberflächen und Datenbanken als Insellösungen“ (Pietzonka M., Digitalisierung von Hochschulen als Change‐Management‐Projekt – Organisationspsychologische Praxisempfehlungen, die hochschule 2/2017, 22) zu vermeiden.

Unter der Forschung und Entwicklung gemäß Z 4 ist vor allem Forschung und Entwicklung in jenen Bereichen zu verstehen, die auf Infrastruktur oder Know-how angewiesen sind, das nur an der GSA verfügbar ist. Darüber hinaus umfasst sind auch die Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten und Forschungsorganisationen, Entwicklungszusammenarbeit sowie die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand der Ergebnisse der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten. Auch umfasst sind disziplinäre und interdisziplinäre Kooperationen, wie insbesondere mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, im Rahmen transdisziplinärer Forschung mit der Praxis, wie insbesondere Citizen Science oder bei der Vollziehung des Lagerstättengesetzes.

Zu den Aufgaben gemäß Z 5 zählen auch die Bereitstellung von auswirkungsorientierten multi-hazard Warnungen und Informationen über die Auswirkungen von aktuellen Erdbeben und anderer Erschütterungsursachen für das Staatliche Krisen und Katastrophenschutzmanagement (SKKM) und die Öffentlichkeit. Zu den genannten Dienststellen (lit. a) zählen alle Einrichtungen auf Bundes-, Landes- oder Gemeindeebene. Auf Bundesebene wären vor allem die beim Bundesministerium für Inneres angesiedelten Stellen (Bundeswarnzentrale, Einsatz- und Krisenkoordinationscenter, etc.) zu verstehen. Der mit SKKM verbundene Betrieb bleibt wie bisher kostenfrei, weil er aus Mitteln gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 erbracht wird. Davon umfasst ist auch der Betrieb im nuklearen und radiologischen Krisenfall. Darüber hinaus gehende Leistungen, wie etwa die Entwicklung neuer SKKM-Konzepte müsste – sofern nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung – gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 beauftragt werden.

Als Bereiche der Zusammenarbeit kommen die Beobachtung, die Erstellung und der Austausch von Textprognosen, wie etwa Wetterberichten, Prognosen für den Straßenwinterdienst oder Lawinenwarndienst, die Erstellung und der Austausch von Karten über Zugrichtungen bei Schadensereignissen, wie etwa Asche- oder Gaswolken oder die gemeinsame Pflege einer Extremwetterstatistik, die va. für Schutzbauten und Sicherungsprojekte von Bedeutung ist, in Frage.

Facheinschlägig im Sinne der Z 6 ist als Bezug auf die Aufgaben gemäß den Z 1 bis 3 zu verstehen.

Zu den Aufgaben gemäß Z 7 zählen die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich in der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) sowie die Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich als Mitgliedsstaat in europäischen oder internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet der Geologie, Geophysik, Meteorologie, Klimatologie und Fernerkundung tätig sind oder tätig werden. Das Wort „oder“ ist als einschließendes „Oder“ zu verstehen, sodass die GSA beispielsweise auch für die Vertretung in internationalen Organisationen zuständig wäre, deren Aufgaben mehrere – aber nicht alle – Bereiche der GSA umfassen, wie etwa die WMO. Vom Begriff „international“ sind – selbstverständlich – auch europäische Organisationen oder Einrichtungen umfasst. Völkerrechtliche Maßnahmen können als ausgliederungsfeste Kernaufgaben des Staates nicht auf die GSA übertragen werden (VfSlg. 16.995/2003). Unter völkerrechtlichen Maßnahmen sind „Maßnahmen mit gravierenden außenpolitischen Konsequenzen“ zu verstehen, wie etwa Einfuhrsperren (VfSlg. 16.995/2003). Argumento a minori ad maius wird auch der Abschluss völkerrechtlicher Verträge bzw. die Übertragung von Vollmachten im Sinne des Art. 7 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, als völkerrechtliche Maßnahme zum ausgliederungsfesten Kern gehören und damit nicht von der „Mitwirkung an der Vertretung der Republik Österreich“ umfasst sein. Es wird daher Anleihe an § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit dem das Luftfahrtgesetz und das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr geändert werden (in der Folge: „Austro-Control-Gesetz“), BGBl. Nr. 898/1993, genommen, wonach der Austro Control GmbH bloß „Mitwirkung“ an der Vertretung der Republik Österreich zukommt. Aufgrund der Vollrechtsfähigkeit der GSA ist die Teilnahme und Mitarbeit im Rahmen nationaler und internationaler Kooperationen bzw. Organisationen auch ohne gesetzliche Verankerung bzw. ausdrückliche Nennung in den Aufgaben zulässig. Zu diesen Aufgaben zählt auch die Datenbereitstellung an die internationale Gemeinschaft im Rahmen der durch die WMO beschlossenen Resolutionen bezüglich Datenpolitik für meteorologische, klimatologische und hydrologische Daten.

Zu Art. 1 (§ 5 – „Datennutzung“):

Durch die Feststellung in Abs. 1, dass es sich nicht um amtliche Werke im Sinne des § 7 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), BGBl. Nr. 111/1936, handelt, entstehen Urheber- und Verwertungsrechte an den im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten (siehe § 6 Abs. 2 des vorgeschlagenen Entwurfes) erzeugten Daten. Durch den Verweis auf § 2b Z 5 FOG wird klargestellt, dass sowohl personenbezogene als auch nichtpersonenbezogene Daten umfasst sind.

Nichtstaatliche Daten (Z 1) sind Daten, die – im Gegensatz zu staatlichen Daten (siehe Abs. 2) nicht unter Einsatz staatlicher Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gewonnen worden sind. Somit sollen die Ergebnisse privat, dh. gemäß § 6 Abs. 2 des vorgeschlagenen Entwurfes, finanzierter Aufgaben grundsätzlich dem Urheberrecht zugänglich sein. Außerdem sind derartige Ergebnisse gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i) der PSI-Richtlinie 2019/1024 vom Anwendungsbereich der PSI-Richtlinie 2019/1024 ausgeschlossen.

Mit Z 2 sollen ein verstärkter Schutz für nichtstaatliche geologische Fachdaten vorgesehen werden, um das Vertrauen in die GSA weiter zu stärken.

Aufgrund der immaterialgüterrechtlichen Relevanz orientiert sich Abs. 2 an den Formulierungen des Urheberrechtsgesetzes und spricht beispielsweise von der Zugänglichmachung (vgl. § 8 UrhG). § 9 GeoDIG bleibt unberührt, womit Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2 GeoDIG) der Öffentlichkeit grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Gemäß § 9 Abs. 2 GeoDIG können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden.

Mit Z 1 wird der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 9 der PSI-Richtlinie 2019/1024 Rechnung getragen, wonach „wissenschaftliche Veröffentlichungen“ nicht notwendigerweise von der Politik des offenen Zugangs im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der PSI-Richtlinie 2019/1024 umfasst sind, und der GSA daher ein bestimmter Entscheidungsspielraum bei Zugänglichmachung von „wissenschaftlichen Veröffentlichung“ zukommt.

Z 2 übernimmt die Schutzkriterien gemäß Art. 10 Abs. 1 der PSI-Richtlinie 2019/1024, die bei der Zugänglichmachung von staatlichen Daten zu beachten sind. Unter legitimen Geschäftsinteressen sind im Sinne des Erwägungsgrundes 28 der PSI-Richtlinie 2019/1024 insbesondere Geschäftsgeheimnisse gemäß § 26b UWG zu verstehen.

Mit Z 3 werden schließlich die gemäß § 11 des vorgeschlagenen Entwurfes bereitgestellten Daten besonders geschützt.

Zu Art. 1 (§ 6 – „Finanzierung“):

Abs. 1 regelt aus welchen Quellen sich die GSA finanzieren darf. Für die Erfüllung der nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, das sind die in § 4 Abs. 1 des vorgeschlagenen Entwurfes sowie dem Dreijahresprogramm (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a des vorgeschlagenen Entwurfes) vorgesehen Aufgaben, stellt der Bund der GSA ein Globalbudget zur Verfügung, das von der zuständigen Bundesministerin bzw. dem zuständigen Bundesminister festzulegen ist (Z 1).

Mit sonstigen Mittel gemäß Z 2 sind insbesondere Zahlungen des Bundes zu verstehen, die aufgrund von Beauftragungen der GSA in ihrem Aufgabenbereich, aber außerhalb von Leistungsvereinbarungen, erfolgen. Das können insbesondere unvorhergesehene – und deshalb nicht in der Leistungsvereinbarung vereinbarte – Aufträge sein. Bei Beauftragungen durch öffentliche Stellen sollte grundsätzlich nach dem Kostendeckungsprinzip vorgegangen werden.

