Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

 

§ 20d. Die zum 1. Jänner 2023 durchzuführende Hauptfeststellung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist in der Form durchzuführen, dass ausschließlich klimatische Kriterien auf Basis eines Temperatur- und Niederschlagsindex sowie eine Neubewertung der Betriebsgröße neu berücksichtigt werden. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 ergangenen Kundmachungen gelten weiter und sind nur insoweit zu berichtigen, als sie davon betroffen sind. Die Hauptfeststellungsbescheide haben bis zum 30.09.2023 zu ergehen. § 20 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

 

§ 20e. Für Stichtage ab dem 1. Jänner 2032 ist für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der § 20 nicht mehr anzuwenden und stattdessen ein neuer Einheitswert festzustellen, soweit sich auf Grund offizieller land- und forstwirtschaftlicher Statistiken bzw. einer Neufeststellung der Bodenschätzung ergibt, dass sich die Wertverhältnisse der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zumindest im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nachhaltig und wesentlich verändert haben. Eine sich daraus ergebende Änderung der Bewertungsgrundlagen ist vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Bewertungsbeirates nach den Vorschriften des § 44 rechtsverbindlich festzulegen. Abgeänderte Einheitswertbescheide haben jeweils zum darauffolgenden 1. Jänner zu ergehen.

Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

Berücksichtigung von öffentlichen Geldern

§ 35. Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.

§ 35. Bei der Bewertung sind nur solche wiederkehrenden Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen, welche zur Einkommensunterstützung gewährt werden, soweit sie nicht für die Abgeltung ertragswirksamen Mehraufwandes oder Minderertrages auf Grund von Verpflichtungen, die über die allgemeinen Mindestanforderungen hinausgehen oder aufgrund von Mehraufwendungen für besonders zu berücksichtigende Betriebsverhältnisse resultieren, vorgesehen sind. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

§ 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.

(1) bis (18) …

(1) bis (18) …

 

(19) Für die im § 80 Abs. 6 angeführten durch die AMA bis zum 15. Oktober zu übermittelnden Daten hat im Jahr 2023 die Übermittlung bis zum 15. September zu erfolgen.

Artikel 2

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

§ 2. (1) bis (4) …

§ 2. (1) bis (4) …

 

(5) Abweichend von Abs. 1 hat die nächste Überprüfung der Musterstücke der Bodenschätzung nur hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse (§ 1 Abs. 2 Z 2) zu erfolgen. Die Musterstücke sind bis spätestens 31. Dezember 2027 neu kundzumachen. Anschließend sind sämtliche nicht als Musterstücke ausgewählte landwirtschaftlich genutzte Bodenflächen unter Zugrundelegung dieser Kundmachung zu ändern und nach den Vorschriften des § 11 unter Außerachtlassung des § 11 Abs. 3 so aufzulegen, dass die Auflagefrist spätestens mit 31. Dezember 2028 endet.

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) Die Einsichtnahme nach Abs. 1 hat grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten.

(3) Nach Beendigung der Schätzungsarbeiten sind vor Beginn der Bekanntgabe im Wege des Auflageverfahrens die Ergebnisse der Schätzung den Grundeigentümern öffentlich zu präsentieren und ihnen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Das Finanzamt hat den Ort, die Zeit und den Beginn dieser Präsentation allgemein bekannt zu geben. Die von der Schätzung betroffene Gemeinde ist verpflichtet, dafür geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie das Finanzamt hinsichtlich der Bekanntgabe von Ort, Zeit und Beginn zu unterstützen.

(4) Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen.

(4) Die Auflage beträgt einen Monat und hat in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu sind Schätzungsreinbuch und Schätzungsreinkarten in elektronischer Form ersichtlich zu machen oder zur Abfrage bereit zu halten. Die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht ist sicherzustellen. Für jeden Tag, an dem die Erreichbarkeit nicht mindestens dreiundzwanzig Stunden gegeben ist, verlängert sich die Auflagefrist jeweils um einen Tag.

(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 ist die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahmefrist.

(5) Der Beginn der Auflagefrist sowie die Webadresse ist vom Finanzamt öffentlich bekannt zu geben.

(6) …

(6) …

§ 17. (1) bis (11) …

§ 17. (1) bis (11) …

 

(12) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 ist erstmals für Auflegungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.

Artikel 3

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

§ 20. Hauptveranlagung.

§ 20. Hauptveranlagung.

(1) bis (3) …

(1) bis (3) …

 

(4) Bei der gemäß § 20d Bewertungsgesetz 1955 durchzuführenden Hauptfeststellung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungsstichtag wirksam.