Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird (Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2021 – VersVG-Nov 2021)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 5c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.“
2. § 5c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.“
3. § 176 Abs. 1a lautet:
„(1a) Abs. 1 ist bei einem Rücktritt nach § 5c nicht anzuwenden.“
4. In § 176 Abs. 2 lautet der erste Halbsatz bis zum Beistrich:
„Der Versicherer hat den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert auch dann zu erstatten“
5. In § 191c Abs. 23 wird das Wort „Bundesgesetzblatt“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.
6. Dem § 191c wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 5c und § 176 Abs. 1a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. ##/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Rücktritt nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde. § 176 Abs. 1 ist auch auf die Folgen eines Rücktritts von einer Kapitalversicherung nach den §§ 5b, 5c und 165a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. 51/2018, der nach dem 31. Dezember 2018 erklärt wurde, nicht anzuwenden.“