Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz und das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1             Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2             Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3             Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4             Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5             Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6             Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

7             Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

8             Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

9             Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

10           Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

11           Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

12           Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

13           Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

14           Änderung des Rechtspflegergesetzes

15           Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich

                der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder      Staatsanwalt

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu stellen“ durch das Wort „gestellt“ ersetzt.

2. In § 20 Abs. 1 Z 4a wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

3. Im § 39a Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.

4. Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Beamtin durch ihr oder der Beamte durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Beamtin als solche oder der Beamte als solcher tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

5. In § 68 entfällt Abs. 5.

6. In § 73 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „Astana,“ und wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“, nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ sowie nach dem Ausdruck „New Delhi,“ der Ausdruck „Nur-Sultan,“ eingefügt.

7. In § 73 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.

8. In § 73 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Astana,“ und wird nach dem Ausdruck „Maskat“ der Ausdruck „, Nur-Sultan“ eingefügt.

9. In § 75b Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für zeitabhängige Rechte“.

10. § 78a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der Beamtin oder des Beamten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“

11. § 125b Abs. 3 entfällt.

12. In § 135a Abs. 1 entfällt der Beistrich nach dem Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 2 und 3,“.

13. § 141a Abs. 4 lautet:

„(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

14. Dem § 145a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist für die Leiterin oder den Leiter der Gruppe II/BPD/Bundespolizeidirektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres die Verwendungsbezeichnung „Bundespolizeidirektorin“ oder „Bundespolizeidirektor“ vorgesehen.“

15. § 145b Abs. 4 lautet:

„(4) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

16. In § 152 Abs. 3 wird das Zitat „des Generalstabsdienstes“ durch das Zitat „der Höheren Militärischen Führung“ ersetzt.

17. § 152c Abs. 4 lautet:

„(4) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

18. In § 200d Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

19. In § 200l Abs. 5 wird das Wort „Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.

20. In § 200l wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Hochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 200d Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.“

21. In § 207i Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.

22. Nach § 207i wird folgender § 207j samt Überschrift eingefügt:

„Leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten

§ 207j. Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten sind die §§ 207 bis 207i und § 207m mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus tritt,

           2. § 207f zur Gänze auszuschließen ist und stattdessen die Abschnitte II bis V des Ausschreibungsgesetzes 1989 zur Anwendung kommen,

           3. in § 207i Abs. 1 die Abberufung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus obliegt.“

23. Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 212a. (1) Die Verwendung einer Lehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Lehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Lehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(5) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(6) Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Lehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.“

24. In § 225 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Dienstbehörde bzw. Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse gemäß Z 28 der Anlage 1 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“

25. § 248d Abs. 1 entfällt.

26. Dem § 271 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Militärpersonen, die am 1. Juli 2022 zum Führen des Zusatzes „des Generalstabsdienstes“ zum Dienstgrad berechtigt waren, dürfen diesen auch weiterhin führen.“

27. Dem § 284 werden folgende Abs. 112 und 113 angefügt:

„(112) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 248d Abs. 1 mit 1. Jänner 2022;

           2. § 271 Abs. 3 mit 1. Juli 2022;

           3. der Entfall des § 68 Abs. 5 mit 1. August 2022. Ein bereits vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, von der Beamtin oder dem Beamten einseitig bestimmter persönlicher Feiertag gemäß § 68 Abs. 5 gilt bei einer Inanspruchnahme ab dem 1. August 2022 als persönlicher Feiertag im Sinne des § 71 Abs. 4 RStDG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022;

           4. § 20 Abs. 1 Z 4a und Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. a mit 1. August 2022;

           5. § 200l Abs. 5 und 5a mit 1. Oktober 2022;

           6. § 19 Abs. 1, § 39a Abs. 3, § 59 Abs. 7, § 73 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4, § 75b Abs. 5, § 78a Abs. 4, § 135a Abs. 1, § 141a Abs. 4, § 145a Abs. 6, § 145b Abs. 4, § 152 Abs. 3, § 152c Abs. 4, § 200d Abs. 1, § 207i Abs. 1, § 207j samt Überschrift, § 212a samt Überschrift, § 225 Abs. 3 und Anlage 1 Z 1.2.4 lit h, Z 1.5.19, Z 1.6.19, Z 1.7.14, Z 1.7.22, Z 1.8.17, Z 1.8.26, Z 1.9.10, Z 1.9.23, Z 1.9.24, Z 1.9.25, Z 1.10.14, Z 1.10.15, Z 1.11.3, Z 1.12, Z 1.12a, Z 2.3.6, Z 2.3.7, Z 2.4.11, Z 2.4.12, Z 2.5.22, Z 2.5.23, Z 2.6.8, Z 2.7.23, Z 2.7.24, Z 2.8.4, Z 2.9.3, Z 3.5.7, Z 3.5.12, Z 3.5.13, Z 3.6.1, Z 3.7.5, Z 3.8.16, Z 3.8.17, Z 3.9.5, Z 3.9.6, Z 4.3.6, Z 4.3.7, Z 5.4.6, Z 5.4.7, Z 9.4, Z 9.5, Z 9.6, Z 9.7, Z 9.8, Z 12.5.1, Z 12.6.1, Z 14.6 lit. c, d und f, Z 23.6 Abs. 2 lit. a und Z 24.4 sowie der Entfall des § 125b Abs. 3 sowie der Anlage 1 Z 1.6.8, Z 1.7.15, Z 1.7.16, Z 1.8.20, Z 2.3.3, Z 2.5.9, Z 2.5.12, Z 2.5.17, Z 2.7.15, Z 2.8.9, Z 2.9.4, Z 2.9.5, Z 3.4.3, Z 3.5.4, Z 3.6.10, Z 3.7.13, Z 8.6 lit c, Z 8.7 lit. c, Z 12.3 lit. c, d und e, Z 13.2 lit. b, Z 13.3 lit. b, Z 13.4 lit. d, Z 13.11 lit. b, Z 14.6 lit. g und Z 14.9 lit. h mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(113) Auf eine oder einen Bediensteten, die oder der vor Inkrafttreten der Anlage 1 Z 1.12 lit. c und Z 1.12a lit. c in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2022 mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium gemäß § 65 Abs. 1 HG angestellt wurde, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs hat bei einer Antragstellung bis 31. Jänner 2023 rückwirkend mit 1. August 2022 zu erfolgen. Bei einer Antragstellung ab 1. Februar 2023 wird die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Anträge können bis längstens 31. Dezember 2023 eingebracht werden.“

28. Anlage 1.2.4 lit. h lautet:

             „h) im Bundesministerium für Landesverteidigung

                der Sektion I (Generaldirektion für Verteidigungspolitik),

                der Sektion II (Generaldirektion Präsidium),“

29. In Anlage 1 wird nach Z 1.5.18 folgende Z 1.5.19 eingefügt:

1.5.19. im Bundesministerium für Justiz die Leiterin oder der Leiter der Justizanstalt Wien-Josefstadt,“

30. Anlage 1 Z 1.6.8 entfällt.

31. Anlage 1 Z 1.6.19 lautet:

1.6.19. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Innsbruck,

               b) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau,“

32. Anlage 1 Z 1.7.14 lautet:

1.7.14. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Wien-Favoriten,

               b) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Krems,

                c) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Leoben,

               d) Leiterin oder Leiter der Justizanstalt Gerasdorf,

                e) Leiterin oder Leiter der Strafvollzugsakademie,“

33. Anlage 1 Z 1.7.15 entfällt.

34. Anlage 1 Z 1.7.16 entfällt.

35. Anlage 1 Z 1.7.22 lautet:

1.7.22. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Präs/3 (Personal Bundes- und Pflichtschulen) in der Bildungsdirektion für Kärnten,“

36. Anlage 1 Z 1.8.17 lautet:

1.8.17. im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Referentin oder der Referent für Budget und Förderabwicklung in der Abteilung I/B/7 mit umfassenden Approbationsbefugnissen,“

37. Anlage 1 Z 1.8.20 entfällt.

38. Anlage 1 Z 1.8.26 lautet:

1.8.26. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personal Bundesschulen

               a) in der Bildungsdirektion für Salzburg (Abteilung Präs/3),

               b) in der Bildungsdirektion für Tirol (Abteilung Präs/5),“

39. Anlage 1 Z 1.9.10 lautet:

1.9.10. im Bundesministerium für Klima, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Referentin oder der Referent für Strategieentwicklung für digitale Technologien im Bereich Klimaschutz und Digital Divide sowie nationale und internationale Forschungsprogrammkoordination und -evaluation in der Abteilung III/I5,“

40. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.9.23 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 1.9.24 und 1.9.25 eingefügt:

„1.9.24. im Bundesministerium für Justiz

               a) juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts,

               b) juristische Mitarbeiterin oder juristischer Mitarbeiter im Geschäftsbereich Recht des Präsidialbüros des Bundesverwaltungsgerichts,

                c) Leiterin oder Leiter der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

1.9.25. im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus die technische Fachexpertin oder der technische Fachexperte in der Wildbach- und Lawinenverbauung mit Aufgaben in den Kernleistungsfeldern gemäß § 102 Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, sowie übergeordneten Aufgaben für mehrere Dienststellen im Rahmen einer Sektion. Je eingegliederter Gebietsbauleitung oder Fachzentrum in einer Sektion kann eine technische Fachexpertin oder ein technischer Fachexperte eingerichtet werden. Bei Bedarf im Sinne des § 102 Abs. 3 Forstgesetz 1975 können in einzelnen Sektionen zusätzliche technische Fachexpertinnen oder technische Fachexperten eingerichtet werden, wenn die Gesamtanzahl von 25 Fachexpertinnen oder Fachexperten nicht überschritten wird. Jeder Sektion muss je eingegliederter Gebietsbauleitung mindestens eine Technikerin oder ein Techniker in der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 angehören.“

41. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.10.14 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 1.10.14 folgende Z 1.10.15 eingefügt:

1.10.15. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Rechtsbüros in der Justizanstalt Asten, Feldkirch, Klagenfurt oder Sonnberg.“

42. Anlage 1 Z 1.11.3 lautet:

1.11.3. im Bundesministerium für Justiz

               a) Psychologin oder Psychologe in der Justizanstalt Josefstadt,

               b) Referentin oder Referent im Rechtsbüro in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Stein, Graz-Karlau, Graz-Jakomini, Wien-Simmering, Innsbruck, Hirtenberg und Garsten,“

43. In Anlage 1 Z 1.12 entfällt am Ende der lit. a das Wort „oder“ und wird ein Beistrich angefügt.

44. In Anlage 1 Z 1.12 entfällt am Ende der lit. b der Punkt und werden das Wort „oder“ sowie folgende lit. c angefügt:

              „c) den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.“

45. In Anlage 1 Z 1.12a wird das Zitat „Z 1.12 lit. a oder b“ durch das Zitat „Z 1.12 lit. a, b oder c“ ersetzt und nach dem Zitat „oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes“ das Zitat „oder gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005“ eingefügt.

46. Anlage 1 Z 2.3.3 entfällt.

47. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.3.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.3.6 folgende Z 2.3.7 eingefügt:

2.3.7. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Personal des Oberlandesgerichts Graz.“

48. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.4.11 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.4.11 folgende Z 2.4.12 eingefügt:

2.4.12. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Referates Beschaffung, Bestandsverwaltung, Verwahrungsabteilung, Bundes-Kosten- und Leistungsrechnung des Oberlandesgerichts Wien.“

49. Anlage 1 Z 2.5.9 entfällt.

50. Anlage 1 Z 2.5.12 entfällt.

51. Anlage 1 Z 2.5.17 entfällt.

52. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 2.5.22 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.5.22 folgende Z 2.5.23 eingefügt:

2.5.23. im Bundesministerium für Justiz

               a) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

               b) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichts, die oder der zugleich auch als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger tätig ist,

                c) Referentin oder Referent in einer Kammer des Bundesverwaltungsgerichts.“

53. Anlage 1 Z 2.6.8 lautet:

2.6.8. im Bundesministerium für Justiz

               a) Rechtspflegerin oder Rechtspfleger, die oder der ausschließlich als solche oder solcher tätig ist,

               b) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Innsbruck,“

54. Anlage 1 Z 2.7.15 entfällt.

55. In Anlage 1 wird am Ende der Z 2.7.23 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2.7.23 folgende Z 2.7.24 eingefügt:

2.7.24. im Bundesministerium für Justiz

               a) Vertreterin oder Vertreter der Vorsteherin oder des Vorstehers der Geschäftsstelle und Referentin oder Referent der Präsidialabteilung mit erweitertem selbständigen Aufgabenbereich bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

               b) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft,

                c) Vorsteherin oder Vorsteher der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaften Klagenfurt und Linz,

               d) Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt mit der umfassenden Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach § 41 Abs. 2 DV-StAG.“

56. In Anlage 1 wird nach Z 2.8.3 folgende Z 2.8.4 eingefügt:

2.8.4. im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Energieberaterin oder der Energieberater des Bundes, verbunden mit der Aufgabe als Referentin oder Referent für eichamtsspezifische Arbeitsprozesse in einem Eichamt im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,“

57. Anlage 1 Z 2.8.9 entfällt.

58. In Anlage 1 wird nach Z 2.9.2 folgende Z 2.9.3 eingefügt:

2.9.3. im Bundesministerium für Justiz Bezirksanwältin oder Bezirksanwalt ohne Ermächtigung zur selbständigen Behandlung bestimmter Geschäfte nach § 41 Abs. 2 DV-StAG,“

59. Anlage 1 Z 2.9.4 entfällt.

60. Anlage 1 Z 2.9.5 entfällt.

61. Anlage 1 Z 3.4.3 entfällt.

62. Anlage 1 Z 3.5.4 entfällt.

63. Anlage 1 Z 3.5.7 lautet:

3.5.7. im Bundesministerium für Landesverteidigung die Werkmeisterin oder der Werkmeister Informations- und Kommunikationstechnik Service bei der Informations- und Kommunikationstechnologieabteilung des Heereslogistikzentrums Salzburg,“

64. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.5.12 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3.5.12 folgende Z 3.5.13 eingefügt:

3.5.13. im Bundesministerium für Justiz Leiterin oder Leiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz.“

65. In Anlage 1 wird nach Z 3.6 folgende Z 3.6.1 eingefügt:

3.6.1. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter der Teamassistenz bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,

               b) Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Zentralen Telefoncenters (ZTc) beim Oberlandesgericht Linz,“

66. Anlage 1 Z 3.6.10 entfällt.

67. Anlage 1 Z 3.7.5 lautet:

3.7.5. im Bundesministerium für Justiz

               a) Leiterin oder Leiter des Sekretariats der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien,

               b) Kammerassistentin oder Kammerassistent beim Bundesverwaltungsgericht,

                c) stellvertretende Leiterin oder stellvertretende Leiter der Zentralbibliothek des Oberlandesgerichts Graz,“

68. Anlage 1 Z 3.7.13 entfällt.

69. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.8.16 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3.8.17 eingefügt:

3.8.17. im Bundesministerium für Justiz

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter in der Präsidialabteilung der Oberstaatsanwaltschaft Wien,

               b) Leiterin oder Leiter einer Geschäftsabteilung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft,

                c) Teamassistentin oder Teamassistent bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft.“

70. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 3.9.5 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 3.9.5 folgende Z 3.9.6 eingefügt:

3.9.6. im Bundesministerium für Justiz Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter im Unterhaltsvorschussreferat beim Oberlandesgericht Graz.“

71. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 4.3.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 4.3.6 folgende Z 4.3.7 eingefügt:

4.3.7. im Bundesministerium für Justiz der besondere Schreibdienst im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes.“

72. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 5.4.6 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 5.4.6 folgende Z 5.4.7 eingefügt:

5.4.7. im Bundesministerium für Justiz der Portier im Justizpalast.“

73. Anlage 1 Z 8.6 lit. c entfällt.

74. Anlage 1 Z 8.7 lit. c entfällt.

75. Anlage 1 Z 9.4 lautet:

9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

               a) Kommandant einer Polizeiinspektion oder Fachinspektion sofern dieser nicht einer höherwertigen Funktionsgruppe zugeordnet ist,

               b) Leiter des Einsatzreferates beim Bezirkspolizeikommando für Baden,

                c) im Justizwachdienst: Justizwachkommandantin oder Justizwachkommandant der Justizanstalt Wels,

               d) im Justizwachdienst: Kapellmeisterin oder Kapellmeister der Justizwachmusik,

                e) im Justizwachdienst: Bundeswaffenmeisterin oder Bundeswaffenmeister.“

76. Anlage 1 Z 9.5 lautet:

9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

               a) Stellvertretender Leiter einer Erhebungsgruppe für Vermögensdelikte beim Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos für Graz,

               b) im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant der Justizanstalt Sonnberg,

                c) im Justizwachdienst: Wachzimmerkommandantin oder Wachzimmerkommandant der Justizanstalt Asten.“

77. Anlage 1 Z 9.6 lautet:

9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

               a) Kriminalsachbearbeiterin oder Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Landeskriminalamts der Landespolizeidirektion Niederösterreich,

               b) Qualifizierter Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Linz,

                c) Qualifizierter Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Dornbirn,

               d) im Justizwachdienst: Traktkommandantin oder Traktkommandant Trakt 2 Justizanstalt Graz-Jakomini.“

78. Anlage 1 Z 9.7 lautet:

9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

               a) Kriminalsachbearbeiter im Mitarbeiterpool des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Salzburg,

               b) Sachbearbeiter bei der Polizeiinspektion Seefeld,

                c) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Wachzimmerkommandantin oder des Wachzimmerkommandanten der Justizanstalt Asten,

               d) im Justizwachdienst: Kommandantin oder Kommandant der Vorführ- und Besucherzone der Justizanstalt Wels,

                e) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung A4 der Justizanstalt Wien-Josefstadt,

                f) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant der Abteilung 01DFM der Justizanstalt Sonnberg,

                g) im Justizwachdienst: Abteilungskommandantin oder Abteilungskommandant des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,

               h) im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt,

                 i) im Justizwachdienst: Betriebsleiterin oder Betriebsleiter im Betrieb Schlosserei 1 der Justizanstalt Suben.“

79. Anlage 1 Z 9.8 lautet:

9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

               a) Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für Einsatztraining in der Abteilung für Sondereinheiten der Landespolizeidirektion Wien,

               b) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 01UHM der Justizanstalt Salzburg,

                c) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 08FGM der Justizanstalt Suben,

               d) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten der Abteilung 06KAO der Justizanstalt Graz-Jakomini,

                e) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Abteilungskommandantin oder des Abteilungskommandanten des Freigängerhauses Pochestraße der Justizanstalt Linz,

                f) im Justizwachdienst: Stellvertreterin oder Stellvertreter der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters Hauswerkstätte der Justizanstalt Eisenstadt.“

80. Anlage 1 Z 12.3 lit c, d und e entfallen.

81. In Anlage 1 wird nach Z 12.5 folgende Z 12.5.1 eingefügt:

„12.5.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn sie oder er eine langjährige Verwendung in einer der Funktionsgruppe 6 oder einer höheren Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind. Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß dieser Ziffer und Z 12.6.1 lit. b eingerichtet werden, sofern die in Z 1.6.17 letzter Satz unter Einrechnung der Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.6.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 festgesetzte Gesamtzahl nicht überschritten wird.“

82. In Anlage 1 wird nach Z 12.6 folgende Z 12.6.1 eingefügt:

„12.6.1. die Fachexpertin oder der Fachexperte in einer Zentralstelle, die oder der unmittelbar einer Generalsekretärin oder einem Generalsekretär, einer Sektionsleitung oder einer Gruppenleitung zugeordnet ist und gemäß § 10 Abs. 4 BMG die Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung besonders bedeutender und umfangreicher Angelegenheiten hat, wenn

          a) sie oder er eine langjährige Fachkompetenz und Fachverantwortung sowie eine außergewöhnliche Qualifikation und fachspezifische Zusatzausbildung aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten oder Vortrags- oder Publikationstätigkeiten übertragen sind oder

          b) sie oder er eine langjährige Verwendung in einer zumindest der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe M BO 1 zugeordneten Leitungsfunktion sowie eine außergewöhnliche fachliche Qualifikation aufweist und ihr oder ihm Zusatzfunktionen wie organisationsspezifische Koordinationstätigkeiten, Vortrags- oder Publikationstätigkeiten oder Wissensmanagement übertragen sind, soweit sie oder er nicht die Voraussetzungen der Z 12.5.1 erfüllt.

Je Generalsekretariat oder Sektion in einer Zentralstelle können höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. a und insgesamt höchstens zwei Fachexpertinnen oder Fachexperten gemäß lit. b und Z 12.5.1 eingerichtet werden. Insgesamt darf aber die Anzahl von Fachexpertinnen und Fachexperten nach dieser Ziffer sowie nach Z 12.5.1, Z 1.6.17 und Z 1.5.21 in einer Zentralstelle eine Gesamtzahl nicht überschreiten, die sich aus der in Z 1.6.17 letzter Satz festgesetzten Gesamtzahl errechnet.“

83. Anlage 1 Z 13.2 lit. b entfällt.

84. Anlage 1 Z 13.3 lit. b entfällt.

85. Anlage 1 Z 13.4 lit. d entfällt.

86. Anlage 1 Z 13.11 lit. b entfällt.

87. Anlage 1 Z 14.6 lit. c und d lautet:

              „c) Kommandantin oder Kommandant der Versorgungsgruppe und Dienstführende Unteroffizierin oder Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,

               d) Kommandantin oder Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie,“

88. Anlage 1 Z 14.6 lit. f lautet:

              „f) Planungsunteroffizierin oder Planungsunteroffizier (Hubschrauber) & Planungsoffizierin oder Planungsoffizier (elektronische Kampfführung) in der Planungszelle Flugbetrieb bei der Stabsabteilung 3/5 (Luft) beim Luftunterstützungskommando,“

89. Anlage 1 Z 14.6 lit. g entfällt.

90. Anlage 1 Z 14.9 lit. h entfällt.

91. Anlage 1 Z 23.5 Abs. 1 lit. a lautet:

             „a) Lehramt gemäß Z 23.1 Abs. 1 oder entsprechendes Lehramt im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 VBG,“

92. In Anlage 1 Z 23.6 wird in Abs. 2 lit. a jeweils nach dem Wort „Hauptschulen“ ein Beistrich und das Wort „Sonderschulen“ eingefügt.

93. In Anlage 1 Z 24.4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums“ durch die Wortfolge „des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

           1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,

           2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien und

           3. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien.

Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.“

2. In § 12e Abs. 4 werden nach dem Zitat „§ 59b“ ein Beistrich sowie das Zitat „§ 59c“ eingefügt.

3. In § 13e Abs. 10 Z 2 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 119/2016,“ ersetzt.

4. In § 15a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 50f BDG 1979, die in Folge eines Dienstunfalles oder einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gewährt wurde. In diesen Fällen gebühren die sonstigen pauschalierten Nebengebühren in ungekürzter Höhe.“

5. § 20c Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Ablauf dieser Dienstzeit erreicht.

(2) Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind

           1. bei Beamtinnen und Beamten, deren Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde, das Besoldungsdienstalter und die von einem allfälligen Vorbildungsausgleich betroffenen Zeiten,

           2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,

               a) die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

               b) die im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,

                c) die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,

               d) Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,

                e) die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist,

           3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.

Die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder in den Fällen der Z 2 und 3 bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.“

6. In § 20c Abs. 3 wird die Wortfolge „einem Besoldungsdienstalter“ durch die Wortfolge „einer Dienstzeit“ ersetzt.

7. In § 34 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des Allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

8. § 35 Abs. 5 lautet:

„(5) Gründe, die von der Beamtin oder vom Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung gemäß §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

9. In § 58 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

10. In § 59a Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „für das Lehramt für Sonderschulen“ durch die Wortfolge „für den Schwerpunkt Inklusion/Sonderpädagogik“ ersetzt.

11. § 59a Abs. 4 Z 3 lit. b lautet:

             „b) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen als Praxisschullehrperson oder als Religionslehrperson an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen im praxisschulmäßigen Unterricht oder im praxisschulmäßigen Religionsunterricht verwendet werden,“

12. Dem § 59a wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine praxisschulmäßig eingerichtete Praxisschulklasse ist eine Klasse, an der an mindestens zwei Halbtagen je Woche die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden stattfindet. Eine Betrauung mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts (Religionsunterrichts) bzw. eine Verwendung in einem solchen Unterricht liegt vor, wenn die Lehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Der Umfang des Unterrichts an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen beträgt mindestens zwei Halbtage je Woche.“

13. Nach § 63c wird folgender § 63d samt Überschrift eingefügt:

„Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 63d. (1) Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 3 Abs. 3.

(2) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

           1. 600,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,

           2. 800,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und

           3. 1.000,0 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

(3) Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 2 vorgesehene Vergütung.

(4) Die Vergütung gemäß Abs. 2 gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.“

14. § 76 Abs. 6 lautet:

„(6) Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

15. In § 92 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „nächsthöheren Verwendungsgruppe“ die Wortfolge „des militärischen Dienstes“.

16. § 93 Abs. 5 lautet:

„(5) Gründe, die von der Militärperson nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

           1. Organisationsänderungen,

           2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Militärperson nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder

           3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Interessentensuche gemäß § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, oder im Zuge einer Ausschreibung gemäß §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.“

17. § 169e Abs. 1 entfällt.

18. In § 175 Abs. 102 Z 5 wird die Wortfolge „deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird“ durch die Wortfolge „deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden“ ersetzt.

19. Dem § 175 wird folgender Abs. 105 angefügt:

„(105) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 12a Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Ernennung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 12a weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;

           2. § 20c Abs. 1 bis 3 sowie der Entfall des § 169e Abs. 1 mit 1. August 2022;

           3. § 12e Abs. 4 mit 1. September 2022;

           4. § 13e Abs. 10 Z 2, § 15a Abs. 2, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 5, § 58 Abs. 5 Z 4, § 59a Abs. 4 Z 1 und 3 lit. b und Abs. 6, § 63d samt Überschrift sowie § 76 Abs. 6, § 92 Abs. 1 und § 93 Abs. 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem den § 5c betreffenden Eintrag folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 5d.    Nebentätigkeit“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem den § 47b betreffenden Eintrag folgende Einträge eingefügt:

          „§ 47c.    Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

           § 47d.    Lehramtliche Verwendung von Studierenden eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule“

3. Nach § 5c wird folgender § 5d samt Überschrift eingefügt:

„Nebentätigkeit

§ 5d. (1) Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihr oder ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn die oder der Vertragsbedienstete auf Veranlassung ihrer oder seiner Personalstelle eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausübt, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 oder § 20c oder nach MSchG oder VKG in Anspruch nimmt, darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die oberste Personalstelle dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit dem Grund der Teilzeitbeschäftigung widerstreitet.“

4. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums“ durch die Wortfolge „des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a“ ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch

           1. vier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,

           2. drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien und

           3. zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien.

Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.“

5. In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss und die Jubiläumszuwendung“ durch die Wortfolge „Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeit“ ersetzt.

6. In § 29 Abs. 2 Z 1 entfällt der Ausdruck „Astana,“ und wird nach dem Ausdruck „Brasilia,“ der Ausdruck „Chengdu,“, nach dem Ausdruck „Manila,“ der Ausdruck „Maskat,“ sowie nach dem Ausdruck „New Delhi,“ der Ausdruck „Nur-Sultan,“ eingefügt.