Z 3 dient als Auffangtatbestand für sonstige Einnahmen, wie Entgelte der GSA für gemäß Abs. 2 an Dritte, dh. vom Bund verschiedene Rechtsträger, erbrachte Leistungen. Darunter können auch Entgelte für die Unterstützung der Landesdienststellen des SKKM und der darin eingebundenen Organisationen oder auch freigebige Zuwendungen (VwGH 24.05.1991, 89/16/0068; 08.02.1990, 89/16/0180, 07.09.1989, 88/16/0022), die auch Schenkungen im Sinne des allgemeinen Zivilrechts umfassen, fallen.

Mit Abs. 2 werden die Abs. 4 und 5 von § 18 FOG in aktualisierter Form, dh. insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Vollrechtsfähigkeit, übernommen. Die Bestimmung gilt für Aufträge von öffentlichen Stellen, wie etwa Gebietskörperschaften, und Privaten gleichermaßen. Dh. auch öffentliche Stellen haben für Aufträge, die nicht von einer Leistungsvereinbarung gemäß § 7 des vorgeschlagenen Entwurfes umfasst sind, wie Private ein marktkonformes Entgelt zu entrichten.

Nicht zu den wirtschaftlichen Aufgaben (bzw. „Dienstleistungen“) im Sinne des Abs. 2 zählt Wissenstransfer, wenn die Voraussetzungen der Randnummer 15 Buchstabe v bzw. der Randnummer 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Rahmen“), ABl. Nr. C 198 vom 27.06.2014 S. 1, eingehalten werden. Damit Wissenstransfer nicht zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten zählt, ist unter anderem erforderlich, dass die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären Tätigkeiten der GSA reinvestiert werden (Randnummer 19 Buchstabe a FuEuI-Rahmen).

Mit wettbewerbsrechtlichen Regeln gemäß Z 2 sind auch die innerstaatlichen, wettbewerbsrechtlichen Regelungen gemeint.

Z 3 stellt klar, dass Aufträge im öffentlichen Interesse – wie etwa Beauftragungen durch Bundesministerien (siehe Abs. 1 Z 2) – allfälligen Aufträgen Privater vorgehen.

Mit Z 4 soll die Einhaltung der Anforderungen für die Inhouse-Vergabe sichergestellt werden. Diese Bestimmung ist angelehnt an § 23 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.

Mit Abs. 3 werden Regelungen zur beihilfenrechtlich erforderlichen Kostenwahrheit getroffen. Durch Z 1 werden Abflüsse des wirtschaftlichen Teils der GSA an den hoheitsnahen Bereich unterbunden. Z 2 sieht ein Verbot der Quersubventionierung des wirtschaftlichen Teils aus dem hoheitsnahen Bereich vor. Z 3 verbietet darüber hinaus die Quersubventionierung zwischen Aufgaben, die mit der Leistungsvereinbarung abgegolten sind und sonstigen Beauftragungen durch den Bund. Die gemäß Z 4 vorgesehene Führung getrennter Rechnungskreise ist aus beihilfenrechtlicher Sicht erforderlich. Mit Z 5 werden Privilegierungen der GSA für die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeschlossen.

Zu Art. 1 (§ 7 – „Leistungsvereinbarungen“):

Grundsätzlich sind auf die Leistungsvereinbarungen mit der GSA die Bestimmungen des FoFinaG anzuwenden. Nach der Zweifelsregel des § 5 Abs. 2 FoFinaG sind die Leistungsvereinbarungen mit der GSA privatrechtliche Verträge. Über die Bestimmungen des FoFinaG hinaus wird – angesichts der Erfahrungen in der Praxis – mit Abs. 1 eine Wertgrenze für die Immobilienverwaltung durch den Bund vorgesehen. Unter Immobilienprojekten sind dabei Rechtsgeschäfte zu verstehen, die von der GSA im Zusammenhang mit Immobilien abgeschlossen werden oder abgeschlossen werden sollen. Immobilienprojekte, die die in der Leistungsvereinbarung vereinbarte Wertgrenze übersteigen, sind ausdrücklich in der Leistungsvereinbarung anzuführen. Dazu zählen auch die Immobilienprojekte, die vom Bund analog den Projekten gemäß § 2 Abs. 3 direkt durchgeführt oder finanziert werden. Für alle anderen Immobilienprojekte reicht die budgetäre Bedeckung in der Leistungsvereinbarung. Der letzte Satz von Abs. 1 orientiert sich an § 118b Abs. 2 UG.

Abs. 2 ist an § 9 des OeAD-Gesetzes, BGBl. I Nr. 99/2008, sowie § 3 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, angelehnt. Da in Z 2 lit. a auf „das gesamte Budget der GSA“ abstellt wird, sind vom Dreijahresprogramm auch Einnahmen umfasst, die nicht aus der Leistungsvereinbarung (§ 6 Abs. 1 Z 1 des vorgeschlagenen Entwurfes) stammen.

Zu Art. 1 (2. Abschnitt – „Befugnisse der GeoSphere Austria“):

Bei den im 2. Abschnitt vorgenommenen Befugnissen handelt es sich um hoheitliche Befugnisse, die vor allem in der zunehmenden Digitalisierung begründet sind.

In kompetenzrechtlicher Sicht stützen sich die folgenden Bestimmungen insbesondere auf die Angelegenheiten wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG). Auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, etwa im Rahmen des Kompetenztatbestandes der „Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“ kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 26.06.2020, E 248/2019) ausnahmsweise die Vollziehung unmittelbar durch eine ausgegliederte Bundesanstalt erfolgen, wenn

–      die Übertragung der Zuständigkeit auf den ausgegliederten Rechtsträger nur „in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Vorgaben“ erfolgt, dh. es darf sich nur um „einzelne Aufgaben des [jeweiligen] Kompetenztatbestandes“ handeln, wobei unter den „sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben“ insbesondere wohl die Vorgaben betreffend Beleihung und Ausgliederungen zu verstehen sind,

–      der Rechtsträger, dem die spezifischen Aufgaben übertragen werden, „unmittelbar an die Weisungen des Bundesministers“ gebunden ist,

–      der Rechtsträger nicht „‘im Bereich der Länder‘ (im geografischen Sinn des Art. 102 B‑VG) eingerichtet worden [ist]“ und

–      es darf „auch sonst keine Gefahr bestehen, dass damit das System der mittelbaren Bundesverwaltung unterlaufen würde (vgl VfSlg. 11.403/1987 mwN)“.

Diese Voraussetzungen sind angesichts

–      der im 2. Abschnitt eng umrissenen Hoheitsbefugnisse, wie etwa der Betretung zur Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4,

–      der ausdrücklichen Weisungsbindung durch § 13 Abs. 2 des vorgeschlagenen Entwurfes,

–      der Sitzbestimmung in Wien durch § 1 Abs. 2 des vorgeschlagenen Entwurfes sowie

–      der sonstigen Bestimmungen des vorgeschlagenen Entwurfes

als erfüllt anzusehen.

Zu Art. 1 (§ 9 – „Betretungsrechte“):

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 1 wird § 2 des Lagerstättengesetzes, dh. ein Betretungsrecht für die Durchforschung des Bundesgebietes nach Lagerstätten, sinngemäß übernommen. Während § 2 Abs. 1 des Lagerstättengesetzes ausdrücklich auf „Grundstücke, mit Ausnahme der verbauten“ abstellt, sieht der Einleitungssatz diese Unterscheidung nicht vor. Damit dürfen im Zuge der Aufgabenerfüllung gemäß § 4 des vorgeschlagenen Entwurfes nicht nur unbebaute, sondern auch bebaute Grundstücke betreten werden. Zur Unterscheidung von bebauten und unbebauten Grundstücken soll auf die Unterscheidung nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1995, abgestellt werden, weil es sich bei den §§ 54 f BewG 1955 um jahrzehntelang in der österreichischen Rechtsordnung etablierte Begriffe handelt.

Die Maßgabe gemäß Z 1 stellt eine Abweichung von § 2 Abs. 1 des Lagerstättengesetzes dar und ist erforderlich, um nicht nur Personen, die mit Aufgaben gemäß § 1 des Lagerstättengesetzes betraut sind, sondern alle Personen, die von der GSA mit Aufgaben gemäß § 4 des vorgeschlagenen Entwurfes betraut sind, zur Betretung von Grundstücken zu berechtigen.

