Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz und das AMA-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007

Das Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

           1. eine effiziente und effektive Durchführung und Abwicklung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich sicherzustellen, dabei den in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. Nr. C 290/1 vom 30.11.2009, S.1 aufgeführten Zielen, den Interessen des Verbraucherschutzes und den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere Rechnung zu tragen. Insbesondere sind im Rahmen des Konsumentenschutzes die gesicherte Information und Transparenz, sowie der Schutz vor Täuschung und Wettbewerbsverletzungen, die Förderung der Tiergesundheit und der Schutz vor übertragbaren Krankheiten und Gentechnikfreiheit bei Lebensmitteln einzubeziehen. Im Bereich des Tierschutzes ist besonders Augenmerk darauf zu legen, dass tierfreundliche Haltungsformen zu unterstützen sind;

           2. die im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 für die gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellten Mittel umfassend auszuschöpfen,

           3. den Rechtsrahmen für den Strategieplan für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP-Strategieplan), die Ziele und Grundsätze, denen die zu ergreifenden Fördermaßnahmen entsprechen, und die Grundsätze und Bestandteile betreffend Abwicklung, Verwaltung und Kontrolle in Durchführung der

               a) Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1 und

               b) Verordnung (EU) 2021/2116

festzulegen.

(2) Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts Anderes festgelegt ist, werden auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnungen durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlassen.“

3. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des AEUV angeführten Erzeugnisse, sonstige Handelsregelungen sowie Regelungen zu Direktzahlungen einschließlich der horizontalen Regelungen betreffend Verwaltung und Kontrolle, landwirtschaftliche Betriebsberatung, Konditionalität und soziale Konditionalität.“

4. § 3 Abs. 4 entfällt.

5. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Abs. 2 zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.“

6. § 6 Abs. 4 und 5 lautet:

„(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.

(5) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.“

7. Nach dem 1. Abschnitt wird folgender 1a. Abschnitt eingefügt:

„1a. Abschnitt

Vorgaben für den GAP-Strategieplan

Strategische Ausrichtung und Evaluierung

§ 6a. (1) Alle Fördermaßnahmen im GAP-Strategieplan müssen einen Beitrag zu einem oder mehreren spezifischen Zielen gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie zu den Querschnittszielen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.

(2) Die im GAP-Strategieplan festgelegten Fördermaßnahmen müssen darauf ausgerichtet sein, die nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft und Ernährung sowie im ländlichen Raum weiter zu verbessern, Dabei soll insbesondere auf folgende Ziele fokussiert werden:

           1. Gewährleistung der Ernährungssicherheit und hoher Lebensmittelqualität,

           2. Sicherstellung der Nachhaltigkeit und Multifunktionalität der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung,

           3. Schutz der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Wasser und Luft, Stärkung der Rolle der Landwirtschaft in Hinblick auf Umweltschutzaspekte, insbesondere hinsichtlich dem Leisten von Beiträgen zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben und Strategien,

           4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel durch standortangepasste land- und forstwirtschaftliche Produktion und darüber hinausgehende Fördermaßnahmen, auch im Zusammenhang mit dem Klimaschutzgesetz,

           5. Schutz und Stärkung der Biodiversität in der Agrarlandschaft durch Fördermaßnahmen,

           6. Stärkung des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Tierwohls in der Landwirtschaft,

           7. Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen sowie Unterstützung der landwirtschaftlichen Einkommen,

           8. Fortführung der Land- und Forstwirtschaft in den Berg- und sonstigen benachteiligten Gebieten durch gezielte Abgeltung von Erschwernissen und Berücksichtigung der Tierhaltung und

           9. Stärkung der sozio-ökonomischen Vitalität und Nachhaltigkeit, der Geschlechtergerechtigkeit und der Wertschöpfung im ländlichen Raum.

Die quantifizierten Zielwerte für die relevanten Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 werden im GAP-Strategieplan festgelegt.

(3) Die zu setzenden Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans werden unter Beachtung folgender Grundsätze erarbeitet:

           1. ökologische Ausrichtung der landwirtschaftlichen Produktion sowie Leistung maßgeblicher Beiträge zum Ressourcen-, Biodiversitäts- und Klimaschutz

           2. Vermeidung erheblicher negativer Umweltauswirkungen und Stärkung des Tierwohls bei Investitionen sowie

           3. Einkommenswirksamkeit für die Land- und Forstwirtschaft und Stärkung der Landwirtschaft in der Wertschöpfungskette.

(4) Für die begleitende Evaluierung des GAP-Strategieplans ist ein Evaluierungsplan zu erstellen.

(5) Die im jährlichen Leistungsbericht gemäß Art. 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 darzulegende Zielwerterreichung ist nach der Befassung des Begleitausschusses gemäß Art. 124 Abs. 4 lit. b Verordnung (EU) 2021/2115 auf der Internetseite des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Ebenso werden die auf Basis des Evaluierungsplans gemäß Art. 140 Abs. 4 Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten Evaluierungen einschließlich allfälliger Teilstudien auf der Internetseite veröffentlicht. Eine zusammenfassende Darstellung der Evaluierungen einschließlich der Wirkungsziele wird dem Nationalrat ab dem Jahr 2025 jährlich vor dem 30. September vorgelegt.

(6) Die erhöhte Umweltambition der Verwendung von mindestens 40% der gesamten GAP für Umwelt- und Klimaziele ist jedenfalls zu erfüllen. Die Umweltambition der ersten Säule ist im GAP-Strategieplan gegenüber der bisherigen Umsetzung zu stärken. Dies erfolgt sowohl durch die Festlegung von weitergehenden Umweltanforderungen im Rahmen der Konditionalität gemäß den Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch über die Umsetzung von Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl in Übereinstimmung mit Art. 31 der Verordnung (EU) 2021/2115. In der zweiten Säule sind die finanziellen Mittel für das Agrarumweltprogramm und die Förderung der biologischen Landwirtschaft gegenüber der Umsetzung der Periode 2014 bis 2020 zu erhöhen.

Organisation

§ 6b. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist

                1. zuständige Behörde gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2021/2116,

                2. Verwaltungsbehörde gemäß Art. 123 der Verordnung (EU) 2021/2115 und

                3. bescheinigende Stelle gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2116.

