Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Inhaltsverzeichnis |
Inhaltsverzeichnis |
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II. HAUPTSTÜCK: STUDIENBEIHILFEN |
II. HAUPTSTÜCK: STUDIENBEIHILFEN |
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4. Abschnitt: Günstiger Studienerfolg |
4. Abschnitt: Günstiger Studienerfolg |
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§ 16. Allgemeine Voraussetzungen |
§ 16. Allgemeine Voraussetzungen |
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§ 17. Studienwechsel |
§ 17. Studienwechsel |
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§ 18. Anspruchsdauer |
§ 18. Anspruchsdauer |
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§ 19. Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen |
§ 19. Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen |
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§ 20. Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen |
§ 20. Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen |
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(Anm.: §§ 21 bis 22a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) |
(Anm.: §§ 21 bis 22a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) |
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§ 23. Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen |
§ 23. Studienerfolg an Pädagogischen Hochschulen |
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§ 24. Studienerfolg an Konservatorien |
§ 24. Studienerfolg an Konservatorien |
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§ 25. Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien |
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§ 25a. Studienerfolg an Hebammenakademien |
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5. Abschnitt: Höchststudienbeihilfen |
5. Abschnitt: Höhe der Studienbeihilfen |
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§ 26. Allgemeine Höchststudienbeihilfe |
§ 26. Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe |
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§ 27. Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter |
§ 27. Berechnung der Studienbeihilfe |
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§ 28. Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern |
§ 28. Zumutbare Unterhaltsleistungen |
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§ 29. Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende |
§ 29. Zumutbare Eigenleistung |
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6. Abschnitt: Berechnung der Studienbeihilfe |
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§ 30. Höhe der Studienbeihilfe |
§ 30. Bemessungsgrundlage |
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§ 31. Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen |
§ 31. Studienbeihilfe nach Selbsterhalt |
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§ 32. Bemessungsgrundlage |
§ 32. Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt |
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7. Abschnitt: Studienbeihilfenbehörde |
6. Abschnitt: Studienbeihilfenbehörde |
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8. Abschnitt: Verfahren |
7. Abschnitt: Verfahren |
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9. Abschnitt: Bezug der Studienbeihilfe |
8. Abschnitt: Bezug der Studienbeihilfe |
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III. HAUPTSTÜCK: SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN |
III. HAUPTSTÜCK: SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN |
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2. Abschnitt: Förderung von Auslandsstudien |
2. Abschnitt: Förderung von Auslandsstudien |
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§ 53. Studienbeihilfe während Auslandsstudien |
§ 53. Studienbeihilfe während Auslandsstudien |
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§ 54. Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten |
§ 54. Beihilfe für ein Auslandsstudium |
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§ 55. Anträge |
§ 55. Anträge |
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§ 56. Zuerkennung |
§ 56. Zuerkennung |
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§ 56a. Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien |
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§ 56b. Reisekostenzuschüsse |
§ 56b. Reisekostenzuschüsse |
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§ 56c. Sprachstipendien |
§ 56c. Sprachstipendien |
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§ 56d. Mobilitätsstipendien |
§ 56d. Mobilitätsstipendien |
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3. Abschnitt: Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen |
3. Abschnitt: Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten |
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V. HAUPTSTÜCK: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG |
V. HAUPTSTÜCK: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG |
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§ 74. Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften |
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Österreichische Staatsbürger |
Österreichische Staatsbürger |
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§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: |
§ 3. (1) Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten: |
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1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, |
1. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, |
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2. ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste, |
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3. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, |
2. Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung, |
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4. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen, |
3. ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen, |
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5. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, |
4. ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen, |
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6. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, |
5. ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen, |
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7. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2), |
6. ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3). |
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8. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien. |
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(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: |
(2) Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt: |
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1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011, als Privatuniversitäten akkreditiert sind, |
1. in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind, |
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2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten. |
2. in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten. |
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(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen. |
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen. |
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(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt. |
(4) Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt. |
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(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen. |
(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 und 2 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben. |
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Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose |
Gleichgestellte Ausländer und Staatenlose |
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§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. |
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. |
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(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie |
(1a) EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie |
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1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder Familienangehörige von Wanderarbeitnehmern sind oder |
1. Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder |
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2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder |
2. das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder |
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3. in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem integriert sind. |
3. eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben. |
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(1b) Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie |
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1. in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben, |
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2. Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV in Österreich sind, oder |
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3. Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind. |
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(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung |
(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten. |
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1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und |
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2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten. |
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(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. |
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. |
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II. HAUPTSTÜCK |
II. HAUPTSTÜCK |
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STUDIENBEIHILFEN |
STUDIENBEIHILFEN |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
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§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende |
§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende |
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1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), |
1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12), |
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2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, |
2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, |
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3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25), |
3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24), |
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4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich |
4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich |
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a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, |
a) für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre, |
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b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, |
b) für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre, |