Zum Untersuchungsbegriff (Z 2) darf oben auf die Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 Z 1 des vorgeschlagenen Entwurfes verwiesen werden.

Die Maßgabe in Z 3 ist erforderlich, um die Verhältnismäßigkeit der mit Betretungen verbundenen Grundrechtseingriffe sicherzustellen. Vorbild der vorgeschlagenen Bestimmung ist § 6 Abs. 4 des deutschen Geologiedatengesetzes. Aufgrund dieser Regelung sind eingriffsintensivere Arbeiten, dh. von Untersuchungen, die den Einsatz von Maschinen erfordern oder die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten, den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern mindestens vier Wochen vor Beginn der Untersuchung per Bescheid anzukündigen. Gegen solche Bescheide der GSA kann Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG erhoben werden. Bei weniger eingriffsintensiven Arbeiten auf unbebauten Grundstücken soll keine Ankündigung erforderlich sein, um eine leicht handhabbare und praxisnahe Regelung zu treffen.

Gemäß Abs. 2 soll eine so genannte Verhaltensbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B‑VG an die Verwaltungsgerichte der Länder (Art. 131 Abs. 1 B‑VG) offenstehen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

Zu Art. 1 (§ 10 – „Anzeigepflicht bei geologischen Untersuchungen“):

Geologische Untersuchungen sind

–      alle Messungen und Aufnahmen der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds, des Bodens oder des Grundwassers mit Hilfe von Schürfen, Bohrungen, Feld- oder Bohrlochmessungen und sonstigen Erkundungsmethoden wie der Fernerkundung sowie die Aufbereitung der hierbei gewonnenen Daten mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten, zum Beispiel in Form von Daten- und Gesteinssammlungen, Schichtenverzeichnissen oder grafischen Darstellungen, sowie

–      alle Analysen und Bewertungen der im Sinne des ersten Spiegelstriches gewonnenen Fachdaten, zum Beispiel in Form von Gutachten, Studien oder räumlichen Modellen des geologischen Untergrunds einschließlich Vorratsberechnungen oder in Form von Daten zu sonstigen Nutzungspotenzialen des Untersuchungsgebiets.

Der Begriff der geologischen Untersuchung lehnt sich an § 3 Abs. 2 des deutschen Geologiedatengesetzes an. Die Messungen und Aufnahmen im Sinne des ersten Spiegelstriches umfassen sämtliche allgemein geologischen, rohstoffgeologischen, ingenieurgeologischen, geophysikalischen, mineralogischen, geochemischen, bodenkundlichen, geothermischen, hydrogeologischen sowie geotechnischen Messungen und Aufnahmen. Mit der Begrenzung „auf bereits am Markt verfügbare technische Mittel“ soll die Innovationsfähigkeit und der Wettbewerbsvorteil derjenigen Unternehmen geschützt werden, die über die üblichen Aufbereitungsmethoden hinaus eigene Instrumente und Programme zur Aufbereitung entwickelt haben. Nur unwesentlich abgeänderte Aufbereitungsmethoden, im üblichen Maß der spezifischen Aufgabe angepasste Aufbereitungsmethoden oder aber Aufbereitungsmethoden, die nur dem Zweck dienen, die Übermittlungspflicht für aufbereitete Daten abzuwenden, sind als am Markt verfügbare technische Mittel anzusehen (Deutscher Bundestag, Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem Geologiedatengesetz, 19. Wahlperiode, Drucksache 19/17285, 50).

Z 1 ergänzt § 3 des Lagerstättengesetzes, indem eine Pflicht zum Anbieten vorhandener geologischer Fachdaten gegenüber der GSA vorgesehen wird. Unter Ergebnissen im Sinne der Z 1 sind

–      Daten gemäß § 2b Z 5 FOG, wie etwa geologische und meteorologische Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten sowie

–      Forschungsmaterial, wie etwa Gesteinsproben und Bohrkerne, das

        – personenbezogen im Sinne des § 2b Z 6 FOG oder

        – als sonstiges Forschungsmaterial nicht personenbezogen

        sein kann,

zu verstehen. Die Ergebnisse können aus eigenen und externen Erhebungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Meteorologie, Umweltmeteorologie, Klimatologie und Fernerkundung sowie in bereichsübergreifenden Feldern stammen. Da sowohl körperliche als auch unkörperliche Sachen unter dem Begriff der Ergebnisse zusammengefasst werden sollen, wäre der Begriff „Grundlagendaten“ nicht passend bzw. würde ohne Notwendigkeit – und entgegen den Legistischen Richtlinien (LRL 8) – vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichen. Durch den Begriff „Ergebnisse“ wird hingegen klar zum Ausdruck gebracht, was alle genannten Sachen, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um körperliche oder unkörperliche Sachen handelt, eint: sie alle sind gegenwärtig oder können zukünftig notwendige Voraussetzung für die Arbeit der GSA sein. Die Sicherung und Aufnahme von Ergebnissen kann insbesondere den Betrieb von Mess- und Monitoring-Netzen sowie sonstiger Infrastruktur zur Durchführung von Untersuchungen, wie etwa Observatorien, Bohrkernlager oder geologisch-mineralogische Sammlungen erfordern.

Die zu den Ergebnissen zählenden geologischen Fachdaten sind Daten gemäß § 2b Z 5 FOG, die in geologischen Untersuchungen mittels Messungen, Beprobungen oder Aufnahmen gewonnen worden sind (siehe oben: Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 Z 1) oder die mittels Messungen, Beprobungen oder Aufnahmen gewonnen und mit am Markt verfügbaren technischen Mitteln in vergleichbare und bewertungsfähige Daten aufbereitet worden sind, inklusive ihres Referenzmaterials, wie insbesondere Gesteinsproben und Bohrkerne, dh. Forschungsmaterial im Sinne des § 2b Z 6 FOG. Der Begriff „geologische Fachdaten“ lehnt sich an § 3 Abs. 3 Z 2 des deutschen Geologiedatengesetzes an. Geologische Fachdaten können auch personenbezogene Daten umfassen. Im Gegensatz zu diesen sind geologische Fachdaten – wie bereits eingangs ausgeführt – inhaltlich eingegrenzt und können auch Forschungsmaterial im Sinne des § 2b Z 6 FOG, dh. physische Objekte, umfassen. Geologische Fachdaten sind gemäß Z 1 und 2 der GSA anzubieten bzw. zu übermitteln. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 27 mit Geldstrafen bis zu 1 450 Euro bestraft werden. Geologische Fachdaten unterscheiden sich von Geodaten gemäß § 3 Abs. 1 GeoDIG dadurch, dass die geologischen Fachdaten im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen wurden, während unter Geodaten „alle Daten [zu verstehen sind, die] – unabhängig von ihrem Inhalt – […] einen direkten oder indirekten Bezug zur Erdoberfläche [Standort (Punkt der Erdoberfläche) oder geographischen Gebiet (flächiger Ausschnitt der Erdoberfläche)] haben“ (ErläutRV 400 BlgNR 24. GP 9).

Zu den Ergebnissen zählt auch Forschungsmaterial, dh. körperliche Sachen, die für wissenschaftliche Zwecke von Bedeutung sein können, wie insbesondere Gesteinsproben und Bohrkerne. Je nachdem, ob sich dieses Forschungsmaterial auf natürliche Personen bezieht oder nicht, handelt es sich um Forschungsmaterial gemäß § 2b Z 6 FOG bzw. sonstiges Forschungsmaterial.

Z 2 ergänzt § 5 Abs. 2 des Lagerstättengesetzes, um die Übermittlung der geologischen Fachdaten sicherzustellen. Diese Bestimmung ist gemäß § 27 des vorgeschlagenen Entwurfes sanktionsbewehrt. Die Erkundungstiefe ist in jede Richtung zu messen, also beispielsweise auch dann, wenn Bohrungen aus unterirdischen Höhlen nach oben oder seitwärts erfolgen.

Mit Z 3 wird eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung für die GSA vorgesehen, um die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den vorliegenden Bestimmungen näher regeln zu können. Die Erlassung von Verordnungen durch Beliehene ist verfassungsrechtlich besonders sensibel. Dennoch hat die Verfassung die Übertragung der Verordnungserlassung an einen Beliehenen nicht schlechthin ausgeschlossen (VfSlg. 16.995/2003). Die mangelnde Bedeutung im Sinne der lit. a ist von der GSA im Hinblick auf ihre Aufgaben gemäß § 4 sowie die verfügbaren Mittel gemäß § 6 des vorgeschlagenen Entwurfes festzustellen.