(2) Die Personen, die in den in § 6 Abs. 1 und in Abs. 1 angeführten Stellen tätig sind, haben im Rahmen ihrer Tätigkeit die Entstehung von Interessenkonflikten im Sinne des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, ABl. L 193 vom 18.7.2018 S 1, zu vermeiden.

(3) Der Begleitausschuss gemäß Art. 124 der Verordnung (EU) 2021/2115 besteht aus

           1. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

           2. fünf Personen in Vertretung der Interventionskategorien von Seiten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,

           3. einer Person in Vertretung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,

           4. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

           5. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           6. einer Person in Vertretung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           7. je einer Person in Vertretung der für die Programmumsetzung eingerichteten programmverantwortlichen Landesstellen,

           8. einer Person in Vertretung der in den Bundesländern für Naturschutz zuständigen Stellen,

           9. einer Person in Vertretung des Bundesministers für Finanzen,

        10. einer Person in Vertretung der Bundesministerin für Frauen, Familie und Jugend,

        11. einer Person in Vertretung der für Gleichbehandlungsfragen zuständigen Bundessstelle,

        12. je einer Person in Vertretung der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

        13. je einer Person in Vertretung von zwei mit Umweltfragen befassten bundesweiten Dachorganisation,

        14. einer Person in Vertretung des Österreichischen Landarbeiterkammertages,

        15. je einer Person in Vertretung des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes,

        16. zwei Personen in Vertretung der Zahlstelle,

        17. einer Person in Vertretung eines Dachverbandes für biologischen Landbau,

        18. einer Person in Vertretung eines Verbandes für Berg- und Kleinbäuerinnen,

        19. einer Person in Vertretung der Land- und Forstbetriebe Österreich,

        20. vier Personen in Vertretung von tierischen und pflanzlichen Produktionsverbänden einschließlich Sonderkulturen,

        21. einer Person in Vertretung eines forstlichen Verbandes,

        22. einer Person in Vertretung der Almwirtschaft,

        23. je einer Person in Vertretung für Fragen der Chancengleichheit von Frauen, von Jugendlichen und von Menschen mit Behinderung aus dem Nicht-Regierungsbereich,

        24. einer Person in Vertretung der lokalen Aktionsgruppen,

        25. einer Person in Vertretung der Nationalparke,

        26. je einer Person in Vertretung einer wissenschaftlichen Einrichtung zu den Themen Klima und Umweltschutz sowie Tierwohl,

        27. zwei Personen in Vertretung der höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalten,

        28. je einer Person in Vertretung der EU-Strukturfonds EFRE, ESF und EMFAF und

        29. einer Person in Vertretung des nationalen GAP-Netzwerkes gemäß Art. 126 der Verordnung (EU) 2021/2115.

Die genannten Vertreter werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt.

(4) Die Erarbeitung von Strategieplänen zur Umsetzung der GAP hat auf der Grundlage transparenter Verfahren zu erfolgen. In den öffentlichen Beteiligungsprozess werden insbesondere die betroffenen Behörden, die Wirtschafts- und Sozialpartner und relevante Einrichtungen der Zivilgesellschaft miteinbezogen.

Fördermaßnahmen des GAP-Strategieplans

§ 6c. (1) Auf der Grundlage der in Titel III Kapitel II bis IV der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Interventionskategorien kommen Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen, sektoralen Fördermaßnahmen und Fördermaßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums in Betracht.

(2) Fördermaßnahmen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind

           1. die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

           2. die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

           3. die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte,

           4. die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl in Form von einjährigen flächenbezogenen Agrarumwelt- oder Tierwohlmaßnahmen und

           5. die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen.

(3) Sektorale Fördermaßnahmen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115

           1. werden für den Sektor Obst und Gemüse in Form von

               a) Angebots-, Absatz- und Qualitätsmaßnahmen,

               b) umwelt- und klimarelevanten Maßnahmen,

                c) Beratungsmaßnahmen,

               d) Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung,

                e) Krisenvorsorge- und –bewältigungsmaßnahmen sowie

                f) Maßnahmen zur Verbesserung von Beschäftigungsbedingungen im Rahmen operationeller Programme für Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen

angeboten,

           2. dienen im Sektor Bienenzuchterzeugnisse der Sicherung und Weiterentwicklung einer leistungsfähigen und gesunden Imkereiwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Bestäubungsfunktion von Honigbienen und Umweltaspekten und

           3. werden für den Sektor Wein in Form von

               a) Umstrukturierung und Umstellung der Rebflächen,

               b) Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen,

                c) Informationsmaßnahmen im Binnenmarkt sowie

               d) Absatzförderung in Drittstaaten

angeboten.

(4) Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115

           1. dienen bei Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen als Leistungsabgeltungen, die sich auf Flächen- oder Tiereinheiten oder in begründeten Fällen auch auf andere Einheiten beziehen,

           2. dienen zur Abgeltung von naturbedingten Benachteiligungen in ausgewiesenen Gebieten,

           3. dienen zur Abgeltung von Benachteiligungen, die sich aus verpflichtenden Anforderungen, im Rahmen von NATURA 2000 gemäß Richtlinien 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 und Richtlinien 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.201, S 7 oder der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. L 327 vom 22.12.2000, S 1, ergeben,

           4. können zur Unterstützung für materielle und immaterielle Investitionen im land- und forstwirtschaftlichen Bereich, insbesondere für die landwirtschaftliche Urproduktion, Verarbeitung, Vermarktung, Diversifizierung, Waldbewirtschaftung und Infrastruktur, sowie im außerlandwirtschaftlichen Bereich, insbesondere zu den Themen Klima und Energie, natürliches Erbe, Tourismus, Verkehrsinfrastruktur und soziale Dienstleistungen, gewährt werden,

           5. dienen der Unterstützung der Erstniederlassung von Junglandwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum,

           6. können zur Unterstützung für Zusammenarbeit und Lebensmittelqualitätsregelungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum gewährt werden,

           7. können zur Unterstützung für Wissensaustausch und Information im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im land- und forstwirtschaftlichen Umfeld und im ländlichen Raum gewährt werden,

           8. dienen der Finanzierung der technischen Hilfe gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) 2021/2115 und

           9. werden für LEADER gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für die regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, ABl. Nr. L 231 vom 30.6.2021 S 159, bereitgestellt.

Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans

§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“ der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.

