Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2021/338 vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf die Informationspflichten, die Produktüberwachung und die Positionslimits sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/878 im Hinblick auf ihre Anwendung auf Wertpapierfirmen, zur Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14 (Capital Markets Recovery Package – CMRP-MiFID II) in das österreichische Recht umgesetzt werden. Zusätzlich wird auch eine Verweisanpassung im Hinblick auf Prospektnachträge vorgenommen, die sich aus der Flankierung der Verordnung (EU) 2021/337 vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise; ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1 (CMRP-Prospekt-VO) ergibt.

Die Änderungen betreffend CMRP-MIFID II enthalten zielgerichtete Bestimmungen, welche zur Erholung der Kapitalmärkte nach der COVID-19-Krise beitragen sollen. Es werden vor allem Erleichterungen für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien vorgenommen, da diese aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen durch ihre regelmäßige Tätigkeit auf den Finanzmärkten ein geringeres Schutzniveau benötigen. Gleichzeitig wird das durch MiFID II etablierte hohe Anlegerschutz für Privatkunden durch die gegenständlichen Maßnahmen nicht herabgesetzt.

Konkret werden vor allem Informationspflichten für Geschäfte mit professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien gelockert, so etwa in Bezug auf standardisierte Kosteninformationen und obligatorischen Serviceberichten.

Die standardmäßige Kommunikation zwischen Wertpapierfirma und Kunde soll in elektronischer Form erfolgen, wobei Kleinanleger auf Wunsch Informationen weiterhin in Papierform erhalten können.

Die Produktüberwachungspflichten für die Emission von Anleihen wird insofern gelockert, als Anleihen mit einer sog. „Make-Whole-Klausel“ davon ausgenommen werden. Mit einer solchen Klausel wird sichergestellt, dass den Anlegern ein Betrag in Höhe des gesamten Nettogegenwartswerts der verbleibenden Kupon-Zahlungen und des Hauptbetrages der Anleihe gezahlt wird, die sie erhalten hätten, wenn die Anleihe nicht frühzeitig aufgekündigt worden wäre. Dadurch werden diese Anleihen zu sicheren und einfachen Produkten, die insbesondere auch für Kleinanleger attraktiv werden.

In Bezug auf den Handel mit Derivaten wird die Anwendung des Positionslimits-Regime auf signifikante und kritische Warenderivate eingeschränkt. Diese sind dann gegeben, wenn offene Positionen von durchschnittlich mindestens 300 000 handelbaren Einheiten in einem Einjahreszeitraum gegeben sind. Für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt jedoch weiterhin das bisherige Positionslimits-Regime.

Die generelle Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit und damit der Anwendungsbereich der MiFID II-Regelungen wird klarer gefasst. Es wird nunmehr eine Kombination aus quantitativen und qualitativen Elementen herangezogen, wobei die konkreten Schwellenwertkriterien noch in einem delegierten Rechtsakt spezifiziert werden.

Um die Sichtbarkeit von Emittenten auf den Finanzmärkten zu verstärken und damit insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu fördern, wird die Möglichkeit geschaffen, dass Wertpapierfirmen für die Bereitstellung von Analysen und für die Erbringung von Ausführungsleistungen gemeinsam zahlen dürfen, sofern die Marktkapitalisierung von 1 Mrd. EUR in den letzten 36 Monaten vor Bereitstellung der Analyse nicht überschritten wurde. Davon werden sowohl börsenotierte als auch nicht börsenotierte Unternehmen umfasst.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen treten am 28. Februar 2022 in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B‑VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Börsegesetzes 2018)

Zu § 18 Abs. 1:

Hiermit werden die Änderungen des Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338 (CMRP-MiFID II) umgesetzt. Es wird damit festgelegt, wann Warenderivate als kritisch und signifikant gelten und damit die Setzung von Positionslimits auslösen.