Zu Art. 1 (§ 11 – „Datenbereitstellungspflicht“):

Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist die Sicherstellung der bestmöglichen Versorgung der GSA mit Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 des vorgeschlagenen Entwurfes im Sinne der PSI-Richtlinie. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei diesen Daten auch um Auskünfte im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B‑VG (VwGH 23.10.2000, 98/17/0359). Zur Herstellung der erforderlichen Rechtssicherheit, insbesondere, dass

–      Daten auch als Auskünfte im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B‑VG anzusehen sind,

–      daher nicht nur Bundesstellen, sondern auch Landesstellen zur Bereitstellung von Daten an die GSA verpflichtet werden können und

–      gesetzliche Verschwiegenheitspflichten den Anträgen der GSA nicht entgegenstehen sollen

werden die vorliegenden Bestimmungen vorgeschlagen. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür liefert Art. 20 Abs. 4 B‑VG, der wie folgt lautet:

           (4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Die Erläuterungen (ErläutRV 39 BlgNR 17. GP 4) führen auszugsweise Folgendes aus:

        Mit der vorliegenden Regelung wird das Auskunftsrecht nach dem Bundesministeriengesetz 1986, das sich bisher durchaus bewährt hat, auf alle Organe der Verwaltung [Anm.: Hervorhebung nicht im Original] ausgedehnt.

        Angesichts des Umstandes, daß verschiedene Organe sowohl in der Bundes- als auch in der Landes- und Gemeindeverwaltung tätig werden, scheint eine für alle diese Vollzugsbereiche möglichst einheitliche Regelung des Auskunftsrechts zweckmäßig. Diese Einheitlichkeit läßt eine bundesverfassungsgesetzliche Anordnung geboten erscheinen, die in den Grundzügen ein für Bund und Länder gleiches rechtliches Regime bewirken kann. Hinsichtlich der Durchführungsregelung soll der Bundesgesetzgeber für den Bundesbereich (einschließlich der in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallenden Selbstverwaltung) zuständig sein. Durch die weitere Zuständigkeit des Bundes zur Grundsatzgesetzgebung hinsichtlich der Auskunftspflicht der Organe der Länder und Gemeinden (einschließlich der in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Selbstverwaltung) wird – unter Beachtung föderalistischer Grundsätze – die größtmögliche Einheitlichkeit der Auskunftsregelungen für die gesamte Verwaltung [Anm.: Hervorhebung nicht im Original] gewährleistet.

        …

        Ergänzend wird auf die Erläuterungen, zu dem ue. vorgelegten Entwurf eines Auskunftspflichtgesetzes und eines Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes hingewiesen. Ersterem ist insbesondere der Inhalt des Begriffs „Auskunft“ zu entnehmen.

Basierend auf den Erläuterungen zum Auskunftspflichtgesetz (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP) verwendet der Verwaltungsgerichtshof folgende Definition für den Begriff „Auskunft“ im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B‑VG:

        Was unter dem Begriff „Auskunft“ im Auskunftspflichtgesetz zu verstehen ist, wird im Gesetz selbst nicht definiert. Die EB zur Regierungsvorlage zum § 1 Auskunftspflichtgesetz (41 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XVII GP) sagen hiezu einleitend, dass der Begriff der Auskunft dem am allgemeinem Sprachgebrauch orientierten gleichnamigen Terminus des § 3 Z 5 des Bundesministeriengesetzes 1986 entspreche. (Diese Gesetzesstelle, welche durch § 5 Abs. 2 erster Satz Auskunftspflichtgesetz außer Kraft gesetzt wurde, enthielt gleichfalls keine Definition des erwähnten Begriffes.) „Auskünfte hätten Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei der Gegenstand ausschließlich solche Informationen seien, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt seien und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zwecke der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssten. ...“ Darüber hinaus – so die zitierten Erläuterungen – „bedinge schon die Verwendung des Begriffes Auskunft, dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u. dgl. verhalten ist. Aus dem Gesetz selbst ist schließlich ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen“ (Hinweis E 12.7.1989, 88/01/0212).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes fallen auch Daten – etwa gemäß § 2b Z 5 FOG – unter den Begriff der Auskunft (VwGH 23.10.2000, 98/17/0359), weil Wissenserklärungen auch Daten umfassen können und – wie bereits oben ausgeführt – Auskünfte eben Wissenserklärungen darstellen:

        Der Umstand, dass die Auskunft eine Wissenserklärung ist (und in Beantwortung des Auskunftsbegehrens keine Akteneinsicht gewährt werden muss), ändert nichts daran, dass durch eine Wissenserklärung Daten und Fakten bekanntgegeben werden können, an deren Geheimhaltung Dritte ein Interesse haben können. Dies kommt auch deutlich in § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG 1987 zum Ausdruck, wenn darin Verschwiegenheitspflichten generell als Grenze für die Erteilung von Auskünften genannt werden.

Somit besteht eine Kompetenz des Bundes

–      zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Organe des Bundes, der durch Bundesgesetzgebung geregelten Körperschaften öffentlichen Rechts und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung sowie

–      zur Grundsatzgesetzgebung hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden, der durch die Landesgesetzgebung geregelten Körperschaften öffentlichen Rechts sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung.

Da es für die faktische Handhabung personenbezogener Daten durch Behörden insofern keiner allgemeinen datenschutzrechtlichen Vollzugskompetenz, sondern lediglich einer Zuständigkeit aus einem ‚Materiengesetz‘ bedarf“ (ErläutRV 301 BlgNR 26. GP 4), dürfen – aufgrund der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Vorschriften betreffend Auskunftspflichten (VfSlg. 19.572/2011) – Verarbeitungspflichten, wie etwa einer Übermittlungspflicht von Bundes- und Landesstellen an die GSA, im vorgeschlagenen Entwurf vorgesehen werden. Bei der Auskunftspflicht „handelt es sich um eine eigenständige, von jener Materie, auf die sich das Auskunftsbegehren bezieht, unabhängige Angelegenheit, deren Vollziehung gemäß Art. 20 Abs. 4 letzter Satz B‑VG an organisatorische Kriterien anknüpft“ (VfGH 05.06.2014, B 753/2013; VfSlg. 19.572/2011). Vergleichbare, umfassende Datenbereitstellungspflichten in Bundesgesetzen, die auch Landesstellen binden, gibt es beispielsweise in § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996.

Die Auskunftspflicht gilt für die Hoheitsverwaltung ebenso wie für die Privatwirtschaftsverwaltung (ErläutRV 41 BlgNR 27. GP 3). Die verfassungsgesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Art. 20 Abs. 4 B‑VG ist ohne jedwede Beschränkung auf Auskünfte eingerichtet, von deren Inhalt die Auskunftswerberin oder der Auskunftswerber in welcher Art und Weise auch immer betroffen ist, oder die sich auf diese oder diesen beziehen (VfSlg. 12.838/1991). Auskunftswerberin ist im Fall der vorgeschlagenen Bestimmung die GSA. Sie ist von den Daten betroffen, weil sie ohne diese bestimmte Aufgaben gemäß § 4 nur eingeschränkt oder gar nicht erfüllen kann. Die Auskunftspflicht ist auch nicht zu weit gefasst, weil „das AuskunftspflichtG […] seinem Wortlaut nach eine in beide Richtungen gehende verfassungskonforme Auslegung [betreffend engere oder weitere Auskunftspflicht] zuließe“ (VfSlg. 12.847/1991).

Auf die Fristsetzungsmöglichkeit gemäß Art. 15 Abs. 6 B‑VG sowie den Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung des betreffenden Ausführungsgesetzes im Falle der Fristversäumnis wird hingewiesen.

Abs. 1 regelt die Datenbereitstellungspflicht für „Bundesstellen“, wozu neben Behörden, wie etwa der Bergbehörde, – als Körperschaften öffentlichen Rechts – ua. auch Universitäten oder das Umweltbundesamt zählen.

Die von den Organen des Bundes und Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellenden Daten dienen unter anderem der Katastrophenvermeidung und -prävention und sind daher durch die Nutzbarkeit für diese Aufgabe weitumfassend und interdisziplinär zu verstehen. Eine rasche Online-Übermittlung dieser Daten dient in der Folge auch der Versorgung von Organen des Bundes und Körperschaften öffentlichen Rechts mit schadensmindernden Warnungen, Präventionskonzepten und sonstigen Unterlagen nach dem jeweiligen Stand der technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten.

Zu den in Abs. 2 verwiesenen Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG zählen ua. Gründe der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit oder der statistischen Geheimhaltung, aber auch geistiges Eigentum Dritter oder die Eigenschaft als Logo, Wappen oder Insignie.