(2) Zur Ermittlung des Ausmaßes der förderfähigen Fläche auf Almen und Hutweiden, die mit nicht-beihilfefähigen Elementen durchsetzt sind, kann ein Pro-Rata-System und die Heranziehung eines optimierten Referenzsystems vorgesehen werden. Ebenso ist festzulegen, wie bisher als Almen eingestufte Flächen den Almstatus verlieren oder andere Flächen als Almflächen eingestuft werden können. Bei gemeinschaftlich genutzten Almen und Weiden wird die förderfähige Fläche der einzelnen Betriebsinhaber entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere berechnet.

(3) Soweit Flächen auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen von einer hauptsächlich landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen ist.

(4) Für die Erhaltung der Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand sowie für die Mindesttätigkeit, um die Flächen auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand zu erhalten, sind Kriterien festzulegen.

(5) Für Landschaftselemente und Mehrnutzenhecken auf landwirtschaftlichen Flächen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß diese Elemente Teil der förderfähigen Fläche sein können.

(6) Die Verordnung hat ein Verzeichnis der auf Ackerflächen zulässigen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen sowie ein Verzeichnis der Gehölzarten für Niederwald mit Kurzumtrieb zu beinhalten.

(7) Als nicht förderfähige Flächen sind jedenfalls befestigte Wege, Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks und Freizeitflächen einzustufen.

(8) Der Junglandwirt muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist.

(9) Als aktive Landwirte gelten

           1. natürliche Personen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen der Unfallversicherung pflichtversichert sind, sowie

           2. juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert.

Für Landwirte, die die in Z 1 und 2 festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, kann durch Verordnung eine alternative Nachweismöglichkeit vorgesehen werden, wobei Landwirte, die für das vorangegangene Antragsjahr höchstens 5 000 € Direktzahlungen erhalten haben, jedenfalls als aktive Landwirte gelten.

(10) Ebenso sind durch Verordnung die in die einzelnen Fördermaßnahmen einbezogenen Personen, wie zum Beispiel Landwirt, Förderungswerber sowie Begünstigter sowie die für die Abwicklung der Fördermaßnahmen maßgeblichen allgemeinen Förderbedingungen, die Umrechnung in raufutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE), die Mindestanforderungen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2021/2115 und dafür relevanten räumlichen Bezugsgrößen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung näher festzulegen.

(11) Zusätzlich zu den in Art. 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können durch Verordnung weitere Fallkategorien bestimmt werden. Kurzfristig notwendige Maßnahmen, mit denen temporär abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Einhaltung von Verpflichtungen bzw. der damit verbundenen Fördergewährung festgelegt werden und die zur Abwehr einer drohenden Versorgungskrise mit Tierfutter dienen, können auf der Homepage der AMA kundgemacht werden.

Konditionalität

§ 6e. (1) Die gemäß den Art. 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen einzuhaltenden Standards (GLÖZ-Standards) einschließlich des Vorsehens von Maßnahmen im Falle der Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 % sind durch Verordnung, hinsichtlich der GLÖZ-Standards 1, 2, 3 und 9 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, festzulegen. Soweit dies zur Ergänzung der Ziele und besseren Abdeckung der durch Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 abgedeckten Gegenstände erforderlich ist, können durch Verordnung weitere Standards festgelegt werden.

(2) Ebenso können durch Verordnung zusätzliche Regelungen zur technischen Abwicklung der Konditionalität gemäß Titel IV Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116, wie

           1. die Heranziehung der Ergebnisse des Flächenmonitorings einschließlich reduzierter Sanktionssätze und

           2. das Absehen von Sanktionen bei kleinen Sanktionsbeträgen,

erlassen werden und die AMA für die Durchführung der Kontrolle der Konditionalitätsvorschriften bestimmt werden, sofern die durch die AMA durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch die sachlich zuständigen Behörden sind und diese im Zuge anderer von der AMA durchzuführenden Kontrollen erfolgen können. Für eine Übertragung der Kontrollaufgaben in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit sowie Tierschutz des Anhangs III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

Soziale Konditionalität

§ 6f. (1) Die Vorgaben zur sozialen Konditionalität gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 finden ab 1. Jänner 2023 Anwendung.

(2) Durch Verordnung sind Regelungen zur technischen Abwicklung, insbesondere hinsichtlich Art und Inhalt der zu meldenden Daten, festzulegen.

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

§ 6g. Für die Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind durch Verordnung die näheren Vorgaben für die Beratungsanbieter sowie zum Umfang des Angebots und eine jährliche Berichtslegung festzulegen.“

8. § 7 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

           1. Produktionserstattungen,

           2. Übergangsvergütungen,

           3. Denaturierungsprämien,

           4. Nichtvermarktungsprämien,

           5. Käuferprämien,

           6. produktbezogenen Beihilfen,

           7. Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,

           8. Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,

        10. Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,

        11. Beihilfen für private Lagerhaltung,

        12. Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,

        13. Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden und

        15. sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen

einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen sowie Branchenverbänden erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren sowie im Falle von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen Sanktionen einschließlich des Verfahrens zur Aberkennung festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.“

9. § 7 Abs. 4 entfällt.

10. § 7 Abs. 5 lautet:

„(5) Soweit das gemeinschaftliche Marktordnungsrecht den Mitgliedstaaten für eine Beteiligung an Absatz- und Diversifizierungsmaßnahmen Gemeinschaftsbeihilfen zur Verfügung stellt oder anteilige Kosten finanziert, kann durch Verordnung die Teilnahme an diesen Maßnahmen sowie deren Ausgestaltung und technische Abwicklung, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden. Für eine in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehene Gewährung zusätzlicher nationaler Beihilfen sowie im Fall einer nationalen Kofinanzierung haben sich die Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375 in der jeweils geltenden Fassung, an der Finanzierung zu beteiligen.“

11. Die §§ 8 bis 8g jeweils samt Überschrift lauten:

„Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen

§ 8. (1) Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert:

           1. für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze,

           2. für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der Obergrenze, wobei der konkrete Prozentsatz nach erfolgter Anrechnung der nach Art. 97 der Verordnung (EU) 2021/2115 zulässigen Einbeziehungsmöglichkeiten durch Verordnung festzulegen ist,

           3. für die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 10% der Obergrenze sowie die durch Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 frei werdenden Mittel und

           4. für die gekoppelte Einkommensstützung für auf Almen aufgetriebene Rinder, Mutterschafe und -ziegen 2,66% der Obergrenze.