7. In § 29 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beirut,“ der Ausdruck „Bogota,“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „Santa Fe de Bogota,“ und wird nach dem Ausdruck „Santiago“ die Wortfolge „de Chile“ eingefügt.

8. In § 29 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Astana,“ und wird nach dem Ausdruck „Maskat“ der Ausdruck „, Nur-Sultan“ eingefügt.

9. § 29g Abs. 4 lautet:

„(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit der oder des Vertragsbediensteten gewährt werden. Dieses Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die der oder dem Vertragsbediensteten gemäß Abs. 2 Z 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.“

10. In § 36a Abs. 3 wird das Zitat „§§ 25 bis 27c“ durch das Zitat „§§ 25 bis 27, § 27a Abs. 1 bis 4, § 27b, § 27c“ ersetzt.

11. An die Stelle des § 36b Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:

„(6) Die Verwaltungspraktikantin oder der Verwaltungspraktikant hat für ein Verwaltungspraktikum in der Dauer von zwölf Monaten Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 200 Stunden. Wird das Verwaltungspraktikum für einen kürzeren Zeitraum eingegangen, reduziert sich das Ausmaß entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten Dauer zur Höchstdauer des Verwaltungspraktikums von zwölf Monaten. In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Verwaltungspraktikums ein Zwölftel von 200 Stunden. Hat das Verwaltungspraktikum sechs Monate gedauert, gebührt die volle nach dem ersten oder zweiten Satz zustehende Freistellung. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsanspruchs Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden. § 27a Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(6a) In den ersten sechs Monaten des Verwaltungspraktikums darf der Verbrauch des Freistellungsanspruches ein Zwölftel von 200 Stunden für jeden begonnenen Monat nicht übersteigen. § 27e Abs. 1 und 3 und §§ 27g bis 28 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erholungsurlaubes der Freistellungsanspruch tritt.“

12. § 38 Abs. 2 bis 7 lautet:

„(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:

           1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 und

           2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG,

           3. sowie bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine mindestens einjährige Lehrpraxis.

(2a) Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.

(2b) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch

           1. a) den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder

               b) den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß lit. a sowie eines darauf aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG und

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende Berufspraxis im Ausmaß von drei Jahren.

(2c) Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachtheorie im Fachbereich der Wirtschaftspädagogik ist die Lehrbefähigung nachzuweisen durch

           1. den Erwerb eines Master- oder Diplomgrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Bachelor- und Masterstudiums oder eines polyvalenten Diplomstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten und

           2. die nach dem Erwerb eines facheinschlägigen Mastergrades (Diplomgrades) zurückzulegende zweijährige Berufspraxis.

(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden auch erfüllt durch

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,

           2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige facheinschlägige Berufspraxis sowie

           3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten.

Bei einer Verwendung in der Berufsbildung ist die ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Z 3 durch ein facheinschlägiges Studium ergänzendes Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1a Z 4 HG zu erbringen.

(3a) Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals werden, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch

           1. eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie

           3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von

               a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder

               b) mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.

(4) Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a, des Masterstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 lit. b oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3, Abs. 3a Z 3 und Abs. 7 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(5) Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind gemeinsam mit den Bildungsdirektionen Expertinnen- und Expertenkommissionen zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Der Expertinnen- und Expertenkommission haben sechs Mitglieder anzugehören, wobei bei der Bestellung der Mitglieder auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besonders Bedacht zu nehmen ist. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Abs. 3 oder 3a bewerbende Vertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Expertinnen- und Expertenkommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.

(6) Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2, Abs. 2c Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.

(7) Vertragslehrpersonen, die nach Abschluss eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd. Vertragslehrpersonen, die ohne Absolvierung eines Lehramtsstudiums aufgrund der am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, und sich zur Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Abs. 4 verpflichten, erfüllen ebenfalls die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.“

13. In § 38 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.

14. In § 38 Abs. 11 wird nach dem Wort „Verwendung“ das Zitat „gemäß Abs. 2“ eingefügt.

15. Der bisherige § 38 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „15“ und § 38 Abs. 12 lautet:

„(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

           1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,

           2. für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Vertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr, so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Vertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.“

16. Dem § 38 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Die Verpflichtung gemäß Abs. 12 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Gesamtausmaß eines der Vollbeschäftigung entsprechenden Arbeitsausmaßes an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.

(14) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung

           1. bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,

           2. festlegen, dass für Verwendungen in einzelnen Fachbereichen der Berufsbildung das Erfordernis der abzulegenden Lehramtsausbildung lediglich gemäß Abs. 2b Z 1 lit. a zu erbringen ist und in einzelnen Bereichen der Berufsbildung betreffend fachpraktische Unterrichtsgegenstände die Nichterfüllung der Lehramtsausbildung einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegensteht, wenn die Vertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren,

           3. für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen sowie

           4. für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Abs. 3 oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Expertinnen- und Expertenkommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren festlegen.“

17. In § 38a Abs. 2 wird die Wortfolge „die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 39)“ durch die Wortfolge „das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 39) absolviert wird,“ ersetzt.

18. In § 38a Abs. 3 entfallen nach der Wortfolge „unbefristetes Dienstverhältnis“ der Beistrich sowie die Wortfolge „soweit nicht § 39 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht“.

19. § 39 lautet:

§ 39. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der Personalstelle bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.

(4) Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Vertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Vertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Vertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 39a Abs. 4 teilzunehmen.

(5) Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.

(6) Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.

(7) An Schulen mit bis zu drei spätestens bis zum ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien in den Schuldienst als Vertragslehrpersonen eintretenden Lehrpersonen hat die Schulleitung für die Dauer des Schuljahres eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. Für jeweils bis zu drei weitere zu begleitende Vertragslehrpersonen ist eine weitere Mentorin oder ein weiterer Mentor einzuteilen. Bei der Berechnung der Zahl der höchstens einzuteilenden Mentorinnen und Mentoren ist die Zahl der zu begleitenden Lehrpersonen durch drei zu dividieren und ist das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. An Schulen im Schulcluster ist für die Berechnung der einzuteilenden Mentorinnen und Mentoren die Anzahl der an den einzelnen Schulen des Schulclusters insgesamt zu begleitenden Vertragslehrpersonen zu summieren und es erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulleitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle im Schulcluster zusammengefassten Schulen.

(8) Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Abs. 7 getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.

(9) Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.

(10) Die Vertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung Einführungslehrveranstaltungen insbesondere im Hinblick auf die Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung sowie die Durchführung und Auswertung von Unterricht an der Pädagogischen Hochschule im Gesamtumfang von bis zu 15 Tagen zu absolvieren. Ferner hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 39a Abs. 4 und gegebenenfalls an einem durch den Dienstgeber angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Vertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen.

(11) Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase dürfen zur Unterrichtserteilung nur in Stunden eingesetzt werden, für die sie eine entsprechende Ausbildung abgelegt haben. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule ist jedoch zulässig.

(12) Auf Vertragslehrpersonen, die als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

20. In § 39a Abs. 1 wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Einteilung“ und wird die Wortfolge „im Umfang von mindestens 60 ECTS“ durch die Wortfolge „oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt.

21. § 39a Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Vertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Vertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Vertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.

(4) Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.

(5) Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zulässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Vertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.

(6) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

22. § 40 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 38 Abs. 2b Z 1 und Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 38 Abs. 4) oder gemäß § 38 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis, neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 39 zu absolvierenden Induktionsphase, mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Vertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend

           1. in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,

           2. in den Fällen des § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b das erforderliche Master-Lehramtsstudium,

           3. in den Fällen des § 38 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3 Z 3,

           4. in den Fällen des § 38 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 38 Abs. 3a Z 3,

           5. in den Fällen des § 38 Abs. 7 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung, sofern die Vertragslehrperson kein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, und

           6. in den Fällen des § 38 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 38 Abs. 2 Z 1

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.“

23. In § 40 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. d“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 6“ ersetzt.

24. § 43a Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 207 bis 207m BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.“

25. § 44 Abs. 1, 4 und 5 entfallen.

26. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung ist zusätzlich zu § 207e Abs. 2 BDG 1979 Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter.“

27. In § 44 Abs. 3 entfallen der erste und der letzte Satz.

28. In § 46 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

29. In § 46 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 in Verbindung mit § 38 als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 sind die ersten 12 Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“

30. In § 46 Abs. 6 wird das Zitat „§ 40 Abs. 2 Z 2 lit. d“ durch das Zitat „§ 40 Abs. 2 Z 6“ ersetzt.

31. Dem § 46 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von Abs. 1 gebührt Vertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 38 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.“

32. § 46a Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Vertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtssstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.“

33. Nach dem § 47b werden folgende §§ 47c und 47d samt Überschriften eingefügt:

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 47c. (1) Die Verwendung einer Vertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Vertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Vertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Der Vertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2.

(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

           1. € 600 bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,

           2. € 800 bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und

           3. € 1.000 bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Vertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abs. 1 bis 8 finden auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Vertragslehrpersonen nach Abschnitt VIII, 3. Unterabschnitt sinngemäß Anwendung.

Lehramtliche Verwendung von Studierenden eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 47d. (1) Studierende eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 47c Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 37a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden eines Lehramtsstudiums zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Für die Auswahl durch die Bildungsdirektion findet § 203h Abs. 2 BDG 1979 Anwendung.

(4) Den Studierenden gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 25,0 € und die Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2.

(5) Auf Studierende gemäß Abs. 1 ist, soweit § 47d nicht anderes bestimmt, Abschnitt I anzuwenden, ausgenommen § 4 Abs. 4 und 7, § 15, § 26, §§ 29g bis 29j sowie § 30a. Nicht anzuwenden sind jene Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen und §§ 39 bis 40, § 46a und § 46e.“

34. § 48 samt Überschrift lautet:

„Kündigung

§ 48. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 38 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. b vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 40 Abs. 2 Z 2 nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

           3. das in § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

           4. die in § 38 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 oder Abs. 7 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.“

35. In § 48g Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 6 und 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

36. Dem § 48h Abs. 7 wird der folgender Satz angefügt:

„Im Falle der überwiegenden Mitwirkung bei Aufgaben gemäß § 48g Abs. 2 Z 2 kann die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre um bis zu 80 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.“

37. In § 48j Abs. 1 wird die Bezeichnung „Entlohnungsgruppe ph 1“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2“ ersetzt und wird die Wortfolge „für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind“ durch die Wortfolge „für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehr- und Forschungsaufgaben begründet sind“ ersetzt.

38. In § 48n Abs. 5 wird das Wort Begleitung“ durch die Wortfolge „Beratung im Rahmen“ ersetzt.

39. In § 48n wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 darf die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 48h Abs. 2 zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn die Vertragshochschullehrperson überwiegend für Aufgaben der Evaluierung und Qualitätssicherung gemäß § 48g Abs. 2 Z 4 und § 33 HG verwendet wird.“

40. In § 48o Abs. 2 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „83“ ersetzt.

41. In § 48p Abs. 5 entfällt die Wortfolge „gemäß § 48n Abs. 5“.

42. In § 48r Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Begutachtungskommission kann die zuständige Dienstbehörde bzw. Personalstelle mit der Prüfung der Erfüllung der Erfordernisse des Abs. 4 beauftragen. In Bezug auf Landeslehrpersonen bedarf die Einholung der Information der vorhergehenden Zustimmung der Landeslehrperson.“

43. In § 67 Abs. 2, 3 und 4 wird das Zitat „§ 66 Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „§ 66 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

44. In § 90e Abs. 4 Z 3 wird der Begriff „Schulpraktika“ durch die Wortfolge „die schulpraktische Ausbildung“ ersetzt.

45. In § 90h Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

46. In § 90h Abs. 3 entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

47. § 90k samt Überschrift lautet:

„Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung

§ 90k. Die Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas II L an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen beim selben Dienstgeber dürfen für eine Vertragslehrperson insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen. Vorangegangene Zeiträume einer Verwendung als Vertragslehrperson des Entlohnungsschemas I L oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis an einer im § 90c Abs. 3 angeführten Einrichtung oder mehrerer solcher Verwendungen sind für diesen Zeitraum anzurechnen.“

48. In § 90p Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch das Wort „Praxisschulen“ ersetzt.

49. Dem § 100 Abs. 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden folgende Sätze angefügt:

„Steht für eine Verwendung an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des 31. August 2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen.“

50. In § 100 Abs. 94 Z 8 wird die Wortfolge „deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2020 begründet wird“ durch die Wortfolge „deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 94a Abs. 1 übergeleitet wurden“ ersetzt.

51. Dem § 100 werden folgende Abs. 99, 100 und 101 angefügt:

„(99) Auf eine Vertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß § 38 Abs. 3 oder Abs. 3a dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist § 38 Abs. 3 und Abs. 3a in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 in Verbindung mit § 38 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Vertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3a und Abs. 6 dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in § 38 Abs. 3a Z 3 vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung binnen fünf Jahren zu absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des § 38 Abs. 3a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2021 rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß § 38 Abs. 3a und Abs. 6 erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2023 eingebracht werden.