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c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre, |
c) für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre, |
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d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. |
d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben. |
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Hinzurechnungen |
Hinzurechnungen |
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§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen: |
§ 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen: |
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1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt; |
1. steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt; |
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2. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; |
2. die Beträge nach § 10, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; |
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3. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455. |
3. Prämien nach dem § 108c EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455. |
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3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
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Studium |
Studium |
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Vorstudien |
Vorstudien |
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§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen. |
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist. |
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(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird. |
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(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden |
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende |
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1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und |
1. das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und |
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2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben. |
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat. |
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(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums und eines an ein Bachelorstudium anschließendes Masterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende |
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (§ 64 Abs. 5 UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende |
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1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat, |
1. das Doktoratsstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und |
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2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums oder des daran anschließenden Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat. |
2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat. |
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(Anm.:Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005) |
(Anm.:Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2005) |
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(5) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 kein Anspruch auf Studienbeihilfe. |
(4) Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe. |
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(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend. |
(5) In die Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend. |
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4. Abschnitt |
4. Abschnitt |
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Günstiger Studienerfolg |
Günstiger Studienerfolg |
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Allgemeine Voraussetzungen |
Allgemeine Voraussetzungen |
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§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende |
§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende |
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1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), |
1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17), |
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2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und |
2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und |
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3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25). |
3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 24). |
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(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. |
(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muss spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen. |
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Studienwechsel |
Studienwechsel |
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§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende |
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende |
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1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder |
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder |
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2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder |
2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder |
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3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. |
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. |
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(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: |
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: |
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1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, |
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, |
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2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, |
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, |
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3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, |
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, |
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4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, |
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2, |
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5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4. |
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. |
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(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. |
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. |
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Anspruchsdauer |
Anspruchsdauer |
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§ 18. (1) bis (3) … |
§ 18. (1) bis (3) … |
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(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung. |
(4) Für Studierende eines Diplomstudiums, die die erste Diplomprüfung in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung. |
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(5) bis (6) … |
(5) bis (6) … |
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Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen |
Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen |
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§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. |
§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern: |
(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern: |
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1. bei Schwangerschaft um ein Semester, |
1. bei Schwangerschaft um ein Semester, |
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2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, |
2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind, |
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3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester, |
3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester, |
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4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung. |
4. bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung, |
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5. bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester. |
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(4) … |
(4) … |
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(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben. |
(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 24 zu entheben. |
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(6) Auf Antrag der Studierenden ist |
(6) Auf Antrag der Studierenden ist |
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1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder |
1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder |
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2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des Masterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen, |
2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2, die Überschreitung der Studienzeit Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen, |
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wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen. |
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen. |
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(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013) |
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(7) Die Anspruchsdauer kann auch bei Vorliegen mehrerer Verlängerungsgründe nach Abs. 2, 3, 6 oder nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 7 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45, höchstens insgesamt bis zur zweifachen vorgesehenen Studienzeit des geförderten Studiums oder Studienabschnitts verlängert werden. Bei Studienabschnitten, die nicht mehr als zwei Semester umfassen, kann die Anspruchsdauer um bis zu drei Semester verlängert werden. |
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(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen. |
(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen. |
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(9) … |
(9) … |
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Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen |
Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen |
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§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges |
§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges |
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1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende; |
1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende; |
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2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden; |
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden; |
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3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung; |
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung; |
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4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden; |
4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten; |
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4a. nach dem achten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten; |
