Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (Fachzahnarzt-Kieferorthopädie-Gesetz – FZA-KFO-G)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 6. Abschnitt folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt

Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

            § 42a    Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

            § 42b    Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

             § 42c    Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte“

2. § 2 Z 4 lautet:

         „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;“

3. In § 3 Abs. 5 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,“

4. In § 5 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.“

5. In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und Abs. 1a“ ersetzt.

6. In § 9 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als fachzahnärztliche Qualifikationsnachweise in der Kieferorthopädie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

           1. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Anhang V Nummer 5.3.3 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

           2. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

           3. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

           4. Ausbildungsnachweise für die fachzahnärztliche Spezialisierung in der Kieferorthopädie gemäß Art. 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG;

           5. Ausbildungsnachweise des Fachzahnarztes/der Fachzahnärztin für Kieferorthopädie gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.“

7. In § 9 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 und Abs. 1a“ durch den Ausdruck „Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1c“ ersetzt.

8. In § 9 Abs. 4 werden in Z 1 der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 1 bis 3)“ durch „(Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1c Z 1 und 2)“ und in Z 2 der Klammerausdruck „(Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 1a)“ durch „(Abs. 1 Z 4 und 5, Abs. 1a und Abs. 1c Z 3 bis 5)“ ersetzt.

9. In § 11 Abs. 2 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:

      „2b. Geschlecht;“

10. In § 11 Abs. 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;“

11. In § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck „8 bis 19“ durch den Ausdruck „8 bis 18“ ersetzt.

12. § 15 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 1 und 1a oder § 9 Abs. 1b Z 1,“

13. Nach § 42 wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt

Fachzahnärzte/Fachzahnärztinnen für Kieferorthopädie

Fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie

§ 42a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die gemäß §§ 6 bzw. 52 zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, verfügen über eine anerkannte fachzahnärztliche Qualifikation für Kieferorthopädie, wenn sie

           1. einen Qualifikationsnachweis über eine postpromotionelle fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß § 42b oder

           2. eine Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42c oder

           3. eine Anerkennung als fachzahnärztlichen Qualifikationsnachweis in der Kieferorthopädie gemäß § 9 Abs. 1c

erworben haben.

Fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie

§ 42b. (1) Als Qualifikationsnachweis gemäß § 42a Z 1 gilt der Abschluss einer postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie, die ein theoretisches und praktisches Studium in Form eines Universitätslehrgangs auf Vollzeitbasis in der Dauer von mindestens drei Jahren an einer österreichischen Universität umfasst.

(2) Im Rahmen der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie können Teile der praktischen Ausbildung in einer von der Österreichischen Zahnärztekammer anerkannten kieferorthopädischen Lehrpraxis absolviert werden, sofern entsprechende Durchführungsbestimmungen gemäß Abs. 3 Z 2 erlassen wurden.

(3) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

           1. hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die Inhalte, das Qualifikationsprofil, die Abschlussprüfung sowie den Abschluss der fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen und

           2. kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung nähere Bestimmungen über die praktische Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen, insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung als kieferorthopädische Lehrpraxis, das Höchstausmaß der im Rahmen einer kieferorthopädischen Lehrpraxis absolvierbaren praktische Ausbildung und die Durchführung der praktischen Ausbildung in kieferorthopädischen Lehrpraxen durch Verordnung festlegen.

(4) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist der Abschluss einer mindestens dreijährigen postpromotionellen fachzahnärztlichen Ausbildung in der Kieferorthopädie an einer österreichischen Universität, die vor dem 1. September 2022 begonnen wurde.

(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Ausbildung gemäß Abs. 1 oder 4 erfolgreich abgeschlossen haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die absolvierte Ausbildung

           1. die Mindestanforderungen für die fachzahnärztliche Ausbildung nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt und

           2. zur beruflichen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ in Österreich berechtigt.

Kieferorthopädische Qualifikation – erworbene Rechte

§ 42c. (1) Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a Z 2 gilt

           1. der Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des § 42b Abs. 1 erfüllt und vor dem 1. September 2022 begonnen worden ist und

           2. der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie von mindestens drei Jahren während der letzten fünf Jahre und

           3. eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über

           1. die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1,

           2. den Nachweis der Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 sowie

           3. Zulassung, Inhalt und Durchführung der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3, einschließlich der Prüfungskommission,

nach Anhörung der Österreichischen Zahnärztekammer durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige

           1. während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt und

           2. unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.“

14. Dem § 90 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1a und 3, § 9 Abs. 1c, 2 und 4, § 11 Abs. 2 Z 5a, § 15 Abs. 2 Z 3 und der 6a. Abschnitt des 1. Hauptstücks samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes xx/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Verordnungen gemäß § 42b Abs. 3 und § 42c Abs. 2 können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. xx/2022 folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens mit 1. September 2022 in Kraft.“

15. § 91 lautet:

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich § 42b Abs. 3 im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, betraut.“

Artikel 2

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29,“ ersetzt.

2. § 20 Abs. 1 werden folgende Z 12 und 13 angefügt:

      „12. Anerkennung von kieferorthopädischen Lehrpraxen gemäß § 42b Abs. 2 ZÄG;

        13. Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 5 und § 42c Abs. 3 ZÄG.“

3. In § 37 Abs. 1 Z 4 wird die Zahl „750“ durch die Zahl „751“ ersetzt.

4. In § 55 Abs. 6 wird das Wort „Disziplinarsenat“ durch das Wort „Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

5. In § 72 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „an den Disziplinarsenat“ durch die Wortfolge „an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

6. Dem § 126 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 20 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“