Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

       Artikel 2    Änderung des Bankwesengesetzes

       Artikel 3    Änderung des Börsegesetzes 2018

       Artikel 4    Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

       Artikel 5    Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

       Artikel 6    Änderung des Pensionskassengesetzes

       Artikel 7    Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

       Artikel 8    Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

       Artikel 9    Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Artikel 1

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/1156“ die Wortfolge „oder Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088“ eingefügt.

2. Dem § 54 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die FMA hat die Einhaltung

           1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und

           2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

durch AIFM, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9 und 11 zu.“

3. § 56 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. vorzuschreiben, dass Praktiken, die gegen

               a) dieses Bundesgesetz,

               b) die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte,

                c) die Verordnung (EU) Nr. 345/2013,

               d) die Verordnung (EU) Nr. 346/2013,

                e) die Verordnung (EU) 2015/760,

                f) die Verordnung (EU) 2019/2088 oder

                g) Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstoßen, unterlassen werden,“

4. § 56 Abs. 2 Z 9 lautet:

         „9. jegliche Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass AIFM, Verwahrstellen, Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Verwalter eines europäischen langfristigen Investmentfonds sich weiterhin an die auf sie anwendbaren Anforderungen

               a) dieses Bundesgesetzes,

               b) der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte,

                c) der Verordnung (EU) Nr. 345/2013,

               d) der Verordnung (EU) Nr. 346/2013,

                e) der Verordnung (EU) 2015/760,

                f) der Verordnung (EU) 2019/2088 und

                g) Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852

halten,“

5. Nach § 60 Abs. 2 Z 11 werden folgende Z 11a bis 11e eingefügt:

    „11a. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;

      11b. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;

      11c. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;

      11d. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 4 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;

      11e. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

               a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

               b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

                c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstößt;“

6. In § 71 Abs. 2 Z 25 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 und 27 werden angefügt:

      „26. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

        27. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

7. Dem § 71a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden

           1. der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und

           2. der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

8. Dem § 74 werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) § 51 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2 Z 5 und Z 9, § 60 Abs. 2 Z 11a, 11c, 11d und 11e, § 71 Abs. 2 Z 25 bis 27 und § 71a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(17) § 60 Abs. 2 Z 11b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. §°1 Abs.°3 lautet:

„(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs.°1 Z°22 (Wechselstubengeschäft) und Abs.°2 Z°1 bis 6 genannten Tätigkeiten berechtigt, weiters zur Erbringung des in §°1 Abs.°2 Z°6 ZaDiG°2018 genannten Finanztransfergeschäftes sowie zu den in §°7 Abs.°2 Z°2 ZaDiG°2018 genannten Tätigkeiten und zur Durchführung aller sonstigen Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Banktätigkeit entsprechend dem jeweiligen Konzessionsumfang stehen oder Hilfstätigkeiten in Bezug auf diese darstellen, wie insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Unternehmen und Betrieben, von Investmentfondsanteilen, von Eigenmittelanteilen, die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten. Weiters sind sie im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen zum Handel mit Münzen und Medaillen sowie mit Barren aus Gold berechtigt, ferner zur Vermietung von Schrankfächern (Safes) unter Mitverschluss durch die Vermieter. Sie sind auch zur Erbringung der in §°3 Abs.°2 Z°1 bis 3 WAG°2018 genannten Wertpapierdienstleistungen und der Datenbereitstellungsdienste gemäß §°1 Z°60 und Z°62 WAG 2018 sowie Art.°2 Abs.°1 Nr.°34 und 36 der Verordnung°(EU)°Nr.°600/2014 berechtigt; zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten allerdings nur, soweit es sich um Datenbereitstellungsdienste mit begrenzter Bedeutung für den Binnenmarkt nach Maßgabe des aufgrund von Art.°2 Abs.°3 der Verordnung°(EU)°Nr.°600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes handelt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs.°1 Z°1 und Z°3 oder gemäß Abs.°1 Z°2 haben, sind zur Durchführung der in §°1 Abs.°2 Z°1 bis 5, 7 und 8 ZaDiG°2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt und Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs. 1 Z 6 haben, sind zur Durchführung der in § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste berechtigt. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs.°1 Z°1 und 3 oder gemäß Abs.°1 Z°2 oder Z°6 haben, sind zur Ausgabe von E-Geld gemäß §°1 Abs.°1 E-Geldgesetz°2010 berechtigt. Im Übrigen bedarf die gewerbliche Erbringung von Zahlungsdiensten nach §°1 Abs.°2 ZaDiG°2018 und die Ausgabe von E-Geld gemäß §°1 Abs.°1 E-Geldgesetz°2010 durch Kreditinstitute einer Konzession der FMA, die sich nach den Konzessionsvoraussetzungen des BWG richtet. Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Abs.°1 Z°1, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Abs.°1 Z°18 lit.°a bis d berechtigt.“