(2) Die Mindestgröße von Betrieben, die für die Gewährung von Direktzahlungen in Betracht kommen, beträgt 1,5 ha oder, wenn der Landwirt ausschließlich die gekoppelte Einkommensstützung gemäß § 8d erhält, 150 €.

(3) Landwirten, deren Betriebe nach dem 6. Dezember.2021 einzig zu dem Zweck aufgespalten wurden, um die Begrenzung der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (§ 8b) zu vermeiden, kann der bezweckte Vorteil nicht gewährt werden. Dies gilt auch für die aus der Aufspaltung hervorgehenden Betriebe.

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

§ 8a. (1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß § 8 Abs. 1 sowie gemäß Abs. 3 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.

(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche.

(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang IV der GSP-V angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Almfläche.

(4) Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist mit 100 000 € begrenzt.

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

§ 8b. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen.

(2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung stehenden Betrags, dividiert durch die Summe der von den in Abs. 1 genannten Landwirten angemeldeten förderfähigen Fläche, ermittelt, wobei jedem Landwirt

           1. für höchstens 20 ha der Betrag in vollem Ausmaß,

           2. für die angemeldeten Flächen, die 20 ha übersteigen, aber bis höchstens 40 ha der Betrag in halbem Ausmaß

gewährt wird.

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

§ 8c. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Junglandwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha förderfähiger Fläche. Die ergänzende Einkommensstützung wird für höchstens 40 ha beihilfefähige Fläche pro Junglandwirt gewährt. .

(2) Junglandwirte, deren Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weniger als fünf Jahre zurückliegt und die daher noch nicht im vollem Ausmaß die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten haben, erhalten die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 für den verbleibenden Zeitraum.

(3) Junglandwirte, die erstmals im Jahr 2024 oder später die ergänzende Einkommensstützung gemäß Abs. 1 beantragen, erhalten diese längstens bis zum Antragsjahr 2027.

Gekoppelte Einkommensstützung

§ 8d. (1) Das gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 zur Verfügung. stehende Mittelvolumen wird durch die aufgetriebenen RGVE an Rindern, Mutterschafen und -ziegen dividiert, wobei die Muttertiere mit dem doppelten RGVE-Wert anzusetzen sind.

(2) Die zusätzlichen Bedingungen bei der Gewährung der gekoppelten Einkommensstützung, insbesondere zur Dauer der Alpung, zur Möglichkeit der Heranziehung der Daten aus der Rinderdatenbank für die Antragstellung und zur Heranziehung eines Stichtags zur Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere, sind durch Verordnung festzulegen.

Übergangsregelung für Zahlungsansprüche

§ 8e. Die den Betriebsinhabern vor dem 1. Jänner 2020 zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten in Anwendung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/2220 mit Übergangsbestimmungen für die Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/20013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022, ABl. L Nr. 437 vom 28.12.2020, S 1, als recht- und ordnungsmäßig.

Fördermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

§ 8f. (1) Angebots-, absatz- und qualitätsrelevante Fördermaßnahmen beziehen sich auf die Verbesserung der Produktionsplanung, die Bündelung des Angebots, die Verbesserung der Vermarktung, die Förderung des Absatzes und Steigerung des Verbrauchs sowie die Verbesserung der Produktqualität einschließlich der Umsetzung von Qualitätsregelungen.

(2) Umwelt- und klimarelevante Fördermaßnahmen umfassen die biologische Erzeugung, den integrierten Landbau, die Bodenerhaltung, die Einhaltung und Förderung der Biodiversität, die Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten, die Verringerung des Pestizideinsatzes, die verbesserte Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, die Energieeinsparung und -effizienz und Investitionen in alternative Energien, die Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung, die Verringerung von Emissionen, Beratungsdienst und technische Hilfe im Umweltbereich sowie die Nachhaltigkeit und Effizienz bei Transport und Lagerung.

(3) Beratungen werden in Form von Beratungsdiensten, Schulungen und Austausch bewährter Praktiken angeboten. Hiezu zählen auch Beratungen im Umweltbereich beziehungsweise Krisenprävention und -management.

(4) Maßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung beziehen sich auf Krisenkommunikation, Beratungsdienst und technische Hilfe zur Krisenprävention und -management, Wiederbepflanzung von Obstplantagen nach obligatorischer Rodung, Marktrücknahme zur kostenlosen Verteilung, Durchführung und Verwaltung von Pflanzenschutzprotokollen von Drittländern sowie Ernteversicherung.

(5) Maßnahmen im Bereich Forschung und Entwicklung umfassen unter anderem Produkt- und Prozessinnovation, Sortenversuche sowie die Entwicklung umweltgerechter Verfahren.

(6) Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und der Pflichten der Arbeitgeber sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen beispielsweise Ankauf betrieblicher Ausstattung, Neubau und Modernisierung von Unterkünften sowie Informationsmaßnahmen.

(7) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu Finanzbeiträgen der Mitglieder der Erzeugerorganisationen und zur Nutzung des Betriebsfonds, zu den in die operationellen Programme einzubeziehenden Aktionen der angeführten Fördermaßnahmen, zu den notwendigen Angaben und Kosten sowie zur Einreichung und Abrechnung der operationellen Programme festzulegen.

Fördermaßnahmen im Sektor Wein

§ 8g. (1) Durch Verordnung sind die näheren Einzelheiten zu den in § 6c Abs. 3 Z 3 angeführten Fördermaßnahmen, insbesondere das Alter der Rebflächen bei Umstrukturierung sowie die Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren der Fördermaßnahmen festzulegen.

(2) Ebenso kann durch Verordnung für den Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Krise die Destillation als zusätzliche Fördermaßnahme vorgesehen werden, soweit sie mit Maßnahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vereinbar ist.“

12. Die §§ 8h und 8i jeweils samt Überschrift entfallen.

13. In § 9, § 10 Abs. 1 und 2, § 11a, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9 und § 35 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

14. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei Marktordnungswaren, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen. Die §§ 7 bis 8d, 8f und 8g gelten entsprechend, soweit mit obligatorischen Maßnahmen Vergünstigungen verbunden sind. Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S. 1, gilt als obligatorische Marktordnungsmaßnahme.“

15. § 12 samt Überschrift entfällt.

16. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:

„Verfahrens- und Kontrollbestimmungen“

17. Vor § 19 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltung und Kontrolle

§ 18a. (1) Anträge und Anzeigen sind durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung dafür vorgesehener Online-Formulare und – soweit Fristen vorgesehen sind – innerhalb der festgelegten Fristen einzureichen.

