Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

I. ABSCHNITT

I. ABSCHNITT

ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

ZIVILRECHTLICHE UND STRAFRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes

1. Handlungen unlauteren Wettbewerbes

Unlautere Geschäftspraktiken

Unlautere Geschäftspraktiken

§ 1. (1) bis (3) ...

§ 1. (1) bis (3) ...

(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

           1. „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechten und Verpflichtungen;

           1. „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, Rechten und Verpflichtungen;

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. ...

           8. „berufliche Sorgfalt“ den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet.

           8. „berufliche Sorgfalt“ den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;

 

           9. „Ranking“ die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmer dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden;

 

        10. „Online-Markplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern, abzuschließen.

(5) ...

(5) ...

Irreführende Geschäftspraktiken

Irreführende Geschäftspraktiken

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

(2) Jedenfalls als irreführend gelten die im Anhang unter Z 1 bis 23 angeführten Geschäftspraktiken.

(2) Jedenfalls als irreführend gelten die im Anhang unter Z 1 bis 23c angeführten Geschäftspraktiken.

(3) Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende enthält:

(3) Eine Geschäftspraktik gilt ferner als irreführend, wenn sie geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte und das Folgende enthält:

           1. ...

           1. ...

           2. das Nichteinhalten von Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf den er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

           2. das Nichteinhalten von Verpflichtungen, die der Unternehmer im Rahmen eines Verhaltenskodex, auf den er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

               a) ...

               a) ...

               b) der Unternehmer im Rahmen einer Geschäftspraktik darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.

               b) der Unternehmer im Rahmen einer Geschäftspraktik darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist;

 

           3. jegliche Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

       (6)           Bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Abs. 4, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

       (6)           Bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Abs. 4, sofern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

           1. bis 4. ...

           1. bis 4. ...

           5. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

           5. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

           6. gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts.

           6. gegebenenfalls das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts;

 

           7. gegebenenfalls die Information des Anbieters eines Online-Marktplatzes, ob es sich bei einem Dritten, der Produkte auf einem Online-Marktplatz anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes.

 

(6a) Wenn Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, gelten unabhängig davon, wo Rechtsgeschäfte letztendlich abgeschlossen werden, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen, als wesentlich. Diese Informationen sind in einem Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung zu stellen, der von der Seite, auf der die Suchergebnisse angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist. Dieser Absatz gilt nicht für Anbieter von Online-Suchmaschinen im Sinne von Art. 2 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.7.2019 S. 57.

 

(6b) Wenn ein Unternehmer Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich macht, gelten Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben, als wesentlich.

(7) ...

(7) ...

Auskunftsanspruch

Auskunftsanspruch

§ 14a. (1) Unternehmer, die Postdienste oder Telekommunikationsdienste anbieten und die im geschäftlichen Verkehr die von ihren Nutzern angegebenen Namen und Anschriften für die Diensteerbringung verarbeiten, haben diese Daten binnen angemessener Frist auf schriftliches Verlangen (Abs. 2) einer der gemäß § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz klagebefugten Einrichtungen oder des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb bei deren begründetem Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik dieses Nutzers gemäß §§ 1, 1a oder § 2 schriftlich bekanntzugeben. Sie sind nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als diese Daten ohne weitere Nachforschungen verfügbar sind und ein inländisches Postfach oder eine nicht in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis eingetragene inländische Rufnummer betreffen.

§ 14a. (1) Unternehmer, die Postdienste oder Telekommunikationsdienste anbieten und die im geschäftlichen Verkehr die von ihren Nutzern angegebenen Namen, Geburtsdaten und Anschriften für die Diensteerbringung verarbeiten, haben diese Daten binnen angemessener Frist auf schriftliches Verlangen (Abs. 2) einer der gemäß § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz klagebefugten Einrichtungen oder des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb bei deren begründetem Verdacht einer unlauteren Geschäftspraktik dieses Nutzers gemäß §§ 1, 1a oder § 2 schriftlich bekanntzugeben. Sie sind nur insoweit zur Auskunft verpflichtet, als diese Daten ohne weitere Nachforschungen verfügbar sind und ein inländisches Postfach oder eine nicht in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis eingetragene inländische Rufnummer betreffen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Umfang der Schadenersatzpflicht

Anspruch auf Schadenersatz

§ 16. (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt ist, einen Anspruch auf Schadenersatz zu stellen, kann auch den Ersatz des entgangenen Gewinns fordern.

§ 16. (1) Wer eine nach § 1a Abs. 1 bis 3, §§ 2 oder 2a offensichtlich unlautere Geschäftspraktik vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch unmittelbar geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des daraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.

(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechen, wenn dies in den besonderen Umständen des Falles begründet ist.

(2) Ist der Geschädigte ein Unternehmer, so ist § 349 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, anwendbar, sofern nicht andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgehen.