(100) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 48p Abs. 5 mit 1. Oktober 2021,

           2. § 15 Abs. 4 und 4a mit 1. Juli 2022; auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten, deren oder dessen Vorbildungsausgleich anlässlich einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 erfolgten Einreihung oder eines bis dahin erlangten Studienabschlusses zu bemessen ist, ist § 15 weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, sofern sie oder er nicht die Anwendung der geltenden Fassung beantragt; die beantragte Bemessung nach der geltenden Fassung wird mit dem Monatsersten der Antragstellung wirksam;

           3. der den § 5d betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie § 5d samt Überschrift, § 22 Abs. 1, § 36a Abs. 3, § 36b Abs. 6 und 6a, § 90h Abs. 3 und § 90k samt Überschrift sowie der Entfall des § 90h Abs. 1 zweiter Satz mit 1. August 2022,

           4. § 38 Abs. 2 bis 8 sowie 11 bis 15, § 38a Abs. 2 und 3, § 39, § 39a Abs. 1 bis 6, § 40 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4, § 46 Abs. 6 und 7, § 46a Abs. 6, § 48 samt Überschrift, § 90e Abs. 4 Z 3, § 100 Abs. 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, § 100 Abs. 99 und Abs. 8 der Anlage 2 zu § 38 VBG mit 1. September 2022,

           5. § 48h Abs. 7, § 48j Abs. 1, § 48n Abs. 5a und § 48o Abs. 2 mit 1. Oktober 2022,

           6. die die §§ 47c und 47d betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 29 Abs. 2 Z 1 und 2, § 29 Abs. 4, § 29g Abs. 4, § 40 Abs. 3, § 43a Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und 2a, § 47c samt Überschrift, § 47d samt Überschrift, § 48g Abs. 1, § 48n Abs. 5, § 48r Abs. 3, § 67 Abs. 2, 3 und 4, § 90p Abs. 1 Z 4 und § 100 Abs. 101 sowie der Entfall von § 44 Abs. 1, Abs. 3 erster und letzter Satz, Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 44 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft,

           7. Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Expertinnen- und Expertenkommission gemäß § 38 Abs. 5 gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.

           8. Vertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß § 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 211/2013 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach § 39 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/2022 unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.

           9. Gemäß § 38 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 138/2017 aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß § 38 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben abweichend von Abs. 98 erster Satz die in § 38 Abs. 3a Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkten binnen fünf Jahren erfolgreich zu absolvieren.

(101) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“

52. Der Anlage 2 zu § 38 VBG werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 pädagogisch-praktische Studienanteile (§ 35 Z 36 und § 42a Abs. 6 HG bzw. § 51 Z 5e und § 76 Abs. 5 UG) im Ausmaß von 10 bis 20 ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen und für die Bereiche „Digitales und Medientechnik“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) sowie „Schul- und Dienstrecht“ (bis zu 10 ECTS-Anrechnungspunkte) eines Lehramtsstudiums Mindesterfordernisse für zu absolvierende Unterrichtsveranstaltungen festlegen.

(9) Die Zuordnungsvoraussetzungen für die Verwendung an den den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen werden weiters durch den Erwerb eines auf einem Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2a wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ist fraglich, ob das von der Aufnahmewerberin oder dem Aufnahmewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 entspricht, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts als oder im Wege der oder des Präses der gemäß § 5 Abs. 3 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz – ABAG, BGBl. Nr. 523/1987, zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissärinnen oder Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 2 ABAG) einholen.“

2. § 3 Abs. 1 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In jedem Fall hat sich die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts persönlich oder durch beauftragte Richterinnen und Richter in einem Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber vom Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse zu vergewissern, einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit zu verschaffen und unter Einbindung der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter (§ 73a Abs. 2 GOG) und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst dem Außensenat beim Oberlandesgericht (§ 36a) die Bewerberinnen und Bewerber bekannt zu geben. Anzuschließen sind eine kurze Einschätzung, ob die Aufnahmeerfordernisse vorliegen oder nicht, allfällige Stellungnahmen der Oberstaatsanwaltschaft, der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie alle relevanten Bewerbungsunterlagen zu jenen Bewerberinnen und Bewerbern, bei denen das Vorliegen der Aufnahmeerfordernisse bejaht wird. Über Anforderung des Außensenates sind diesem auch Bewerbungsunterlagen für nicht als geeignet eingeschätzte Bewerberinnen oder Bewerber vorzulegen.“

3. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Außensenat beim Oberlandesgericht hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz aus den Bewerberinnen und Bewerbern einen Besetzungsvorschlag zu erstatten. Die Oberstaatsanwaltschaft ist auf ihren Antrag anzuhören und kann dem Außensenat eine Äußerung vorlegen. Sie hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.“

4. § 3 Abs. 4 entfällt.

5. In § 16 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Verwendet eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient sie oder er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 23 Abs. 1) anzurechnen.“

6. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Prüfungstätigkeit

§ 19a. Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.“

7. In § 26 Abs. 1 Z 3 entfällt der Satz „Die restliche Zeit der Rechtspraxis kann in jeder der im § 15 genannten Verwendungen zurückgelegt worden sein.“

8. In § 32 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz“ die Wortfolge „, jener des Außensenats auch an den Personalsenat“ eingefügt.

9. Nach § 32 Abs. 4 werden folgender Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Für die Planstellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs hat ein eigener Personalsenat, in dem die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der längsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz führt und dem die Wahlmitglieder des Personalsenats und des Außensenats beim Obersten Gerichtshof angehören, die Bewerberinnen und Bewerber anzuhören, einen Besetzungsvorschlag zu erstatten und diesen an das Bundesministerium für Justiz weiterzuleiten.

(4b) Für den gemäß Abs. 4a gebildeten Personalsenat gelten die §§ 47 Abs. 1 und 3 bis 5, 48 Abs. 1 und 49 mit folgenden Maßgaben:

           1. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts mit der nächstlängsten Dienstzeit auf dieser Planstelle, bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit mit der längeren Dienstzeit als Richterin oder Richter und Staatsanwältin oder Staatsanwalt den Vorsitz zu führen.

           2. Die Sitzungen des Personalsenats sind von der oder dem Vorsitzenden unter Bezeichnung des Gegenstands einzuberufen. Einer Tagesordnung bedarf es nicht.

           3. Über einen allfälligen Ausschluss gemäß § 49 Abs. 4 entscheidet die oder der Vorsitzende auch dann, wenn sie oder er selbst allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem Ausschlussgrund betroffen ist.“

10. § 32b samt Überschrift lautet:

„Rechte der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren

§ 32b. (1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), in deren oder dessen Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, sind sämtliche entscheidungswesentliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist auf ihren oder seinen Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Sie oder er hat das Recht, bei einer Anhörung nach § 32a Abs. 1 anwesend zu sein und an die Bewerberin oder den Bewerber Fragen zu stellen.

(3) Anstatt ihrer oder seiner Anhörung kann die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlussfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerberinnen oder Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.

(4) Das Protokoll über die Anhörung der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre oder seine Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen. Jeder Besetzungsvorschlag ist ohne Verzug an die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten weiterzuleiten.“

11. In § 33 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 4 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ durch die Wortfolge „§ 5 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes“ ersetzt.

12. § 34 samt Überschrift lautet:

„Angehörigenverhältnis

§ 34. (1) Bei Gerichten, bei denen weniger als zehn richterliche Planstellen systemisiert sind, dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen Verwandtschaft in auf- und absteigender Linie, Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft bis zum dritten Grad, ein Ehe- oder Wahlkindschaftsverhältnis oder ein anderes im § 75c Abs. 2 aufgezähltes Angehörigenverhältnis besteht, nicht ernannt oder verwendet werden.

(2) Bei den Gerichtshöfen und Verwaltungsgerichten des Bundes dürfen Richterinnen und Richter, zwischen denen ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 besteht, nicht im selben Senat verwendet werden.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat im Bewerbungsgesuch auf ein Angehörigenverhältnis nach Abs. 1 zu einer Richterin oder einem Richter des Gerichts, bei dem die Planstelle zu besetzen ist, hinzuweisen.“

13. § 35 samt Überschrift entfällt.

14. In § 47 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „unter einem auch der“ die Wortfolge „oder dem“ eingefügt.

15. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende des Personalsenats. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied des Personalsenats spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.“

16. § 48 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und“

17. Dem § 59 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Richterin durch ihr oder der Richter durch sein Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Richterin als solche oder der Richter als solcher tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

18. Dem § 71 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 3 kann die Richterin oder der Richter an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen, sofern sie oder er für diesen Tag für ihre oder seine Vertretung in geeigneter Weise Vorsorge getroffen hat („persönlicher Feiertag“). Die Richterin oder der Richter hat das Datum der Inanspruchnahme drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.“

19. § 76d Abs. 4 lautet:

„(4) Eine Richterin oder ein Richter, deren oder dessen regelmäßige Auslastung nach den §§ 75e, 75g, 76a, 76b, 76e oder 76f herabgesetzt worden ist, kann über die für sie oder ihn maßgebende Auslastung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und eine Richterin oder ein Richter, dessen regelmäßige Auslastung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.“

20. § 76d Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Zuschlag gemäß § 16 GehG für zusätzliche Dienstleistungen (z. B. aufgrund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft) gebührt nach Maßgabe von

           1. § 16 Abs. 4 Z 1 GehG, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei voller Auslastung überschritten wird,

           2. § 16 Abs. 4 Z 2 GehG, wenn damit das Ausmaß des regelmäßigen Dienstes bei Herabsetzung der Auslastung oder Teilauslastung, nicht aber jenes bei voller Auslastung überschritten wird.“

21. In § 100 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

22. In § 175 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Erster Stellvertreter des Leiters der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ die Wortfolge „Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA),“ eingefügt.

23. In § 186 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende der Personalkommission. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied der Personalkommission spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.“

24. In § 186 Abs. 3 wird nach dem Wort „ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 2a“ eingefügt.

25. In § 186 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn

           1. alle Mitglieder der Personalkommission einer solchen Beschlussfassung zustimmen,

           2. im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und

           3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht eines der Mitglieder die Behandlung des Vorschlags in einer Vollsitzung verlangt.“

26. In § 190 Abs. 2 Z 2 erhalten die lit. e die Bezeichnung „f)“ und die lit. f die Bezeichnung „g)“ und wird davor als lit. e die Wortfolge „e) Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,“ eingefügt.

27. § 205 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Davon ausgenommen ist die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (Sektion II).“

28. Dem § 212 wird folgender Abs. 77 angefügt:

„(77) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 2a Abs. 5, § 3 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3a, § 19a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 Z 3, § 32 Abs. 1, 2, 4a und 4b, § 32b samt Überschrift, § 33 Abs. 4, § 34 samt Überschrift, § 47 Abs. 5 und 6, § 48 Abs. 3 Z 2, § 71 Abs. 4, § 76d Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 1 Z 6, § 175 Abs. 1 Z 6, § 186 Abs. 2a, 3 und 3a und § 190 Abs. 2 Z 2 sowie der Entfall des § 3 Abs. 4 und des § 35 samt Überschrift mit 1. August 2022,

           2. § 59 Abs. 7 und § 205 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 23b Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.

2. Dem § 26 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Ernennungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht.“

3. In § 26b Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(vorzeitig)“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.

4. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

5. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

Verwendung von Landeslehrpersonen in der Sommerschule

§ 51a. (1) Die Verwendung einer Landeslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landeslehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Landeslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Landeslehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Landeslehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(5) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landeslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(6) Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landeslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.“

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 93 angefügt:

„(93) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten § 23b Abs. 3, § 26 Abs. 6, § 26b Abs. 5, § 41 Abs. 7, § 51a samt Überschrift und Art. I Abs. 16 der Anlage mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

7. In Art. I der Anlage wird nach dem Abs. 15 folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die Ernennungserfordernisse für die Verwendung an einer allgemeinbildenden Pflichtschule werden weiters durch den Erwerb eines auf einen Lehramts-Bachelorgrad aufbauenden und der Verwendung entsprechenden Erweiterungsstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG bzw. § 38d HG oder § 87 Abs. 1 UG bzw. § 54c UG erfüllt.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021 BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 23a Abs. 3 wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortgruppe „, soweit es sich nicht um Abordnungen aufgrund der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen handelt,“ eingefügt.

2. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn

           1. die Lehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,

           2. diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Lehrperson als solche tätig ist,

           3. diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,

           4. bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,

           5. der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und

           6. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

3. In § 65b Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „einen einer“.

4. Dem § 127 wird folgender Abs. 74 angefügt:

„(74) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten § 23a Abs. 3, § 41 Abs. 7 und § 65b Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:

           1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 sowie

           2. den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG oder § 87 Abs. 1 UG.

(2a) Bei einer Verwendung im Unterrichtsgegenstand Religion kann die dem Unterrichtsgegenstand entsprechende Lehrbefähigung gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 auch durch den Erwerb eines Bachelor- und Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 UG nach Abschluss eines polyvalenten Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische theologische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten nachgewiesen werden.

(2b) Bei einer Verwendung in den Unterrichtsgegenständen der Berufsbildung ist die den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehrbefähigung nachzuweisen durch

           1. den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG und

           2. eine vor oder nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende dreijährige Berufspraxis.

(3) Die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd werden ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen auch erfüllt durch

           1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,

           2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende dreijährige facheinschlägige Berufspraxis sowie

           3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.

(3a) Im Zuge der Ergänzung des Lehrpersonals, solange nicht ausreichend Personen zur Verfügung stehen, die die gemäß Abs. 2 bis 3 für die Verwendung vorgesehenen Zuordnungserfordernisse erfüllen, werden ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen, die Zuordnungsvoraussetzungen zur Entlohnungsgruppe pd weiters erfüllt durch

           1. eine für die vorgesehene unterrichtliche Verwendung fachlich geeignete abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979,

           2. eine nach dem Erwerb des Bachelor- oder Diplomgrades der abgeschlossenen Hochschulbildung zurückzulegende dreijährige fachlich geeignete Berufspraxis sowie

           3. die Absolvierung einer ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung im Ausmaß von

               a) 60 ECTS-Anrechnungspunkten, bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 bzw. § 235 BDG 1979 oder

               b) mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten, bei Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12a BDG 1979.