(2) Die Kontrolle hat mittels Verwaltungskontrolle und durch stichprobenweise Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen und wird so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft wird, ob die Antragsangaben richtig und vollständig sind, sowie die Förderbedingungen, bestehend aus Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, eingehalten werden. Dabei

           1. hat eine Verwaltungskontrolle für alle Elemente, bei denen eine automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln einschließlich Gegenkontrollen oder eine Überprüfung sinnvollerweise möglich ist, zu erfolgen,

           2. ist bei flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen (Invekos-Maßnahmen) das Ausmaß der beantragten Flächen und Tiere sowie die Förderfähigkeit, die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen und Auflagen bei beantragten Flächen und Tieren vor Ort zu überprüfen, soweit eine Überprüfung mittels Flächenmonitoring gemäß Abs. 4 nicht möglich oder nicht zielführend ist,

           3. ist bei nicht in Z 2 genannten (im Folgenden: projektbezogenen) Fördermaßnahmen eine Überprüfung, ob das Projekt in Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde und die sonstigen Verpflichtungen und Auflagen eingehalten wurden, erforderlich und

           4. kann die Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge für projektbezogene Fördermaßnahmen nach Risikoeinschätzung stichprobenweise erfolgen.

(3) Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich, sofern angemessen, auf alle vom Antragsteller beantragten Fördermaßnahmen. Sie werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken, die mit den verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen im Rahmen der einzelnen Fördermaßnahmen einhergehen, über das Jahr verteilt durchgeführt, wobei der Zeitpunkt der Kontrolle so gewählt werden soll, dass auf eine wirksame Überprüfung der verschiedenen Verpflichtungen und Auflagen Bedacht genommen werden kann. Die Kontrollstichprobe beträgt in der Regel 5 % der Antragsteller der jeweiligen Fördermaßnahme oder erstreckt sich bei projektbezogenen Fördermaßnahmen auf 5 % der Ausgaben, sofern nicht durch Verordnung gemäß Abs. 8 für einzelne Fördermaßnahmen oder Sonderfälle abweichende Sätze bestimmt werden.

(4) Die Feststellung, dass die Förderbedingungen eingehalten sind, kann durch regelmäßige und systematische Beobachtung, Verfolgung und Bewertung aller Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen, die durch

           1. Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder mindestens gleichwertige Daten über den maßgeblichen Zeitraum kontrolliert werden können, (Flächenmonitoring) oder

           2. Abgleich mit anderen Registern

erfolgen, getroffen werden. Ein durch Flächenmonitoring festgestellter Zustand stellt, solange die Förderbedingungen noch erfüllbar sind, noch keine festgestellte Nichteinhaltung dar.

(5) Werden im Zuge von Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 4 Abweichungen zwischen Antragsangaben und tatsächlichen Verhältnissen festgestellt, werden der jeweiligen Fördermaßnahme die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt.

(6) Überschreiten die gemäß Abs. 2 und 4 festgestellten Abweichungen eine bestimmte Mindestschwelle, sind zusätzlich Verwaltungssanktionen zu verhängen, deren Höhe nach Schwere, Ausmaß, Dauer, und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen zu bestimmen ist. Abweichungen, die im Zuge des Flächenmonitorings gemäß Abs. 4 festgestellt wurden, führen zu einer bloßen Richtigstellung der Antragsdaten.

(7) Werden im Zuge der stichprobenweisen Verwaltungskontrolle der Zahlungsanträge gemäß Abs. 2 Z 4 Verstöße im Ausmaß bis zu 2 % der eingereichten Kosten festgestellt, ist die erforderliche Kürzung hochzurechnen.

(8) Die näheren Vorgaben zu den Abs. 1 bis 7 sind durch Verordnung festzulegen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass

           1. im System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der förderfähigen Flächen gewährleistet ist und die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im geografischen Informationssystem (GIS) mit Hilfe des orthorektifizierten Luft- oder Satellitenbildes grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden,

           2. das Flächenmonitoring für bestimmte Fördermaßnahmen, Auflagen und Verpflichtungen zur Anwendung kommt, der zeitliche Ablauf der zu setzenden Schritte, Art und Zeitpunkt der Einbeziehung der Antragsteller einschließlich der Methode ihrer Kommunikation mit der AMA festgelegt,

           3. im Antrag, falls der Antragsteller einer Gruppe gemäß Art. 2 Z 11 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, angehört, Angaben zur Identifizierung dieser Gruppe zu machen sind,

           4. Anträge innerhalb bestimmter Fristen einzureichen sind und Anträge und Anzeigen, die nach Ablauf der gesetzten Frist oder einer gesetzten Nachfrist gestellt werden, nicht mehr berücksichtigt werden können,

           5. im Falle einer im Einflussbereich des Antragstellers gelegenen Nichtdurchführung einer Kontrolle keine Fördermittel gewährt werden dürfen,

           6. abweichend von Abs. 3 für einzelne Fördermaßnahmen oder Sonderfälle unter Bedachtnahme auf das mit der Fördermaßnahme verbundene Risiko, das Ausmaß der durch andere Kontrollmittel abgedeckten Überprüfung der Förderbedingungen oder zwingende externe Rahmenbedingungen höhere oder niedrigere Kontrollsätze festgelegt werden,

           7. bei Vorliegen offensichtlicher Fehler jederzeit eine Berichtigung erfolgen kann,

           8. eine Nichterfüllung einzelner oder aller Förderbedingungen zur Kürzung der Fördermittel oder zum Ausschluss aus der Fördermaßnahme führen kann, wobei bei den Fördervoraussetzungen zu unterscheiden ist, ob damit ein gänzlicher Ausschluss aus der Teilnahme oder eine prozentuelle Kürzung verbunden ist, und dies bei mehrjährigen Programmen ab Beginn des Förderzeitraums erfolgt,

           9. Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn den Antragsteller die zuständige Behörde überzeugen kann, dass er nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen trägt oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller keine Schuld trägt oder dem auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

        10. im Falle nachträglicher Beanstandungen die gewährten Förderungen ganz oder teilweise zurückzufordern sind,

        11. im Falle der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge Zinsen vorgeschrieben werden,

        12. ausstehende Forderungen eines Begünstigten gegen künftige Zahlungen an denselben oder den solidarisch haftenden Begünstigten aufgerechnet werden können und

        13. während aufrechter Verpflichtung von Fördermaßnahmen Solidarhaftung der jeweiligen Begünstigten im Wege eines Vertragsbeitritts vorliegen kann.“

18. § 19 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden –Maßnahme stehen, ab.