Zu § 18 Abs. 1a:

Der neu gefasste Art. 57 Abs. 1 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 erweitert die Ausnahmen von den Positionslimits, die hiermit umgesetzt werden.

Zu § 18 Abs. 3:

Umsetzung des Art. 57 Abs. 4 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338. Es wird festgelegt, dass Positionslimit für kritische oder signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse von der FMA zu setzen sind. Weiters wird hervorgehoben, dass diese Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt von der FMA zu überprüfen und neu zu berechnen sind.

Zu § 19 Abs. 2 und Abs. 3:

Umsetzung des Art. 57 Abs. 6 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338. Spezifizierung der Zuständigkeit der FMA zur Setzung von Positionslimits auf kritische oder signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Zu § 19 Abs. 5 Z 2:

Umsetzung des Art. 57 Abs. 8 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338.

Zu § 20 Abs. 1a:

Umsetzung des Art. 58 Abs. 1 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338.

Zu § 95 Abs. 1:

Umsetzung des Art. 73 Abs. 2 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338. Die Bestimmungen betreffend die Meldung von Verstößen gelten für jene genehmigten Veröffentlichungssysteme („Approved Publication Arrangement“- APA) und jene genehmigten Meldemechanismen („Approved Reporting Mechanism“-ARM), die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 idF Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 (MiFIR idF ESA-Review VO) weiterhin unter nationaler Aufsicht der FMA stehen.

Zum Entfall von § 100:

Art. 7 Abs. 2 UAbs. 3 VO (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) iVm Art. 2 der delegierten VO (EU) Nr. 2017/389 sieht bereits auf Unionsebene einen ausreichenden Sanktionsmechanismus für verspätete Einlieferungen in das Abwicklungssystem vor. Um eine Doppelsanktionierung zu vermeiden, entfällt daher die Sanktionsnorm im BörseG 2018.

Zu § 190 Abs. 4 Z 16:

Verweisanpassung im Hinblick auf die aktuelle Fassung des betroffenen EU-Rechtsaktes.

Zu § 194 Abs. 10:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018)

Zu § 1 Z 3 lit. j:

Setzt Art. 4 Abs. 1 Nummer 8a der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um. Es wird nun eine Definition für „Umschichtung von Finanzinstrumenten“ in die Begriffsbestimmungen aufgenommen.

Zu § 1 Z 5a:

Damit wird Art. 4 Abs. 1 Nummer 44a MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 umgesetzt und eine „Make-Whole-Klausel“ definiert.

Zu § 1 Z 18:

Es wird Art. 4 Abs. 1 Nummer 59 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 umgesetzt und eine Definition von „Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse“ eingeführt.

Zu § 1 Z 64a:

Setzt Art. 4 Abs. 1 Nummer 62a MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um und definiert die „elektronische Form“. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff denselben Inhalt hat wie der Begriff „dauerhafter Datenträger“, der kein Papier ist (vgl. § 1 Z 64).

Zu § 1 Z 69:

Setzt Art. 4 Abs. 1 Nummer 65 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um und definiert nun eine „überwiegend kommerzielle Gruppe“.

Zu § 2 Abs. 1 Z 13:

Setzt Art. 2 Abs. 1 lit. j MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um.

Die im Punkt 1 Buchstabe b des Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2021/338 vorgenommene Änderung betrifft Anforderungen an die Kommission für die Festlegung von Kriterien, nach denen eine Tätigkeit auf Ebene der Unternehmensgruppe als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit gelten, und muss deshalb nicht ins nationale Recht umgesetzt werden. Dafür hat die Kommission bis zum 31. Juli 2021 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

Zu § 31a:

Setzt Art. 16a MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um, der die Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung regelt.

Zu § 48 Abs. 1 Z 4:

Art. 24 Abs. 4 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um. Darin regeln die neuen Unterabsätze die Übermittlung von Informationen beim Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.