(4) Die Nichterfüllung des Bachelorstudiums gemäß Abs. 2b Z 1 oder der ergänzenden pädagogisch-didaktischen Ausbildung gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, diese ergänzende Lehramtsausbildung bzw. diese pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.

(5) Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind gemeinsam mit den Bildungsdirektionen Expertinnen- und Expertenkommissionen zur Überprüfung der pädagogischen Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß Abs. 3 und 3a einzurichten. Der Expertinnen- und Expertenkommission haben sechs Mitglieder anzugehören, wobei bei der Bestellung der Mitglieder auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besonders Bedacht zu nehmen ist. Bei einer angestrebten Verwendung in einem allgemeinbildenden Unterrichtsgegenstand hat die sich um eine Anstellung gemäß Abs. 3 oder 3a bewerbende Landesvertragslehrperson als zusätzliches Anstellungserfordernis spätestens bis zum Auswahlverfahren den von der Expertinnen- und Expertenkommission ausgestellten Nachweis über die pädagogische Eignung für den Lehrberuf vorzulegen. Hat die Bewerberin oder der Bewerber diesen Nachweis noch nicht erhalten, dann nimmt sie oder er am Auswahlverfahren vorläufig weiter teil.

(6) Das Erfordernis der Berufspraxis gemäß Abs. 2b Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 3a Z 2 wird durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die abgeschlossene Hochschulbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Kann das Hochschulstudium berufsbegleitend absolviert werden, wird das Erfordernis der Berufspraxis durch eine berufliche Tätigkeit erfüllt, für die die Berufsausbildung eine geeignete Qualifikation dargestellt hat. Bei Verwendungen in der Allgemeinbildung können bis zu zwei Jahre der geforderten Berufspraxis auch durch eine lehramtliche Verwendung erfüllt werden.“

2. In § 3 Abs. 8 wird das Zitat „Abs. 2, 3 oder 3a“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 oder 3a“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 11 wird nach dem Wort „Verwendung“ das Zitat „gemäß Abs. 2“ eingefügt.

4. Der bisherige § 3 Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „15“ und § 3 Abs. 12 lautet:

„(12) Zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Abs. 2 bis 3a, Abs. 7 sowie Abs. 10 bis 11a hat eine Bewerberin oder ein Bewerber, deren oder dessen Dienstverhältnis mit dem Schuljahr beginnen soll, als Voraussetzung für das Wirksamwerden des Dienstvertrages den Besuch der Lehrveranstaltungen der Pädagogischen Hochschulen zur Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens und die Methoden zur Durchführung und Auswertung von Unterricht nachzuweisen. Diese Verpflichtung umfasst für

           1. Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium mindestens mit Bachelor-Niveau den Besuch einer fünftägigen Lehrveranstaltung,

           2. für alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber den Besuch einer zehntägigen Lehrveranstaltung.

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber diese Lehrveranstaltungen noch nicht besucht, und werden diese unmittelbar vor dem Beginn des Unterrichtsjahres absolviert, beginnt das Dienstverhältnis anstatt mit Beginn des Schuljahres bereits mit dem ersten Tag der zu besuchenden Lehrveranstaltung. Beginnt das Dienstverhältnis einer Landesvertragslehrperson im laufenden Unterrichtsjahr so sind die Lehrveranstaltungen nach Zuweisung durch den Dienstgeber ehestmöglich nachzuholen. Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen aus durch die Landesvertragslehrperson unverschuldeten Gründen nicht möglich war. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen besteht kein Anspruch auf Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955.“

5. Dem § 3 werden folgende Abs. 13 und 14 angefügt:

„(13) Die Verpflichtung gemäß Abs. 12 gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die eine mindestens einjährige Lehrpraxis im Gesamtausmaß eines der Vollbeschäftigung entsprechenden Arbeitsausmaßes an einer Schule oder mehreren Schulen, deren Schulart im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, im Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelt ist, oder einer vergleichbaren Schule in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufweisen.

(14) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung

           1. bezüglich der zu erbringenden Berufspraxis im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans sowie die abzuschließende Lehramtsausbildung (Berufsbildung) vorsehen, dass diese vor oder während des Lehramtsstudiums absolviert werden oder teilweise nachgesehen werden kann,

           2. für den Bereich der Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 und 3a zu einzelnen Unterrichtsgegenständen für die Erfüllung der Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 3a Z 1 geeignete abgeschlossene Hochschulbildungen festlegen sowie für alle oder einzelne lehramtliche Verwendungen ergänzende Regelungen über die gemäß Abs. 3 Z 3 und Abs. 3a Z 3 zu erbringende pädagogisch-didaktische Ausbildung treffen,

           3. für die Zuordnung zum Entlohnungsschema pd von nicht über eine Lehrbefähigung verfügenden Personen gemäß Abs. 3 oder 3a zur Prüfung der pädagogischen Eignung dieser Interessentinnen und Interessenten für den Lehrberuf ein vor einer Expertinnen- und Expertenkommission abzuhaltendes Anhörungsverfahren näher ausführen.“

6. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5)“ durch die Wortfolge „das Schuljahr bzw. die Schuljahre, in dem bzw. in denen die Induktionsphase (§ 5) absolviert wird,“ ersetzt.

7. In § 4 Abs. 3 entfallen nach der Wortfolge „unbefristetes Dienstverhältnis“ der Beistrich sowie die Wortfolge „soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht“.

8. § 5 lautet:

§ 5. (1) Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist durch eine Mentorin oder einen Mentor zu begleiten.

(2) Die Induktionsphase beginnt mit dem Dienstantritt und endet spätestens nach zwölf Monaten. Bei Dienstantritt bis spätestens dem ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien endet die Induktionsphase mit dem Ende des betreffenden Schuljahres.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der landesgesetzlich vorgesehenen Stelle (Personalstelle) bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Induktionsphase aufgrund eigener Wahrnehmungen bzw. nach Rücksprache mit der Mentorin oder dem Mentor über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase schriftlich zu berichten. Endet das Dienstverhältnis vor dem Ablauf der Induktionsphase, so hat die Schulleiterin oder der Schulleiter der Personalstelle über den Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase spätestens zum Ende des Dienstverhältnisses zu berichten. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist Gelegenheit zu geben, zum Bericht der Schulleitung Stellung zu nehmen.

(4) Wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der Personalstelle über den erbrachten Verwendungserfolg der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase nach einer mindestens sechsmonatigen unterrichtlichen Verwendung schriftlich berichtet, hat die Personalstelle die Induktionsphase vorzeitig zu beenden. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. Die betroffene Landesvertragslehrperson sowie die zuständige Schulleitung sind über die vorzeitige Beendigung der Induktionsphase unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die betroffene Landesvertragslehrperson hat bis zum Zeitpunkt des Endens der für sie ursprünglich vorgesehenen Induktionsphase weiterhin an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 teilzunehmen.

(5) Durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 409/1980, wird der Ablauf der Induktionsphase gehemmt. Wurde aufgrund des Beschäftigungsverbotes die für die Induktionsphase vorgesehene Dauer nicht erreicht oder hat das Dienstverhältnis vor der Erreichung der für die Induktionsphase vorgesehenen Dauer vorzeitig geendet, ist die Induktionsphase im Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber bis zum vorgesehenen Zeitraum von zwölf Monaten fortzusetzen.

(6) Die erfolgreiche Zurücklegung der Induktionsphase ist von der Personalstelle zu bestätigen.

(7) An Schulen mit bis zu drei spätestens bis zum ersten Unterrichtstag nach den Herbstferien in den Schuldienst als Landesvertragslehrpersonen eintretenden Lehrpersonen hat die Schulleitung für die Dauer des Schuljahres eine Mentorin oder einen Mentor einzuteilen. Für jeweils bis zu drei weitere zu begleitende Landesvertragslehrpersonen ist eine weitere Mentorin oder ein weiterer Mentor einzuteilen. Bei der Berechnung der Zahl der höchstens einzuteilenden Mentorinnen und Mentoren ist die Zahl der zu begleitenden Lehrpersonen durch drei zu dividieren und ist das Ergebnis auf die nächste ganze Zahl aufzurunden. An Schulen im Schulcluster ist für die Berechnung der einzuteilenden Mentorinnen und Mentoren die Anzahl der an den einzelnen Schulen des Schulclusters insgesamt neu in den Lehrberuf eintretenden Personen zu summieren und es erstreckt sich nach Maßgabe der Einteilung durch die Schulleitung die Zuständigkeit der eingeteilten Mentorinnen und Mentoren auf alle im Schulcluster zusammengefassten Schulen.

(8) Im Einvernehmen mit den betroffenen Schulleitungen können entsprechend der für die Einteilung von Mentorinnen und Mentoren in Abs. 7 getroffenen Festlegung übergreifend für mehrere Schulen eine oder mehrere Mentorinnen oder Mentoren eingeteilt werden. Die Einteilung der Mentorinnen und Mentoren für mehrere nicht in einem Schulcluster zusammengefasste Schulen hat jeweils durch die für die betreffende Mentorin oder den betreffenden Mentor zuständige Schulleitung zu erfolgen und eine über den Dienstort der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors hinausreichende Einteilung bedarf überdies der Zustimmung der betroffenen Mentorin oder des betroffenen Mentors.

(9) Ist die Mentorin oder der Mentor mehr als einen Monat vom Dienst abwesend, kann an ihrer oder seiner Stelle für die Dauer dieser Abwesenheit eine andere Lehrperson als Mentorin oder als Mentor eingeteilt werden.

(10) Die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase hat mit der Mentorin oder dem Mentor (den Mentorinnen oder den Mentoren) zusammenzuarbeiten und ihre Tätigkeit den Vorgaben entsprechend auszurichten. Sie hat den Unterricht anderer Lehrpersonen nach Möglichkeit zu beobachten und im Rahmen ihrer Fortbildung Einführungslehrveranstaltungen insbesondere im Hinblick auf die Einführung in die Strukturen und Rechtsgrundlagen des Schulwesens, die Methoden der Planung sowie die Durchführung und Auswertung von Unterricht an der Pädagogischen Hochschule im Gesamtumfang von bis zu 15 Tagen zu absolvieren. Ferner hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase an den Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 4 und gegebenenfalls an einem durch den Dienstgeber angebotenen Coaching teilzunehmen. Der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase ist für die Erfüllung dieser Aufgaben eine Wochenstunde der weiteren zwei zu erbringenden Wochenstunden (§ 8 Abs. 3 dritter Satz) anzurechnen.

(11) Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase, die über eine Lehramtsausbildung verfügen, sind im Rahmen ihrer Lehrbefähigung zu verwenden. Weiters sind sie nicht für die Wahrnehmung der Funktion einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes sowie zu dauernden Mehrdienstleistungen heranzuziehen. Die Heranziehung zur Klassenlehrerin oder zum Klassenlehrer an einer Volksschule oder an einer Sonderschule ist jedoch zulässig.

(12) Auf Landesvertragslehrpersonen, die als Bundes- oder als Landesvertragslehrpersonen die Induktionsphase erfolgreich abgeschlossen haben, sind die Bestimmungen über die Induktionsphase nicht anzuwenden.“

9. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Bestellung“ durch das Wort „Einteilung“ und wird die Wortfolge „im Umfang von mindestens 60 ECTS“ durch die Wortfolge „oder eines vergleichbaren Hochschullehrganges im Umfang von mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten“ ersetzt.

10. § 6 Abs. 2 bis 6 lautet:

„(2) Die zu Mentorinnen oder Mentoren eingeteilten Lehrpersonen haben bei Einteilung durch die Schulleitung Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase zu begleiten. Einer Mentorin oder einem Mentor dürfen gleichzeitig bis zu drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase zugewiesen werden.

(3) Die Mentorin oder der Mentor hat die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase bei der Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten, mit ihr deren Tätigkeit in Unterricht und Erziehung zu analysieren und zu reflektieren, sie im erforderlichen Ausmaß anzuleiten und sie in ihrer beruflichen Entwicklung und bei der Bewältigung der beruflichen Anforderungen zu unterstützen. Die Mentorin oder der Mentor hat den Unterricht der Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase im erforderlichen Ausmaß zu hospitieren. Weiters hat die Mentorin oder der Mentor die Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase in die Spezifika des Schulstandorts einzuführen und aktuelle Schwerpunkte der Schulentwicklung zu vermitteln.

(4) Der Schulleitung obliegt die Koordination des Mentorings an der Schule und sie hat sich regelmäßig bei den Mentorinnen und den Mentoren über den aktuellen Stand der Induktionsphase zu informieren. Ferner hat sie drei- bis viermal je Semester die Mentorinnen und Mentoren sowie die in der Induktionsphase befindlichen Vertragslehrpersonen zu gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an der Schule einzuberufen und an diesen Besprechungen nach Möglichkeit selbst teilzunehmen. Bei der Erstreckung der Induktion auf mehrere Schulen sind die gemeinsamen Vernetzungs- und Beratungsveranstaltungen an einem der Schulstandorte durch eine der zuständigen Schulleitungen zu organisieren.

(5) Die Schulleitung hat zur Erstellung des Berichtes über den Verwendungserfolg der der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen deren Unterricht in einem für eine zulässige Beurteilung erforderlichen Ausmaß zu hospitieren und sich über deren sonstigen Verwendungserfolg zu informieren. Weiters hat die Schulleitung soweit erforderlich die der Induktionsphase unterliegenden Landesvertragslehrpersonen zu beraten und zu unterstützen.

(6) Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Landesvertragslehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die

           1. eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder

           2. für diese Tätigkeit auf Grund ihrer bisherigen Verwendung insbesondere in den Bereichen Team- und Personalentwicklung sowie auf Grund ihrer Kommunikationsfähigkeit besonders geeignet sind.“

11. § 7 Abs. 1, 2 und 3 lautet:

„(1) Landesvertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgruppe pd gemäß § 3 Abs. 2b, Abs. 3 oder Abs. 3a (allenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 4) oder gemäß § 3 Abs. 11 erfüllen, beginnen ihr Dienstverhältnis neben einer gegebenenfalls zeitgleich gemäß § 5 zu absolvierenden Induktionsphase mit der Ausbildungsphase.

