Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts, BGBl. I Nr. 9/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird die Wendung „15. März“ durch die Wendung „15. April“ ersetzt.
2. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Begünstigte können auch Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist.“
3. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „oder 11“ durch die Wendung „, 11 oder 20a“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. eine Befreiung von Gebühren gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz, BGBl I 159/1999 oder der Ökostrompauschale gemäß Ökostromfördergesetz 2012, eine Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes oder eine Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz, oder“
5. In § 5 Abs. 3 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. eine volle Erziehung gemäß § 28 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG)“
6. In § 5 Abs. 3 letzter Satz wird nach der Wendung „Die Erziehungsberechtigten haben“ die Wendung „ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum 1. Dezember des jeweiligen Jahres zu stellen und“ eingefügt und die Wendung „Z 3“ durch die Wendung „Z 4“ ersetzt.
7. In § 10 wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2022 treten wie folgt in Kraft:
1. § 2 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 4 treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft,
2. § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz treten mit 1. September 2022 in Kraft.“