Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Kapitalmarktgesetz 2019 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Covid-19 Krise hat neben den schweren Auswirkungen auf die Gesundheitssysteme auch die Kapitalmärkte der Mitgliedstaaten stark beeinträchtigt. Die Europäische Kommission veröffentlicht daher am 16. Februar 2021 ein Maßnahmenpaket (Capital Markets Recovery Package – CMRP) zur wirtschaftlichen Erholung der Kapitalmärkte.

 

Darin sind zielgerichtete Bestimmungen vorgesehen, welche zur Entlastung der Kapitalmärkte nach der COVID-19-Krise beitragen sollen. Es werden vor allem Erleichterungen für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien vorgenommen, da diese aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen durch ihre regelmäßige Tätigkeit auf den Finanzmärkten ein geringeres Schutzniveau benötigen. Gleichzeitig werden durch die gegenständlichen Maßnahmen aber weder der durch MiFID II etablierte hohe Anlegerschutz für Privatkunden herabgesetzt, noch ein höherer Verwaltungsaufwand für den Finanzdienstleistungssektor herbeigeführt.

 

Ziel(e)

Ziel der Änderungen ist es, die nationalen Bestimmungen an die Maßnahmen des europäischen Capital Market Recovery Package (CMRP) anzupassen, welche sich aus der Richtlinie (EU) 2021/338 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits ergeben. Die Flankierung der Verordnung (EU) 2021/337 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre bezweckt eine Verweisanpassung im nationalen Recht im Hinblick auf Prospektnachträge.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Informationspflichten für Geschäfte mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien werden gelockert.

- Die standardmäßige Kommunikation zwischen Wertpapierfirma und Kunde soll in elektronischer Form erfolgen, wobei für Kleinanleger auf Wunsch die Papierform erhalten bleibt.

- Die Produktüberwachungspflichten für die Emission von Anleihen wird gelockert, als Anleihen mit einer sog. „Make-Whole-Klausel“ davon ausgenommen werden. Die Lockerung ist gerechtfertigt, weil durch die „Make-Whole-Klausel“ das Risiko einer vorzeitigen Kündigung ausgeglichen wird und diese Anleihen somit zu sicheren und einfachen Produkten werden, die insbesondere auch für Kleinanleger attraktiv sind.

- Die Anwendung des Positionslimits-Regime beim Handel mit Derivaten wird auf signifikante und kritische Warenderivate eingeschränkt. Davon ausgenommen sind jedoch Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.

- Die generelle Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit und damit der Anwendungsbereich der MiFID II-Regelungen wird klarer gefasst.

- Wertpapierfirmen dürfen für die Bereitstellung von Analysen und für die Erbringung von Ausführungsleistungen gemeinsam zahlen, womit die Sichtbarkeit von Emittenten auf den Finanzmärkten verstärkt wird und damit insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefördert werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben enthält die erforderlichen Umsetzungsbestimmungen zu einer Richtlinie der Europäischen Union sowie die erforderlichen flankierenden Regelungen zu einer Verordnung der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.10 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1748672634).