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8e, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.“

19. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Verfahrensvorschriften

§ 19a. (1) Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (§ 6c Abs. 2 Z 4) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (§ 6c Abs. 3 Z 3) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

           1. Gegenstand der Förderung,

           2. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

           3. Art und Ausmaß der Förderung,

           4. das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtsrechte, Einstellung und Rückforderung) und

           5. Geltungsdauer.

Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.

(2) Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.

(3) Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß § 18a Abs. 1 nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ein Einspruch eingereicht werden. “

20. Die §§ 20 bis 28 jeweils samt Überschrift lauten:

„Beweislast

§ 20. Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans etwas anders vorsehen, auch nach Empfang einer Vergünstigung im Sinne der in den §§ 7, 8 bis 8d, 8f, 8g und 10 angeführten Maßnahmen in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung und bei mehrjährigen Programmen dem Kalenderjahr des Abschlusses des Programms folgt.

Zinsen

§ 21. (1) Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind vom Tag der Rückforderung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen, soweit Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts nicht anderes vorsehen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrags hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(2) Soweit Vorgaben der Europäischen Union die Zahlung von Zinsen verlangen, sind Auszahlungen, die erst nach Ablauf der in Regelungen des Marktordnungsrechts der Union vorgegebenen Fristen vorgenommen und bei denen die verspätete Zahlung nicht vom Begünstigten zu verantworten ist, sowie Rückzahlungen von Beträgen, die aufgrund ungültiger Regelungen des Marktordnungsrechts der Union zu erfolgen haben, vom letzten Tag der Zahlungsfrist beziehungsweise vom Tag der erfolgten Zahlung an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr mindestens jedoch 4%, zu verzinsen.

Überwachungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 22. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung die Vorschriften erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung der Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder zu deren Evaluierung erforderlich sind, insbesondere betreffend Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, zur Erteilung von Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der Geschäftsräume, Betriebsstätten und ‑flächen, Unterstützungspflichten, Pflichten zur Verwendung von Begleit- und Schlussscheinen, amtliche Überwachung der zweck- und fristgerechten Verwendung, Bereitstellung von Mustern und Proben sowie Kostentragung.

Meldepflichten

§ 23. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismuskann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich ist,

           1. Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen zu regelmäßigen Aufzeichnungen und Meldungen insbesondere über Mengen an Marktordnungswaren und über deren Preise, sowie über landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Zuordnung des Bewirtschafters und mit Bebauungsart,

           2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, die Preisnotierungen oder Preisfeststellungen hinsichtlich Marktordnungswaren vornehmen, zur Meldung der Ergebnisse der Notierungen oder Feststellungen

verpflichten. Ebenso können Meldepflichten, die in engem Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Meldungen stehen, vorgesehen werden, wenn dies zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich ist. In der Verordnung können insbesondere die Häufigkeit sowie Inhalt und Form der Meldungen und die Art der Übermittlung geregelt werden.

Entnahme von Proben und Kostentragung

§ 24. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans entgegenstehen.

Auskunftserteilung

§ 25. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

(2) Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei der Verwaltung und Kontrolle der Mittelverwendung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) 2021/2216 von den jeweils zuständigen Stellen die Auskünfte über Firmenstruktur, Bilanzdaten, Beschäftigtenanzahl und wirtschaftliche Verflechtung der zu prüfenden Förderwerber, die zur Prüfung der Größe des Unternehmens und damit der maßgeblichen Förderintensität erforderlich sind, zu erteilen.

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

§ 26. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Veröffentlichung von Informationen

§ 26a. (1) Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist durch die AMA vorzunehmen.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, soweit dies zur technischen Abwicklung erforderlich oder geboten ist.

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 27. (1) Die AMA und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind als gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1, berechtigt alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung betreffend der im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Fördermaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten zu verarbeiten.

(2) Folgende personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind der AMA zu übermitteln:

           1. von den katasterführenden Stellen die Angaben zur Pflanzanspruchsverwaltung gemäß § 24 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 in der jeweils geltenden Fassung zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos),

           2. von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos und zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsvorschriften alle Daten betreffend

               a) Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler sowie Verortung von für GLÖZ-Standards relevanten Lebensraumtypen einschließlich Vorgaben zum Einsatz von Pestiziden gemäß Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S 71,

               b) die im Feuchtgebietsinventar sowie in der digitalen Bodenkarte des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ausgewiesenen Feucht- und Torfflächen,

                c) Schutz- und Schongebiete (§ 34 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 – NGP oder des jeweils aktuellen NGP) und

               d) die im NGP 2021 oder im jeweils aktuellen NGP ausgewiesenen Wasserkörper,

           3. von den Ländern alle Daten betreffend Höhenlage und Steilheit der Flächen (ALS) zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des Invekos,

           4. vom Bundesminister für Finanzen die für juristische Personen und Personengesellschaften verfügbaren Daten zum Einheitswert der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebe für die Einstufung als aktiver Landwirt,

           5. von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen Daten über die sozialversicherungsrechtliche Erfassung im Rahmen der Unfallversicherung der Antragsteller gemäß Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 in der jeweils geltenden Fassung, für die Einstufung als aktiver Landwirt,

           6. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die im Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, erfassten Daten zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen, Schafen und Ziegen zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen und Berechnung der zu gewährenden Förderungen,

           7. von den zur Vollziehung der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die bei der AMA für die Auswahl der Kontrollstichprobe für Maßnahmen gemäß § 6e erforderlich sind und

           8. von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß §§ 6e und 6f festgestellt wurden.

(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und der AMA sind

           1. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

               a) jeweils zum 31. März eines jeden Jahres die gemäß § 14 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen,

               b) alle zwei Jahre die Daten der digitalen Katastermappe als Bestandteil des Invekos sowie

           2. jeweils zum 31. März eines jeden Jahres vom Bundesminister für Finanzen die gemäß § 15 Abs. 2 BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß § 15 Abs. 3 BoSchätzG 1970 für die Feststellung der einzelbetrieblichen Erschwernis von landwirtschaftlichen Betrieben in Berggebieten und anderen benachteiligten Regionen

zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, dürfen sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der UBA-GmbH übermittelt werden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt die Daten gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen weiterzuverwenden.

