Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts sieht die Möglichkeit zur Befreiung vom Eigenanteil vor. Das erste Jahr des Vollzuges hat gezeigt, dass die Befreiungstatbestände einer Ergänzung in einigen Details bedarf. So können derzeit zwar Schülerinnen und Schüler in Haushalten, die von der Rundfunkgebühr befreit sind, vom Eigenanteil befreit werden, nicht aber solche, die in Haushalten leben, die zB nur einen Zuschuss zum Fernmeldeentgelt erhalten (weil sie kein Rundfunkempfangsgerät besitzen). Die Berechnungsgrundlagen sind aber in beiden Fällen die gleichen.
Ziel(e)
Herstellung der Gleichbehandlung von gleichen Sachverhalten bei den Befreiungstatbeständen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Aufnahme der Tatbestände
* Befreiung von der Ökostrompauschale gemäß Ökostromfördergesetz 2012,
* Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes,
* Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten gemäß Fernsprechentgeltzuschussgesetz
* Anwendung der vollen Erziehung gemäß § 28 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG)
* Möglichkeit in schulstufenübergreifenden Klassen an Sonderschulen auch andere Altersgruppen mit Geräten auszustatten.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Nach den bisher vorliegenden Erfahrungen gibt es für die Erweiterungen der Tatbestände rund 200 Anwendungsfälle pro Jahr. Bei einem Eigenanteil von rund € 80,-- je Schülerin oder Schüler ist somit von einem Einnahmenausfall von € 16.000,-- pro Jahr auszugehen.
Durch Ausweitung des Kreises an Begünstigten an Sonderschulen ergeben sich Mehrausgaben von 748.000.- EUR, die sich wie folgt ergeben:
Im Schuljahr 2021/22 nehmen 148 Sonderschulen (d.s. 73 % der Schulart) mit 1.850 Schülerinnen und Schülern der 5. und 6. Schulstufe an der Geräteinitiative teil.
Unter Anwendung des Grundsatzes der Budgetvorsicht wird von der Annahme ausgegangen, dass durch die neue Regelung weitere Schulen an der Initiative teilnehmen werden und im Schuljahr 2022/23 eine Quote von 90 % erreicht wird sowie im genannten Schuljahr auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe mit einem Gerät ausgestattet werden, welche im aktuellen Schuljahr noch nicht begünstigt wurden, kann der Mehrbedarf an Geräten bei 2.670 Stück liegen. Bei einem durchschnittlichen Preis von 370 EUR liegen die Mehrkosten bei 988.000 EUR. Die voraussichtlichen Einnahmen durch den Eigenanteil werden bei rund 240.000 EUR liegen. Es ergibt sich daher daraus ein Mehrbedarf von 748.000,- EUR.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt keinen besonderen Beschlusserfordernissen.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Aus den Vorhaben ergeben sich keine Erfordernisse gemäß Art. 35 DSGVO.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 40653099).