Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden

-       Verbesserung der sozialen Lage älterer Studierender, berufstätiger Studierender, Studierender mit Kind(ern) und Studierender mit behinderten Geschwistern

-       Weiterentwicklung der Gleichstellungsregelungen für ausländische Studierende

-       Sicherstellung, dass Studienbeihilfe nur bei günstigem Studienerfolg vergeben wird

-       Gerechtere Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe

-       Neuregelung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

-       Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre

-       Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister

-       Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung

-       Neuregelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende

-       Einführung zusätzlicher Studienerfolgskontrollen und Beschränkung der maximalen Anspruchsdauer

-       Neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien

 

Wesentliche Auswirkungen

Kernstück der Novelle ist die Valorisierung der Studienbeihilfe durch Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen. Durch die differenzierte Anhebung der Beihilfensätze kommt es zu einer Steigerung der Beihilfensätze um 8,5 bis 12%. Davon profitieren – in unterschiedlichem Ausmaß – rund 46.500 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe. Weitere 3.000 Studierende werden durch die Anhebung der Beträge überhaupt erst anspruchsberechtigt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die vorliegende Novelle zum Studienförderungsgesetz führt zu maximalen jährlichen Mehrausgaben durch Transferkosten von rund 68 Mio. Euro.

Davon werden auf den Bereich Wissenschaft (UG 31) jährliche Mehrkosten von ca. 64 Mio. Euro, auf den Bereich Bildung (UG 30) ca. 4 Mio. Euro entfallen.

Für die Bedeckung der Mehrkosten sind in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zu den im Bundesvoranschlag vorgesehenen 20 Mio. Euro jährlich weitere 30 Mio. Euro erforderlich. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf in den Jahren 2023 und 2024 kann aus Rücklagen des BMBWF gedeckt werden.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,24 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 1729 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑22785

‑68318

‑68325

‑68332

‑68339

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Novelle wirkt sich auf die ca. 46.500 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe positiv aus, da die Beihilfen um durchschnittlich 8,5-12% steigen. 3.000 Studierende, die derzeit keine Beihilfe bekommen, werden künftig eine erhalten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union; sie stehen mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang. Maßnahme 3 dient explizit der Herstellung eines europarechtskonformen Zustandes.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMBWF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Jahr 2017 wurden mit der budgetär bislang umfassendsten Novelle des Studienförderungsgesetzes sämtliche Höchstbeihilfensätze und Einkommensgrenzen zum Zwecke der Inflationsabgeltung um rund 18% angehoben. Diese Anhebung der Studienbeihilfenbeträge und Einkommensgrenzen führte nicht nur zu einem Anstieg der durchschnittlichen Studienbeihilfe um 25%, sondern auch zu einer Ausweitung des Kreises an Bezieherinnen und Beziehern: Vom Studienjahr 2016/17 bis zum Studienjahr 2018/19 stieg die Zahl der Bewilligungen um rund 13% an. Dieser Ausweitungseffekt geht ohne neuerliche Anhebung der Beträge wieder zurück, wie bereits die Bewilligungszahlen des Studienjahres 2019/20 zeigen (Rückgang gegenüber 2018/19 um 2,4%). Eine neuerliche Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen scheint daher dringend geboten.

Die Inflation von 2017 bis 2021 beträgt laut WIFO 9,8%. Mit einer Anhebung der Beihilfensätze um 8,5 bis 12% kann die Inflation annähernd ausgeglichen werden.

 

Außerdem erscheint das derzeitige System der Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe, bei dem ausgehend von unterschiedlichen Höchstbeihilfensätzen durch Abzug diverser Verminderungsbeträge und Hinzurechnung diverser Zuschläge die konkrete Höhe der Beihilfe berechnet wird, hinsichtlich Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit, aber auch hinsichtlich seiner Flexibilität für künftige Betragsanpassungen verbesserungsbedürftig.

 

Die Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe liegt derzeit bei 30 Jahren, in besonderen Fällen (Selbsterhalter/innen, Studierende mit Kind, behinderte Studierende, Studierende eines Masterstudiums) bei maximal 35 Jahren. Von vielen Studierenden wird diese Altersgrenze als zu niedrig empfunden.

 

Der Absetzbetrag für behinderte Geschwister wurde bei der letzten Novelle nur sehr geringfügig (um 80 Euro pro Jahr) angehoben. Eine deutlichere Anhebung scheint daher nun angezeigt.