(5) Die AMA ist berechtigt alle für die Verwaltung, Kontrolle, Evaluierung und Berichtslegung und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist berechtigt alle für die Kontrolle betreffend der nicht im GAP-Strategie-Plan enthaltenen Marktordnungsmaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten zu verarbeiten.

(6) Folgende personenbezogene und unternehmensbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern sind der AMA für Zwecke gemäß Abs. 5 zu übermitteln:

           1.  vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,

           2. von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms,

           3. vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,

           4. von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen und

           5. Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a und b für Zwecke der Kontrolle landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie (EU) 2018/2001.

(7) Die von der AMA gemäß Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und Abs. 6 sowie gemäß § 23 verarbeiteten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten können auch im Rahmen des eigenen Wirkungsbereichs der AMA gemäß § 3 Abs. 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, in der jeweils geltenden Fassung, weiterverwendet werden.

(8) Die AMA hat die gemäß § 23 verarbeiteten personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten an die Forschungseinrichtungen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus für Forschungszwecke sowie zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit agrarpolitischer Maßnahmen zu übermitteln.

(9) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, zugänglich zu machen.

(10) Für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Förderabwicklung sind den bewilligenden Stellen die personen- und betriebsbezogenen Daten der Förderwerber mittels Zugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich der Förderabwicklung für die in § 19a genannten Fördermaßnahmen eingerichtet sind, zugänglich zu machen. Dieser Datenzugriff kann bei den bewilligenden Stellen die Führung eigener Genehmigungsakte ersetzen.

Kostenaufteilung

§ 27a. (1) Im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossene Beträge sind von den Ländern zu tragen, wenn die dem Ausschluss zugrunde liegende Nichtübereinstimmung infolge Gesetzgebung und Vollziehung der Länder gemäß dem vierten Hauptstück des B-VG oder infolge mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG im Verantwortungsbereich der Länder gelegen ist.

(2) Für Maßnahmen des GAP-Strategieplans, die der geteilten Finanzierung gemäß § 3 Landwirtschaftsgesetz 1992 – LWG, BGBl. Nr. 375/1992 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sind die im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung ausgeschlossenen Beträge nach dem in § 3 LWG genannten Schlüssel von Bund und Ländern gemeinsam zu tragen.

Generelle Verordnungsermächtigung

§ 28. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung

           1. von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder anderweitig einholbaren Unterlagen absehen,

           2. die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung auf elektronischem Weg vorschreiben oder die Möglichkeit von Internetanwendungen vorsehen, wobei für die Nutzung der elektronischen Medien die näheren Nutzungsbestimmungen durch die AMA kundzumachen sind,

           3. Angaben aus elektronischen Datenbanken als Antrag ansehen, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans zugelassen wird, und

           4. innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen bestimmen, in denen von der Auszahlung und Rückforderung von Beträgen Abstand genommen werden kann.

(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann in den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen jedenfalls

           1. innerhalb des in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthaltenen zeitlichen Rahmens Fristen oder Termine festlegen,

           2. innerhalb der in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans enthaltenen Grenzen für Mindestantragsmengen oder -flächen Mengen oder Flächenausmaße bestimmen und

           3. repräsentative Erträge, Höchstpreise, Sorten, den Katalog meldepflichtiger Waren und sonstige Mengen bestimmen, soweit diese aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen oder des GAP-Strategieplans und der jeweils zugrunde zu legenden Maßstäbe bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.“

21. § 30 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Lizenz, Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Anerkennung, Bewilligung, Bescheinigung oder Fördermittel zu erlangen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund von Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen erforderlich sind, oder

           2. einer nach § 6d, § 6e, § 6g, § 7, § 8d, § 8f, § 8g, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 3 oder § 22 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt oder“

22. § 30 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Geboten, Verboten oder Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Anbaus, der Verwendung oder der Vermarktung von Marktordnungswaren, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder des GAP-Strategieplans enthalten sind, zuwiderhandelt oder“

23. § 30 Abs. 2 Z 1 und 2 lautet:

         „1. entgegen einer Vorschrift in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes oder entgegen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts und dazu erlassener Verordnungen oder entgegen § 23 oder § 26

               a) einer Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt,

               b) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt,

                c) Geschäftsunterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Einsichtnahme in Geschäftspapiere oder sonstige Unterlagen nicht gestattet oder

               d) die Besichtigung von Grundstücken oder Räumen oder eine amtliche Überwachung der zweck- oder fristgerechten Verwendung nicht gestattet,

           2. die Nachprüfung (§ 26) von Umständen, die nach Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder des GAP-Strategieplans nach diesem Bundesgesetz, nach Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, nach einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, dass er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, einem Bundesgesetz zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts oder einer dazu erlassenen Verordnung obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht.“

24. In § 32 wird Abs. 13 durch folgenden Abs. 14 ersetzt:

„(14) § 27 Abs. 1 Z 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.“

25. Dem § 32 werden folgende Abs. 15 bis 18 angefügt:

„(15) § 8e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(16) Die

           1. § 2, § 3, § 6 Abs. 4, § 6a, § 6b, § 6c, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g, § 7 Abs. 3, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8f, § 8g, Entfall des§ 12, § 18a, § 19 Abs. 1 und 2, § 19a, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 26a, § 27a, § 28 und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit 1. Jänner 2023 und

           2. § 6 Abs. 1 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und Entfall des Abs. 4, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 13, § 14, § 15 Abs. 4, § 17, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 8 und 9, § 23 und § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag

in Kraft.

(17) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Jänner 2023 verwirklicht worden sind, sind die § 7, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 8g, § 8h, § 8i, § 12, § 21 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 weiterhin anzuwenden.

