Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Der Entwurf der 40. KFG-Novelle enthält folgende Schwerpunkte:

1.     Es sollen bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, ausdrücklich für unzulässig erklärt werden. Damit soll die Kontrolle und das Einschreiten der Kontrollorgane erleichtert werden.

2.     Weiters wird der Strafrahmen im KFG generell stark angehoben und speziell für solche Delikte wird auch eine Mindeststrafe eingeführt, damit die abschreckende Wirkung erhöht wird.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Kraftfahrwesen).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 58 Abs. 2):

In der KFZ- Tuning- und vor allem Sportwagenszene häuft sich das Verhalten, durch den Betrieb des KFZ Explosionsgeräusche im Abgastrakt zu erzeugen.

Zur Begrenzung des Ladedrucks bei aufgeladenen Motoren werden sogenannte Abblaseventile (Pop-Off oder Blow-Off Valve) eingesetzt, die bei Erreichen eines bestimmten Überdrucks im Ansaugsystem den Druck schlagartig abblasen, wodurch ein lautes, zischendes und/oder pfeifendes Geräusch entsteht. Das Öffnen dieses Abblaseventils mit daraus resultierender Geräuschentwicklung kann bei geeigneter Konfiguration im Stand durch schnelles Gaswegnehmen aus erhöhter Leerlaufdrehzahl provoziert werden.

Diese bewusst herbeigeführten Fehlzündungen (häufig durch technische/elektronische Veränderungen an KFZ und/oder Software – bzw. gepaart mit einer starken Erhöhung der Motordrehzahl und abrupter Wegnahme der Drehzahl) stellen eine immense Lärmbelästigung mit zumeist einer damit verbundenen belästigenden Rauchentwicklung für die anderen Verkehrsteilnehmer und vor allem die Bevölkerung dar.

Dieser negative Trend, insbesondere bei inoffiziellen Treffen (teils über mehrere Tage) der Tuner-Szene, an denen solche Übertretungen örtlich gehäuft und über einen längeren Zeitraum wiederholt gesetzt werden, ist nicht zumutbar.

Daher sollen die Vorschriften nachgeschärft werden, um einen effizienten Vollzug zu ermöglichen.

Wenn von einem Kontrollorgan in eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden, so sind unverzüglich Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.

Zu Z 2 (§ 102 Abs. 3c):

Es musste auch festgestellt werden, dass im Rahmen von Treffen (teils über mehrere Tage) der Tuner-Szene Verhaltensweisen mit den Fahrzeugen an den Tag gelegt werden, die im normalen Straßenverkehr nichts verloren haben, wie zB die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften, oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder „Hopsenlassen“ des Fahrzeuges, wenn mit Hilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen die Karosserie an den Vorderrädern sowie jede Radaufhängung einzeln angehoben wird und der Eindruck eines „hopsenden“ Fahrzeuges erweckt wird.

Derartiges Verhalten entspricht nicht der Eigenart des Fahrzeuges, wie in § 102 Abs. 3 KFG gefordert. Es ist damit auch eine ungebührliche Lärmerregung, zB durch quietschende Reifen, verbunden und es kommt zu verstärktem Gummiabrieb und Rauchentwicklung, was wiederum zu erhöhter Umweltbelastung führt.

Außerdem sind derartige Verhaltensweisen auch im Hinblick auf die Verkehrssicherheit äußerst bedenklich.

Daher erfolgt im neuen Absatz 3c eine demonstrative Aufzählung, was jedenfalls nicht als der „Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten“ angesehen wird.

Dadurch sollen Kontrollen erleichtert werden und es soll den Kontrollorganen ein probates Mittel in die Hand gegeben werden, um einzuschreiten und Sanktionen verhängen zu können.

Wenn ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen wird und wenn angenommen werden kann, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, dann sind die Organe berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen bis zu 72 Stunden zu unterbinden.

Zu Z 3 (§ 134 Abs. 1):

Die derzeitige Höhe des Strafrahmens von 5 000 Euro in § 134 Abs. 1 KFG wurde mit der 26. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 117/2005, festgelegt. Bis dahin war der Strafrahmen 2 167 Euro (das entsprach der Umrechnung von 30.000 Schilling auf Euro) und stammte in dieser Höhe (30.000 S) bereits aus dem Jahr 1955.

Die Anhebung im Jahr 2005 erfolgte somit weit unter einer Indexanpassung. Seit 1958 hat sich der Verbraucherpreisindex bis 2005 um 506,6 % bzw. seit 1966 (Entstehungsjahr des KFG 1967) um 397,6 % gesteigert (Quelle Statistik Austria).

Daher soll nunmehr eine Anhebung auf 10.000 Euro erfolgen. Das liegt zwar über einer reinen Indexanpassung (der Verbraucherpreisindex hat sich seit 2005 um ca. 30 % gesteigert (Quelle Statistik Austria), jedoch soll die abschreckende Wirkung und damit zusammenhängend der generalpräventive Effekt verstärkt werden.

Zu Z 4 (§ 134 Abs. 3):

Die bisherige Bestimmung betreffend die Möglichkeit, eine erhöhte Organstrafverfügung bei Gewichtsüberschreitungen einzuheben, wird auf die in § 102 Abs. 3c festgelegten unerwünschten, nicht der Eigenart des Fahrzeuges entsprechenden, Verhaltensweisen und auf ungebührliche Lärmerregung durch gesteuerte Fehlzündungen oder Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem (§ 102 Abs. 4) ausgeweitet und die Betragsgrenze von bisher 210 Euro auf 300 Euro angehoben.

Zugleich wird für alle in Abs. 3 genannten Delikte die Mindeststrafe mit 300 Euro festgesetzt.

Zu Z 5 (§ 135 Abs. 42):

Hier wird das Inkrafttreten festgelegt.