(2) Die Landesvertragslehrperson in der Ausbildungsphase hat berufsbegleitend

           1. in den Fällen des § 3 Abs. 2b Z 1 das erforderliche Bachelor-Lehramtsstudium,

           2. in den Fällen des § 3 Abs. 3 die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 Z 3,

           3. in den Fällen des § 3 Abs. 3a die erforderliche ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 und

           4. in den Fällen des § 3 Abs. 11 das Bachelor-Lehramtsstudium gemäß § 3 Abs. 2 Z 1

zu absolvieren.

(3) Die Ausbildungsphase endet bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums gemäß Abs. 2 Z 2 rückwirkend mit Ablauf des Monates, in dem die Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit dieses Studiums erfolgt ist.“

12. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 lit. d“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

13. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Ausschreibung, die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen sowie die Abberufung wegen Nichtbewährung sind die §§ 26 bis 26d LDG 1984 sinngemäß anzuwenden.“

14. In § 14a Abs. 9 werden nach dem Zitat „§ 26c Abs. 8 Z 1 LDG 1984“ ein Beistrich und die Wortfolge „wobei als Unterrichtsverpflichtung der Schulleitung eine zwanzigstündige Unterrichtsverpflichtung gilt.“ eingefügt.

15. § 15 Abs. 1, 4 und 5 entfallen.

16. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Absolvierung des ersten Teiles (20 ECTS) des Hochschullehrganges „Schulen professionell führen“ oder einer inhaltlich gleichwertigen Ausbildung ist zusätzlich zu § 26 Abs. 6 LDG 1984 Voraussetzung für die Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter. Für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen gelten die Zuordnungserfordernisse durch die Erfüllung der Erfordernisse für eine der Schularten der allgemeinbildenden Pflichtschulen als erbracht.“

17. In § 15 Abs. 3 entfallen der erste und der letzte Satz.

18. In § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben., als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

19. In § 18 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 HG und die Absolvierung eines Erweiterungsstudiums für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien gemäß § 38d HG oder § 82c HG in der bis 30. September 2019 geltenden Fassung gelten für die Anwendung des § 15 VBG in Verbindung mit § 38 VBG als Bachelorstudium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten. Die Ermittlung der gemäß § 15 Abs. 4 VBG vom individuellen Vorbildungsausgleich umfassten angerechneten Vordienstzeiten erfolgt für das abgeschlossene Lehramt und für das abgeschlossene Erweiterungsstudium jeweils gesondert. Bei der Anwendung des § 15 Abs. 5 VBG sind die ersten 12 Monate (60 ECTS-Anrechnungspunkte) des absolvierten Erweiterungsstudiums dem absolvierten Bachelorstudium zuzurechnen.“

20. In § 18 Abs. 5 wird das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. d“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 4“ ersetzt.

21. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 gebührt Landesvertragslehrpersonen für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 12 dritter Satz ab dem Beginn der Lehrveranstaltungen für die jeweilige Lehrveranstaltungswoche ein Entgelt in der Höhe von 6,25% des für die Entlohnungsstufe 1 vorgesehenen Monatsentgelts.“

22. § 19 Abs. 6 lautet:

„(6) Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.“

23. Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b samt Überschriften eingefügt:

Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule

§ 24a. (1) Die Verwendung einer Landesvertragslehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Personalstelle abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Landesvertragslehrperson anstelle der Vergütung gemäß Abs. 4 eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Wochenstunde der Unterrichtsverpflichtung.

(2) Die Landesvertragslehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.

(3) Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.

(4) Der Landesvertragslehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 50,0 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.

(5) Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.

(6) Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von

           1. € 600 bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,

           2. € 800 bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und

           3. € 1.000 bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.

Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

(7) Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Landesvertragslehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(8) Die gemäß Abs. 7 die Leitung der Sommerschule übernehmende Landesvertragslehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen und es gebührt ihr hierfür anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Abs. 6 vorgesehene Vergütung. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.

(9) Abs. 1 bis 8 finden auch auf die im Rahmen der Sommerschule verwendeten Landesvertragslehrpersonen nach dem 3. Abschnitt Anwendung.

Lehramtliche Verwendung von Studierenden eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule

§ 24b. (1) Lehramtsstudierende dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.

(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.

(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden eines Lehramtsstudiums zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.

(4) Den Studierenden gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 25,0 € und die Sonderzahlung gemäß § 8a Abs. 2 VBG.

(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und Abs. 7, §§ 5 bis 7, § 15, § 19, § 22, § 26, §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG nicht anzuwenden.“

24. § 25 samt Überschrift lautet:

„Kündigung

§ 25. Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

           1. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,

           2. das in § 3 Abs. 2b vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,

           3. das in § 7 Abs. 2 Z 4 vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder

           4. die in § 3 Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.

Auf die Fünfjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.“

25. In § 26 Abs. 2 lit. i entfällt der Beistrich und wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „und § 32 Abs. 15 vorletzter und letzter Satz mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson den Entlohnungsgruppen Artikel I und Artikel II der Anlage zum Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 zuzuordnen ist,“ angefügt.

26. Dem § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 werden folgende Sätze angefügt:

„Steht keine Person mit einer für die betreffende Schulart vorgesehenen Lehrbefähigung zur Verfügung oder erweist sich eine Person durch die für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung als besonders geeignet, werden bis zum Ablauf des 31. August 2029 die Zuordnungsvoraussetzungen auch durch eine für eine andere Schulart erworbene Lehrbefähigung erfüllt. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, ist auf Antrag dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen. Die Zuordnung hat während der ersten sechs Monate des Inkrafttretens dieser Bestimmung rückwirkend ab dem 1. September 2022 zu erfolgen, danach ab dem nächstfolgenden Monatsersten.“

27. Dem § 32 werden folgende Abs. 33, 34 und 35 angefügt:

„(33) Auf eine Landesvertragslehrperson, die vor dem 1. September 2022 gemäß § 3 Abs. 3 oder Abs. 3a dem Entlohnungsschema pd zugeordnet worden ist, ist § 3 Abs. 3 und Abs. 3a in der bis zum 31. August 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Eine mittels Sondervertrag gemäß § 36 VBG in Verbindung mit § 3 Abs. 11a in den Schuldienst aufgenommene Landesvertragslehrperson ist auf Antrag bei Erfüllung der Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 3a und Abs. 6 dem Entlohnungsschema pd zuzuordnen, sofern sie sich verpflichtet die in § 3 Abs. 3a Z 3 vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung zu binnen fünf Jahren absolvieren. Die Zuordnung hat bei Antragstellung während der ersten sechs Monate nach dem Inkrafttreten des § 3 Abs. 3a in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2021 rückwirkend zu dem Monatsersten zu erfolgen, ab dem die Erfordernisse gemäß § 3 Abs. 3a und Abs. 6 erfüllt wurden, frühestens ab dem 1. September 2022, danach ab dem der Antragstellung nächstfolgenden Monatsersten. Anträge können bis längstens 31. August 2023 eingebracht werden.

(34) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 3 Abs. 2 bis 6 sowie 8 und 11 bis 15, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6 Abs. 1 bis 6, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 18 Abs. 5 und 6, § 19 Abs. 6, § 25 samt Überschrift, § 26 Abs. 2 lit. i, § 32 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 sowie § 32 Abs. 33 mit 1. September 2022;

           2. § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 9, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und 2a, § 24a samt Überschrift, § 24b samt Überschrift und § 32 Abs. 35 sowie der Entfall des § 15 Abs. 1, Abs. 3 erster und letzer Satz sowie Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. § 15 Abs. 2 und Abs. 3 zweiter und dritter Satz treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.

           3. Die Verpflichtung zur Absolvierung des Auswahlverfahrens vor der Expertinnen- und Expertenkommission gemäß § 3 Abs. 5 gilt erstmals für Anstellungen für das Schuljahr 2023/24.

           4. Landesvertragslehrpersonen, die die Induktionsphase gemäß § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 211/2013 vor dem Schuljahr 2022/23 bereits angetreten und noch nicht abgeschlossen haben, setzen die Induktionsphase ab dem 1. September 2022 nach § 5 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. XXX/2022 unter Anrechnung der bereits absolvierten Induktionszeiten und Berücksichtigung der für diese Zeiten abzugebenden Beurteilung fort.

           5. Gemäß § 38 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 138/2017 aufgenommene Vertragslehrpersonen, die das gemäß § 3 Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem 1. September 2022 noch nicht begonnen haben, haben, haben abweichend zu Abs. 32 letzter Satz die in § 3 Abs. 3a Z 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 vorgesehene pädagogisch-didaktische Ausbildung über 90 ECTS-Anrechnungspunkten binnen fünf Jahren erfolgreich zu absolvieren.

(35) Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst, die ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, BGBl. I Nr. 94/1999, erworben sowie einen Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung im Gesamtausmaß von 39 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65a HG absolviert haben, ist auf Antrag der Vorbildungsausgleich neu zu bemessen. Die Neubemessung des Vorbildungsausgleichs wird mit dem der Absolvierung des Lehrgangs zur hochschulischen Nachqualifizierung folgenden Monatsersten wirksam.“

Artikel 8

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 entfällt.

2. In § 4 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11“ durch das Zitat „gemäß Abs. 2 Z 5, 6, 9 (ausgenommen die Angaben zum Grundlohn), 10 und 11“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsgestaltung“ die Wortfolge „oder in betriebsüblich angewendeten Reiserichtlinien“ eingefügt.

3. In § 7a wird in Abs. 4b Z 2 das Zitat „§ 42 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 2“ und in Abs. 5 das Zitat „§ 42 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.

4. Dem § 7a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Dienstgeber hat teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer bei Ausschreibung von im Betrieb freiwerdenden Arbeitsplätzen, die zu einem höheren Arbeitszeitausmaß führen können, zu informieren. Die Information kann auch durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Teilzeitbeschäftigten leicht zugänglichen Stelle im Betrieb, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel erfolgen.“

5. In § 7b wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegekarenz von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegekarenz bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegekarenz keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegekarenz nach Abs. 1 zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegekarenz für bis zu weiteren zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegekarenz sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 7c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn sie oder er zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegeteilzeit in einem Betrieb mit mehr als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern beschäftigt ist. Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl ist § 15h Abs. 3 MSchG sinngemäß anzuwenden. Sobald der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer der Zeitpunkt des Beginns der beabsichtigten Pflegeteilzeit bekannt ist, hat sie oder er dies dem Dienstgeber mitzuteilen. Auf Verlangen sind dem Dienstgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person nach Abs. 1 zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Kommt während dieser Pflegeteilzeit keine Vereinbarung zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber über eine Pflegeteilzeit nach Abs. 1 zustande, so hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Pflegeteilzeit für bis zu weiteren zwei Wochen. Die auf Grund des Rechtsanspruchs verbrachten Zeiten der Pflegeteilzeit sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegeteilzeit anzurechnen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.“

7. Nach § 7c werden folgende §§ 7d bis 7f samt Überschriften eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit

§ 7d. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unglücksfall (Anlassfall) mit dem Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des ersten Satzes angetreten werden. Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen. Für den Abschluss einer Vereinbarung nach dem ersten Satz müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers für die Zeit ab Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit;

           2. Beratung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit im Rahmen des Case Managements nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz – AGG, BGBl. I Nr. 111/2010. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan zustimmen.

Der Wiedereingliederungsplan muss bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit berücksichtigt werden. Der Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner, die oder der mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, betraut wurde, oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden. Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen, wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches der Wiedereingliederungsteilzeit an den Dienstgeber erfolgen.

(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser den Verhandlungen beizuziehen. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Bandbreite der Arbeitszeitreduktion festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und das vereinbarte Arbeitszeitausmaß in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als 10% unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf – abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit – keine Auswirkungen auf die seitens der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstvertrages geschuldeten Leistungen haben.

(3) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf der Dienstgeber weder eine Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen.

(4) Nach Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf im Einvernehmen zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber höchstens zweimal eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Stundenausmaßes) erfolgen.

(5) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(6) Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Die Höhe des aliquot zustehenden Entgelts ist nach § 19 zu berechnen. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 2 dritter Satz getroffen, ist das Entgelt gleichmäßig entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeitausmaß zu leisten. Eine Rückforderung dieses Entgelts aufgrund einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ist nicht zulässig.

(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs im Sinne des § 32 das ungeschmälerte Entgelt, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 55 das für das letzte Monat vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Entgelt, bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 92b das für das letzte Jahr vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit gebührende Jahresentgelt zugrunde zu legen.

(8) Für die Dauer eines in eine Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff WG 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, sowie für die Dauer einer Teilpension gemäß § 27a AlVG (erweiterte Altersteilzeit) darf eine Wiedereingliederungsteilzeit nach Abs. 1 nicht vereinbart werden.

Lage der Normalarbeitszeit

§ 7e. (1) Die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung ist zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt wird.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Lage der Normalarbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn

           1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

           2. der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird,

           3. berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und

           4. keine Vereinbarung entgegensteht.

(3) Von Abs. 2 Z 2 kann abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können wegen tätigkeitsspezifischer Erfordernisse von Abs. 2 Z 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

Abgeltung von Zeitguthaben

§ 7f. (1) Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Guthaben der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bestehenden Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird.