Im Sinne der möglichst umfassenden Digitalisierung soll die Bereitstellung der Daten gemäß Abs. 3 – soweit möglich – elektronisch erfolgen.

Zur Sicherstellung des Rechtsschutzes wird in Abs. 4 für die Verweigerung von Datenbereitstellungsbegehren der GSA die Bescheidform sowie die Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, vorgesehen. Damit ist sichergestellt, dass allfällige Verweigerung der in Abs. 1 angeführten „Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind“ rechtlich überprüfbar sind. Je nachdem, ob die Verweigerung der Datenbereitstellung im Bereich der mittelbaren oder der unmittelbaren Bundesverwaltung erfolgt, sind gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG iVm Art. 131 Abs. 1 und 2, die Verwaltungsgerichte der Länder oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Zu Abs. 5 darf auf die detaillierten Ausführungen zu den vorangehenden Absätzen verwiesen werden. Bescheide gemäß Z 7 sind vor den Verwaltungsgerichten der Länder bekämpfbar (Art. 131 Abs. 1 B‑VG).

Zu Art. 1 (3. Abschnitt – „Organisation“):

Zu Art. 1 (§ 12 – „Organe der GeoSphere Austria“):

In der Geschäftsordnung der GSA gemäß Abs. 3 ist insbesondere eine Ressortverteilung, dh. Zuständigkeitsregelung, innerhalb der Generaldirektion vorzusehen, soweit dies nicht bereits gesetzlich erfolgt ist (Z 1). Hinsichtlich der Arbeitsweise sollten Vertretungsregelungen, Abstimmungsvoraussetzungen, die Einrichtung von Ausschüssen, Minderheitenrechte oder die Anhörung von Auskunftspersonen geregelt werden (Z 2); außerdem sind Regelungen vorzusehen, die einen schlanken und kooperativen Entscheidungsfindungsprozess zwischen den Organen und insbesondere zwischen den Mitgliedern der Generaldirektion vorsehen, damit Blockaden und Pattstellungen so weit als möglich ausgeschlossen sind.

Entwürfe für die Geschäftsordnung und ihre Änderungen sind von der Generaldirektion zu erstellen (§ 13 Abs. 3 des vorgeschlagenen Entwurfes), dem Kuratorium zu beschließen (§ 14 Abs. 4 Z 4 des vorgeschlagenen Entwurfes) und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen (letzter Satz).

Mit Abs. 4 wird festgelegt, dass die Tätigkeit der Mitglieder des Kuratoriums und des wissenschaftlichen Beirats ehrenamtlich ist und bloß eine Aufwandsentschädigung gebührt, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung festzulegen ist.

Abs. 5 regelt die Vergütung von Reisekosten und Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten, die sich für alle in den Diensten der GSA stehenden Personen nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, richtet. Unter Personal der GSA sind sämtliche im 4. Abschnitt näher geregelten Personen zu verstehen.

Abs. 6 verpflichtet alle Mitglieder der Organe der GSA

–      zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Aufgaben (Z 1);

–      nach dem Vorbild des § 3d FTFG zur Vertraulichkeit, insbesondere soweit dies für ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Organe der GSA im Sinne des Punktes 8.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 erforderlich ist (Z 2);

–      zur Objektivität und Unbefangenheit im Sinne des § 7 AVG (Z 3), wobei es „genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (VwGH 11.07.2019, Ro 2019/03/0015). Der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0004; 30.06.2015, Ro 2015/03/0021).

Abs. 7 spezifiziert die Sorgfaltspflichten für die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums. Trotzdem hat diese Bestimmung rein deklarativen Charakter, da sich diese Sorgfaltspflicht bereits aus dem allgemeinen Haftpflichtrecht ergibt. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird der Vorgabe des Punktes 8.3.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 entsprochen und die Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung und des Überwachungsorganes ausdrücklich im Gesetz festgehalten. Zu den einzuhaltenden Regeln der ordnungsgemäßen und gewissenhaften Unternehmensführung zählen insbesondere:

–      die Beachtung der einschlägigen Gesetze sowie der für das Unternehmen geltenden Geschäftsordnungen,

–      die Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung,

–      die Beachtung der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflichten und der Grundsätze des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017,

–      die Nutzung der sich für die GSA bietenden Chancen und Entwicklungsmöglichkeiten sowie

–      die Minimierung von unternehmerischen Risiken im Rahmen der gegebenen Sorgfaltspflicht.

Mit Abs. 8 werden die Inkompatibilitätsbestimmungen des Präsidiums des Wissenschaftsfonds gemäß § 8a Abs. 8 und § 9b Abs. 4 FTFG im Wesentlichen übernommen.

Mit Abs. 10 werden die Abberufungstatbestände des Wissenschaftsfonds gemäß § 8b Abs. 1 und § 9c FTFG im Wesentlichen übernommen. Damit wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entsprochen, wonach eine effektive Steuerungs- und Lenkungsfunktion (VfSlg. 14.473/1996, 16.400/2001, 17.421/2004) erforderlich ist. Im Fall eines Widerrufs der Bestellung von Generaldirektorinnen oder Generaldirektoren ist unverzüglich die Möglichkeit einer Beendigung des Anstellungsvertrages zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten (Punkt 9.4.2 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017). Allfällige Abschlagszahlungen dürfen keinesfalls zwei Jahresgesamtvergütungen überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages abgelten (Punkt 9.4.3 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017). Generell sind bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, das Schadenspotential der Fehlentwicklung sowie ihr vorübergehender oder dauernder Charakter zu würdigen (OGH 17.12.2008, 6 Ob 213/07b). Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der GSA gefährden oder ihr die Beibehaltung, insbesondere als Generaldirektorin oder Generaldirektor unzumutbar machen (OGH 26.04.1990, 8 Ob 563/89). Die schwere Pflichtverletzung setzt grobes Verschulden voraus (OGH 17.12.2008, 6 Ob 213/07b). Mit dem letzten Satz wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 130 Abs. 2 B‑VG begründet. Eine Zustimmung der Länder ist nicht erforderlich, weil es sich bei der Abberufung um Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, handelt (siehe näher dazu: oben Erläuterungen zum 2. Abschnitt).

Zu Art. 1 (§ 13 – „Generaldirektion“):

Mit Abs. 1 wird eine aus einer wissenschaftlichen Generaldirektorin oder einem wissenschaftlichen Generaldirektor sowie einer kaufmännischen Generaldirektorin oder einem kaufmännischen Generaldirektor bestehende Generaldirektion für die GSA vorgesehen. Deren Arbeitsverträge sind von der GSA abzuschließen, die dabei gemäß § 14 Abs. 4 des vorgeschlagenen Entwurfes in Verbindung mit § 30l Abs. 1 des GmbH-Gesetzes vom Kuratorium vertreten wird. Das Kuratorium ist in Betrauung und Abberufung einzubinden, um die Qualität der entsprechenden Personalentscheidungen sicherzustellen.

Durch die Klarstellung in Abs. 2, dass sich die Rechtsstellung der Generaldirektorinnen und Generaldirektoren aus der Rechtsstellung der Geschäftsführung gemäß dem GmbH-Gesetz ergibt, ist insbesondere auch die Judikatur über die Abberufung der GmbH-Geschäftsführung auch für die Abberufung der Generaldirektorinnen und Generaldirektoren der GSA einschlägig.

Abs. 3 regelt die Aufgaben der Generaldirektion näher. Bei der Erstellung der Geschäftsordnung (Z 2) könnte folgende Ressortverteilung innerhalb der Generaldirektion vorgesehen werden:

 

Angelegenheit

Zuständigkeit

Dirimierungsrecht

wissenschaftliche Strategie

wissenschaftliche GD

 

Sicherstellung der wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit

wissenschaftliche GD

 

Erteilung von Prokura an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für wissenschaftliche Projekte

wissenschaftliche GD

 

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

kaufmännische GD

 

Einberufung des Kuratoriums

kaufmännische GD

 

Information des Kuratoriums

kaufmännische GD

 

Corporate-Governance-Bericht

kaufmännische GD

 

Erteilung von Prokura an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter für organisatorische Projekte

kaufmännische GD

 

sonstige Infrastruktur

gemeinsam

wissenschaftliche GD

zentrale IT-Infrastruktur (§ 4 Abs. 2 Z 2 des vorgeschlagenen Entwurfes)

gemeinsam

kaufmännische GD

Vorlage der Strategie-Dokumente gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 des vorgeschlagenen Entwurfes

gemeinsam

wissenschaftliche GD

gesetzeskonforme Ausübung von Hoheitsrechte

gemeinsam

wissenschaftliche GD

Öffentlichkeitsarbeit außer gegenüber öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft

gemeinsam

wissenschaftliche GD

Öffentlichkeitsarbeit nur gegenüber öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft, Medien und Gesellschaft

gemeinsam

kaufmännische GD

Einstellung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern

gemeinsam

kaufmännische GD

Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung

gemeinsam

kaufmännische GD

Verhandlung von Kollektivverträgen

gemeinsam

kaufmännische GD

Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums

gemeinsam

kaufmännische GD

weitere Aufgaben gemäß Geschäftsordnung

gemeinsam

wissenschaftliche GD

sonstige Aufgaben

gemeinsam

kaufmännische GD

 

Zur Verhinderung negativer Kompetenzkonflikte soll mit Z 3 – in Anlehnung an § 9 Abs. 3 Z 1 des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017, in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 – eine subsidiäre Zuständigkeit der Generaldirektion vorgesehen werden.

