Entwurf 03.02.2022

Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt wird nach § 82b und vor § 83 Folgendes eingefügt: „§ 82c Arbeitsmedizinische Fachassistenz“.

2. In § 11 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „von Arbeitsmedizinern“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „von arbeitsmedizinischer Fachassistenz“ eingefügt.

3. Dem § 78a wird nach Abs. 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß § 77a Abs. 2 Z 1a hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen im dreijährigen Zeitabstand sowie Anlassbegehungen gemäß § 77a Abs. 3 und Abs. 8 können je nach Erfordernis durch eine arbeitsmedizinische Fachassistentin oder einen arbeitsmedizinischen Fachassistenten gemäß § 82c erfolgen. § 82c Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten sinngemäß.“

4. Nach § 82b wird folgender § 82c samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmedizinische Fachassistenz

§ 82c. (1) Als arbeitsmedizinische Fachassistentinnen und Fachassistenten (arbeitsmedizinische Fachassistenz) dürfen Personen beschäftigt werden, die

           1. eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis in einem Gesundheitsberuf nach Abs. 2 und

           2. eine Ausbildung für arbeitsmedizinischen Fachassistenz mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gem.§ 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.

(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 2 Z 1 sind:

           1. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

           2. physiotherapeutischer Dienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst, orthoptischer Dienst gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

(3) Werden Tätigkeiten gemäß § 82 durch die arbeitsmedizinische Fachassistenz durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 82a eingerechnet werden. Das in § 82 Z 5 und Z 7 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.

(4) Die Tätigkeit der arbeitsmedizinischen Fachassistenz nach Abs. 1 hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner zu erfolgen. Die arbeitsmedizinische Fachassistenz ist bei Anwendung ihrer Fachkunde gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin weisungsfrei und fachlich nur an Anordnungen der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gebunden.

(5) Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane, sonstigen Fachleute und die arbeitsmedizinische Fachassistenz haben zusammenzuarbeiten. § 84 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit dem Arbeitsmediziner oder der Arbeitsmedizinerin geführt muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten die arbeitsmedizinische Fachassistenz durchgeführt hat.

(6) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der in der Präventionszeit beschäftigten arbeitsmedizinischen Fachassistenz alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist die arbeitsmedizinische Fachassistenz erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.“

5. Dem § 131 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Das Inhaltsverzeichnis zu § 82c, § 11 Abs. 5, § 78 Abs. 2a und § 82c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit xx.yy.202x in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 92 a Abs. 3 erster Satz wird nach der Wortfolge „von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „von arbeitsmedizinischer Fachassistenz“ eingefügt.

2. Dem § 264 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 92a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit xx.yy.202x in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Fach- oder Hilfspersonal“ die Wortfolge „oder arbeitsmedizinische Fachassistenz“ eingefügt.

2. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Ziffer 51 angefügt:

      „51. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit xx.yy.202x in Kraft.“