(2) Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%, für Teilzeitbeschäftigte von 25%. Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.“

8. Nach dem nunmehrigen § 7g werden folgende §§ 7h und 7i samt Überschriften eingefügt:

„Unabdingbarkeit

§ 7h. Die der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach den §§ 7a und 7e bis 7g zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Bezug von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld

§ 7i. (1) Bei einer vom Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG festgestellten Invalidität einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers ruhen für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG die wechselseitigen sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Hauptleistungspflichten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers und des Dienstgebers sowie die Verpflichtung des Dienstgebers zur Fortzahlung des Entgelts, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des § 20 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.

(2) § 15f Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes und Abs. 2 MSchG gilt für die Dauer des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG oder Umschulungsgeld nach § 39b AlVG sinngemäß, es sei denn, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer wird im Sinne des § 20 Abs. 2 für arbeitsfähig erklärt.“

9. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Dienstgeber hat der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG unverzüglich auszuhändigen.“

10. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Homeoffice

§ 10a. (1) Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt.

(2) Arbeit im Homeoffice ist zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(3) Der Dienstgeber hat die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Dienstgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(4) Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Dienstvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“

11. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ist bei Fälligkeit des Entgelts eine schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung von Entgelt und Aufwandsentschädigungen zu übermitteln. Die Abrechnung kann der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.“

12. Dem § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Durch Kollektivvertrag kann für Betriebe mit weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern eine von Abs. 5 abweichende Regelung getroffen werden.“

13. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Entgelt bei Pauschalentgeltvereinbarungen

§ 11a. Enthält der Dienstvertrag oder der Dienstschein das Entgelt als Gesamtsumme, die Grundlohn und andere Entgeltbestandteile einschließt, ohne den Grundlohn im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 9 betragsmäßig anzuführen, hat diese Dienstnehmerin oder dieser Dienstnehmer zwingend Anspruch auf den Grundlohn einschließlich der branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, der am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern gebührt (Ist-Grundlohn). Der Ist-Grundlohn ist der Berechnung der abzugeltenden Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, soweit der Kollektivvertrag in Bezug auf die Berechnung von Entgeltbestandteilen nicht Abweichendes vorsieht, das zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen darf.“

14. Die Überschrift zu § 13 lautet:

„Sonderzahlungen“

15. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zwecke von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen.“

16. In § 15 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „der ledigen und jener Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen,“.

17. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die verheirateten, verpartnerten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind geeignete Familienwohnungen bereitzustellen, deren Wohnräume unter Berücksichtigung der Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.“

18. In § 16 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „Gefallenen oder Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder“.

19. § 18 Abs. 1a entfällt.

20. Die Überschrift zu § 21 lautet:

„Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung“

21. In § 22 entfällt die Wortfolge „Wartezeit (§ 18 Abs. 1),“

22. Vor § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Entgeltfortzahlung bei persönlicher Verhinderung“

23. § 23 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. eigene Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft,“

24. Nach § 23 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

      „2a. Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft der Kinder,“

25. § 23 Abs. 2 Z 3 bis 5 lautet:

         „3. Niederkunft der Ehegattin oder eingetragenen Partnerin,

           4. Begräbnis der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, der Kinder, der Eltern oder Schwiegereltern, der Geschwister,

           5. ärztliche oder zahnärztliche Behandlung,“

26. Dem § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ist die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr, bei einem Großschadensereignis nach § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert, so hat sie oder er unbeschadet seiner Ansprüche nach Abs. 1 einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.“

27. In der Überschrift zu § 28 wird das Zitat „BMVG“ durch das Zitat „BMSVG“ ersetzt.

28. Die Überschrift zu § 37 lautet:

„Normalarbeitszeit“

29. In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in der Landwirtschaft“.

30. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben nach der Gleitzeitvereinbarung vorgesehen sind.“

31. Dem § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Ordnet der Dienstgeber Arbeitsstunden an, die über die Normalarbeitszeit gemäß § 37 Abs. 2 und 3 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.“

32. Vor § 40 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sonderregelung für bestimmte Tätigkeiten“

33. Die §§ 42 und 42a samt Überschriften lauten:

„Überstundenarbeit

§ 42. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

           1. die Grenzen der nach den §§ 37 bis 41 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden oder

           2. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich aus der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß den §§ 37 bis 41 ergibt.

(2) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die gemäß § 37a Abs. 1 letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

(3) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 42a. (1) Die Tagesarbeitszeit darf einschließlich Überstunden elf Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 39 Abs. 4 zweiter Satz zwölf Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden, während der Arbeitsspitzen sowie bei Gleitzeitvereinbarungen nach § 39 Abs. 4 zweiter Satz 60 Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß § 37 Abs. 5 die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.

(5) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach § 47a Abs. 5 Z 3 darf einschließlich Überstunden die Tagesarbeitszeit zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(6) Es steht den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern frei, Überstunden gemäß Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Überstunden während der Arbeitsspitzen die Tagesarbeitszeit von elf Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 52 Stunden überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, gilt sinngemäß.

(7) Diese Höchstgrenzen dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.“

34. Der bisherige § 42b samt Überschrift erhält die Paragraphenbezeichnung § 7g..

35. In § 43 Abs. 3 wird das Zitat „§ 42 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 42 Abs. 3 letzter Satz“ ersetzt.

36. § 44 samt Überschrift lautet:

„Ruhepause

§ 44. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde gewährt werden. Durch Kollektivvertrag, soweit dieser keine Regelung trifft durch Betriebsvereinbarung, kann eine andere Teilung der Ruhepause zugelassen werden.“

37. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe

§ 44a. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Die Wochenendruhe hat spätestens am Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen. Während dieser Zeit darf die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer nur beschäftigt werden, soweit dies auf Grund der Abs. 3 bis 6 oder des § 45 Abs. 1 bis 3 zulässig ist.

(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der nach der für sie oder ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.

(3) Der Kollektivvertrag kann für die Almbewirtschaftung (Sennerei, Bergweidewirtschaft und Almausschank) im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148/1955, bei Vorliegen von objektiven arbeitsorganisatorischen Gründen zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreitet oder ganz unterbleibt, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(4) Zur Ermöglichung der Schichtarbeit kann im Schichtplan die wöchentliche Ruhezeit abweichend von Abs. 1 und 2 geregelt werden.

(5) Das Ausmaß der wöchentlichen Ruhezeit kann in den Fällen des Abs. 4 bis auf 24 Stunden gekürzt werden. In einem Durchrechnungszeitraum von vier Wochen muss der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sein. Zur Berechnung dürfen nur Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden herangezogen werden.

(6) Der Kollektivvertrag kann für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in verantwortlicher Funktion bei der Ernteübernahme zulassen, dass die wöchentliche Ruhezeit in höchstens sechs Wochen pro Kalenderjahr, jedoch in nicht mehr als drei aufeinanderfolgenden Wochen, auf 24 Stunden reduziert wird, wenn die betroffenen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer gleichwertige Ruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung gleichwertiger Ruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(7) Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

der 1. Jänner (Neujahr), der 6. Jänner (Heilige Drei Könige), der Ostermontag, der 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, der Pfingstmontag, Fronleichnam, der 15. August (Mariä Himmelfahrt), der 26. Oktober (Nationalfeiertag), der 1. November (Allerheiligen), der 8. Dezember (Mariä Empfängnis), der 25. Dezember (Weihnachten), der 26. Dezember (Stephanstag).

(8) Feiertage sind gesetzliche Ruhetage. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer haben an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen sind, ist kollektivvertraglich zu regeln. Im Kollektivvertrag kann anstelle der sonstigen Ruhetage ein Ersatz festgelegt werden.

(9) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.“

38. § 45 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe

§ 45. (1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit folgenden Arbeiten beschäftigt werden:

           1. Viehpflege, Melken und unaufschiebbare Arbeiten im Haushalt, wobei ein Sonn- oder gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei zu sein hat;

           2. Arbeiten im Rahmen einer Almausschank im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. 194/1994, oder einer Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 und § 111 Abs. 2 Z 5 GewO;

           3. Tätigkeiten, die im Hinblick auf während der Wochenend- oder Feiertagsruhe hervortretende Freizeit- und Erholungsbedürfnisse und Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind.

(2) Während der wöchentlichen Ruhezeit und der Feiertagsruhe dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt werden, wenn die rasche Einbringung der Ernte mit Rücksicht auf die Witterung dringend geboten ist, ebenso bei Elementarereignissen und bei sonstigen für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen unaufschiebbaren Arbeiten.

(3) Der Kollektivvertrag kann weitere Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe zulassen, wenn dies zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils sowie zur Sicherung der Beschäftigung erforderlich ist.

(4) Soweit dies nach der Art der Tätigkeit zweckmäßig ist, hat der Kollektivvertrag die nach Abs. 3 zulässigen Arbeiten einzeln anzuführen und das für die Durchführung notwendige Zeitausmaß festzulegen.

(5) Den Dienstnehmerinnen oder den Dienstnehmern ist an Sonn- und Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten erforderliche Zeit freizugeben.“

39. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:

„Ausgleichsruhe

§ 45a. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, die oder der während ihrer oder seiner wöchentlichen Ruhezeit (Wochenendruhe oder Wochenruhe) beschäftigt wird, hat spätestens in der folgenden Arbeitswoche Anspruch auf Ausgleichsruhe, die lediglich zur Berechnung der Ansprüche nach Abs. 6 auf ihre oder seine Wochenarbeitszeit anzurechnen ist. Die Ausgleichsruhe ist im Ausmaß der während der wöchentlichen Ruhezeit geleisteten Arbeit zu gewähren, die innerhalb von 36 Stunden vor dem Arbeitsbeginn in der nächsten Arbeitswoche erbracht wurde.

(2) Die Ausgleichsruhe hat unmittelbar vor dem Beginn der folgenden wöchentlichen Ruhezeit zu liegen, soweit vor Antritt der Arbeit, für die Ausgleichsruhe gebührt, nicht anderes vereinbart wurde.

(3) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 1 und 2 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur im Rahmen des § 45 Abs. 2 beschäftigt werden. Nach einer solchen Beschäftigung ist diese Ausgleichsruhe im entsprechenden Ausmaß zu einer anderen, einvernehmlich festgesetzten Zeit nachzuholen.

(4) Während der Ausgleichsruhe nach Abs. 3 dürfen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nur zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand beschäftigt werden. In diesem Fall gebührt keine weitere Ausgleichsruhe.

(5) Wird die Ausgleichsruhe nicht zu dem nach Abs. 2 festgelegten Zeitpunkt gewährt, ist die nach Abs. 1 ausgleichsruhepflichtige Zeit mit einem Zuschlag von 100% abzugelten.

(6) Das fiktive Entgelt für die durch die Ausgleichsruhe ausgefallene Arbeitszeit ist für die Berechnung des Überstundenzuschlages, der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 und vergleichbare Ansprüche zu berücksichtigen.“

40. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Leistung von Überstunden gemäß § 42 Abs. 1 ist besonders zu vergüten (Überstundenentlohnung), sofern für die Mehrdienstleistung nicht ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 gewährt wird.“

41. In § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „50 vH“ durch den Ausdruck „50%“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.

42. In § 46 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von Abs. 2 gebührt für Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen und an freien Tagen nach § 44a Abs. 2 ein Zuschlag zum Stundenlohn von 100%. Der Kollektivvertrag kann für Normalarbeitszeit an Sonntagen abweichende Regelungen vorsehen. Für Arbeiten während der Nachtruhezeit kann der Kollektivvertrag abweichende Regelungen vorsehen, wobei ein Überstundenzuschlag nach Abs. 2 unberührt bleiben muss.“

43. § 46 Abs. 3 lautet:

„(3) Für Feiertage, die gemäß § 44a Abs. 8 als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt (§ 5 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen gearbeitet, gebührt außer dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt.“

44. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitszeitaufzeichnungen

§ 47a. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen über

           1. die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;

           2. die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 40 Abs. 1 und § 45a.

(2) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen von der Dienstnehmerin oder vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihr oder ihm Einsicht zu gewähren.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 abweichende Regelung getroffen werden.

(5) Für

           1. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit oder ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können,

           2. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben, für jene Tage, an denen dies durchgehend erfolgt, und

           3. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer in Leitungsfunktion, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind,

sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.

(6) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“

45. In § 49 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 3 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.

46. In § 49 Abs. 2 wird in Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren.“

47. Nach § 53 wird folgender § 54 samt Überschrift eingefügt:

„Aufzeichnungen

§ 54. (1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht

           1. der Zeitpunkt des Dienstantrittes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, die angerechneten Dienstzeiten und die Dauer des der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes;

           2. die Zeit, in welcher die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den bezahlten Urlaub genommen hat;

           3. das Entgelt, das die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubes erhalten hat, und der Zeitpunkt der Auszahlung;

           4. wenn das Urlaubsjahr nicht nach dem Dienstjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, auf Grund der die Umstellung erfolgt ist, sowie das Ausmaß der der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.“

48. In § 63 Abs. 3 wird der Begriff „eine Lehrlingsentschädigung“ durch den Begriff „ein Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

49. § 65 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform und hat jedenfalls zu enthalten:

           1. die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes (der oder des Lehrberechtigten);

           2. den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle dessen Minderjährigkeit den Namen und den Wohnort seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters;

           3. die Bezeichnung des Lehrberufes;

           4. das Datum des Vertragsabschlusses;

           5. den Zeitpunkt des Beginns und die Dauer des Lehrverhältnisses;

           6. die Angabe der wesentlichen gesetzlichen Pflichten der oder des Lehrberechtigten und des Lehrlings;

           7. die Höhe des Lehrlingseinkommens sowie Vereinbarungen über allfällige Naturalbezüge und die Bezahlung der Prüfungsgebühren.

(3) Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Er bedarf keiner Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht.

(4) Der Lehrvertrag ist vor Antritt der Lehre abzuschließen.

