Textgegenüberstellung 03.02.2022

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

 

Inhaltsverzeichnis

§ 82b Sonstige Fachleute

§ 83 Gemeinsame Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

§ 82c Arbeitsmedizinische Fachassistenz

 

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird.

(6) bis (8) …

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11. (1) bis (4) …

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern, von arbeitsmedizinischer Fachassistenz sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Belegschaftsorgane errichtet sind oder wenn die Bestellung oder Abberufung im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird.

(6) bis (8) …

 

Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78a. (1) …

(2) Die Präventionszentren haben auf Verlangen der Arbeitgeber nach Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 76 Abs. 2 oder § 81 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat das zuständige Arbeitsinspektorat spätestens binnen zwei Wochen von jeder erfolgten Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.

(3) bis (8) …

Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

§ 78a. (1) …

(2) Die Präventionszentren haben auf Verlangen der Arbeitgeber nach Begehung und Betreuung unter Berücksichtigung der Dringlichkeit so bald als möglich, bei Gefahr im Verzug unverzüglich, nachzukommen und darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen den Arbeitgebern von sich aus die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern anzubieten. Die Präventionszentren können die Betreuung ablehnen, wenn ihnen der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß § 76 Abs. 2 oder § 81 Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt. Das Präventionszentrum hat das zuständige Arbeitsinspektorat spätestens binnen zwei Wochen von jeder erfolgten Ablehnung der Betreuung einer Arbeitsstätte unter Bekanntgabe von Namen oder sonstiger Bezeichnung des Arbeitgebers sowie Anschrift der Arbeitsstätte zu verständigen.

(2a) Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß § 77a Abs. 2 Z 1a hat durch eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen im dreijährigen Zeitabstand sowie Anlassbegehungen gemäß § 77a Abs. 3 und Abs. 8 können je nach Erfordernis durch eine arbeitsmedizinische Fachassistentin oder einen arbeitsmedizinischen Fachassistenten erfolgen. § 82c Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten sinngemäß.

(3) bis (8) …

 

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Arbeitsmedizinische Fachassistenz

§ 82c. (1) Als arbeitsmedizinische Fachassistentinnen und Fachassistenten (arbeitsmedizinische Fachassistenz) dürfen Personen beschäftigt werden, die

           1. eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis in einem Gesundheitsberuf nach Abs. 2 und

           2. eine Ausbildung für arbeitsmedizinischen Fachassistenz mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gem.§ 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.

(2) Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 2 Z 1 sind:

           1. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,

           2. physiotherapeutischer Dienst, ergotherapeutischer Dienst, logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst, orthoptischer Dienst gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.

(3) Werden Tätigkeiten gemäß § 82 durch die arbeitsmedizinische Fachassistenz durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gemäß § 82a eingerechnet werden. Das in § 82 Z 5 und Z 7 festgelegte Höchstausmaß darf dadurch nicht überschritten werden.

(4) Die Tätigkeit der arbeitsmedizinischen Fachassistenz nach Abs. 1 hat unter Leitung der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner zu erfolgen. Die arbeitsmedizinische Fachassistenz ist bei Anwendung ihrer Fachkunde gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin weisungsfrei und fachlich nur an Anordnungen der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner gebunden.

(5) Die Präventivfachkräfte, Belegschaftsorgane, sonstigen Fachleute und die arbeitsmedizinische Fachassistenz haben zusammenzuarbeiten. § 84 Abs. 1 gilt. Werden gemeinsame Aufzeichnungen mit dem Arbeitsmediziner oder der Arbeitsmedizinerin geführt muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten die arbeitsmedizinische Fachassistenz durchgeführt hat.

(6) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben der in der Präventionszeit beschäftigten arbeitsmedizinischen Fachassistenz alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Besteht in der Arbeitsstätte ein Arbeitsschutzausschuss, ist die arbeitsmedizinische Fachassistenz erforderlichenfalls den Sitzungen beizuziehen.

 

§ 131. (1) bis (19) …

§ 131. (1) bis (19) …

(20) Das Inhaltsverzeichnis zu § 82c, § 11 Abs. 5, § 78 Abs. 2a und § 82c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit xx.yy.202x in Kraft.

 

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

 

Arbeitsschutz

§ 92a. (1) bis (2) …

(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, außer wenn die beabsichtigte Maßnahme im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen beizuziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuß vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.

(4) bis (5) …

Arbeitsschutz

§ 92a. (1) bis (2) …

(3) Der Betriebsinhaber hat mit dem Betriebsrat über die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, von arbeitsmedizinischer Fachassistenz sowie von Personen zu beraten, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, außer wenn die beabsichtigte Maßnahme im Arbeitsschutzausschuß behandelt wird. Der Betriebsrat hat das Recht, das Arbeitsinspektorat zu den Beratungen beizuziehen. Eine ohne Beratung mit dem Betriebsrat oder Behandlung im Arbeitsschutzausschuß vorgenommene Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern ist rechtsunwirksam.

(4) bis (5) …

 

IX. Teil

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 264. (1) bis (36) …

IX. Teil

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

§ 264. (1) bis (36) …

(37) § 92a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit xx.yy.202x in Kraft.

 

Artikel 3

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

 

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

§ 9. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.

(2) bis (3) …

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner

§ 9. (1) Sicherheitsvertrauenspersonen und Arbeitnehmer, die als Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner oder als deren Fach- oder Hilfspersonal oder arbeitsmedizinische Fachassistenz beschäftigt sind, dürfen vom Arbeitgeber wegen der Ausübung dieser Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung nicht benachteiligt werden.

(2) bis (3) …

 

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

           1. bis 50. …

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1) in Kraft.

           1. bis 50. …

        51. § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit xx.yy.202x in Kraft.