40. KFG-Novelle
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Es musste festgestellt werden, dass im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene Verhaltensweisen mit den Kraftfahrzeugen an den Tag gelegt werden, die im normalen Straßenverkehr nichts verloren haben, wie zB die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften, oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen.
Ziel(e)
Es sollen die beobachteten Verhaltensweisen ausdrücklich für unzulässig erklärt werden, um ein Einschreiten der Kontrollorgane zu erleichtern. Weiters soll durch Anhebung des Strafrahmens im KFG der Spielraum für die Behörden vergrößert und die generalpräventive Wirkung verstärkt werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Die §§ 58 und 102 KFG werden ergänzt und die unerwünschten Verhaltensweisen ausdrücklich für unzulässig erklärt.
Weiters wird der Strafrahmen im KFG stark angehoben und für solche Delikte auch eine Mindeststrafe eingeführt.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Verbesserung der Verkehrssicherheit" der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Aus der Novelle des Kraftfahrgesetzes ergeben sich unmittelbar keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund und die Länder. Es kann seriöserweise nicht abgeschätzt werden, ob die Anhebung des Strafrahmens zu Mehreinnahmen durch höheren Strafgelder führen wird, da einerseits nicht bekannt ist, ob und in welcher Höhe die Behörden höhere Strafen verhängen werden und andererseits der generalpräventive Effekt der hohen Strafdrohung nicht bewertet werden kann. Da von einer abschreckenden Wirkung der deutlich erhöhten Strafdrohung auszugehen ist, sollte es zu einem Rückgang der zu ahndenden Übertretungen kommen.
Für Personen, die sich gesetzeskonform verhalten hat diese Novelle keinerlei Auswirkungen, es entsteht weder zusätzlicher finanzieller Aufwand noch Aufwand in anderer Hinsicht.
Behördlicher Mehraufwand im Sinne von zusätzlich zu erlassenden Bescheiden entsteht durch diese Novelle nicht.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Unionsrecht wird nicht tangiert.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Zusätzliche Datenverarbeitungen sind nicht erforderlich.
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