Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 28a lautet Abs.3:

„(3) (Verfassungsbestimmung) In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG 2001 auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch den Bundesminister für Landesverteidigung erfolgt die Ausgleichsleistung durch die Zivildienstserviceagentur.“

2. In § 32 lautet Abs. 6:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Im Falle eines Widerrufs der Zivildiensterklärung gemäß § 6 Abs. 1 sind jene Bezüge, die von der Zivildienstserviceagentur ausbezahlt und vom Zivildienstpflichtigen zu Unrecht empfangen wurden, vom Bundesminister für Landesverteidigung hereinzubringen. § 55 HGG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 34 lauten die Abs. 2 und 3:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

           1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1),

           2. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides und

           3. des Heerespersonalamtes der Bundesminister für Landesverteidigung (§ 55 HGG 2001).

(3) (Verfassungsbestimmung) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an den Bundesminister für Landesverteidigung weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.“

4. § 34b wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) (Verfassungsbestimmung) Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist der Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle

           1. der in § 44 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur und

           2. des Heerespersonalamtes der Bundesminister für Landesverteidigung (§ 55 HGG 2001).“

5. Dem § 76a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) (Verfassungsbestimmung) § 28a Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und 3 sowie § 34b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. x/2021 treten jeweils mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

6. § 77 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. (Verfassungsbestimmung) des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5, § 28a Abs. 3 (ausgenommen die Ausgleichsleistung), § 32 Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 34 Abs. 3 (ausgenommen die Auszahlung), § 34b Abs. 2 (ausgenommen die Auszahlung) sowie § 76a Abs. 4 der Bundesminister für Landesverteidigung,“