§ 22. (Entfallen samt Überschrift; BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)

§ 22. (1) Die wissentliche Verletzung von Verbraucherinteressen durch offensichtlich aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken im Sinne der § 1a Abs. 1 bis 3 und § 2 ist verboten und kann mit einer Geldstrafe nach Abs. 2 bestraft werden, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß nach Art. 3 Z 3 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension nach Art. 3 Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, handelt.

 

(2) Unternehmer, die gegen Abs. 1 verstoßen, können auf Antrag des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 vom Gericht mit einer Geldstrafe von bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten bestraft werden. Sind keine Informationen über den Jahresumsatz des Unternehmers verfügbar, so können Geldstrafen von bis zu 2 Millionen Euro verhängt werden. § 2 Abs. 7 und § 19 gelten sinngemäß. § 8 des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes – VBKG, BGBl. I Nr. 148/2006, ist anzuwenden.

 

(3) Bei der Strafbemessung der Geldstrafe nach Abs. 2 sind gegebenenfalls folgende beispielhafte Kriterien zu berücksichtigen:

 

           1. Art, Schwere, Umfang und Dauer des Verstoßes;

 

           2. Maßnahmen des Unternehmers zur Minderung oder Beseitigung des Schadens, der Verbrauchern entstanden ist;

 

           3. frühere Verstöße des Unternehmers;

 

           4. vom Unternehmer aufgrund des Verstoßes erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste, wenn dazu die entsprechenden Daten verfügbar sind;

 

           5. Sanktionen, die gegen den Unternehmer für denselben Verstoß in grenzüberschreitenden Fällen in anderen Mitgliedstaaten verhängt wurden, sofern Informationen über solche Sanktionen im Rahmen des aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 errichteten Mechanismus verfügbar sind;

 

           6. andere erschwerende oder mildernde Umstände.

§ 23. (Entfallen samt Überschrift; BGBl. Nr. 135/1983, Art. XVII § 3 Z 3; Art. V Abs. 2 der Kundmachung)

§ 23. In anderen als in den in § 22 genannten Fällen von unlauteren Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2 kann nach einer Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in den Fällen des Art. 3 Z 3 und Z 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 Unterlassungsexekution nach §§ 355 ff. EO geführt werden, weil ein Unternehmer eine solche unlautere Geschäftspraktik fortgesetzt anwendet. Die Geldstrafe kann abweichend von § 359 Abs. 1 EO in diesem Fall bis zu 4% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes des Unternehmers in den vom Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten betragen. § 22 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 gelten sinngemäß.

Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung

Zivilrechtliche Ansprüche zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Verjährung

§ 26e. (1) Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt.

§ 26e. (1) Wer Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus kann der Geschädigte vom Rechtsverletzer einen immateriellen Schadenersatz verlangen, wenn dies der Billigkeit entspricht, sowie etwaige durch den Rechtsverletzer erzielte Gewinne aus dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung oder rechtswidrigen Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses fordern. Zur Klage ist der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses berechtigt.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 44. (1) bis (12) ...

§ 44. (1) bis (12) ...

 

(13) Die §§ 1, 2, 14a, 16, 22, 23, 26e, 45 und 46 sowie Z 11a und Z 23a bis 23c des Anhangs in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 28. Mai 2022 in Kraft. §§ 22 und 23 sind auf Verstöße nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 45. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

§ 45. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

           4. Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Anhang

Anhang

Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten

Irreführende Geschäftspraktiken

Irreführende Geschäftspraktiken

             

      11a. Die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Produkte im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.

 

      23a. Der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln zu umgehen.

 

      23b. Die Behauptung, dass Bewertungen eines Produkts von Verbrauchern stammen, die das Produkt tatsächlich verwendet oder erworben haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Schritte unternommen wurden, um zu prüfen, ob die Bewertungen wirklich von solchen Verbrauchern stammen.

 

      23c. Die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern oder die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

§ 9a. (1) Werden bei Sachgütern Preisermäßigungen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, haben Unternehmer auch den vorherigen niedrigsten Preis anzugeben, der zumindest einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisermäßigung ist der vorherige Preis der nicht ermäßigte niedrigste Preis vor der ersten Anwendung der Preisermäßigung im Sinne des ersten Satzes.

 

(2) Sind Sachgüter weniger als 30 Tage auf dem Markt, haben Unternehmer anstelle des Preises nach Abs. 1 den niedrigsten Preis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich das Sachgut auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.

 

(3) Sofern es sich um schnell verderbliche Sachgüter oder Sachgüter mit kurzer Haltbarkeit handelt, sind Abs. 1 und Abs. 2 dann nicht anzuwenden, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums im Sinne des § 4 Z 5 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV), BGBl. Nr. 72/1993, erfolgt.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 17. (1) bis (10) ...

§ 17. (1) bis (10) ...

 

(11) §§ 9a und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 28. Mai 2022 in Kraft.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 21. Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 21. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2000 wird die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse, ABl. Nr. L 80 vom 18. März 1998, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.

 

(2) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx wird die Richtlinie 2019/2161/EU zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, in österreichisches Recht umgesetzt.