2. In § 69a Abs. 6 wird jeweils die Wortfolge „1 vT seiner Kostenzahl“ durch die Wortfolge „1,25 vT seiner Kostenzahl“ ersetzt.

3. Nach §°103y wird folgender §°103z eingefügt:

§ 103z. Besitzt ein gemäß §°1 Abs.°3 betriebener Datenbereitstellungsdienst nicht mehr eine lediglich begrenzte Bedeutung nach Maßgabe des aufgrund von Art.°2 Abs.°3 der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014 erlassenen delegierten Rechtsaktes, so dass die Zuständigkeit auf die ESMA übergeht, so kann die FMA vor dem Zuständigkeitsübergang gegenüber dem Kreditinstitut auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über seine Berechtigung zur Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten gemäß Art.°2 Abs.°1 Nr.°34 und 36 der Verordnung°(EU)°Nr.°600/2014 erlassen. “

4. Dem §°105 wird folgender Abs.°19 angefügt:

„(19) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung°(EU)°Nr.°600/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung°(EU)°Nr.°600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung°(EU)°Nr.°648/2012, ABl.°Nr.°L°173 vom 15.05.2014 S.°84, zuletzt geändert durch die Verordnung°(EU) 2019/2175, ABl.°Nr. L°334 vom 27.12.2019 S.°1anzuwenden.“

5. Dem § 107 wird folgender Abs. 105 und 106 angefügt:

„(105) §°1 Abs.°3, §°103z, §°109 Abs.°1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(106) § 69a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“

6. §°109 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung°(EU) Nr.°1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung°(EU) Nr.°1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung°(EU) Nr.°1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung°(EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung°(EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.“

Artikel 3

Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz°2018 – BörseG°2018, BGBl.°I Nr.°107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.°I. Nr.°XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltverzeichnis entfallen die Einträge zum 5.°Abschnitt des 1.°Hauptstücks.

2. Der 5.°Abschnitt des 1.°Hauptstücks entfällt.

3. §°92 Abs.°2 lautet:

„(2) Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Abs.°1 die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung°(EU)°Nr.°600/2014 und, soweit anwendbar, der Verordnung°(EU)°Nr.°575/2013, der Verordnung°(EU)°Nr.°1031/2010 sowie einer aufgrund einer dieser EU-Verordnungen oder der Richtlinie°2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung sowie eines für die Börseaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne von Art.°10 bis 15 der Verordnung °(EU)°Nr.°1095/2010 zu überwachen und über Betreiber von MTF und OTF sowie Datenbereitstellungsdienste, die nach dem aufgrund von Art.°2 Abs.°3 der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014 erlassenen delegierten Rechtsakt der Aufsicht der FMA unterliegen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Bei Vollziehung der genannten Bestimmungen hat die FMA der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von ESMA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.“

4. In §°93 Abs.°2 Z°6 entfällt die Wortfolge „und Datenbereitstellungsdiensten“.

5. In §°95 Abs.°1 entfällt das Wort „Datenbereitstellungsdienste“.

6. §°105 Abs.°1 Z 1 entfällt.

7. §°105 Abs.°2 Z 1 entfällt.

8. §°106 Abs.°1 Z°31, 32 und 34 lauten:

      „31. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf das Leitungsorgan eines Datenbereitstellungsdienstes gemäß Art.°27f der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014,

        32. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Veröffentlichungsdienstes (APA) gemäß Art.°27g der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014,

        34. gegen die organisatorischen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) gemäß Art.°27i der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014,“

9. §°106 Abs.°1 Z°33 entfällt.

