Entwurf

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Bewertungsgesetz 1955, Bodenschätzungsgesetz 1970 und Grundsteuergesetz 1955:

Nach geltender Rechtslage wären zum 1. Jänner 2023 wieder eine Hauptfeststellung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durchzuführen und bis 2027 die Grundlagen der Bodenschätzung zu evaluieren. Die Umsetzung im Detail erfolgt durch rechtsverbindliche Kundmachungen nach Beratungen im Bewertungs- und Bundesschätzungsbeirat und anschließend auf Grundlage dieser Kundmachungen ergangener Feststellungsbescheide. Es ist festzustellen, dass Veränderungen bei der Bodenansprache vernachlässigbar sind. Wesentliche Veränderungen sind hingegen bei den klimatischen Bedingungen beobachtbar. Durch die Gesetzesänderung werden die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, bei den neuen Kundmachungen nur darauf Bedacht zu nehmen. Durch eine außerordentliche bundesweite Neuauflage im Jahr 2028 soll die Evaluierung abgeschlossen und diese klimatischen Veränderungen rasch in die Fläche umgesetzt werden.

Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sollen Einheitswerte anhand der klimatischen Verhältnisse aktualisiert werden. Zunächst soll die Hauptfeststellung zum regulären Termin auf Basis eines Temperatur/Niederschlagsindex (T/N-Index) sowie der Betriebsgröße durchgeführt werden. Der T/N-Index dient dabei der Anpassung an die aktuellen regionalen klimatischen Verhältnisse.

In einer zweiten Stufe werden bei der Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung aktuelle Klimadaten herangezogen und neu berechnet. Dieser Klimarahmen ist im Wege der Bodenschätzung festgelegt. Eine Evaluierung der Grundlagen der Bodenschätzung ist auf Grund der geltenden Rechtslage bis 31.12.2027 erforderlich. Da jedoch die seit der letzten Aktualisierung geltenden Regeln für die Bodenansprache dem aktuellen wissenschaftlichen Niveau entsprechen, kann sich diese Evaluierung auf die klimatischen Einflüsse beschränken. Damit die Auswirkungen der Klimaänderungen rasch in der Fläche umgesetzt werden können, soll nach Kundmachung der aktualisierten Musterstücke eine bundesweite Neuberechnung der klimatischen Verhältnisse erfolgen. Die Ergebnisse der Neuberechnung werden durch bundesweite Auflage der Bodenschätzungsergebnisse kundgemacht. Damit soll eine Modernisierung der Bodenschätzung verbunden werden, indem die Auflagen digital erfolgen. Ein besonderes Augenmerk wird auf die zeitnahe Umsetzung gelegt, daher erfolgen die Terminsetzungen abgestimmt für Musterstücke und alle anderen Grundstücke. Die neuen kundgemachten Ergebnisse der Bodenschätzung sind ein Grundlagenbescheid. Die Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse zur Feststellung regionaler Boden- und Klimaverhältnisse für die folgenden Überprüfungszeiträume gemäß § 2 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970 ist weiterhin durchzuführen. Der Einheitswertbescheid und aufgrund des Einheitswertbescheides ergangene Abgabenbescheide sind abgeleitete Bescheide, die zum darauffolgenden 1. Jänner gemäß § 295 BAO zu ändern sind.

In einer dritten Stufe soll an Stelle der periodisch durchzuführenden Hauptfeststellung ab 2032 eine „rollierende Bewertung“ treten. Soweit sich aus den gemäß der Verordnung zur Anwendung kommenden statistischen Datengrundlagen und deren Auswertungen (z. B. Landwirtschaftliche Gesamtrechnung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Bericht zur Entwicklung und wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft gemäß § 9 Landwirtschaftsgesetz 1992) ergibt, dass sich dabei die unterstellten Wertverhältnisse wesentlich verändert haben, hat ein neuer Einheitswertbescheid zu ergehen. Es sollen jedoch nicht bundesweit flächendeckend neue Bescheide ergehen, sondern nur für jene Betriebe, bei welchen die Veränderung sich in einer Größenordnung findet, die auch bei einer Wertfortschreibung maßgebend ist. Sollten sich Veränderungen auswirken, sollen diese nach den bestehenden Vorschriften des Bewertungsgesetzes rechtsverbindlich kundgemacht werden. Dazu ist der Bewertungsbeirat zu hören.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 20d und § 20e):