 

Der Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung steht derzeit nur Studierenden zu, die sich in der Studienabschlussphase befinden. Der Kreis der Bezieherinnen und Bezieher ist dementsprechend klein (rund 50 Bewilligungen pro Jahr). Von der finanziellen Belastung durch Kinderbetreuungskosten sind Studierende mit Kind(ern) auch in früheren Phasen des Studiums betroffen.

 

Die geltenden Regelungen für die Gleichstellung ausländischer Studierender sind teilweise zu wenig umfassend, teilweise nicht ausreichend klar und eindeutig geregelt. Die Gleichstellungsregelung betreffend Staatenlose entspricht nicht den geltenden völkerrechtlichen Verpflichtungen.

 

Derzeit ist ein Studienerfolgsnachweis nur nach dem zweiten und sechsten Semester zu erbringen, bei einer längeren Anspruchsdauer (wie etwa bei achtsemestrigen Lehramtsstudien) findet nach dem sechsten Semester keine Überprüfung des Studienerfolgs statt. Das Fehlen einer Höchstgrenze für die Verlängerung der Anspruchsdauer führt in manchen Fällen zu einer unangemessen langen Bezugsdauer.

 

Der geltende Verteilungsschlüssel für Leistungs- und Förderungsstipendien stellt auf die Zahl der Studienabschlüsse österreichischer Studierender ab und benachteiligt dadurch Hochschulen mit einem hohen Anteil ausländischer Studierender.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beihilfensätze und Einkommensgrenzen werden nicht angehoben, die Höhe der Beihilfen entspricht damit immer weniger den steigenden Lebenshaltungskosten.

 

Das derzeitige komplizierte und hinsichtlich künftiger Betragsanpassungen wenig flexible "Höchstbeihilfensystem" wird für die Berechnung der Beihilfenhöhe beibehalten.

 

Studierende, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres (bzw. in besonderen Fällen nach Vollendung des 35. Lebensjahres) ein Studium beginnen, haben auch weiterhin keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

 

Der Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung kommt weiterhin nur wenigen Studierenden in der Studienabschlussphase zugute.

 

Die Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende sind nicht umfassend genug oder gehen nicht klar und eindeutig aus dem Studienförderungsgesetz hervor.

 

Für den Bezug von Studienbeihilfe ist nach dem sechsten Semester kein Studienerfolg nachzuweisen. Individuelle Verlängerungen der Anspruchsdauer können zu unangemessen langen Bezugsdauern führen.

 

Hochschulen mit einem hohen Anteil an ausländischen Studierenden werden bei der Zuteilung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien benachteiligt.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Evaluierung der Studienförderung durch das Institut für Höhere Studien (IHS), 2013

BMBWF, Materialien zur sozialen Lage der Studierenden 2020

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im fünften Jahr nach Inkrafttreten der Novelle, also 2027, stattfinden, da sich erst nach einem mehrjährigen Zeitraum Aussagen über die Auswirkungen der Novelle auf die Antrags- und Bewilligungszahlen, die durchschnittliche Beihilfenhöhe und die Transfer- und Verwaltungskosten machen lassen. Die Evaluierung erfolgt auf Basis des Datenmaterials der Studienbeihilfenbehörde.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die Anhebung der Studienbeihilfensätze und Einkommensgrenzen um 8,5-12 % ist der Kaufkraftverlust zumindest annähernd ausgeglichen. Das System der Berechnung der Studienbeihilfenhöhe ist durch Umstellung auf ein modulares System transparenter und in Hinblick auf künftige Betragsanpassungen flexibler.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die maximale Höhe der monatlichen Studienbeihilfe beträgt 841 Euro.

Die maximale Höhe der monatlichen Studienbeihilfe beträgt 923 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt rund 6.100 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt >6.100 Euro.

 

Ziel 2: Verbesserung der sozialen Lage älterer Studierender, berufstätiger Studierender, Studierender mit Kind(ern) und Studierender mit behinderten Geschwistern

 

Beschreibung des Ziels:

Die Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist um 8,5 (für unter 27-Jährige) bzw. 9,7% (für über 27-Jährige) gestiegen. Durch die Herauslösung des Studienbeihilfe nach Selbsterhalt aus der "konventionellen Studienbeihilfe" besteht eine höhere Flexibilität für künftige Betragsanpassungen.

 

Studierende, die ihr Studium bis zur Vollendung des 33. Lebensjahres (bzw. bei Selbsterhaltern, Studierenden mit Kind, behinderten Studierenden, Masterstudierenden bis zur Vollendung des 38. Lebensjahres) aufnehmen, können mit Studienbeihilfe gefördert werden.