(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seiner gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.“

50. Dem § 67 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Die oder der Lehrberechtigte hat die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schülerinnen und Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen (Internatskosten), zu tragen. Bei Unterbringung in einem anderen Quartier sind ebenso die bei Unterbringung in einem Schülerheim entstehenden Kosten zu tragen.

51. In § 67 Abs. 6 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. an saisonmäßigen Berufsschulen bzw. bei vorgeschriebenen anderen Ausbildungsmaßnahmen mit einer solchen Organisationsform einzelne an einem Schultag entfallene Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn es in jedem dieser Fälle wegen des Verhältnisses zwischen der im Betrieb zu verbringenden Zeit und der Wegzeit nicht zumutbar ist, dass der Lehrling während dieser unterrichtsfreien Zeit den Betrieb aufsucht.“

52. Dem § 67 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat die oder der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.“

53. Dem § 67 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte von minderjährigen Lehrlingen und im Fall der Z 2 auch der Lehrling unabhängig von seinem Alter sind zu verständigen

           1. von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;

           2. schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.“

54. § 69 Z 1 lautet:

         „1. durch Ablauf der Lehrzeit;“

55. In § 69 Z 3 und in § 70 Abs. 1 Z 1 wird der Begriff „des Lehrherrn“ jeweils durch den Ausdruck „der oder des Lehrberechtigten“ ersetzt.

56. In § 69 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. durch Auflösung während der Probezeit;“

57. In § 69 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 8 und Z 9 angefügt:

         „8. durch außerordentliche Auflösung (§ 71a);

           9. mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.“

58. Die Überschrift zu § 70 lautet:

„Auflösung des Lehrverhältnisses aus wichtigen Gründen“

59. In § 71 wird die Wortfolge „oder seinem gesetzlichen Vertreter“ durch den Satzteil „, bei dessen Minderjährigkeit nur mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreterin oder seines gesetzlichen Vertreters,“ ersetzt.

60. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt:

„Ausbildungsübertritt

§ 71a. (1) Sowohl die oder der Lehrberechtigte als auch der Lehrling können das Lehrverhältnis schriftlich zum Ablauf des letzten Tages des zwölften Monats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von mindestens drei Jahren überdies zum Ablauf des letzten Tages des 24. Monats der Lehrzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einseitig außerordentlich auflösen. Die Auflösung ist seitens der oder des Lehrberechtigten ausgeschlossen, wenn sie nicht durch Umstände, die in der Person des Lehrlings gelegen sind, gerechtfertigt ist. Keinesfalls darf die Auflösung erfolgen, weil der Lehrling auf die Einhaltung von Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzvorschriften besteht oder die seinen Fähigkeiten angemessenen wesentlichen Ausbildungsziele einmahnt.

(2) Abs. 1 ist auf Ausbildungsverträge zur Teilqualifikation nicht anzuwenden.

(3) Die außerordentliche Auflösung des Lehrverhältnisses durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist nur dann wirksam, wenn die oder der Lehrberechtigte die beabsichtigte außerordentliche Auflösung und die geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens spätestens am Ende des neunten oder 21. Lehrmonats dem Lehrling, der zuständigen Lehrlingsstelle und gegebenenfalls dem Betriebsrat mitgeteilt hat und vor der Erklärung der außerordentlichen Auflösung ein Mediationsverfahren durchgeführt wurde und gemäß Abs. 6 beendet ist. Die Voraussetzung der Durchführung und Beendigung eines Mediationsverfahrens entfällt, wenn der Lehrling die Teilnahme am Mediationsverfahren schriftlich ablehnt. Die Ablehnung kann vom Lehrling innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Die Mitteilung hat den Namen des Lehrlings, seine Adresse, seinen Lehrberuf sowie den Beginn und das Ende der Lehrzeit zu enthalten. Die Lehrlingsstelle hat die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über die Mitteilung zu informieren.

(4) Auf das Mediationsverfahren ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, anzuwenden.

(5) Die oder der Lehrberechtigte hat dem Lehrling eine in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Person für die Durchführung des Mediationsverfahrens vorzuschlagen. Der Lehrling kann die genannte Person unverzüglich ablehnen. In diesem Fall hat die oder der Lehrberechtigte zwei weitere in der Liste gemäß § 8 ZivMediatG eingetragene Personen vorzuschlagen, von denen der Lehrling unverzüglich eine Person auszuwählen hat. Wählt der Lehrling keine Person aus, ist der Erstvorschlag angenommen. Die oder der Lehrberechtigte hat die Mediatorin oder den Mediator spätestens am Ende des zehnten Lehrmonats bzw. am Ende des 22. Lehrmonats zu beauftragen. In die Mediation sind die oder der Lehrberechtigte, der Lehrling, bei dessen Minderjährigkeit auch die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter und auf Verlangen des Lehrlings auch eine Person seines Vertrauens einzubeziehen. Zweck der Mediation ist es, die Problemlage für die Beteiligten nachvollziehbar darzustellen und zu erörtern, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Fortsetzung des Lehrverhältnisses möglich ist. Die Kosten des Mediationsverfahrens hat die oder der Lehrberechtigte zu tragen.

(6) Das Mediationsverfahren ist beendet, wenn ein Ergebnis erzielt wurde. Als Ergebnis gilt die Bereitschaft der oder des Lehrberechtigten zur Fortsetzung des Lehrverhältnisses oder die Erklärung des Lehrlings, nicht weiter auf die Fortsetzung des Lehrverhältnisses zu bestehen. Das Mediationsverfahren ist auch beendet, wenn die Mediatorin oder der Mediator die Mediation für beendet erklärt. Das Mediationsverfahren endet jedenfalls mit Beginn des fünften Werktages vor Ablauf des elften oder 23. Lehrmonats, sofern zumindest ein Mediationsgespräch unter Beteiligung der oder des Lehrberechtigten oder in dessen Vertretung einer mit der Ausbildung des Lehrlings betrauten Person stattgefunden hat.

(7) Im Falle der Auflösung hat die oder der Lehrberechtigte der zuständigen Lehrlingsstelle die Erklärung der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich mitzuteilen. Die Lehrlingsstelle hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von der Erklärung der außerordentlichen Auflösung eines Lehrverhältnisses unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um einen reibungslosen Ausbildungsübertritt zu gewährleisten.

(8) Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist der besondere Kündigungsschutz nach dem MSchG, dem VKG, dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 – APSG, BGBl. Nr. 683/1991, sowie dem Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erklärung der Auflösung. Auf die außerordentliche Auflösung durch die Lehrberechtigte oder den Lehrberechtigten ist § 21 anzuwenden.“

61. In § 85 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 136 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287)“.

62. In § 92b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn dieses unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim Bund mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird,“ und wird die Abkürzung „ vH“ jeweils durch das Zeichen „%“ ersetzt.

63. In § 92b entfallen die Abs. 3a, 4c und 4d.

64. § 92b Abs. 4 Z 1 lit. c lautet:

              „c) wegen Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 APG oder wegen Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG oder“

65. Dem § 92b Abs. 4 Z 1 werden folgende lit. d und lit. e angefügt:

             „d) wegen Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit oder Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG oder

                e) im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 18 nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Berufsunfähigkeit (§ 273 ASVG) oder Invalidität (§ 255 ASVG) oder“

66. In § 93 Abs. 10 wird nach dem Begriff „§ 54 samt Überschrift“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000“ eingefügt, entfallen die bisherigen Abs. 18 und 19 und erhält der bisherige Abs. 20 die Absatzbezeichnung „(18)“.

67. Dem § 93 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten in Kraft:

           1. § 11a samt Überschrift mit 1. Jänner 2023 und gilt für nach dem Inkrafttreten neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen,

           2. § 4 Abs. 4, § 7a Abs. 4b Z 2, Abs. 5 und Abs. 10, § 7b Abs. 3a, § 7c Abs. 3a, §§ 7d bis 7f samt Überschriften, §§ 7h und 7i samt Überschriften, § 8 Abs. 4, § 10a samt Überschrift,§ 11 Abs. 5 und 6, die Überschrift zu § 13, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 3, die Überschrift zu § 21, § 22, die Überschrift zu § 23, § 23 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 28, die Überschrift zu § 37, § 38 Abs. 1, § 39 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 40, §§ 42 und 42a samt Überschriften, die Änderung der Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 42b samt Überschrift in § 7g, § 43 Abs. 3, §§ 44 bis 45a samt Überschriften, § 46 Abs. 1 bis 3, § 47a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 54 samt Überschrift, § 63 Abs. 3, § 65 Abs. 2 bis 5, § 67 Abs. 4, Abs. 6 Z 2 und 3, Abs. 7 und Abs. 9, § 69 Z 1, Z 3, Z 3a und Z 7 bis 9, die Überschrift zu § 70, § 70 Abs. 1 Z 1, § 71, § 71a samt Überschrift, § 85 Abs. 2, § 92b Abs. 1 und Abs. 4 Z 1, § 93 Abs. 10 und die Änderung der Absatzbezeichnung des bisherigen § 93 Abs. 20 sowie der Entfall des § 1 Abs. 4, § 18 Abs. 1a, § 92b Abs. 3a, 4c und 4d, § 93 Abs. 18 und 19 mit 1. Jänner 2023.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 22a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „Rasse oder“.

2. Dem § 47 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 22a Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/XXXX, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:

             „d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.“

2. § 9 Abs. 3 lit. i lautet:

               „i) vierteljährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, wenn nicht alle Mitglieder des Dienststellenausschusses einen Zugriff auf diese Daten haben;“

3. In § 22 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Abhaltung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Abhaltung in Form einer Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre Stellvertreterin oder ihr Stellvertreter oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter. Eine Sitzung ist in Präsenz abzuhalten, wenn ein Mitglied des Dienststellenausschusses der Abhaltung in Form einer Videokonferenz widerspricht, indem es alle Mitglieder des Dienststellenausschusses unverzüglich, aber spätestens 36 Stunden vor der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Weg darüber verständigt.“

4. In § 22 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Der Dienststellenausschuss ist“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 2a“ eingefügt.

5. In § 22 Abs. 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen.“

6. In § 40 Abs. 2 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 15 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 6 lit. a“ ersetzt.

7. Dem § 45 wird folgender Abs. 49 angefügt:

„(49) § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3 lit. i, § 22 Abs. 2a, 4 und 9 sowie § 40 Abs. 2 und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das die Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 136/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 83 betreffende Eintrag wie folgt:

               „83.    Abberufung, Endigung und Aufsicht“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der den § 85 betreffende Eintrag wie folgt:

               „85.    Gefahrenklassenverordnung“

3. In § 89 Abs. 2 wird die Wortfolge „seinem Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „seiner bevollmächtigten Person“ ersetzt.

4. In § 89 Abs. 4 werden die Wortfolge „dessen Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „dessen bevollmächtigter Person“ und die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.

5. In § 90 Abs. 1 wird das Wort „Bevollmächtigten“ durch die Wortfolge „bevollmächtigte Person“ ersetzt.

6. In § 91 Abs. 1 wird die Wortfolge „sein Bevollmächtigter“ durch die Wortfolge „seine bevollmächtigte Person“ ersetzt.

7. Dem § 107 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Der den § 83 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, der den § 85 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 89 Abs. 2 und 4, § 90 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XX/XXXX, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:

         „5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).“

2. In § 6 Abs. 3 wird in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 am Ende das Wort „und“ hinzugefügt und folgende Z 7 angefügt:

„7. beim Bundesverwaltungsgericht“

3. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.“

4. Dem § 29 Abs. 2n wird folgender Abs. 2o angefügt:

„(2o) § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 12 Abs. 3a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft.“

Artikel 13

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Terror-Bekämpfungs-Gesetz – TeBG, BGBl. I Nr. 159/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „für die dem Betrieb des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.

2. In § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 wird jeweils nach der Wortfolge „im gesamten Gebäude des Gerichts“ die Wortfolge „und der Familien- und Jugendgerichtshilfe“ eingefügt.

3. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Wer seit mindestens einem Jahr als Richteramtsanwärterin oder als Richteramtsanwärter in einem provisorischen Dienstverhältnis oder als Rechtspraktikantin oder als Rechtspraktikant in einem Ausbildungsverhältnis steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.“

4. § 73a Abs. 2 lautet:

„(2) Jedenfalls anzuhören ist die Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter vor Erlassung der näheren Vorschriften zu den §§ 78a und 78b und bei der inhaltlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens sowie des richterlichen Vorbereitungsdienstes. Weiters ist sie in den einzelnen Verfahren zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst über die Ergebnisse der von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorzunehmenden Prüfung der Aufnahmeerfordernisse zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 3 Abs. 1 RStDG).“

5. Dem § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 16 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, § 50 Abs. 2 und § 73a Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, treten mit 1. August 2022 in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz – RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet:

§ 23. Gerichtsbedienstete, die die Erfordernisse für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 (Gehobener Dienst) erfüllen, sind nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zur Ausbildung zur Rechtspflegerin oder zum Rechtspfleger zuzulassen.“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) § 23 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. XXX/2022, tritt mit 1. August 2022 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt

Das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

         „2. `zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung´ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 329/2013;“

2. Dem § 1 wird folgende Z 3 angefügt:

         „3. `zuständige liechtensteinische Behörde´ das für die Justizverwaltung zuständige Ministerium der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.“

3. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Vorschlag der Pensionsversicherung für das Staatspersonal über den Umfang der gutzuschreibenden Dienstzeit“ durch die Wortfolge „die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

5. In § 3 werden die Wortfolge „den Rechtsdienst der Fürstlichen Regierung“ durch die Wortfolge „die zuständige liechtensteinische Behörde“ und die Wortfolge „Pensionsversicherung für das Staatspersonal“ durch die Wortfolge „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ ersetzt.

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Bestätigung

§ 5. Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.“

7. § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

8. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

       „(2) § 1 Z 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 samt Überschrift und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.“