Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MoRUG II)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

       Artikel 2    Änderung des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wendung „Immobilien,“ die Wendung „digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte,“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 4 Z 8 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 9 und Z 10 angefügt:

         „9. „Ranking“ die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmer dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden;

        10. „Online-Markplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern, abzuschließen.“

3. In § 2 Abs. 2 wird die Ziffer „23“ durch „23c“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 3 angefügt:

         „3. jegliche Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.“

5. In § 2 Abs. 6 Z 5 wird die Wortfolge „sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden“ gestrichen.

6. In § 2 Abs. 6 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

         „7. gegebenenfalls die Information des Anbieters eines Online-Marktplatzes, ob es sich bei einem Dritten, der Produkte auf einem Online-Marktplatz anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes.“

7. Nach § 2 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b angefügt:

„(6a) Wenn Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, gelten unabhängig davon, wo Rechtsgeschäfte letztendlich abgeschlossen werden, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen, als wesentlich. Diese Informationen sind in einem Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung zu stellen, der von der Seite, auf der die Suchergebnisse angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist. Dieser Absatz gilt nicht für Anbieter von Online-Suchmaschinen im Sinne von Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.7.2019 S. 57.

(6b) Wenn ein Unternehmer Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich macht, gelten Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben, als wesentlich.“

8. In § 14a Abs. 1 wird nach dem Wort „Namen“ die Wendung „, Geburtsdaten“ eingefügt.

9. § 16 samt Überschrift lautet:

„Anspruch auf Schadenersatz

§ 16. (1) Wer eine nach § 1a Abs. 1 bis 3, §§ 2 oder 2a offensichtlich unlautere Geschäftspraktik vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch unmittelbar geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.

(2) Ist der Geschädigte ein Unternehmer, so ist § 349 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, anwendbar, sofern nicht andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehen.“

10. Nach § 21 werden folgende §§ 22 und 23 angefügt:

§ 22. (1) Die wissentliche Verletzung von Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 ist verboten und kann mit einer Geldstrafe nach Abs. 2 bestraft werden, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, handelt.

(2) Unternehmer, die gegen Abs. 1 verstoßen, können auf Antrag des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 vom Gericht mit einer Geldstrafe von bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten bestraft werden. Sind keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar, so können Geldstrafen von bis zu 2 Millionen Euro verhängt werden. § 2 Abs. 7 und § 19 gelten sinngemäß. § 8 des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes – VBKG, BGBl. I Nr. 148/2006, ist anzuwenden.

(3) Bei der Strafbemessung der Geldstrafe nach Abs. 2 sind gegebenenfalls folgende beispielhafte Kriterien zu berücksichtigen:

           1. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;

           2. Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;

           3. frühere Verstöße des Unternehmers;

           4. vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;

           5. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind;

           6. andere erschwerende oder mildernde Umstände.

§ 23. In anderen als in den in § 22 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 kann nach einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in den Fällen des Art. 3 Z 3 und Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 ff. EO geführt werden, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik fortgesetzt anwendet. Die Geldstrafe kann abweichend von § 359 Abs. 1 EO in diesem Fall bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 22 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.“

11. In § 26e Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Geschädigte“ die Wortfolge „vom Rechtsverletzer einen immateriellen Schadenersatz verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht, sowie“ eingefügt.

12. Dem § 44 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die §§ 1, 2, 14a, 16, 22, 23, 26e, 45 und 46 sowie Z 11a und Z 23a bis 23c des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 28. Mai 2022 in Kraft. §§ 22 und 23 sind auf Verstöße nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

13. In der Überschrift zu § 45 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt, dem § 45 wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7.“

14. Nach § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.“

15. Dem Anhang wird nach Z 11 folgende Z 11a angefügt:

    „11a. Die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.“

16. Dem Anhang werden nach Z 23 folgende Ziffern 23a bis 23c angefügt:

    „23a. Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln zu umgehen.

      23b. Die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen.

      23c. Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern oder die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen

Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen, BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2016, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender § 9a angefügt:

§ 9a. (1) Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung im Sinne des ersten Satzes.

(2) Sind Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, haben Unternehmer anstelle des Preises nach Abs. 1 den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.

(3) Sofern es sich um schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit handelt, sind Abs. 1 und Abs. 2 dann nicht anzuwenden, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums im Sinne des § 4 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV), BGBl. Nr. 72/1993, erfolgt.“

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 9a und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 28. Mai 2022 in Kraft.“

3. In § 21 wird in der Überschrift das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt, der bisherige Text des § 21 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx wird die Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, in österreichisches Recht umgesetzt.“