 

Der höheren finanziellen Belastung von Eltern von Studierenden mit behinderten Geschwistern wird durch eine Anhebung des Absetzbetrags Rechnung getragen. Studierende mit behinderten Geschwistern erhalten dadurch eine höhere Beihilfe.

 

Ein Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung ist nicht auf die Studienabschlussphase beschränkt, sondern wird Studierenden schon ab dem dritten Semester gewährt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt maximal 841 Euro monatlich.

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt maximal 923 Euro monatlich.

Zahl der bewilligten Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung: 50

Zahl der bewilligten Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung: 150

Zahl der bei Studienbeginn über 35-jährigen Studierenden, die Studienbeihilfe beziehen = 0

Zahl der bei Studienbeginn über 35-jährigen Studierenden, die Studienbeihilfe beziehen > 0

 

Ziel 3: Weiterentwicklung der Gleichstellungsregelungen für ausländische Studierende

 

Beschreibung des Ziels:

Die Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende sind im Studienförderungsgesetz umfassend, klar und unionsrechts- bzw. völkerrechtskonform geregelt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gleichstellungsregelungen führen zu zahlreichen Rückfragen und hohem Beratungsaufwand in den Stipendienstellen.

Der Gesamtberatungsaufwand der Studienbeihilfenbehörde pro Studienjahr liegt bei rund 26.000 Stunden.

Rückfragen und Beratungsaufwand betreffend die Gleichstellungsvoraussetzungen sind rückläufig. Der Gesamtberatungsaufwand der Studienbeihilfenbehörde pro Studienjahr liegt unter 26.000 Stunden.

 

Ziel 4: Sicherstellung, dass Studienbeihilfe nur bei günstigem Studienerfolg vergeben wird

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit wird der Studienerfolg an Universitäten und Fachhochschulen nur nach dem zweiten und nach dem sechsten Semester kontrolliert. Mittlerweile gibt es zahlreiche Bachelorstudien, die eine vierjährige Mindeststudiendauer vorsehen (v.a. Lehramtsstudien und künstlerische Studien). Um den Studienfortgang weiterhin als Grundvoraussetzung für die Vergabe von Studienbeihilfe aufrechtzuerhalten, ist eine zusätzliche Kontrolle des Studienerfolgs nach dem achten Semester erforderlich.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Bezug von Studienbeihilfe nach dem achten Semester ist auch ohne Nachweis von Studienleistungen möglich.

Der Bezug von Studienbeihilfe nach dem achten Semester setzt den Nachweis des günstigen Studienerfolgs voraus.

 

Ziel 5: Gerechtere Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien

 

Beschreibung des Ziels:

Die Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien sind auf alle Hochschulen entsprechend der jeweiligen Gesamtzahl der Studienabschlüsse in- und ausländischer Studierender des vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hochschulen mit einem hohen Anteil ausländischer Studierender erhalten in Relation zu anderen Hochschulen einen kleineren Anteil der Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien.

Der neue Verteilungsschlüssel für Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien führt bei Hochschulen mit einem hohen Anteil ausländischer Studierender zu einem Ansteigen des relativen Anteils an den Budgetmittel.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anhebung der Beihilfensätze und Einkommensgrenzen unter gleichzeitiger Änderung der Berechnungsmethode der Studienbeihilfenhöhe

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dieser Maßnahme werden zwei Ziele verfolgt: einerseits soll, nachdem die letzte generelle Anhebung der Studienbeihilfen fünf Jahre zurückliegt, nunmehr eine Steigerung der Studienbeihilfenbeträge ab dem Studienjahr 2022/23 erzielt werden; andererseits soll an die Stelle des bisherigen Systems der Höchststudienbeihilfen mit diversen abzuziehenden Beträgen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) ein modulares System von Grund- und Erhöhungsbeträgen treten, das das Alter und die Lebensumstände der Studierenden berücksichtigt. Damit wird das System sachgerechter und transparenter, aber auch die künftige Änderung der differenzierten Beträge einfacher. Gleichzeitig führt die Maßnahme zu einer Ausweitung des Kreises an Bezieherinnen und Beziehern um rund 3.000 Studierende. Die Maßnahme betrifft rund 46.500 Studierende und führt gemeinsam mit Maßnahme 2 zu jährlichen Mehrkosten von rund 53 Mio. Euro.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die maximale Höhe der monatlichen Studienbeihilfe beträgt 841 Euro.

