Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung des gesetzlichen Rahmens zur Gewährung der Unterstützung aus EU-Mitteln im Rahmen des GAP-Strategieplans

-       Einrichtung des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des GAP-Strategieplans

Mit der GAP nach 2022 wird auf ein auf Ergebnisse ausgerichtetes System eingeführt, wo die EU lediglich allgemeine Parameter (zum Beispiel Ziele und grundlegende Anforderungen) festlegt und die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten (Umsetzungsmodell). Bei der Festlegung der konkreten Ziele ist den Bedingungen im Mitgliedstaat und den Bedarfen vor Ort Rechnung zu tragen und die Interventionen (im Marktordnungsgesetz als „Fördermaßnahmen“ bezeichnet) sollen so zugeschnitten sein, dass die GAP den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Eine wesentliche Rolle im Umsetzungsmodell kommt dem GAP-Strategieplan zu. Die Mitgliedstaaten haben auch den Rechtsrahmen für den GAP-Strategieplan festzulegen.

Mit dem vorliegenden GAP-Paket sollen mehrere betroffene Gesetze geändert werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Novellierung und Erweiterung des Marktordnungsgesetzes

-       gesetzliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen im Bereich des EGFL

-       zweckorientierte Bestimmungen für die Fördermaßnahmen im Bereich des ELER

-       Festlegung der Grundsätze und des Rahmens des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems zur näheren Ausgestaltung

Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (MOG 2021) schafft den gemäß Art. 9 der GSP-Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen gesetzlichen Rahmen der Unterstützung der Union an die Begünstigten im Einklang mit dem jeweiligen von der Europäischen Kommission genehmigten GAP-Strategieplan und den in der GSP-Verordnung und der Horizontalen Verordnung (EU) 2021/2116 verankerten Grundsätzen und Anforderungen entsprechend den bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Weiters wird das Landwirtschaftsgesetz an die österreichische Neugestaltung der GAP angepasst und im AMA-Gesetz den nunmehr bestehenden Anforderungen und Rahmenbedingungen im Bereich der Förderabwicklung Rechnung getragen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Mit dem rechtlichen Rahmen wird die gesetzliche Basis geschaffen für die Verwaltung der Österreich im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens der EU für die Jahre 2021 bis 2027 zugestandenen Mittel in Höhe von:

- 677,6 Mio €/Jahr im Bereich der Direktzahlungen

- 14,6 Mio €/Jahr für die Fördermaßnahmen in den Sektoren Wein sowie Bienen (die Fördermaßnahmen für Obst und Gemüse werden entsprechend der Beantragung im Rahmen der operationellen Programme direkt aus dem EU-Haushalt als Marktordnungsausgaben finanziert)

- 585,7 Mio €/Jahr im Bereich der ländlichen Entwicklung

Mit dem aus dem mehrjährigen Finanzrahmen der EU für Österreich zur Verfügung stehenden Mittelvolumen ergeben sich durch das gegenständliche Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Länder, da

- die gesetzlich näher geregelten Fördermaßnahmen der 1. Säule der GAP vollständig durch EU-Mittel aus dem EGFL finanziert werden und

- die Fördermaßnahmen der 2. Säule, die national zu kofinanzieren sind, erst durch Sonderrichtlinien näher ausgestaltet werden müssen, wozu auch eine gesonderte WFA vorgenommen werden wird.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die mit dem GAP-Paket 2021 abgedeckten Maßnahmen richten sich gleichermaßen an Frauen und Männer.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

. Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

. Die im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und des AMA-Gesetzes vorgesehenen Regelungen fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Mit dem Flächenmonitoring erfolgt eine regelmäßige und systematische flächenbezogene Beobachtung, Verfolgung und Bewertung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen durch Copernicus-Sentinel-Satellitendaten oder mindestens gleichwertige Daten über den maßgeblichen Kontrollzeitraum.

Verpflichtung zur Heranziehung des Flächenmonitorings besteht gemäß Art. 70 Horizontale Verordnung .