Zu Art. 1 (§ 14 – „Kuratorium“):

Mit Abs. 1 wird die Zusammensetzung des Kuratoriums als Fachaufsichtsorgan geregelt. Um eindeutige Entscheidungen zu ermöglichen, ist eine ungerade Zahl an Mitgliedern vorgesehen. Fachliche Berufserfahrung im Sinne der Z 1 lit. c kann insbesondere an einer wissenschaftlichen Einrichtung (§ 2b Z 12 FOG), die im Aufgabenbereich der GSA (§ 4 des vorgeschlagenen Entwurfes) tätig ist, erworben werden.

Mit Abs. 2 wird in Anlehnung an Punkt 11.2.1.6 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 eine 4-jährige „Cool Off“-Phase vorgesehen, um Interessenkonflikte, insbesondere dadurch, dass ehemalige Leiterinnen und Leiter der GSA ihre eigenen Handlungen prüfen müssen, zu vermeiden.

Abs. 3 soll Rechtssicherheit in Bezug auf die Präsens- und Konsensquoren des Kuratoriums geben und orientiert sich an § 8 Abs. 4 ISBG.

Abs. 4 regelt die Aufgaben des Kuratoriums, die sich grundsätzlich an den Aufgaben eines GmbH-Aufsichtsrates orientieren.

Mit dem Verweis auf die „Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG“ werden folgende Bestimmungen übernommen:

–      § 30j Abs. 1 GmbHG, wonach die wichtigste Aufgabe des Kuratoriums in der Aufsicht über die GSA besteht, die insbesondere die Überwachung der Einhaltung der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7 des vorgeschlagenen Entwurfes) sowie des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a des vorgeschlagenen Entwurfes) zu umfassen hat. Damit wird auch Kapitel 11.1.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 über die Grundsätze der Überwachungstätigkeit umgesetzt, wonach das Überwachungsorgan die Geschäftsleitung bei der Führung des Unternehmens regelmäßig zu überwachen und in grundsätzlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu beraten hat.

–      § 30j Abs. 5 Z 1 GmbHG, wonach Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 2 GmbHG, wonach Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen; in der Systematik des vorliegenden Entwurfes ist diese Bestimmung als interne Vorab-Kontrollbestimmung zu sehen, da gemäß § 7 Abs. 1 sowieso für bestimmte Immobiliengeschäfte der GSA eine Pflicht zur Einholung der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung besteht.

–      § 30j Abs. 5 Z 3 GmbHG, wonach Errichtung und Schließung von Regional- und Zweigstellen der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen (§ 30j Abs. 5 Z 3 GmbHG spricht nicht von Regionalstellen sondern Zweigniederlassungen).

–      § 30j Abs. 5 Z 4 GmbHG, wonach Entscheidungen über Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 5 GmbHG, wonach die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 6 GmbHG, wonach die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

–      § 30j Abs. 5 Z 7 GmbHG, wonach die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten, der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen. Bei der GSA ist dies kaum denkbar, weil die Aufgaben gesetzlich in § 4 des vorgeschlagenen Entwurfes festgelegt sind.

–      § 30j Abs. 5 Z 8 GmbHG, wonach die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, die Zustimmung des Kuratoriums erfordert.

–      § 30j Abs. 5 Z 9 GmbHG, wonach die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an die Generaldirektion und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 AktG, der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

–      § 30j Abs. 5 Z 10 GmbHG, wonach der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Kuratoriums, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Kuratorium gegenüber der GSA oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Kuratoriums ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Dass die GSA Tochterunternehmen gründen darf, ergibt sich aus ihrer Vollrechtsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 1 des vorgeschlagenen Entwurfes.

–      § 30j Abs. 5 Z 11 GmbHG, wonach die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 AktG) in der GSA innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den, den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden, Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist, der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

–      § 30l Abs. 1 GmbHG, wonach das Kuratorium befugt ist, die GSA bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit der Generaldirektion zu vertreten und gegen diese durch Beschluss des Kuratoriums beschlossene Rechtsstreitigkeiten zu führen.

–      § 30l Abs. 2 GmbHG, wonach das Kuratorium gegen die Generaldirektion die vom Kuratorium beschlossenen Rechtsstreitigkeiten zu führen hat, wenn das Kuratorium nicht besondere Vertreterinnen und Vertreter gewählt hat.

Zu den sinngemäß von § 30j Abs. 5 Z 1 und 2 GmbHG übernommenen Geschäften kann die Geschäftsordnung Wertgrenzen festsetzen, zu den sinngemäß von den in § 30j Abs. 5 Z 4, 5 und 6 GmbHG übernommenen Geschäften hat die Geschäftsordnung Wertgrenzen festzusetzen. Dies ergibt sich aus der Maßgabe im Einleitungssatz, wonach „an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt“.

Mit Z 1 werden die zustimmungspflichten Geschäfte gemäß § 30j Abs. 5 GmbHG erweitert. Lit. a sieht die Zustimmung des Kuratoriums zum Abschluss von Kollektivverträgen vor. In lit. b wird dies für Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 lit. b festgelegte Wertgrenze übersteigt, vorgesehen.

In den in Z 2 vorgesehenen Fällen ist die Genehmigung des Kuratoriums erforderlich:

Lit. a sieht die Genehmigung des Kuratoriums für Entwürfe zu strategischen Dokumenten der GSA, dh. Leistungsvereinbarungen sowie Dreijahresprogrammen (§ 7 des vorgeschlagenen Entwurfes) vor. Lit. b sieht die Genehmigung des Kuratoriums für den Rechnungsabschluss (§ 8 Abs. 4 des vorgeschlagenen Entwurfes) vor. Lit. c soll eine Flexibilisierung bei der Projektabwicklung ermöglichen und gleichzeitig durch die Genehmigungspflicht den Überblick beim Kuratorium wahren. Da die heutigen teilrechtsfähigen Einrichtungen an vielen Projekten teilnehmen, an denen ihr Anteil oft unter 10 000 Euro liegt, ist für die Wertgrenze festzuhalten, dass diese nur für den Anteil der GSA am Projekt zu berechnen ist.

Gemäß Z 4 sind die Geschäftsordnung und allfällige Änderungen vom Kuratorium zu beschließen.

In Anlehnung an die Bestimmungen zu den Ausschüssen nach dem GmbHG soll auch das Kuratorium der GSA gemäß Z 8 Ausschüsse einrichten dürfen, die es je nach Bedarf festlegen darf. Damit soll insbesondere die Kooperation zwischen Bund und Ländern, etwa im Klimawesen, im Rahmen der Aufsicht über die GSA institutionalisiert werden. Um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, sind einerseits Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen festzulegen (lit. a). Andererseits hat ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender (lit. b) für die nötige Verbindung und den erforderlichen Informationsfluss (lit. c) zwischen dem Kuratorium und dem Ausschuss zu sorgen. Mit dieser Möglichkeit zur Einrichtung von Ausschüssen wird gleichzeitig Punkt 11.4.1 des Bundes Public Corporate Governance Kodex 2017 entsprochen.

Zu Art. 1 (§ 15 – „Wissenschaftlicher Beirat“):

Zur wissenschaftlich-fachlichen Qualitätssicherung soll an der GSA ein Wissenschaftlicher Beirat (Abs. 1) eingerichtet werden. Die in Z 3 vorgeschriebene Eigenschaft, einer ausländischen Forschungseinrichtung anzugehören, soll den wissenschaftlichen Charakter dieses Gremiums betonen. Um jüngeren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern den Zugang zum Wissenschaftlichen Beirat nicht zu verwehren, ist eine bestimmte Qualifikation, wie etwa eine Habilitation, nicht Voraussetzung. Ein Wegfall der Zugehörigkeit zur Forschungseinrichtung (Z 3) nach Bestellung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister schadet nicht.