Die maximale Höhe der monatlichen Studienbeihilfe beträgt 923 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt rund 6.100 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt >6.100 Euro.

 

Maßnahme 2: Neuregelung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt

Beschreibung der Maßnahme:

Die Höhe der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt soll angehoben werden. Durch die Herauslösung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt aus der "konventionellen Studienbeihilfe" soll eine höhere Flexibilität für künftige Betragsanpassungen erreicht werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt maximal 841 Euro monatlich.

Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt maximal 923 Euro monatlich.

 

Maßnahme 3: Anhebung der Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um drei Jahre

Beschreibung der Maßnahme:

Derzeit muss das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres (in besonderen Fällen vor Vollendung des 35. Lebensjahres) begonnen werden. Diese Altersgrenze soll nunmehr auf 33 Jahre angehoben werden. Die maximale Altersgrenze für Selbsterhalter/innen, Studierende mit Kind, behinderte Studierende und Studierende eines Masterstudiums verschiebt sich damit auf 38 Jahre.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zahl der bei Studienbeginn über 35-jährigen Studierenden, die Studienbeihilfe beziehen = 0

Zahl der bei Studienbeginn über 35-jährigen Studierenden, die Studienbeihilfe beziehen > 0

 

Maßnahme 4: Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister

Beschreibung der Maßnahme:

Der Absetzbetrag für behinderte Geschwister wird um 800 Euro angehoben. Dies führt bei Studierenden mit behinderten Geschwistern, sofern sie eine vom Elterneinkommen abhängige Beihilfe beziehen, zu höheren Beihilfen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 5: Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung

Beschreibung der Maßnahme:

Ein Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung ist derzeit nur für Studierende in der Studienabschlussphase vorgesehen und wird nur von wenigen Studierenden in Anspruch genommen (durchschnittlich 50 Bewilligungen pro Jahr). Er soll künftig Studierenden schon ab dem dritten Semester zustehen. Unter der Annahme, dass künftig rund 150 Studierende einen Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung beanspruchen, ist mit geschätzten Mehrkosten von 0,15 Mio. Euro zu rechnen.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zahl der bewilligten Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung: 50

Zahl der bewilligten Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung: 150

 

Maßnahme 6: Neuregelung der Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende

Beschreibung der Maßnahme:

Die Gleichstellungsvoraussetzungen für ausländische Studierende werden in Übereinstimmung mit unionsrechtlichen Vorgaben ergänzt und klarer formuliert. Die Gleichstellungsvoraussetzungen für Staatenlose werden an jene für Drittstaatsangehörige angeglichen.

Die Maßnahme verursacht keine Mehrkosten, da die neu formulierten Gleichstellungsregelungen der bisherigen Vollziehung entsprechen bzw. im Fall der Staatenlosen aufgrund der geringen Zahl an staatenlosen Beihilfenbezieherinnen und -beziehern (durchschnittlich sieben Studierende pro Jahr) zu keinen nennenswerten Mehrkosten führen wird.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Gleichstellungsregelungen führen zu zahlreichen Rückfragen und hohem Beratungsaufwand in den Stipendienstellen.

Der Gesamtberatungsaufwand der Studienbeihilfenbehörde pro Studienjahr liegt bei rund 26.000 Stunden.

Rückfragen und Beratungsaufwand betreffend Gleichstellungsvoraussetzungen sind rückläufig. Der Gesamtberatungsaufwand der Studienbeihilfenbehörde pro Studienjahr liegt unter 26.000 Stunden.

 

Maßnahme 7: Einführung zusätzlicher Studienerfolgskontrollen und Beschränkung der maximalen Anspruchsdauer

Beschreibung der Maßnahme:

Aktuell müssen Nachweise des günstigen Studienerfolges als Voraussetzung für den Weiterbezug der Studienbeihilfe im Bachelorstudium nach dem zweiten und dem sechsten Semester erbracht werden. Bei dieser Regelung ist man von einer gesetzlichen Studienzeit des Bachelorstudiums von sechs Semestern (180 ECTS-Punkte) ausgegangen. Mittlerweile existieren zahlreiche Bachelorstudien mit acht Semestern (240 ECTS-Punkte), wie etwa Lehramtsstudien, was zu einer Anspruchsdauer von mindestens neun Semestern führt. Um weiterhin den Studienfortgang als Grundvoraussetzung für den Bezug von Studienbeihilfe aufrechtzuerhalten, ist für den Bezug im neunten Semester ein Nachweis von insgesamt 120 ECTS-Punkten vorgesehen. Einsparungen durch diese Maßnahme sind nicht zu erwarten, da mit einer Anpassung des Studienverhaltens an die geänderten Vorgaben zu rechnen ist.