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5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden; |
5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten; |
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6. abweichend von Z 4 nach dem sechsten Semester eines Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation. |
6. abweichend von Z 4 und Z 4a nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation. |
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(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. |
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat. |
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(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) |
(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008) |
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Studienerfolg an medizinisch-technischen Akademien |
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§ 25. (1) An medizinisch-technischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen: |
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1. im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß den §§ 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Regelung der medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992; |
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2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf; |
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3. nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen. |
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(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles gemäß § 17 Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde. |
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Studienerfolg an Hebammenakademien |
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§ 25a. (1) An Hebammenakademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen: |
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1. im ersten Ausbildungsjahr durch den Nachweis der Aufnahme als Studierender gemäß § 29 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994; |
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2. im zweiten und dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion über die Ablegung der Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 sein darf; |
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3. nach dem dritten Ausbildungsjahr durch die Vorlage einer Bestätigung der Direktion, aus der hervorgeht, daß die Leistungen des Studierenden nicht unter dem Durchschnitt liegen. |
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(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt auch nicht vor, wenn ein Studierender ein Ausbildungsjahr wiederholt oder wegen Nichterreichung des Ausbildungszieles gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde. |
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5. Abschnitt |
5. Abschnitt |
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Höchststudienbeihilfen |
Höhe der Studienbeihilfen |
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Allgemeine Höchststudienbeihilfe |
Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe |
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§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 500 Euro (jährlich 6 000 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist. |
§ 26. (1) Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro monatlich. |
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(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für |
(2) Einen Erhöhungsbetrag von 250 Euro monatlich erhalten: |
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1. Vollwaisen, |
1. Vollwaisen, |
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2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft, |
2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft, |
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3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und |
3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, |
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4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, |
4. Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, und |
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5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. |
5. Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. |
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Dieser Erhöhungsbetrag wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt. |
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(3) bis (4) … |
(3) bis (4) … |
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(5) Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro monatlich. |
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(6) Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro monatlich. |
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(7) Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro monatlich für jedes Kind. |
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(8) Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen. |
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Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter |
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§ 27. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 – monatlich 715 Euro (jährlich 8 580 Euro) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben. |
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(2) Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat. |
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((3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen. |
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Höchststudienbeihilfe für Studierende mit Kindern |
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§ 28. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 100 Euro für jedes Kind. |
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Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende |
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§ 29. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen. |
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6. Abschnitt |
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Berechnung der Studienbeihilfe |
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Höhe der Studienbeihilfe |
Berechnung der Studienbeihilfe |
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§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend. |
§ 27. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend. |
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(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um |
(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um |
|
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2), |
1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2), |
|
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3), |
2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3), |
|
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2021) |
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3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, |
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4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2013, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass trotz eines entsprechenden Antrages für ihn gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht, |
. |
|
5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht, und |
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6. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist. |
4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist. |
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(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern. |
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(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen. |
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(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. |
(3) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. |
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(5a) Die nach Abs. 1 bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 24. Lebensjahres um 20 Euro monatlich, ab Vollendung des 27.Lebensjahres um 40 Euro monatlich. |
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(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. |
(4) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe zehn Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. |
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Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen |
Zumutbare Unterhaltsleistungen |
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§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt |
§ 28. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt |
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bis zu 11 273 Euro ............................................................... 0% |
bis zu 12 200 Euro ............................................................... 0% |
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für die nächsten 5 575 Euro (bis 16 848 Euro) . 10% |
für die nächsten 6 000 Euro (bis 18 600 Euro) . 10% |
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für die nächsten 7 309 Euro (bis 24 157 Euro) . 15% |
für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro) . 15% |
|
für die nächsten 18 069 Euro (bis 42 226 Euro) ................................................................. 20% |
für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro) ................................................................. 20% |
|
über 42 226 Euro .................................................................. 25% |
über 46 000 Euro .................................................................. 25% |
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der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. |
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen. |
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(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. |
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat. |
|
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage. |
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage. |
|
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung (§ 49 Abs. 3) durchzuführen. |
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Zumutbare Eigenleistung |
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§ 29. Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern. |
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Bemessungsgrundlage |
Bemessungsgrundlage |
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§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist: |
§ 30. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist: |
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1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro; |
1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro; |
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2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro; |
2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro; |
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3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro; |
3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro; |
|
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5; |