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007, das Landwirtschaftsgesetz 1992 und das AMA-Gesetz 1992 geändert werden (GAP-Paket 2021)

 

Einbringende Stelle:

BMLRT

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme „Rechtliche Umsetzung der EU-Vorgaben zur GAP nach 2020“ für das Wirkungsziel „Nachhaltige Entwicklung moderner und vitaler ländlicher Regionen sowie Sicherung einer wettbewerbsfähigen, multifunktionalen und flächendeckenden österreichischen Landwirtschaft auf der Basis bäuerlicher Familienbetriebe und der in- und ausländischen Absatzmärkte sowie die Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandnetzen“ der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027, ABl. L 433 I vom 22.12.2021 S. 1, wurde der Haushaltsrahmen für die kommenden Jahre und damit auch die für die Gemeinsame Agrarpolitik zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt. Konkret soll die GAP ein auf Ergebnisse ausgerichtetes System werden, wo die EU lediglich allgemeine Parameter (zum Beispiel Ziele und grundlegende Anforderungen) festlegt und die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten (Umsetzungsmodell). Bei der Festlegung der konkreten Ziele ist den Bedingungen im Mitgliedstaat und den Bedarfen vor Ort Rechnung zu tragen und die Interventionen (im Folgenden als „Fördermaßnahmen“ bezeichnet) sollen so zugeschnitten sein, dass die GAP den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leistet. Eine wesentliche Rolle im Umsetzungsmodell kommt dem GAP-Strategieplan zu. Dieser wird vom Mitgliedstaat auf der Grundlage einer SWOT-Analyse erstellt, nennt die dafür notwendigen Fördermaßnahmen samt den Zielwerten sowie die Elemente, die mehreren Fördermaßnahmen gemeinsam sind (wie zum Beispiel Definitionen, Konditionalität und Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems). Die Mitgliedstaaten haben auch den Rechtsrahmen für den GAP-Strategieplan festzulegen.

Mit dem vorliegenden Entwurf eines GAP-Pakets 2021 sollen mehrere betroffene Gesetze geändert werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Neugestaltung auf EU-Ebene erfordert eine innerstaatliche Anpassung des rechtlichen Rahmens. Eine Umsetzung der EU-Rechtsakte ist für Anwendbarkeit der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig. Abgesehen von der ohne entsprechende Umsetzung nicht möglichen Nutzung der für den Agrarsektor vorgesehenen Mittel würde eine Verletzung der aus dem AEUV erwachsenden Pflichten entstehen.

Als Alternative wurde die Fortführung der bisherigen Praxis (Anwendung der Marktordnungsmaßnahmen und Direktzahlungen auf Basis der MOG-Vorgaben und Umsetzung der ländlichen Entwicklung gemäß dem von der Europäischen Kommission genehmigten Programm mittels Sonderrichtlinien) geprüft. Dieses zweigeteilte System entspricht nicht dem nunmehr explizit EU-rechtlich vom Mitgliedstaat geforderten festzulegenden rechtlichen Rahmen für den GAP-Strategieplan.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

EU-Folgenabschätzung SEC(2018)305 final siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52018SC0305&qid=1628501134909

SWOT-Analyse siehe Entwurf zur SWOT-Analyse: https://info.bmlrt.gv.at/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-foerderungen/nationaler-strategieplan/swot_entwurf_vorlaeufige_finale_Fassung.html

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2029

Evaluierungsunterlagen und -methode: Zeitpunkt liegt nach Beendigung der 5-jährigen GAP-Strategieplan-Periode.

Für die Jahre 2025 und 2027 erfolgt bereits auf EU-Ebene Leistungsüberprüfung anhand der vom Mitgliedstaat festgelegten Zielwerte, sodass von interner (Zwischen-) Evaluierung des GAP-Strategieplans abgesehen werden soll.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung des gesetzlichen Rahmens zur Gewährung der Unterstützung aus EU-Mitteln im Rahmen des GAP-Strategieplans

 

Beschreibung des Ziels:

Gemäß Art. 9 der GSP-Verordnung legen die Mitgliedstaaten den gesetzlichen Rahmen der Unterstützung der Union an die Begünstigten im Einklang mit dem jeweiligen von der Europäischen Kommission genehmigten GAP-Strategieplan und den in der GSP-Verordnung und der Horizontalen Verordnung verankerten Grundsätzen und Anforderungen fest.