(18) Verordnungen gemäß § 6d, § 6e, § 6f, § 6g, § 8 Abs. 1, § 8f, § 8g, § 18a, § 22, § 26 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

26. Die §§ 33 und 34 jeweils samt Überschrift lauten:

„Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

§ 33. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese Bezugnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des MOG 2021.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 34. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.“

Artikel 2

Änderung des Landwirtschaftsgesetzes

Das Landwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 375/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.2/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 1 lautet:

         „1. eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit, das Tierwohl und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,“

2. § 1 Z 3 und 4 lautet:

         „3. die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung so auszurichten, dass sie imstande ist, die Marktnachfrage nach qualitativ hochwertigen Lebensmitteln zu bedienen und dabei die Ökosystemleistungen, von denen die landwirtschaftliche Produktion abhängt, zu erhalten,

           4. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, krisenresiliente, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,“

3. § 1 Z 6 lit. c und d lautet:

              „c) sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse und der klimatischen Bedingungen anzupassen und

               d) die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, das Tierwohl zu verbessern sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen und“

4. § 2 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. qualitätsverbessernde, umweltschonende, tierwohlorientierte sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,“

5. § 2 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.

(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.“

6. In § 2 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Werden dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land Fördermaßnahmen zur Durchführung übertragen, erfolgt die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundes.“

7. In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

8. § 7 Abs. 1 bis 4 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

Je ein Vertreter

           1. der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,

           2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

           3. der Wirtschaftskammer Österreich,

           4. der Bundesarbeitskammer,

           5. des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und

           6. des Österreichischen Landarbeiterkammertags.

(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.

(4) Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.“

9. § 7 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.“

10. Die §§ 8 bis 10 jeweils samt Überschrift lauten:

„Aufgaben der Kommission

§ 8. (1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

           1. Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 und

           2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).

(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zeitgerecht alle ihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

Bericht zur Entwicklung und Situation der Landwirtschaft

§ 9. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).

(2) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von nach Erschwernis differenzierten Betrieben in Berg- und benachteiligten Gebieten festzustellen. Dabei sind auch die Förderungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen darzustellen. Zusätzlich sind für jede für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EU-Mitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen aufzunehmen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:

           1. Anzahl der Förderungsfälle,

           2. Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu 10 000 Euro,

           3. ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse,

           4. prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und

           5. durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.

(3) Weiter hat in jedem zweiten Jahr der Grüne Bericht ergänzend insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, die landwirtschaftliche Produktion, auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen, und die soziale Sicherheit zu behandeln.

(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten soll, in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Hiezu können für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institutionen beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig; sie erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Abgeltung.

(5) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind

           1. von der AMA alle Flächen- und Tierdaten sowie die Zahlungsdaten zu den Förderungsmaßnahmen,

           2. von den Ländern die Zahlungsdaten für Landesförderungen und

           3. von den Risikomanagementversicherungen Klimakennzahlen und Schadensmeldungen nach Kulturen und Regionen,

die zur Erstellung des Grünen Berichts erforderlich sind, soweit erforderlich auch in einzelbetrieblicher Form, zur Verfügung zu stellen.

(6) Gemäß Abs. 4 ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht verwendet werden.

(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft dieses Landes gegen Abgeltung des für die Bearbeitung und Auswertung entstandenen Aufwands zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts. “

11. In § 11 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die § 1, § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10 und § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

12. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

           2. .hinsichtlich des § 6 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.“

Artikel 3

Änderung des AMA-Gesetzes

Das AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2020 wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der AMA übertragen wird.“

2. In § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Z 8, § 13 Abs. 1, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21g Abs. 1a, § 21k Abs. 2 und 3, § 22a Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 26, § 27, § 28 Abs. 1 und 2, § 28b, § 29 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

3. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige, in der Regel zwei Wochen im Voraus erfolgende, Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.“

4. § 18 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesminister für Finanzen, der Vorstand oder der Verwaltungsrat können beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft mit der Prüfung der Gebarung beauftragen, wenn es insbesondere aus Gründen der Überprüfung der Sparsamkeit und Effizienz der Verwendung von Mitteln und des Arbeitsumfanges notwendig erscheint.

(3) Die Wirtschaftsprüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht erfordert. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den einschlägigen Vorschriften entsprechen und der Vorstand die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht hat. Der Bericht ist dem Vorstand, dem Verwaltungsrat und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen.“

5. § 19 Abs. 4 bis 6 lautet:

„(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 30. Juni des laufenden Jahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bis spätestens 15. Juli des laufenden Jahres zu übermitteln. Soweit dies zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vor dem im ersten Satz genannten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.

(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus . Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 31. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.“

6. § 19 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und – bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.“

7. § 21a Abs. 2 lautet:

„(2) Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Abs. 1 wird die AMA ermächtigt, Richtlinien für die Vergabe und Verwendung von Gütezeichen zur Kennzeichnung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Erzeugnisse festzulegen. Diese Richtlinien bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus . Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat

           1. im Falle von Richtlinien, die ein Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft bei der Europäischen Kommission, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1, erfordern, nach Abschluss des Notifikationsverfahrens bei der Europäischen Kommission und

           2. in den übrigen Fällen ab Einlangen

kein schriftlicher Widerspruch durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erfolgt.“

8. § 21i Abs. 3 lautet:

„(3) Die AMA gilt bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

9. § 25 lautet:

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einzuladen. Sie kann sich durch Bedienstete ihres Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind die Protokolle über die Sitzungen der in Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus von den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.“

10. In § 28 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz 2013, BGBl I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung kann sich die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch bei der Auszahlung an die Förderwerber der AMA bedienen.“

11. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Die AMA hat Verordnungen in Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese sind im Internet unter der Angabe www.ama.at zur Abfrage bereit zu halten. Die im Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003 enthaltenen Vorgaben zur Sicherung der Authentizität und Integrität sowie Zugang gelten sinngemäß.“

12. Dem § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für gemäß § 39a errichtete Gesellschaften.“

13. Die §§ 40 und 41 jeweils samt Überschrift lauten:

„Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 40. (1) Die AMA kann personenbezogene und unternehmensbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(2) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(3) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

           1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen und

           2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellen

übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(5) Die AMA kann personenbezogene und unternehmensbezogene Daten an gemäß § 39a errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Vollziehung von § 3 Abs. 1 Z 3 oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß § 39a errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden.

(6) Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007, in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, zu übermitteln, soweit diese Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung von gesetzlich übertragenen Aufgaben nach dem 2. Abschnitt erforderlich sind.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.“

14. Am Ende des § 43 Abs. 1 Z 22 wird ein Beistrich gesetzt und folgende Z 23 eingefügt:

      „23.  hinsichtlich der § 3 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 18, § 19, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21a, § 21i, § 21k Abs. 2, und 3, § 22a, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 28b, § 29, § 32, § 33 Abs. 4, § 40, § 41 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.“