Änderung des Übernahmegesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Der EuGH hat in seinem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren C-546/18 ausgesprochen, dass Entscheidungen der Übernahmekommission von einem nationalen Gericht überprüfbar sein sollten, das zu diesem Zweck zur Prüfung aller relevanten Sach- und Rechtsfragen befugt ist. Der nach geltendem Recht mögliche Rekurs an den Obersten Gerichtshof entspricht dieser Vorgabe nicht, weil dafür die Bestimmungen über den Revisionsrekurs gelten und eine unrichtige Tatsachenfeststellung keinen Revisionsrekursgrund darstellt.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum sogenannten "Creeping-in" – also dem Ausbau einer bereits kontrollierenden Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft, die aber nicht die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt – sind im europäischen Vergleich eher streng und in der Praxis teilweise schwer handhabbar.

 

Ziel(e)

Die österreichische Rechtslage soll in Einklang mit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-546/18 gebracht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Creeping-in sollen teilweise liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Gegen Entscheidungen der Übernahmekommission kann künftig Rekurs an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden, wodurch auch eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen möglich ist. Außerdem werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Creeping-in teilweise liberalisiert und für die Praxis besser handhabbar gemacht werden.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Verschiebung des Instanzenzugs an das Oberlandesgericht Wien wird dieses erstmals für eine sehr komplexe Rechtsmaterie mit äußerst umfangreichen Verfahren zuständig. Wenngleich in der Vergangenheit durchschnittlich weniger als ein Rekurs pro Jahr erhoben wurde, ist durch die nunmehrige Überprüfbarkeit von Tatsachenfeststellungen mit einer deutlichen Steigerung der eingebrachten Rechtsmittel zu rechnen. Zum Ausgleich für diese Mehrbelastung ist eine zusätzliche halbe richterliche Planstelle am Oberlandesgericht Wien erforderlich, deren jährliche Gesamtkosten von ca. 99.000 Euro bei angenommenen sieben Rekursverfahren pro Jahr (Pauschalgebühr: 14.300 Euro) durch entsprechende Mehreinnahmen aus Gerichtsgebühren gedeckt sind.

Die Änderungen beim Creeping-in kommen vor allem jenen Aktionären zugute, die - alleine oder mit gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern - eine kontrollierende, aber nicht die absolute Mehrheit der Stimmrechte erreichende Beteiligung an einer börsenotierten Gesellschaft halten. Die tatsächlichen positiven Auswirkungen für diese Aktionäre (z.B. Erweiterung ihres strategischen Handlungsspielraums, Reduktion der Rechtsberatungskosten) hängen jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und können daher nicht näher quantifiziert werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Durch die verfahrensrechtlichen Anpassungen des ÜbG wird die österreichische Rechtslage in Einklang mit dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-546/18 gebracht. Die Änderungen beim Creeping-in sind mit der Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG vereinbar.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1527573333).