4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der für diese Person gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und § 27 Abs. 3 maximal zustehenden Studienbeihilfe; |
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5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 2 200 Euro; |
5. für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro; |
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6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro. |
6. für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro. |
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(2) bis (5) … |
(2) bis (5) … |
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Studienbeihilfe nach Selbsterhalt |
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§ 31. (1) Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro. |
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(2) Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat. |
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(3) Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen. |
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(4) Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro. |
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(5) Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt |
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Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt |
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§ 32. (1) Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird um |
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1. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29), |
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2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3), |
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3. die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, |
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4. Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist. |
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(2) Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe zehn Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe. |
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7. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Studienbeihilfenbehörde |
Studienbeihilfenbehörde |
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8. Abschnitt |
7. Abschnitt |
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Verfahren |
Verfahren |
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Anträge |
Anträge |
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§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. |
§ 39. (1) Studienbeihilfen werden auf Antrag zuerkannt. Der Antrag gilt für die wiederholte Zuerkennung von Studienbeihilfe während des gesamten weiteren Studiums, sofern seit dem Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. |
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(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden. |
(2) Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden. |
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(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien können Anträge auch bei der Direktion der besuchten Lehranstalt einbringen. |
(3) Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen. |
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(4) bis (8) … |
(4) bis (8) … |
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Nachweispflichten |
Nachweispflichten |
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§ 40. (1) bis (6) … |
§ 40. (1) bis (6) … |
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(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 25a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln. |
(7) Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (§§ 20 bis 24), über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln. |
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(8) bis (12) … |
(8) bis (12) …. |
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Erledigung des Antrages |
Erledigung des Antrages |
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§ 41. (1) bis (2) … |
§ 41. (1) bis (2) ... |
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(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen |
(3) Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung, mit Bescheid zu entscheiden. Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu versehen. |
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(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
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Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung |
Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung |
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§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. |
§ 44. Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. |
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9. Abschnitt |
8. Abschnitt |
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Bezug der Studienbeihilfe |
Bezug der Studienbeihilfe |
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Auszahlungstermine |
Auszahlungstermine |
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§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt. |
§ 47. (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen. |
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(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag. |
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag. |
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(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. |
(3) Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen. |
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Nachweise |
Nachweise |
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§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr), in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben. |
§ 48. (1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben. |
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(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen. |
(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. . |
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(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen. |
(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten vorzulegen. |
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(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat. |
(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat. |
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Ruhen des Anspruches |
Ruhen des Anspruches |
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§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 6), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen. |
§ 49. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 ihr Studium abschließen. |
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(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern. |
(2) Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.. |
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(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung. |
(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 29 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung. |
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(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999) |
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999) |
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Erlöschen des Anspruches |
Erlöschen des Anspruches |
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§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende |
§ 50. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende |
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1. verstorben ist oder |
1. verstorben ist oder |
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2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder |
2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder |
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3. das Studium abbricht oder |
3. das Studium abbricht oder |
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4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. |
4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. |
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(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), |
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres), |
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1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird; |
1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird; |
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2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder |
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 4, 4a, 5, 6 vorgelegt hat oder |
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3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen. |
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen. |
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(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde. |
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(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde. |
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(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde. |
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(6) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn |
(3) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn |
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1. für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und |
1. für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und |
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2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird. |
2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird. |
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Rückzahlung |
Rückzahlung |
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§ 51. (1) … |
§ 51. (1) ..: |
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(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 36 Monatsraten gestattet werden. |
(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der rückzahlungspflichtigen Person bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen von nicht mehr als 60 Monatsraten gestattet werden. |
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(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende |
(3) Im Fall des Abs. 1 Z 5 und 6 entfällt die Rückforderung, wenn der Studierende |
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1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2, § 24 Z 2 und § 25 Abs. 1 Z 2 nachweist oder |
1. sein Studium weiter betreibt und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und Z 5, § 23 Z 2 und § 24 Z 2 nachweist oder |
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2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat. |
2. die zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt hat. |
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(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
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III. HAUPTSTÜCK |
III. HAUPTSTÜCK |
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SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN |
SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN |
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1. Abschnitt |
1. Abschnitt |