Derzeit ist es möglich, durch die zeitlich aufeinander folgende Geltendmachung mehrerer Verlängerungsgründe zu einer unangemessen langen Anspruchsdauer zu kommen. Dem soll mit einer Höchstgrenze für die Verlängerung der Anspruchsdauer begegnet werden. Ein nennenswerter Einsparungseffekt durch diese Maßnahme ist aufgrund der geringen Zahl an Betroffenen (weniger als 10 Fälle pro Jahr) nicht zu erwarten.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Bachelorstudierenden, die nach dem achten Semester ohne Studienerfolgsnachweis Studienbeihilfe beziehen: 700

Anzahl der Bachelorstudierenden, die nach dem achten Semester ohne Studienerfolgsnachweis Studienbeihilfe beziehen: 0

 

Maßnahme 8: Neuer Schlüssel für die Zuweisung von Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien

Beschreibung der Maßnahme:

Bei der jährlichen Verteilung der Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien an die Bildungseinrichtungen soll die Gesamtzahl aller Studienabschlüsse des vorangegangenen Studienjahres berücksichtigt werden, nicht nur jene österreichischer Studierender.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Hochschulen mit einem hohen Anteil ausländischer Studierender erhalten in Relation zu anderen Hochschulen einen kleineren Anteil der Budgetmitteln für Leistungs- und Förderungsstipendien.

Der neue Verteilungsschlüssel für Budgetmittel für Leistungs- und Förderungsstipendien führt bei Hochschulen mit einem hohen Anteil ausländischer Studierender zu einem Ansteigen des relativen Anteils an den Budgetmitteln.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

1729

0,2446

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Personalaufwand

80

250

255

261

266

Betrieblicher Sachaufwand

28

88

89

91

93

Transferaufwand

22677

67980

67980

67980

67980

Aufwendungen gesamt

22785

68318

68324

68332

68339

 

Durch die differenzierte Anhebung der Beihilfensätze kommt es zu einer Steigerung der Beihilfensätze um 8,5-12%. Gemeinsam mit der Anhebung der Einkommensgrenzen führt dies zu einem durchschnittlichen Anstieg der Beihilfen um 1.100 Euro jährlich). Davon profitieren – in unterschiedlichem Ausmaß – rund 46.500 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe.

Weitere 3.000 Studierende werden durch die Anhebung der Beträge überhaupt erst anspruchsberechtigt. Der Ausweitungseffekt betrifft die Bezieherinnen und Bezieher von Kleinstbeihilfen (durchschnittliche Beihilfenhöhe 500 Euro im Jahr).

Die Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister um 800 Euro wirkt sich aufgrund der gestaffelten Einkommenstarife nur zu maximal 25% aus. Sie betrifft in etwa 900 Bezieherinnen und Bezieher. Dies führt daher maximal zu jährlichen Mehrkosten von 180.000 Euro.

Die Anhebung der Altersgrenze führt bei einer Annahme von jährlich 300 zusätzlichen Bezieherinnen und Beziehern, bei denen aufgrund des Alters und der Lebenssituation eine monatliche Beihilfe in der Höhe von rund 1050 Euro anzunehmen ist, zu jährlichen Mehrkosten von ca. 15 Mio. Euro.

 

Dies führt zu jährlichen Mehrkosten von rund 68 Mio. Euro.

Davon werden auf den Bereich Wissenschaft (UG 31) jährliche Mehrkosten von ca. 64 Mio. Euro, auf den Bereich Bildung (UG 30) ca. 4 Mio. Euro entfallen. (Aufgrund des Inkrafttretens der Novelle mit 1. September 2022 fallen die Mehrkosten im ersten Jahr nur zu einem Drittel an.)