10. Dem § 130 werden folgende Abs. 9 und Abs. 10 angefügt:

„(9) Wenn der Anteilscheininhaber an einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 2009/65/EG oder an einem alternativen Investmentfonds im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2011/61/EU weniger als 10 vH des Fondsvermögens hält, so müssen die in diesem Fonds befindlichen Aktien von diesem Anteilscheininhaber als Eigentümer dieser Aktien gemäß Abs. 1 und von einer den Anteilscheininhaber kontrollierenden Person gemäß § 133 Z 4 nicht gemeldet werden. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn

                1. der Fonds ein Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 ist oder materiell einem Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 gleichwertig ist oder

                2. der quotale Anteil des Anteilscheininhabers über den von ihm gehaltenen Fonds 4 vH der Aktien des Emittenten erreicht oder übersteigt oder

                3. der quotale Anteil des Anteilscheininhabers über mehr als einen Fonds 10 vH der Aktien des Emittenten erreicht oder überschreitet.

Maßgeblich für die Berechnung sowohl der Fondsvermögensgrenze in Höhe von 10 vH als auch der quotalen Anteilsgrenzen gemäß Z 2 und 3 ist das tatsächliche Gesamtvermögen und die tatsächliche Zusammensetzung des Fonds. Stattdessen können die für den Fonds zuletzt veröffentlichten Informationen herangezogen werden, sofern der Anteilscheininhaber nicht rechtzeitig aktuelle Kenntnis über die tatsächliche Zusammensetzung erlangen kann. Sofern ein Anteilscheininhaber die Fondsvermögensgrenze in Höhe von 10 vH oder die Anteilsgrenze gemäß Z 2 oder 3 erreicht oder überschreitet, wird widerleglich vermutet, dass er rechtzeitig Kenntnis von der Erreichung oder Überschreitung der betreffenden Grenze hat.

(10) Für die Berechnung der Fondsvermögensgrenze und der Anteilsgrenzen gemäß Abs. 9 sind dem Anteilsscheininhaber die an diesem Fonds gehaltenen Anteilscheine von Personen zuzurechnen,

           1. die der Anteilscheininhaber gemäß § 118 Abs. 1 Z 6 kontrolliert,

           2. die den Anteilscheininhaber gemäß § 118 Abs. 1 Z 6 kontrollieren,

           3. die diese Anteilscheine im eigenen oder fremden Namen für Rechnung des Anteilscheininhabers oder eine Person gemäß Z 1 oder 2 halten,

           4. die der Anteilscheininhaber oder eine Person gemäß Z 1 oder 2 an diese Person als Sicherheit übertragen hat,

           5. an denen der Anteilscheininhaber oder eine Person gemäß Z 1 oder 2 wirtschaftlich partizipieren kann,

           6. über die der Anteilscheininhaber oder eine Person gemäß Z 1 oder 2 rechtlich oder faktisch verfügen kann,

           7. mit denen der Anteilscheininhaber oder eine Person gemäß Z 1 oder 2 eine Vereinbarung gemäß § 133 Z 1 getroffen hat ungeachtet dessen, ob sich diese Vereinbarung auch auf die im Fonds befindlichen Vermögenswerte bezieht,

           8. mit denen der Anteilscheininhaber oder eine Person gemäß Z 1 oder 2 gemeinsam gemäß § 1 Z 6 ÜbG vorgeht ungeachtet dessen, ob sich dies auch auf die im Fonds befindlichen Vermögenswerte bezieht, oder

           9. mit denen sich der Anteilscheininhaber oder eine Person gemäß Z 1 oder 2 ausdrücklich oder konkludent abspricht, um bei der Verwaltung des Fonds mitzuwirken oder um nicht der Meldepflicht gemäß den §§ 130 bis 133 zu unterliegen.“

11.§ 190 Abs. 4 Z 16 lautet:

      „16. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1504, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 50;“

12. § 190 Abs. 5 Z 13 lautet:

      „13. Verordnung°(EU) Nr.°600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung°(EU) Nr.°648/2012, ABl.°Nr.°L°173 vom 15.05.2014 S.°84, zuletzt geändert durch die Verordnung°(EU) 2019/2175, ABl.°Nr. L°334 vom 27.12.2019 S.°1;“

13. Dem § 192a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie°2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie°2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie°(EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155 umgesetzt.