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Ergänzende Förderungen |
Ergänzende Förderungen |
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Fahrtkostenzuschuss |
Fahrtkostenzuschuss |
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§ 52. (1) bis (2) … |
§ 52. (1) bis (2) … |
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(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. |
(3) Für Fahrtkostenzuschüsse ist jährlich ein Betrag von 4,5% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. |
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(4) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden. |
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Studienzuschuss |
Studienzuschuss |
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§ 52c. (1) bis (3) ... |
§ 52c. (1) bis (3)… |
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(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 60 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss. |
(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 27 Abs. 2 und 3 die jährlich jeweils höchstmögliche Studienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 120 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss. |
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(5) bis (7) … |
(5) bis (7)… |
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Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung |
Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung |
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§ 52d. Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. |
§ 52d. Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich mindestens im dritten Semester ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben. |
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2. Abschnitt |
2. Abschnitt |
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Förderung von Auslandsstudien |
Förderung von Auslandsstudien |
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Studienbeihilfe während Auslandsstudien |
Studienbeihilfe während Auslandsstudien |
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§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe. |
§ 53. Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe. |
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(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinischtechnischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe. |
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Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten |
Beihilfe für ein Auslandsstudium |
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§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium. |
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium. |
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(2) Voraussetzung ist |
(2) Voraussetzung ist |
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1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und |
1. die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und |
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2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat. |
2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat. |
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Anträge |
Anträge |
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§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen. |
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen. |
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Studierende haben |
Studierende haben |
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1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben, |
1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben, |
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2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen, |
2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen, |
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3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und |
3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und |
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4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen. |
4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen. |
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Zuerkennung |
Zuerkennung |
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§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben. |
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 630 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben. |
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(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren. |
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren. |
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(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt. |
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt. |
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(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden. |
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden. |
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(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden. |
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden. |
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(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen. |
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen. |
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Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien |
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§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten. |
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(2) Voraussetzung ist |
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1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung, |
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2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und |
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3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung. |
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(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten. |
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(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen. |
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(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen. |
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(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden. |
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Sprachstipendien |
Sprachstipendien |
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§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren. |
§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren. |
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(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt. |
(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt. |
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Mobilitätsstipendien |
Mobilitätsstipendien |
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§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden. |
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden. |
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(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt. |
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt. |
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(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, |
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, |
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1. den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und |
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2. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben. |
für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben. |
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(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25). |
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24). |
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(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. |
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. § 39 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden, wobei für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung die Antragsfrist des Wintersemesters gemäß § 39 Abs. 2 maßgeblich ist. |
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3. Abschnitt |
3. Abschnitt |
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Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen |
Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten |
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Förderungsziel |
Förderungsziel |
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§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen. |
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen. |
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Zuweisung der Förderungsmittel |
Zuweisung der Förderungsmittel |
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§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. |
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. |
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(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten. |
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten. |
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Ausschreibung |
Ausschreibung |
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§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben. |
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben. |
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(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen. |
(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen. |
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(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich. |
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(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. |
(3) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. |
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4. Abschnitt |
4. Abschnitt |
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Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen |
Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen |
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§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient |
§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient |
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1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und |
1. zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und |
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2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten. |
2. zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten. |
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(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. |
(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen. |
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(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden. |
(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden. |
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(4) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten. |
(4) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten. |
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(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden. |