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Grundlagen für die Einheitswerte für die Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1.1.2023 nur bezüglich klimatischer Kriterien zu adaptieren sind. Die Adaptierung soll anhand eines Temperatur/Niederschlagsindex (T/N-Index), welcher sowohl Durchschnittswerte als auch Extremwetterereignisse berücksichtigt, erfolgen, der zu entsprechenden Korrekturen beim bestehenden Einheitswert führt. Zur detaillierten Festlegung und zu den regionalen Auswirkungen ist gemäß § 43 BewG 1955 der Bewertungsbeirat einzuberufen und zu hören. Zusätzlich sollen in dieser Hauptfeststellung die betrieblichen Größenverhältnisse neu festgestellt werden. Hierzu sind die Ab- und Zuschläge sowie die Größenstufen neu festzulegen, um die gestiegene Abgabenbelastung der kleineren Betriebe abzufedern und den veränderten Größenverhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Danach erfolgt eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, die gemäß § 44 BewG 1955 rechtsverbindliche Kraft erlangt. Das Ergebnis dieser Hauptfeststellung wird für alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens per Bescheid festgestellt.

Im neuen § 20e soll zunächst der § 20 für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens außer Kraft gesetzt werden. Als Ersatz soll eine „rollierende Bewertung“ normiert werden. Soweit sich aus Auswertungen der maßgebenden statistischen Daten ergibt, dass sich die unterstellten Wertverhältnisse maßgebend geändert haben, sind die rechtskräftig kundgemachten Vergleichsbetriebe bzw. Bewertungsrichtlinien vom Bundesminister für Finanzen zu berichtigen. Um jedoch nicht auf alle jährlichen Schwankungen reagieren zu müssen, ist dabei auf einen Durchschnitt zumindest der letzten fünf Jahre abzustellen. Da es sich dabei um eine Maßnahme im Sinne des § 43 Z 5 BewG 1955 handelt, ist dazu der Bewertungsbeirat anzuhören. Die dafür erforderlichen Datengrundlagen und die Methodik, um eine nachhaltige und wesentliche Änderung der Wertverhältnisse darzustellen, sind vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates im Sinne des § 44 BewG 1955 rechtsverbindlich festzulegen.

Zu Z 2 (§ 35):

Direktzahlungen wären gemäß § 40 BewG 1955 durch einen Zuschlag zum Einheitswert zu berücksichtigen, der jedoch mit dem achtzehnfachen Jahresbetrag anzusetzen wäre. Dies würde aber zu einem Ergebnis führen, welches die Relation zwischen Erträgen aus der Direktzahlung und den Erträgen aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht korrekt abbilden würde. Daher sieht § 35 dafür eine Sonderregelung vor, welche ein auch in der Zusammenschau mit dem in § 38 Abs. 1 BewG 1955 normierten Hektarhöchstsatz ein realistischeres Verhältnis abbildet. Derzeit wird im Gesetz auf die relevante EU-Verordnung verwiesen. Nachdem diese ab 2023 nicht mehr Kraft ist ginge dieser Verweis in Leere und soll daher durch eine allgemeine Umschreibung ersetzt werden. Wie bisher sollen nur Zahlungen zusätzlich zum Ansatz kommen, die ausschließlich zur Einkommensunterstützung gewährt werden.

Zu Z 3 (§ 86 Abs. 19):

Die neue Fassung des § 20d sieht eine besondere Entscheidungsfrist bis 30.9.2023 vor. Dementsprechend, ist es erforderlich, die letzte Lieferung der AMA-Daten für das Jahr 2023 vom 15. Oktober auf den 15. September vorzuverlegen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5):

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, dass bei der kommenden Evaluierung der Grundlagen für die Bodenschätzung die klimatischen Verhältnisse berücksichtigt werden müssen. Eine Änderung der Bodenansprache erscheint entbehrlich, da diese schon bei der letzten Überprüfung auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik gebracht wurden und diesem entsprechen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich hinsichtlich einzelner Musterstücke punktuelle Änderungen ergeben haben könnten. Diese könnten im Einzelfall trotzdem berücksichtigt werden. Unverändert bleibt das grundsätzliche System der Art und Weise der Umsetzung. Sofern tatsächliche Veränderungen der Bodenverhältnisse dennoch vorliegen, besteht weiterhin die Möglichkeit einer Nachschätzung auf Antrag gemäß § 3 BoSchätzG 1970.

Bezüglich des Verfahrens sowie der Art und Weise der Umsetzung bleibt die Rechtslage unverändert. Demnach ist zunächst der Bundesschätzungsbeirat einzuberufen und von diesem sind die Klimadaten und deren Auswirkungen zu beraten. Danach erfolgt eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, die gemäß § 5 Abs. 5 BoSchätzG 1970 rechtsverbindliche Kraft erlangt.

