Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 46a Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; § 46a Abs. 2 werden folgende Ziffern 5 und 6 angefügt:

         „5. mit den in § 2 Z 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 eine automatisierte Datenübermittlung im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In diesem Rahmen sind der Schnittstelle vom Finanzamt Österreich die Sozialversicherungsnummern oder entsprechende Ersatzkennzeichen oder die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG) der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu den übermittelten Sozialversicherungsnummern oder entsprechenden Ersatzkennzeichen oder vbPK-BF sind im Wege der Schnittstelle aus den lokalen Evidenzen folgende Daten an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

                       a) vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern oder entsprechende Ersatzkennzeichen,

                       b) Vornamen, Familiennamen, Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

                       c) Beginndatum der Ausbildung im laufenden Schuljahr am jeweiligen Schulstandort,

                       d) Schulkennzahl, Schulformenkennzahl gemäß Lehrplan, Bezeichnung und Anschrift der Schule,

                       e) die im laufenden Schuljahr besuchte Schulstufe am jeweiligen Schulstandort,

                       f) Status als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,

                       g) Datum der erfolgreich abgelegten abschließenden Prüfung,

                       h) Datum der Beendigung der Schule während des Schuljahres;

           6. mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG eine automatisierte Datenübermittlung im Wege eines Register- und Systemverbundes nach § 1 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 6 des Unternehmensserviceportalgesetzes – USPG mit dem Finanzamt Österreich als Datenempfänger einzurichten. In diesem Rahmen sind den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation vom Finanzamt Österreich die Sozialversicherungsnummern oder entsprechende Ersatzkennzeichen oder die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK gemäß § 9 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG) der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, zu übermitteln. Zu den übermittelten Sozialversicherungsnummern oder entsprechenden Ersatzkennzeichen oder vbPK haben die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation folgende Daten betreffend Lehrlinge gemäß § 1 BAG an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:

                       a) vbPK der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern oder entsprechende Ersatzkennzeichen,

                       b) Vornamen, Familiennamen, Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen,

                       c) Lehrvertragsart und Lehrvertragsnummer,

                       d) Beginn und (voraussichtliches) Ende der Lehrzeit, vorzeitige Beendigung der Lehre, Datum und Ergebnis der Lehrabschlussprüfung (bestanden oder nicht bestanden).“

2. § 46a werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:

„(5) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 5 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

(6) Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Abs. 2 Z 6 sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie und Integration nach Anhörung der Wirtschaftskammerorganisation nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“

3. § 55 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) § 46a Abs. 2 Z 5 und 6 sowie Abs. 5 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. § 46a Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die ausschließliche Verwendung der vbPK-BF nach den im § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 festgelegten Übergangsbestimmungen erfolgt, wobei die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummern und entsprechenden Ersatzkennzeichen nach § 46a Abs. 2 Z 5 sowie der Daten nach § 46a Abs. 2 Z 5 lit. b ab der ausschließlichen Verwendung der vbPK-BF nicht mehr zulässig ist. § 46a Abs. 2 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/202X tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die ausschließliche Verwendung der vbPK nach den im § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 festgelegten Übergangsbestimmungen erfolgt, wobei die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummern und entsprechenden Ersatzkennzeichen nach § 46a Abs. 2 Z 6 sowie der Daten nach § 46a Abs. 2 Z 6 lit. b ab der ausschließlichen Verwendung der vbPK nicht mehr zulässig ist.“