 

Für die Bedeckung der Mehrkosten sind in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zu den im Bundesvoranschlag vorgesehenen 20 Mio. Euro weitere 30 Mio. Euro jährlich erforderlich. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf in den Jahren 2023 und 2024 kann aus Rücklagen des BMBWF gedeckt werden.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Die Novelle wirkt sich auf die ca. 46.500 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe positiv aus, da die Beihilfen um durchschnittlich rund 1100 Euro pro Jahr steigen. 3.000 Studierende, die derzeit keine Beihilfe bekommen, werden künftig eine erhalten.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Bezieherinnen und Bezieher

49500

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

22785

68318

68325

68332

68339

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

31.02.03 Serv.u.Förd.f.Stud.

 

21418

64219

64226

64232

64239

gem. BFRG/BFG

30.01.07 Förderungen

 

1367

4099

4100

4100

4100

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die Bedeckung der Mehrkosten sind in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zu den im Bundesvoranschlag vorgesehenen 20 Mio. Euro weitere 30 Mio. Euro jährlich erforderlich. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf in den Jahren 2023 und 2024 kann aus Rücklagen des BMBWF gedeckt werden.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Bund

79,79

1,30

250,42

4,00

255,43

4,00

260,54

4,00

265,75

4,00

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

VBÄ

Maßnahme 1 (Anhebung der Studienbeihilfensätze)

Bund

VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5

1,30

4,00

4,00

4,00

4,00

 

Die Studienbeihilfenbehörde verfügt derzeit über 99,34 VBÄ. Bei einer zu erwartenden Ausweitung der Bewilligungszahlen um ca. 6% ist mit einem zusätzlichen Personalaufwand von 4 VBÄ zu rechnen.

Im Jahr des Inkrafttretens wird der zusätzliche Personalaufwand nur zu einem Drittel anfallen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

27927,17

87648,35

89401,32

91189,35

93013,13

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

22677200,00

67980000,00

67980000,00

67980000,00

67980000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Anhebung der Beihilfen

Bund

46500

367,00

46500

1100,00

46500

1100,00

46500

1100,00

46500

1100,00

Ausweitung des Bezieherkreises

Bund

3000

167,00

3000

500,00

3000

500,00

3000

500,00

3000

500,00

Ausweitung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung

Bund

100

500,00

100

1500,00

100

1500,00

100

1500,00

100

1500,00

Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister

Bund

900

67,00

900

200,00

900

200,00

900

200,00

900

200,00

Anhebung der Altersgrenze

Bund

1200

4167,00

1200

12500,00

1200

12500,00

1200

12500,00

1200

12500,00

 

Durch die differenzierte Anhebung der Beihilfensätze kommt es zu einer Steigerung der Beihilfensätze um 8,5-12%. Gemeinsam mit der Anhebung der Einkommensgrenzen führt dies zu einem durchschnittlichen Anstieg der Beihilfen um 1.100 Euro jährlich). Davon profitieren – in unterschiedlichem Ausmaß – rund 46.500 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe.

 

Weitere 3.000 Studierende werden durch die Anhebung der Beträge überhaupt erst anspruchsberechtigt. Der Ausweitungseffekt betrifft die Bezieherinnen und Bezieher von Kleinstbeihilfen (durchschnittliche Beihilfenhöhe 500 Euro im Jahr).

 

Die Anhebung der Altersgrenze führt bei einer Annahme von jährlich 300 zusätzlichen Bezieherinnen und Beziehern, bei denen aufgrund des Alters und der Lebenssituation eine monatliche Beihilfe in der Höhe von rund 1050 Euro anzunehmen ist, zu jährlichen Mehrkosten von ca. 15 Mio. Euro.

 

Die Anhebung des Absetzbetrages für behinderte Geschwister um 800 Euro wirkt sich aufgrund der gestaffelten Einkommenstarife nur zu maximal 25% aus. Sie betrifft in etwa 900 Bezieherinnen und Bezieher. Dies führt daher maximal zu jährlichen Mehrkosten von 180.000 Euro.

 

Dies führt zu jährlichen Mehrkosten von rund 68 Mio. Euro.

Davon werden auf den Bereich Wissenschaft (UG 31) jährliche Mehrkosten von ca. 64 Mio. Euro, auf den Bereich Bildung ca. 4 Mio. Euro entfallen. (Aufgrund des Inkrafttretens der Novelle mit 1. September 2022 fallen die Mehrkosten im ersten Jahr nur zu einem Drittel an.)

 

Für die Bedeckung der Mehrkosten sind in den Jahren 2022 bis 2024 zusätzlich zu den im Bundesvoranschlag vorgesehenen 20 Mio. Euro weitere 30 Mio. Euro jährlich erforderlich. Der darüber hinausgehende Mehrbedarf in den Jahren 2023 und 2024 kann aus Rücklagen des BMBWF gedeckt werden.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 762554922).