(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung°(EU) Nr.°1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung°(EU) Nr.°1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung°(EU) Nr.°1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung°(EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung°(EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.“

14. Dem § 194 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 93 Abs. 2 Z 6, § 95 Abs. 1, §°106 Abs.°1 Z°31, 32 und 34, § 130 Abs. 9 und 10, § 190 Abs. 4 Z 16 und Abs. 5 Z 13 und § 192a Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltverzeichnis hinsichtlich der Einträge zum 5.°Abschnitt des 1.°Hauptstücks, der 5°Abschnitt des 1.°Hauptstücks, § 105 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und § 106 Abs. 1 Z 33 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 4 wird der Betrag „4 Millionen Euro“ durch den Betrag „4 600 000 Euro“ ersetzt.

2. Dem § 28 wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.“

Artikel 5

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 143 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA hat die Einhaltung

           1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und

           2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

durch Verwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 147 zu.“

2. In § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 wird jeweils der Verweis „§ 143 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 143 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

3. In § 190 Abs. 2 werden folgende Z 19 und 20 angefügt:

      „19. in der Werbung für einen OGAW gegen Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 verstößt;

        20. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

               a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

               b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

                c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstößt,“

4. In § 190c wird der Verweis „§ 190 Abs. 2a und § 190a“ durch den Verweis „§ 190 Abs. 2 Z 18 bis 20, Abs. 2a und § 190a“ ersetzt.

5. In § 196 Abs. 2 Z 23 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 und 25 werden angefügt:

      „24. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

        25. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

6. Dem § 196a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden

           1. der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und

           2. der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

7. Dem § 200 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 143 Abs. 1a, § 147 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 190 Abs. 2 Z 19 und 20, § 190c § 196 Abs. 2 Z 23 bis 25 und § 196a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018 wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „zum letzten Bilanzstichtag“ durch die Wortfolge „zum Bilanzstichtag“ ersetzt.

2. In § 9 wird nach Z 9 folgende Z 10 eingefügt:

      „10. über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;“

3. § 12a Abs. 1 Z 8 entfällt.

4. In § 33 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die FMA hat die Einhaltung

           1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und

           2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

durch Pensionskassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 3 zu.“

5. In § 46a Abs.1 wird in Z 17 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in Z 18 der Beistrich am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 19 angefügt:

      „19. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

               a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

               b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

                c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstößt,“

6. Im Schlussteil des § 46a Abs.1 wird der Verweis „Z 18“ durch den Verweis „Z 18 und 19“ ersetzt.

7. In § 46a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „als Verantwortlicher (§ 9 VStG)“.

8. In § 49b Abs. 1a Z 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 und 11 werden angefügt:

      „10. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

        11. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

9. Nach § 49b wird folgender § 49c samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 49c. (1) Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 8/2005 wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23. September 2003, S 10) in Österreichisches Recht umgesetzt.

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2014 wird die Richtlinie 2013/14/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/41/EG über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds im Hinblick auf übermäßigen Rückgriff auf Ratings, ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S. 1, umgesetzt.

(3) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2018 wird die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 37, umgesetzt.

(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden

           1. der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13, und

           2. der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

10. Dem § 51 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 33 Abs. 2a, § 46a Abs. 1, § 49b Abs. 1 Z 9 bis 11 und § 49c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag zu § 9 wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 9a

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten“

b) Nach dem Eintrag zu § 296 werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 296a

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

§ 296b

Plattformen für die Zusammenarbeit“

2. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:

„Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

§ 9a. (1) Beabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, und weist dieser Geschäftsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so hat die FMA die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.

(2) Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.“

3. In § 109a, § 267 Abs. 3 und § 273a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ die Wortfolge „, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.

4. Nach § 135c Abs. 1 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

    „10a. gegebenenfalls die vorvertraglichen Offenlegungen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 bis 2a und Art. 9 Abs. 1 bis 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“

5. Nach § 135d Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

      „6a. gegebenenfalls die in regelmäßigen Berichten vorzunehmenden Offenlegungen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“

6. Nach § 182 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die FMA hat die EIOPA im Einklang mit Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über jeden Antrag auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells zu unterrichten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.“

7. § 212 Abs. 3 lautet:

„(3) Die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat den anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der EIOPA, unverzüglich das Einlangen des Antrags gemäß Abs. 2 mitzuteilen und den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, weiterzuleiten. Die FMA kann die EIOPA um die Leistung technischer Unterstützung gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bei der Entscheidung über Anträge ersuchen.“

8. § 212 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Fasst die EIOPA keinen Beschluss gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zu treffen.“

9. § 216 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Fasst die EIOPA keinen Beschluss gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so hat die FMA als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zu treffen.“

10. Nach § 268 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die FMA hat insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch die Versicherungsunternehmen laufend zu überwachen.“

11. § 275 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU) in Einklang zu halten,“

12. Nach § 294a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6, und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/852 zusammenzuarbeiten und unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesen Verordnungen von Bedeutung sind.“

13. Nach § 296 werden folgende §§ 296a und 296b samt Überschriften eingefügt:

„Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

§ 296a. (1) Die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können.