Zu § 48 Abs. 5, 6 und 7:

Abs. 5 und 6 setzen Art. 24 Abs. 5a MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um. Darin werden Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen in elektronischer Form festgelegt.

Mit Abs. 7 wird Art. 29a Abs. 1 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 umgesetzt. Damit werden Erleichterungen für professionelle Kunden in Bezug auf die Informationspflichten betreffend Kosten und Nebenkosten geschaffen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Dienstleistungen Anlageberatung und Portfolioverwaltung.

Zu § 54 Abs. 10 und 11:

Setzt Art. 24 Abs. 9a MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um. Darin umfasst sind Voraussetzungen für die Erstellung von Analysen durch Dritte, die Definition von „Analyse“ sowie eine Klarstellung, welche Dienstleistungen oder Materialien zu einer Analyse dazu gehören.

Zu § 56 Abs. 3 und 4:

Abs. 3 setzt Art. 25 Abs. 2 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um und betrifft Anlageberatung und Portfolioverwaltung, die eine Umschichtung von Finanzinstrumenten umfassen.

Mit Abs. 4 wird jener Teil des Art. 29a Abs. 2 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 umgesetzt, der eine Ausnahmebestimmung für professionelle Kunden betreffend die Anforderungen des neuen UAbs. 3 in Art. 25 Abs. 3 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 schafft (Umschichtung von Finanzinstrumenten).

Zu § 60 Abs. 5:

Hiermit wird jener Teil des Art. 29a Abs. 2 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 umgesetzt, der eine Ausnahmebestimmung für professionelle Kunden betreffend die Anforderungen in Art. 25 Abs. 6 MiFID II schafft. Damit wird der Rechtsträger von der umfangreichen Berichtspflicht gegenüber professionellen Kunden in Bezug auf die erbrachte Dienstleistung ausgenommen.

Zu § 62 Abs. 5 letzter Satz:

Setzt Art. 27 Abs. 6 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 um, der die regelmäßige Unterrichtung erst ab dem 28. Februar 2023 vorsieht. Zudem überprüft die Kommission eingehend die Angemessenheit der im Abs. 5 festgelegten Berichtspflichten und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 28. Februar 2022 einen Bericht vor.

Zu § 68 Abs. 1:

Hiermit wird die Änderung in Art. 30 Abs. 1 UAbs. 1 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338 umgesetzt. Geeignete Gegenparteien sind aufgrund ihres Kenntnisstandes nunmehr auch von der Anwendung der Bestimmungen in § 48 Abs. 4 und § 60 ausgenommen (Art. 24 und 25 MiFID II). Dafür ist jedoch der neue Abs. 5a des Art. 24 (entspricht § 48 Abs. 5 WAG 2018) von geeigneten Gegenparteien anzuwenden.

Zu § 98 Abs. 1:

Umsetzung des Art. 73 Abs. 2 MiFID II idF der Richtlinie (EU) 2021/338. Die Bestimmungen betreffend die Meldung von Verstößen gelten für jene genehmigten Veröffentlichungssysteme („Approved Publication Arrangement“- APA) und jene genehmigten Meldemechanismen („Approved Reporting Mechanism“-ARM), die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 idF Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/2175 (MiFIR idF ESA-Review VO) weiterhin unter nationaler Aufsicht der FMA stehen.

Zu § 114a Abs. 5:

Verweisanpassung im Hinblick auf die aktuelle Fassung des betroffenen EU-Rechtsaktes.

Zu § 117 Abs. 9:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019)

Zu § 15 Abs. 1 Z 8:

Hiermit wird Art. 23 Abs. 2a und 3a der Verordnung (EU) 2017/1129 idF der Verordnung (EU) 2021/337 (CMRP-Prospekt-VO) flankiert. Es handelt sich dabei um eine Verweisanpassung in Bezug auf Prospektnachträge.

Zu § 30 Abs. 3:

Bestimmung zum Inkrafttreten.