Gemäß Abs. 2 ist die wichtigste Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates die Beratung der Generaldirektion (Z 1).

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist es erforderlich, dass der Wissenschaftliche Beirat Einsicht in die relevanten Unterlagen der GSA hat (Abs. 4). Die Unterlagen des Betriebsrates sowie die Personalakten werden keinesfalls relevant für den Wissenschaftlichen Beirat sein.

Zu Art. 1 (4. Abschnitt – „Personalrecht“):

Zu Art. 1 (§ 16 – „Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag“):

Mit. Abs. 1 soll die Kollektivvertragsfähigkeit der GSA jedenfalls klargestellt werden. Weiters wird festgelegt, dass die GSA in ihrer Gesamtheit, dh. insbesondere inklusive der Regionalstellen, einen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG bildet.

Mit Abs. 2 wird vorgesehen, dass alle (neuen) Arbeitsverhältnisse zur GSA privatrechtlicher Natur sind und insbesondere nicht auf dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 oder dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, beruhen sollen.

Aufgrund ihrer Vorbildfunktion, die eine Anstalt öffentlichen Rechts, wie die GSA, hat, sollen gemäß Abs. 3 die – im Vergleich zum Gleichbehandlungsgesetz der „Privatwirtschaft“ – arbeitnehmerfreundlicheren Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, einheitlich für die GSA übernommen werden.

Zu Art. 1 (§ 17 – „Ausschreibung und Aufnahmen“):

Mit Abs. 1 wird insbesondere aus Gründen der Sachlichkeit, Transparenz sowie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Verwendung öffentlicher Mittel – ausnahmslos – eine öffentliche Ausschreibung für offene Stellen bei der GSA vorgesehen. Ausschreibungen haben schriftlich zu erfolgen und sind auch ausschließlich elektronisch via Internet zulässig.

Zu Art. 1 (§ 18 – „Amt der GeoSphere Austria“):

Um der GSA die verfassungsrechtlich größtmögliche Autonomie zukommen zu lassen, soll die Dienstaufsicht durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor erfolgen.

Zu Art. 1 (§ 19 – „Beamtinnen und Beamte“):

Die vorgeschlagene Bestimmung lehnt sich – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage der Ausgliederung einer überwiegend wissenschaftlich tätigen Organisationseinheit des Bundes – an § 125 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, an.

Die in einem provisorischen oder definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten werden der GSA zur dauernden Dienstleistung zugeteilt (Abs. 1). Im Rahmen ihres bestehenden Beamtendienstverhältnisses muss auch weiterhin die Möglichkeit qualifizierter Verwendungsänderungen, wie insbesondere eines Aufstiegs in eine höhere Funktions- oder Verwendungsgruppe, bestehen.

Die Beamtinnen und Beamten haben die Möglichkeit (Abs. 2) innerhalb von drei Jahren freiwillig in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu wechseln.

Abs. 5 bezieht sich wie alle in Frage kommenden Bestimmungen dieses Entwurfes nur auf Bundesbedienstete. Dh. eine Änderung der Pensionsbeiträge durch die Bundesländer hat keinerlei Auswirkungen nach dieser Bestimmung.

Zu Art. 1 (§ 20 – „Vertragsbedienstete“):

Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an § 126 UG aufgenommen.

Zu Art. 1 (§ 21 – „Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten“):

Diese Bestimmung orientiert sich an § 130 UG.

Zu Art. 1 (§ 24 – „Interessenvertretung und Betriebsvereinbarungen“):

Diese Bestimmung orientiert sich an § 135 UG.

Mit Abs. 6 soll klargestellt werden, dass die bisherigen Betriebsvereinbarungen mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten, weil diese Betriebsvereinbarungen historisch und vor allem in den zusammenzulegenden Institutionen unterschiedlich gewachsen sind, sodass es durch die Zusammenlegung der GBA und ZAMG zu unsachlichen Ungleichbehandlungen und schwer administrierbaren Regelungen käme.

Falls eine Einigung über die einheitliche Anwendung der Betriebsvereinbarungen im Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2023 nicht erzielt werden kann, soll gemäß Abs. 7 die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG eine Entscheidung treffen.

Zu Art. 1 (§ 26 – „Sonstiges“):

Mit Abs. 1 soll klargestellt werden, dass die GeoSphere Austria nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 unterliegt.

Mit Abs. 2 letztem Satz wird eine echte Umsatzsteuerbefreiung vorgesehen, die

–      aus beihilfenrechtlichen Gründen nicht für den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes gilt und

–      ihre unionsrechtliche Grundlage in der Befreiung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006, S. 1 findet.

Zu Art. 1 (5. Abschnitt – „Schlussbestimmungen“):

Zu Art. 1 (§ 28 – „Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Um eine möglichst reibungslose Zusammenlegung der GBA und ZAMG in der GSA mit 1. Jänner 2023 zu ermöglichen, müssen die vorgeschlagenen Bestimmungen bereits vorher in Kraft treten und insbesondere die „provisorische Generaldirektion“, d.h. entweder die aktuellen, wissenschaftlichen Leiterinnen und Leitern der GBA und ZAMG oder die neu bestellte Generaldirektion (§ 29 Abs. 4 des vorgeschlagenen Entwurfes), die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Zu Art. 1 (§ 29 – „Übergangsbestimmungen“):

Abs. 1 sieht eine Übergangsbestimmung zur Finanzierung der GSA (§ 6 des vorgeschlagenen Entwurfes) vor. Demnach sollen die bisher in Geltung stehenden Planungsdokumente bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung sinngemäß weitergelten. Diese erste Leistungsvereinbarungsperiode soll erst mit dem Jahr 2024 beginnen, weil die Umstellung auf die Systematik des Forschungsfinanzierungsgesetzes mit entsprechendem Aufwand verbunden ist.

Abs. 2 sieht eine Übergangsbestimmung zu § 7 des vorgeschlagenen Entwurfes vor, wonach die GSA ein interimistisches Arbeitsprogramm vorzulegen hat.

Abs. 3 sieht eine Übergangsbestimmung zu § 8 des vorgeschlagenen Entwurfes vor.

Abs. 4 sieht eine Übergangsbestimmung zu § 13 des vorgeschlagenen Entwurfes vor, womit für die Zeit bis zur ersten Betrauung einer Generaldirektion die aktuellen, wissenschaftlichen Leiterinnen und Leitern der GBA und ZAMG als „provisorische“ Generaldirektion der zukünftigen GSA fungieren sollen. Im Sinne eines erfolgreichen Change-Prozesses und eines nahtlosen Zusammenwachsens der GBA und ZAMG müssen nicht nur die Führungsteams beider Institutionen gleichberechtigt an der Errichtung der zukünftigen GSA mitwirken, sondern muss – in Anlehnung an § 18 Abs. 2 GmbHG – auch Gesamtvertretung bestehen. Diese lex specialis – im Vergleich zu § 13 Abs. 4 des vorgeschlagenen Entwurfes – gilt auch wenn die neue Generaldirektion vor dem 1. Jänner 2023 betraut, d.h. als „provisorische“ Generaldirektion, tätig werden sollte.

Errichtung im Sinne des Abs. 5 ist weit zu verstehen und umfasst insbesondere

–      die Vorbereitung der zukünftigen Leistungsvereinbarung, des zukünftigen Arbeitsprogrammes sowie des zukünftigen Dreijahresprogrammes zwischen GBA und ZAMG,

–      die Schaffung von Synergien zwischen GBA und ZAMG,

–      die koordinierte inhaltliche Zusammenarbeit zwischen GBA und ZAMG hinsichtlich bestehender sowie zukünftiger Projekte sowie

–      die Koordination zwischen der GBA und ZAMG in allen anderen Angelegenheiten, wie insbesondere in Angelegenheiten des Personalwesens.

Abs. 10 orientiert sich an § 129 UG.

Zu Artikel 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 5 – „Ausnahmen von der Vollversicherung“):

Mit den Änderungen zu Abs. 1 Z 17 und 18 wird ein redaktionelles Versehen der Novelle, BGBl. I Nr. 20/2019, behoben, womit die Z 17 ein zweites Mal vergeben wurde.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA im Sinne der Z 19 sind

–      nach Inkrafttreten des GSA-Gesetzes angestellte Personen (Art. 1 § 16 Abs. 2),

–      bisher als Vertragsbedienstete an der GBA oder ZAMG tätige Personen (Art. 1 § 20 Abs. 1) sowie

–      bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angestellte Personen (Art. 1 § 22).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 7 – „Teilversicherung von im § 4 genannten Personen“):

Mit dem ersten Satzteil werden Redaktionsversehen des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, betreffend die Bezeichnung von Literae und Subliterae behoben.