Die Grundsätze des GAP-Strategieplans werden entsprechend den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen festgelegt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Österreich im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 zugestandenen Mittel betragen

- 677,6 Mio €/Jahr im Bereich der Direktzahlungen

- 14,6 Mio €/Jahr für die Sektormaßnahmen Wein sowie Bienen (die Sektormaßnahmen für Obst und Gemüse werden entsprechend der Beantragung im Rahmen der operationellen Programme direkt aus dem EU-Haushalt als Marktordnungsausgaben finanziert)

- 585,7 Mio €/Jahr im Bereich der ländlichen Entwicklung

mit dem bestehenden gesetzlichen Rahmen und der darauf basierenden Ausgestaltung bzw. den dazu erlassenen Sonderrichtlinien

erfolgt die Gewährung der EU-Unterstützung

 

Ziel 2: Einrichtung des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des GAP-Strategieplans

 

Beschreibung des Ziels:

Gemäß Art. 65 Horizontale Verordnung richten die Mitgliedstaaten ein Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem ein und führen Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch, um die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Förderanträge zu prüfen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Festlegung der Grundsätze und der Rahmenbedingungen des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems zur näheren Ausgestaltung durch Verordnung

festgelegtes Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem, anhand dessen die Fördergewährung überprüft und abgewickelt wird

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Novellierung und Erweiterung des Marktordnungsgesetzes

Beschreibung der Maßnahme:

Das Marktordnungsgesetz wird um die Grundsätze der Umsetzung der GAP erweitert und damit der Ansatz des einheitlichen Konzepts betont.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: gesetzliche Ausgestaltung der Fördermaßnahmen im Bereich des EGFL

Beschreibung der Maßnahme:

Die Fördermaßnahmen der 1. Säule (Direktzahlungen und Maßnahmen in bestimmten Sektoren), die in Hoheitsverwaltung abgewickelt werden, werden im Marktordnungsgesetz näher ausgestaltet

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: zweckorientierte Bestimmungen für die Fördermaßnahmen im Bereich des ELER

Beschreibung der Maßnahme:

Die Fördermaßnahmen der 2. Säule (Entwicklung des ländlichen Raums) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung mittels Sonderrichtlinien näher ausgestaltet. Die Vorgaben im Marktordnungsgesetz beschränken sich daher in diesem Bereich auf den verfolgten Zweck der Fördermaßnahmen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Festlegung der Grundsätze und des Rahmens des Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems zur näheren Ausgestaltung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anforderungen an das Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem sind nunmehr vom Mitgliedstaat festzulegen, wobei die in Art. 59 Horizontale Verordnung verankerten Grundprinzipien und Vorgaben zum Schutz der finanziellen Interessen der EU zu beachten sind.

Mit dem Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem müssen

- Recht- und Ordnungsmäßigkeit der aus den EU-Fonds finanzierten Maßnahmen entsprechend der Ausgestaltung durch den GAP-Strategieplan geprüft werden,

- wirksame Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten und Betrug gesetzt werden,

- zu Unrecht gewährte Fördermittel rückgefordert werden und

- soweit notwendig wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen vorgesehen werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Festlegung der Grundsätze und Anforderungen an das Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem zur näheren Ausgestaltung durch Verordnung

detailliert festgelegtes Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem, das von der AMA als – verfahrensrechtliche – Grundlage für die Fördergewährung herangezogen wird

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

Die mit dem GAP-Paket 2021 abgedeckten Maßnahmen richten sich gleichermaßen an Frauen und Männer.

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Wasser

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.

 

Erläuterung

Die im Rahmen der Konditionalität erfassten Grundanforderungen und Standards dienen unter anderem dem Schutz des Wassers

 

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

 

Erläuterung

Die im Rahmen der Konditionalität erfassten Grundanforderungen und Standards dienen unter anderem dem Schutz der Ökosysteme.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Umwelt

Wasser

-       Auswirkungen auf den ökologischen oder chemischen Zustand von Seen und Fließgewässern oder

-       Auswirkungen auf Menge und Qualität des Grundwassers

Umwelt

Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

-       Eingriffe in den Lebensraum im Hinblick auf die Verringerung des Hochwasserschutzes oder des Schutzes vor Muren und Lawinen, Veränderungen hinsichtlich der Produktion von schadstofffreien Lebensmitteln oder Eingriffe in Naturschutzgebiete oder

-       Zerschneidung eines großflächig zusammenhängenden Waldgebietes oder einer regionstypischen Landschaft oder

-       Zunahme der versiegelten Flächen um 25 ha pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1200123270).