Auf alle Flächen, die keine Musterstücke (Grundlagen der Bodenschätzung) sind, müsste nach derzeitiger Rechtslage die Übertragung dieser neuen klimatischen Verhältnisse im Wege einer Bodenschätzung vor Ort erfolgen. Die Finanzverwaltung hätte dreißig Jahre Zeit um alle Flächen zu erreichen. Diese Form und auch dieser Zeithorizont erscheinen jedoch nicht zumutbar. Daher sieht die Gesetzesänderung auch eine Neuauflage aller Bodenschätzungsergebnisse vor, im Zuge derer die neuen klimatischen Verhältnisse bundesweit implementiert werden. Änderungen und Überprüfung der Bodenschätzung, die über die klimatischen Verhältnisse hinausgehen, erfolgen weiterhin im Rahmen der Bodenschätzung.

Zu Z 2 (§ 11 Abs. 3 bis 5):

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird das Verfahren zur Auflage der Ergebnisse der Bodenschätzung den modernen Techniken angepasst. Wie in anderen Bereichen schon üblich, soll diese Auflage in Zukunft digital erfolgen. Unverändert bleibt, dass diese Auflage wie eine allgemeine Bescheidzustellung wirkt und nach Ablauf der Auflagefrist innerhalb der in der nach den Vorschriften des § 245 BAO vorgesehenen Frist Rechtsmittel erhoben werden können. Angepasst wurden jedoch die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich dieser Auflage. Die derzeitigen Bestimmungen beinhalten sehr detaillierte Regelungen über den Ort und die Zeit der Auflage. Eine so detaillierte gesetzliche Regelung im Rahmen des Auflageverfahrens, also der Bescheidbekanntgabe, erscheint überschießend und die damit im Zusammenhang stehenden Folgen sind unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung nimmt nämlich schon bei geringfügigem Verstoß einen Nichtbescheid an (vgl. BFG 03.09.2020, RV/7100969/2014). Bedenkt man, dass die Ergebnisse der Bodenschätzung dreißig Jahre und länger in Kraft sind, können die damit verbundenen Folgen oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand saniert werden. Das Gesetz soll daher für eine wirksame Bekanntgabe eines Bescheides nur noch die Ankündigung des Beginns der Auflage und die Einsehbarkeit vorsehen. Für den Fall, dass aufgrund einer technischen Störung diese während eines qualifizierten Zeitraums behindert wäre, muss die Auflage nicht neu gestartet werden, sondern es verlängert sich die Auflagefrist entsprechend.

Die derzeitige Regelung, die eine Auflage auf der Gemeinde, also vor Ort vorsieht, ist vom Gedanken der Kundenfreundlichkeit getragen. Um dieser Kundenfreundlichkeit weiterhin Rechnung zu tragen, sieht der neue Abs. 3 eine dem § 149 BAO nachgebildete Form einer Schlussbesprechung vor. Diese ist jedoch verfahrensrechtlich nicht mehr ein essentieller Bestandteil des Auflageverfahrens, somit der Bekanntgabe des Bescheides, bei dem schon geringfügige Übertretungen zu Nichtbescheiden führen. Es ist, wie bei einer Betriebsprüfung, lediglich eine der Bescheidbekanntgabe vorgelagerte besondere Form der Wahrung des Parteiengehörs. Verstöße dagegen sind voll rechtmittelfähig, haben aber keine Nichtbescheide zur Folge. Damit erscheinen die Parteienrechte und der zugehörige Rechtsschutz ausreichend gewahrt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Grundsteuergesetzes 1955)

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 4):

Auf Grund der derzeit gültigen Rechtslage hat parallel zum Ergehen eines Hauptfeststellungsbescheides ein vom Einheitswertbescheid abgeleiteter Grundsteuermessbetragsbescheid zu ergehen. Dieser gilt bis zur nächsten Hauptfeststellung und ist Grundlage für die Grundsteuer und für die vom Finanzamt Österreich durchzuführende Erhebung der Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Kammerbeiträge und Fondsbeiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz. Der einzufügende Abs. 4 stellt klar, dass der Grundsteuermessbetrag ebenfalls ab dem 1. Jänner 2023 wirkt.

Der entsprechende Steueranspruch entsteht jeweils zum 1. Jänner, erstmals sohin zum 1. Jänner 2023. Fällig wird die jeweilige Steuer im Falle von Bagatellbeträgen zum 15. Mai, sonst zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe wird auf Basis des Grundsteuermessbetrags durch einen Leistungsbescheid festgesetzt. Ist bis zu diesen Zeitpunkten noch kein Leistungsbescheid ergangen, gelten die in der abgelaufenen Hauptfeststellungsperiode festgesetzten Beträge ex lege (§ 30 GrStG) als Vorauszahlung weiter. Bei Festsetzung der Steuer ist diese Vorauszahlung entsprechend gegenzurechnen.