Mit dem zweiten Satzteil werden die legistischen Verweise entsprechend angepasst.

Mit dem dritten Satzteil wird in Z 4 eine neue lit. p eingefügt, die die Teilversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA in der Pensionsversicherung vorsieht. Diese Lösung orientiert sich an der Vorgangsweise für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universitäten (siehe § 7 Abs. 4 lit. e). Eine Ausnahme von der Teilversicherung für Beamtinnen und Beamte der GSA (Art. 1 § 19) ist nicht erforderlich, da diese gemäß § 1 Abs. 9 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965 sowie mangels entgegenstehender gesetzlicher Regelung, ohnehin nicht der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 53a – „Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen“):

Abs. 3a wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 71/2005, eingefügt und ist am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Zum Kundmachungsdatum des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005 – dem 5. Juli 2005 – hatte § 7 Z 4 die Literae a bis e. Der Verweis in Abs. 3a auf § 7 Z 4 lit. a bis e in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2005 bezog sich somit auf sämtliche Literae des § 7 Z 4. Durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz wurden die Literae f bis o dem § 7 Z 4 angefügt, diese aber nicht in den Verweis in Abs. 3a aufgenommen. Da keine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung der in § 7 Z 4 lit. a bis e einerseits sowie der in § 7 Z 4 lit. f bis o andererseits angeführten Fälle erkennbar ist und insbesondere auch nicht den Materialien zum Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (ErläutRV 329 BlgNR 26. GP 10 bzw. AB 413 BlgNR 26. GP 6 f) entnommen werden kann und die Stammfassung des Abs. 3a sämtliche Fälle des § 7 Z 4 gleichbehandelt hat, soll diese Gleichbehandlung nun nachgeholt und auch für den – mit dem vorgeschlagenen Entwurf vorgesehenen – neuen Fall der Teilversicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA in der Pensionsversicherung (§ 7 Z 4 lit. p) vorgesehen werden. Die einfachste Lösung zur Gleichbehandlung aller Fälle – dh. Literae – von § 7 Z 4 ist der Entfall des Verweises auf sämtliche Literae.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Zu Art. 3 Z 1 bis 3 (§ 1 – „Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung“):

Mit der zu Abs. 1 Z 18 vorgeschlagenen Änderung soll die Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug (ErläutRV 2246 BlgNR 24. GP 7) auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA (siehe oben: Erläuterungen zu § 5 Abs. 1 Z 19 ASVG) vorgesehen werden.

Mit der neu vorgeschlagenen Z 39 soll vorgesehen werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA nach den Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes kranken- bzw. unfallversichert sind.

Zu Art. 3 Z 4 (§ 2 – „Ausnahmen von der Krankenversicherung“):

Mit der Aufnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA in Abs. 1 Z 5 wird klargestellt, dass bei Unterschreiten der Geringfügigkeitsgrenze keine Krankenversicherung besteht.

Zu Art. 3 Z 5 (§ 5 – „Beginn der Versicherung“):

Der Stichtag zur Unterscheidung zwischen Vertragsbediensteten neu und Vertragsbediensteten alt, der mit dem Vertragsbedienstetenreformgesetz, BGBl. I Nr. 10/1999, in § 1 Abs. 1 Z 17 lit. a sublit. aa mit 1. Jänner 1999 festgesetzt wurde, ist auch für den Beginn der Versicherung maßgeblich. Da die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist, nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert sind, die Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist, hingegen nach dem B-KUVG pflichtversichert sind (ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP 33), lassen sich – in weiterer Unterteilung der Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbegriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 19 ASVG (siehe oben Erläuterungen zu § 5 ASVG) – folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA unterscheiden:

–      nach Inkrafttreten des GSA-Gesetzes angestellte Personen (Art. 1 § 16 Abs. 2; „Angestellte neu“),

–      bisher als Vertragsbedienstete an der GBA oder ZAMG tätige Personen (Art. 1 § 20 Abs. 1), deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist („Vertragsbedienstete alt“),

–      bisher als Vertragsbedienstete an der GBA oder ZAMG tätige Personen (Art. 1 § 20 Abs. 1), deren Dienstverhältnis nach dem 1. Jänner 1999 begründet worden ist („Vertragsbedienstete neu“) sowie

–      bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angestellte Personen (Art. 1 § 22; „TRF-Angestellte“).

Die neu eingefügte Z 8a soll diesen unterschiedlichen Stichtagen wie folgt Rechnung tragen:

Da ihr Arbeitsverhältnis zur GSA erst nach Inkrafttreten des GSA-Gesetzes begründet wird, beginnt das Versicherungsverhältnis für „Angestellte neu“ erst zukünftig mit dem Tag ihrer Anstellung (lit. a).

Da sie bisher nicht im B-KUVG pflichtversichert waren, beginnt das Versicherungsverhältnis für „TRF-Angestellte“ und „Vertragsbedienstete alt“ mit Inkrafttreten des GSA-Gesetzes, dh. mit 1. Jänner 2023 (lit. b).

Da sie schon bisher im B-KUVG pflichtversichert waren, hat das Versicherungsverhältnis für „Vertragsbedienstete neu“ bereits mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis begonnen (lit. c).

Zu Art. 3 Z 6 (§ 6 – „Ende der Versicherung“):

Mit der Änderung zu Abs. 1 Z 1 wird – in Anlehnung an die Arbeitsverhältnisse zu Universitäten (§ 1 Abs. 1 Z 21) – klargestellt, dass die Versicherung mit dem Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur GSA endet.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 7a – „Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung“):

In Anlehnung an die Arbeitsverhältnisse zu Universitäten (§ 1 Abs. 1 Z 21) umfasst die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gemäß Abs. 2 Z 1 die Krankenversicherung nach dem B-KUVG und die Pensionsversicherung nach dem ASVG.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 13 – „Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung“):

Mit der vorgeschlagenen Z 8 wird die GSA als Dienstgeber im Sinne des B-KUVG definiert.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 19 – „Beitragsgrundlage“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 7 wird das Entgelt gemäß § 49 ASVG der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung festgelegt.

Zu Art. 3 Z 10 (§ 26 – „Beitragsgrundlage“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung zu Abs. 1 Z 4 wird das Entgelt gemäß § 49 ASVG der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA als Beitragsgrundlage für die Unfallversicherung festgelegt.

Zu Art. 3 Z 11 (Erster Teil Abschnitt VI):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 30a – „Anwendung von Bestimmungen der Abschnitte II, IV und V des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen einerseits der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen und andererseits die Verweisungen leichter lesbar gestaltet werden.

Zu Art. 3 Z 13 (Zweiter Teil Abschnitt II 3. Unterabschnitt):

Mit der vorgeschlagenen Änderung zur Überschrift wird nicht nur ein Redaktionsversehen des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes, das in Art. 4 Z 70 den zu ersetzenden Ausdruck mit „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 24“ statt mit „§ 1 Abs. 1 Z 17 bis 23“ bezeichnete, behoben, sondern auch der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 84 – „Anwendung von Bestimmungen des Abschnittes VI des Ersten Teiles und des Zweiten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 93 – „Bemessungsgrundlage“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der zu § 1 Abs. 1 vorgeschlagenen Einfügung der Z 39 zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA Rechnung getragen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Forschungsfinanzierungsgesetzes):

Durch die Aufnahme der GSA als zentrale Forschungseinrichtung in § 3 Abs. 1 FoFinaG, erfolgt die Unterstellung der GSA unter das Forschungsfinanzierungsgesetz.

Zu Artikel 5 (Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 4 und 5 (§ 2c – „Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen“):

In Abs. 1 sind wissenschaftliche Einrichtungen angeführt, die hinsichtlich des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen privilegiert sind. Die GBA und ZAMG sind aus dieser Liste zu streichen, gleichzeitig ist die GSA neu aufzunehmen.

Zu Art. 5 Z 7 bis 10 (§ 31a – „Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen“):

Eine Aufhebung des § 31a wurde im Zuge der Novellierung geprüft, konnte aber nicht durchgeführt werden, weil mit dem Heeresgeschichtlichen Museum jedenfalls noch ein Bundesmuseum, eingerichtet als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, ua. auf dieser Rechtsgrundlage besteht.

Zu Art. 5 Z 11 (§ 38 – „Inkraft- und Außerkrafttreten“):

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen behoben.