(2) Die FMA als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats hat die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats darüber zu unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat.

(3) Die Unterrichtungen gemäß Abs. 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.

(4) Die FMA kann die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.

(5) Eine Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder 2 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.

Plattformen für die Zusammenarbeit

§ 296b. (1) Die FMA kann die EIOPA im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ersuchen, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten und zu koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit ausübt oder auszuüben beabsichtigt und

           1. solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,

           2. die FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß § 296a Abs. 1 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat,

           3. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eines EWR-Versicherungsunternehmens oder EWR-Rückversicherungsunternehmens eine Unterrichtung gemäß Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat, oder

           4. die EIOPA gemäß § 296a Abs. 4 oder Art. 152a Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG mit der Angelegenheit befasst wurde.

(2) Davon unberührt bleibt das Recht der FMA, im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten.

(3) Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach Abs. 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der FMA als Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats oder als Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unberührt.

(4) Die FMA hat an einer gemäß Art. 152b der Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform für die Zusammenarbeit teilzunehmen. Unbeschadet des Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 hat die FMA auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.“

14. Nach § 322 Abs. 1 Z 5 werden folgende Z 5a bis 5d eingefügt:

      „5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,

        5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852, vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088,

         5c. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,

        5d. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche oder regelmäßige Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f dieser Verordnung,“

15. Am Ende des § 322 Abs. 2 Z 5 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; danach werden folgende Z 5a bis 5d eingefügt:

      „5a. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 8 Abs. 1 und 2 oder Art. 9 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/2088,

        5b. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe a und b dieser Verordnung,

         5c. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,

        5d. vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 8 Abs. 2a und Art. 9 Abs. 4a der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 oder vorvertragliche Offenlegungspflichten gemäß Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 in Bezug auf Umweltziele gemäß Art. 9 Buchstabe c bis f dieser Verordnung oder“

16. In § 323a wird die Wortfolge „sowie der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359“ durch die Wortfolge „, der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852“ ersetzt.

17. Nach § 340 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) das Inhaltsverzeichnis, § 9a, § 109a, § 135c Abs. 1 Z 10a, § 135d Abs. 1 Z 6a, § 182 Abs. 3a, § 212 Abs. 3 und Abs. 5, § 216 Abs. 4, § 267 Abs. 3, § 268 Abs. 2, § 273a Abs. 1, § 275 Abs. 1 Z 1, § 294a Abs. 4,§ 296a und § 296b, § 322 Abs. 1 Z 5a und 5b, § 322 Abs. 2 Z 5a und 5b, § 323a und § 342 Abs. 3 Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 322 Abs. 1 Z 5c und § 322 Abs. 2 Z 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 30. Dezember 2022 in Kraft. § 322 Abs. 1 Z 5d und § 322 Abs. 2 Z 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

18. Nach § 342 Abs. 3 Z 14 werden folgende Z 15 und 16 angefügt:

      „15. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.

        16. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

Artikel 8

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 114 folgender Eintrag eingefügt:

       „§ 114a.    Umsetzungshinweis“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 119.

3. In § 1 Z 54 wird die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienstes gemäß Z 63“ durch die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienstes im Sinne von Artikel°2 Abs.°1 Nummer°36a der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014“ ersetzt.

4. In § 1 Z 55 wird die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienst gemäß Z 63“ durch die Wortfolge „Datenbereitstellungsdienst im Sinne von Artikel°2 Abs.°1 Nummer°36a der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014“ ersetzt.

5. In § 1 Z 60 wird der Verweis „§ 89 BörseG 2018“ durch den Verweis „Art.°27g der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014“ ersetzt.

6. In § 1 Z 61 wird der Verweis „§ 90 BörseG 2018“ durch den Verweis „Art.°27h der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014“ ersetzt.