(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden. |
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5. Abschnitt |
5. Abschnitt |
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Förderungsstipendien |
Förderungsstipendien |
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Förderungsziel |
Förderungsziel |
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§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten. |
§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten. |
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Voraussetzungen |
Voraussetzungen |
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§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind: |
§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind: |
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1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan; |
1. eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan; |
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2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen; |
2. die Vorlage mindestens eines Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen; |
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3. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19); |
3. die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19); |
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4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen. |
4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen. |
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Zuerkennung |
Zuerkennung |
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§ 67. (1) bis (2) … |
§ 67. (1) bis (2) … |
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(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden. |
(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluss der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Organ einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, dass bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden. |
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(4) bis (5) … |
(4) bis (5) … |
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6. Abschnitt |
6. Abschnitt |
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Studienunterstützungen |
Studienunterstützungen |
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§ 68. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien |
§ 68. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien |
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1. zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, |
1. zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, |
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2. zur Unterstützung von Wohnkosten, |
2. zur Unterstützung von Wohnkosten, |
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3. zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen, |
3. zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen, |
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4. zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, |
4. zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, |
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5. zur Förderung von Auslandsaufenthalten, |
5. zur Förderung von Auslandsaufenthalten, |
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6. zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, |
6. zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, |
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7. zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis, |
7. zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis, |
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8. zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen, |
8. zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen, |
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9. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 |
9. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 |
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Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten. |
Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 120 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten. |
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(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen. |
(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen. |
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7. Abschnitt |
7. Abschnitt |
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Psychologische Studierendenberatung |
Psychologische Studierendenberatung |
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Psychologische Beratungsstellen für Studierende |
Psychologische Beratungsstellen für Studierende |
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§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden. |
§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen geschaffen werden. |
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(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen. |
(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen. |
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IV. HAUPTSTÜCK |
IV. HAUPTSTÜCK |
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GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN |
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Veröffentlichung im Universitätsbericht |
Veröffentlichung im Universitätsbericht |
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§ 69. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen. |
§ 69. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen. |
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Andere Rechtsvorschriften |
Andere Rechtsvorschriften |
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§ 70. (1) Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen. |
§ 70. (1) Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen. |
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(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden. |
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Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben |
Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben |
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§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. |
§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. |
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V. HAUPTSTÜCK |
V. HAUPTSTÜCK |
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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG |
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Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften |
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§ 74. (1) An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von § 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen: |
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1. Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden. |
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2. Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß § 20 ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen. |
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(2) An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges: |
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1. in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie; |
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2. in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg. |
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(3) An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges: |
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1. in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule; |
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2. in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 4 genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Abs. 5 genannten Notendurchschnitt aufweist. |
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(4) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein. |
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(5) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3. |
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(6) Der Studiennachweis gemäß Abs. 3 Z 2 ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen. |
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(7) Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien. |
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Übergangsbestimmungen |
Übergangsbestimmungen |
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§ 75. (1) bis (42)… |
§ 75. (1) bis (42)… |
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(43) Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2022 eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. XX/2022 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf. |
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(44) Im Studienjahr 2022/23 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am 31. August 2022 geltenden Fassung. |
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(45) Für den Nachweis des Studienerfolges bei Studien, denen keine ECTS-Punkte zugeordnet sind, entsprechen einer Semesterstunde zwei ECTS-Punkte. |
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Vollziehung |
Vollziehung |
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§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: |
§ 76. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut. |
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1. hinsichtlich der Universitäten, der Privatuniversitäten, der Theologischen Lehranstalten, der Fachhochschul-Studiengänge, der Pädagogischen Hochschulen und der Konservatorien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, |
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2. hinsichtlich der medizinisch-technischen Akademien die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Inkrafttreten |
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§ 78. (1) bis (40) |
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(41) Das Inhaltsverzeichnis, die Änderung der Untergliederung des II. Hauptstücks samt Änderung der Überschrift des fünften Abschnitts des II. Hauptstücks, die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 3, § 4 Abs. 1a, 1b und 2, § 6, § 9, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 5, 6, 7 und 9, § 20 Abs. 1, die Überschrift des § 26, § 26 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 bis 8, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, §41 Abs. 3, § 44, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 1 bis 3, § 49 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie Abs. 3, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 52 Abs. 3 und 4, § 52c Abs. 4,§ 52d, § 53, § 54 samt Überschrift, § 55, § 56 Abs. 1 und 4, § 56c, § 56d, § 57, § 58 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 2, § 63, § 66 Z 2, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1 und 2, § 69, § 70 Abs. 1, § 72, § 75 Abs. 43, 44 und 46, sowie § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. § 25, § 25a, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 56a, § 59 Abs. 3 sowie §74 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit 31. August 2022 außer Kraft. |
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(42) § 20 Abs. 1 Z 4a und 6, § 50 Abs. 2 Z 2 sowie § 75 Abs. 45 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. XY/2022 treten mit 1. September 2023 in Kraft. |