7. In § 1 Z 62 wird der Verweis „§ 91 BörseG 2018“ durch den Verweis „Art.°27i der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014“ ersetzt.

8. § 1 Z 63 entfällt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 16 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

      „17. Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.“

10. In § 7 Abs. 1 wird der Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 und § 96“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96“ ersetzt.

11. § 89 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Kostenpflichtigen und alle Betreiber eines inländischen Handelsplatzes haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“

12. §°90 Abs.°1 Z°10 bis 12 entfällt.

13. In § 90 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die FMA hat die Einhaltung

           1. der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und

           2. der Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

durch Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten und Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu.“

14. In §°92 Abs.°8 entfällt die Wortfolge „oder Datenbereitstellungsdienste“ und die Wortfolge „und Datenbereitstellungsdiensten“.

15. In § 92 Abs. 11 wird der Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 5)“ ersetzt.

16. Nach § 95 Abs. 1 Z 31 werden folgende Z 31a bis 31e eingefügt:

    „31a. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;

      31b. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;

      31c. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;

      31d. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 4 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088;

      31e. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

               a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

               b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

                c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852;“

17. § 95 Abs. 4 Z 3 lautet:

         „3. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den §§ 71 oder 72 verstößt,“

18. In §°98 Abs.°1 entfällt die Wortfolge „und Datenbereitstellungsdienste“.

19. § 114 Abs. 3 Z 14 lautet:

      „14. Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/1504, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 50;“

20. § 114 Abs. 4 Z 16 lautet:

      „16. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;“

21. In § 114 Abs. 4 Z 20 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 21 und 22 werden angefügt:

      „21. Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

        22. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13.“

22. Nach § 114 wird folgender § 114a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 114a. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

           1. die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

           2. die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017 dient dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

           1. der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

           2. der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

           3. der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

(3) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/878 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 253, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 212 vom 3.7.2020 S 20, umgesetzt.

(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 dient dem Wirksamwerden

           1. der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 17 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/852, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13;

           2. der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13 und

           3. der Verordnung (EU) 2019/2175 zur Änderung der Verordnung°(EU) Nr.°1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung°(EU) Nr.°1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung°(EU) Nr.°1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung°(EU) Nr.°600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung°(EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung°(EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1.

(5) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 werden

           1. die Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie°2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie°2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie°(EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019, S. 155 und

           2. die Richtlinie (EU) 2020/1504 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020, S. 50,

umgesetzt.“

23. § 117 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2021 erhält die Bezeichnung „(5)“.

24. Dem § 117 wird folgender Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z  54, 55 und 60 bis 62, § 2 Abs. 1 Z 16 und 17, § 92 Abs. 8, § 95 Abs. 1 Z 31a, 31c, 31d und 31e, § 98 Abs. 1, § 114 Abs. 3 Z 14, Abs. 4 Z 16, und 20 bis 22 und § 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 63, § 90 Abs. 1 Z 10 bis 12 und § 119 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(7) § 95 Abs. 1 Z 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.“

25. § 119 samt Überschrift entfällt.

Artikel 9

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018

Das Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl I Nr. 17/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 39/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 86 Abs. 3 lautet:

„(3) Zahlungsdienstleister haben der FMA einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorzulegen. Die FMA hat sicherzustellen, dass diese Daten der EBA und der EZB in aggregierter Form zur Verfügung gestellt werden und kann, soweit die Meldungen dieser Daten gemäß Abs. 4 Z 2 an die Oesterreichische Nationalbank erfolgen, diese mit der Zurverfügungstellung beauftragen.“

2. Dem § 86 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

„(4) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Meldestichtage und Meldefristen für die Meldungen gemäß Abs. 3 festsetzen. Die FMA kann dabei vorsehen:

           1. Ein häufigeres als das jährliche Meldeintervall;

           2. die Übermittlung der Meldungen gemäß diesem Absatz ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank, soweit die FMA dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Abs. 4 und den hiezu zu erlassenden Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

(6) Die Meldungen gemäß Abs. 4 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.“

3. § 88 Abs. 3 Z 3 lautet:

         „3. an die Stelle des Verweises auf § 74 BWG in § 79 Abs. 2 BWG treten § 26 und § 86 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.“

4. Dem § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 86 Abs. 3 bis 6 und § 88 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“